TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/15 97/05/0225

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §21 Abs5;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 idF 1994/105;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 idF 1994/105;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3;
GewO 1973 §74 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Renate Kucher in Villach, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Dr. Wolfgang Flucher und Dr. Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, Moritschstraße 11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 1997, Zl. 8 B-BRM-28/3/1997, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Billa AG in Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, Triester Straße 34;

2. Stadtgemeinde Villach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 12. Juli 1996 und 21. August 1996 beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Verkaufsfiliale und einer Trafostation auf dem Grundstück Nr. 629, KG Judendorf. Die Gewerbebehörde erteilte mit Bescheid vom 17. Juli 1996 der Erstmitbeteiligten die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Billa-Verkaufsfiliale, bestehend aus Verkaufs-, Lager-, Büro-, Fleischarbeits-, Kühl-, Personal-, Sanitär-, Garderoben-, Müll- und Technikräumen auf dem angeführten Grundstück. Der Sachverständige für Umwelttechnik führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 1996 aus, daß der Verkaufsmarkt mit einer Gaskesselanlage beheizt werde und neben den technischen Einrichtungen auch einen Kundenparkplatz mit 51 Stellplätzen sowie 6 Stellflächen für das Personal beinhalte. Das Bauvorhaben werde auf einer Fläche mit einer Widmung Bauland-Wohngebiet errichtet. Die maximal zulässigen Immissionsgrenzwerte für Schalldruckpegel an den Grundstücksgrenzen betrügen nach Ö-Norm S 5021 und ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Kat. 3 tagsüber 55 dB und während der Nachtstunden 45 dB. Nach der Parkplatzstudie des bayerischen Umweltministeriums berechnet resultierten daraus Lärmimmissionen an den Grundstücksgrenzen, die tagsüber unterhalb der geforderten Grenzwerte nach den Normen lägen. Über den ganzen Tag sei im Bereich der Parkflächen mit ca. 250 Kraftfahrzeugen zu rechnen. Der durchschnittliche Tagesverkehr im Bereich der Bundesstraße betrage ca. 8000 Kraftfahrzeuge mit einem 10 %igen Anteil an Lastkraftwagen. Immissionsmessungen von Luftschadstoffen aus dem Kraftfahrzeugverkehr an stark frequentierten Straßenkreuzungen hätten keine Überschreitung der jeweiligen Grenzwerte der WHO ergeben. Das vorliegende Bauvorhaben sei aus umwelttechnischer Sicht als widmungskonform anzusehen.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 1996 erklärte die Beschwerdeführerin, daß sie gegen das geplante Bauvorhaben, wenn es keine Änderung gegenüber der baulichen Planung und Einreichung des gewerbebehördlichen Verfahrens gebe, keine Einwendungen habe. Sie spreche sich jedoch gegen die "Errichtung der Parkplätze im Bereich der westlichen Grundgrenze wegen vorherzusehender Beeinträchtigung durch Abgase" und gegen die Errichtung der Trafostation in der Nähe ihrer Grundgrenze wegen Verletzung der Abstandsflächen aus.

Mit Bescheid vom 19. November 1996 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Villach der Erstmitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung der beantragten Bauvorhaben (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig gemäß §§ 6 und 7 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 die Bewilligung zur Errichtung der beantragten Werbeanlagen (Spruchpunkt II.) jeweils unter Anordnung von Auflagen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 19. Februar 1997 als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung wies die Behörde insbesondere darauf hin, daß sich im Rahmen der Kärntner Bauordnung ein Immissionsschutz allenfalls auf Grund der Flächenwidmung ergeben könne. Für die Frage der Zulässigkeit eines Betriebes in einer Widmungskategorie sei für die Baubehörde nicht der konkrete Betrieb, sondern der Betriebstyp maßgeblich. Diese Prüfung der Widmungskonformität habe die Baubehörde erster Instanz unter Beiziehung von Amtssachverständigen auf dem Gebiet der Umwelttechnik, der Schalltechnik und der Medizin anläßlich der Ortsverhandlung am 8. Oktober 1996 in umfassender und nachvollziehbarer Weise vorgenommen. Die Auffassung der Baubehörde erster Instanz, daß das Projekt widmungskonform sei, stütze sich somit auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im wesentlichen damit begründet, daß die Baubehörden nur baurechtliche, die Gewerbebehörden nur gewerberechtliche Vorschriften anwenden dürften. Die Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage bedürfe sowohl der baubehördlichen als auch der gewerbebehördlichen Genehmigung. Die Baubewilligung sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Es werde das Bauvorhaben durch den Antrag umrissen. Die Errichtung eines Walles sei vom Bauantrag nicht umfaßt und scheine auch in den Bauplänen und in der Baubeschreibung nicht auf. Ein Wall sei daher nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin richteten sich darüber hinaus nur gegen die Anordnung der Stellflächen an der Grundgrenze ihres Grundstückes. Gemäß § 2 Abs. 4 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51, seien als Wohngebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude, im übrigen aber für Gebäude bestimmt seien, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienten, wie Geschäftshäuser, Sammelgaragen für Personenkraftwagen, Sanatorien, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen mit sich brächten. Da Geschäftsgebäude in dieser Bestimmung ausdrücklich genannt seien, sei insoweit auch eine Übereinstimmung des gegenständlichen Bauvorhabens mit der Flächenwidmung gegeben. Die mangelnde Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der gegenständlichen Flächenwidmung könnte sich daraus ergeben, daß es eine unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringe. Gemäß dem Lageplan seien unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin 13 Stellplätze geplant. Aufgrund der Stellungnahme des Sachverständigen für Umwelttechnik sei das Istmaß an Lärmimmissionen im Bereich des Bauvorhabens direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin gemessen worden. Die Messung habe einen äquivalenten Dauerschallpegel von 53 dB ergeben, wobei dieser Dauerschallpegel durch den Verkehr von 1100 Kraftfahrzeugen in der Schächtestraße und rund 5800 Kraftfahrzeugen (mit 10 %igem LKW-Anteil) auf der Bundesstraße verursacht würde. Im gegenständlichen Fall errechne sich bei 44 Stellflächen ein Schallleistungspegel von 85,4 dB in der Mitte des Parkplatzes, gerechnet auf die Grundstücksgrenze ergebe dies einen Immissionspegel mit Zuschlag von 53,8 dB. Diese Werte lägen daher unter den für Wohngebiete maximal zulässigen Werten von 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht. Aufgrund dieser Ausführungen sei daher festzustellen, daß in Anbetracht der Schallsituation auf der Schächtestraße und der Bundesstraße, verursacht durch den Kfz-Verkehr, der Schall, hervorgerufen durch die 13 Stellplätze an der Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin, kaum ins Gewicht fallen könne, wozu noch komme, daß die Aus- und Einfahrt zu den Stellplätzen an der Ostseite des Baugrundstückes erfolge. Hinsichtlich der Luftimmissionen habe der Sachverständige für Umwelttechnik ausgeführt, daß Immissionsmessungen von Luftschadstoffen aus dem Kraftfahrzeugverkehr an stark frequentierten Straßenkreuzungen keine Überschreitung der jeweiligen Grenzwerte der WHO ergeben hätten. Es könne damit ausgeschlossen werden, daß durch die geplanten Parkflächen eine Überschreitung der geltenden Grenzwerte für Schadstoffe gegeben sein werde. Es werde angemerkt, daß die von den 13 Kfz-Stellplätzen hervorgerufenen Schadstoffe in Anbetracht der vom Kfz-Verkehr auf den oben genannten Straßen verursachten Schadstoffe überhaupt nicht ins Gewicht fielen. Selbst wenn die Grenzwerte der WHO kein Maßstab für die Nachbarrechte wären, so ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben durch die an der Grundgrenze vorgesehenen Stellplätze nicht eintreten werde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem aus § 23 Kärntner Bauordnung abzuleitenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Immissionsschutz und in ihrem Recht auf Bindung der Behörde an rechtskräftige Bescheide verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/1996 (im folgenden: BO; gemäß Art. II Abs. 2 der Übergangsbestimmung zu der angeführten Novelle sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren - am 1. September 1996 - nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in den Abs. 3 bis 8 nichts anderes angeordnet ist), sind Anrainer die Eigentümer der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Gemäß § 21 Abs. 4 BO können Parteien im Sinne des Abs. 1 und 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß § 21 Abs. 5 BO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Gebäudehöhe sowie jene Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen, im Interesse der Brandsicherheit oder gegen Immissionen dienen. Gemäß § 3 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23, sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im übrigen

a) für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u.ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und

b) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. § 3 Abs. 3 dritter Satz BO sieht vor, daß die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes so aufeinander abzustimmen sind, daß unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden.

Zunächst ist festzustellen, daß Gegenstand des Bauverfahrens der jeweilige Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist. Selbst wenn für eine gewerbliche Betriebsanlage im Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens bereits eine rechtskräftige gewerbebehördliche Bewilligung vorliegt, ist für die Baubehörde einzig und allein das mit dem Bauansuchen eingereichte Projekt maßgeblich. Auch eine Parteienvereinbarung im Sinne des § 43 Abs. 6 AVG bzw. § 357 GewO ändert an dem für die Baubehörde maßgeblichen Gegenstand im Baubewilligungsverfahren nichts.

Ein Nachbarrecht auf eine "immissonsmindernde Abgrenzung" ist aus § 21 Abs. 5 BO nicht ableitbar.

Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die von der Berufungsbehörde herangezogene Luftschadstoffkonzentration an stark frequentierten Straßenkreuzungen kein Maßstab für Nachbarrechte im Baurecht sei. Auf diesen Maßstab berufe sich aber auch die belangte Behörde, ohne die Geltung dieser Grenzwerte zu begründen. Im übrigen umfasse der Parkplatz 50 Stellplätze und die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beschränkung der Beurteilung der Schadstoffimmission auf 13 Parkplätze sei daher verfehlt.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst grundsätzlich festzustellen, daß die Kärntner Bauordnung 1992 in der anzuwendenden Fassung keinen allgemeinen Immissionsschutz kennt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0204). Sofern allerdings die im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz vorgesehenen Widmungskategorien einen Immissionsschutz vorsehen, steht dem Nachbarn im Falle einer solchen Widmung ein Recht auf Einhaltung dieser Widmungskategorie in bezug auf den vorgesehenen Immissionsschutz zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0294). Gemäß der hg. Judikatur zur Kärntner Bauordnung in Verbindung mit den im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz vorgesehenen Widmungskategorien (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0062) ist dabei die typenmäßige Zulässigkeit einer Anlage zu überprüfen. Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die von den Gemeindebehörden unter Berufung auf Gutachten vertretene Auffassung, daß das vorliegende Bauvorhaben (das die Stellplätze miterfaßt) vom Betriebstyp her im Bauland-Wohngebiet zulässig sei. Im übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet, warum bei der Beurteilung von Immissionen und deren Zumutbarkeit im Baurecht nicht auch Grenzwerte der Weltgesundheitsorganisation herangezogen werden können. Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr auf das Vorhandensein von 50 Stellplätzen beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde erstatteten Gutachten, die letztlich zur Feststellung der Widmungskonformität des Vorhabens führten, auf sämtliche Stellplätze bezogen haben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Dezember 1998

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050225.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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