TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 93/12/0139

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
64/01 Hochschullehrer;

Norm

AVG §68 Abs1;
HSchAssG §6 Abs6 lita idF 1975/428;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Mag. Dr. H in P, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien VII, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. März 1993, Zl. 185.477/31-I/C/10C/93, betreffend Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Art. VI Abs. 2 des Hochschullehrerdienstrechtsgesetzes 1988 (DRH), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Oberassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0191, verwiesen; mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1991 aufgehoben, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 DRH abgewiesen worden war. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, daß eine bindende Wirkung des Bescheides des Akademischen Senates der Universität Wien vom 7. Juli 1987 über die Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Hochschulassistent gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 für die belangte Behörde nicht bestehe, weil zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen der Weiterbestellung nach dieser Gesetzesstelle bestanden hätten; im fortgesetzten Verfahren werde vielmehr zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die vom Gesetz geforderte, der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung im Sinne des Gesetzes besessen habe oder nicht, weil Art. VI Abs. 2 DRH die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis vom tatsächlichen Vorliegen der im § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz normierten Voraussetzungen abhängig mache.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 den Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien als Vorsitzenden der Personalkommission in sinngemäßer Anwendung des § 178 Abs. 2 BDG 1979 um eine Stellungnahme des Vorstandes des Instituts für Betriebswirtschaftslehre, um Einholung von zwei voneinander unabhängigen Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren sowie um eine abschließende Stellungnahme der Personalkommission zur Frage, ob der Beschwerdeführer eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz 1962 besitze.

In der Folge forderte der Dekan den Beschwerdeführer zweimal auf, der Personalkommission seine Publikationen sowie ein "Schriftenverzeichnis" vorzulegen.

Mit seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 1992 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, daß sich aus dem Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (richtig wohl: des Akademischen Senates der Universität Wien) vom 7. Juli 1987 ergebe, daß die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 erfüllt seien. In seinem Fall habe daher entgegen dem Auftrag der belangten Behörde eine Qualifikationsprüfung durch die Personalkommission zu unterbleiben; gleichzeitig stellte er den Antrag, seiner Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 DRH (ohne Einschaltung der Personalkommission) Folge zu geben. Seine Publikationen werde er nicht der Personalkommission, sondern der belangten Behörde übermitteln.

Laut Aktenvermerk vom 14. Dezember 1992 übernahm die Personalkommission an diesem Tag von der belangten Behörde das Konvolut der wissenschaftlichen Werke des Beschwerdeführers.

In der Folge wurden vom Vorstand und von drei Universitätsprofessoren des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien sowie von einem Professor des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Universität Frankfurt Gutachten erstellt, die durchwegs zu dem Ergebnis kamen, daß dem Beschwerdeführer keine fachliche Qualifikation im Sinne des § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz 1962 zuzusprechen sei, während ein Dozent des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien in seiner Stellungnahme erklärte, daß der Beschwerdeführer die von ihm übernommenen Verwaltungsaufgaben mit Engagement, Fleiß und Umsicht durchgeführt habe.

Zur Sitzung der Personalkommission am 27. Jänner 1993 erschien der Vertreter des Beschwerdeführers und brachte - wie bereits im Schreiben an die belangte Behörde vom 3. Dezember 1992 - vor, daß der Beschwerdeführer einen Antrag nach Art. VI Abs. 2 DRH eingebracht habe, über den die belangte Behörde direkt zu entscheiden habe. Eine Einschaltung der Personalkommission habe nicht zu erfolgen. Durch den Bescheid des Rektors (richtig: des Akademischen Senats) vom 7. Juli 1987 sei das Vorliegen der Qualifikation nach § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz 1962 festgestellt worden, eine weitere Qualifikationsprüfung habe zu unterbleiben. Da das Verfahren vor der Personalkommission nicht durchzuführen sei, könne er auch kein Parteiengehör wahrnehmen. Auf Befragen des Vorsitzenden, was er unter der Prämisse vorbringen würde, daß die Personalkommission eindeutig zuständig wäre, erklärte der Beschwerdevertreter, daß im Gutachten von Universitätsprofessor Dr. F. von 21 wissenschaftlichen Arbeiten nur weniger als 10 begutachtet würden. Darüber hinaus gab er auch auf nochmaliges Befragen keine Stellungnahme zur inhaltlichen Frage der Qualifikation des Beschwerdeführers in Forschung, Lehre und Administration ab.

Aus der Stellungnahme der Personalkommission geht hervor, daß die beantragte Überleitung des Beschwerdeführers in das definitive Dienstverhältnis abzulehnen sei, weil eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung im Sinne des § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz 1962 nicht gegeben sei. Eine besondere Bewährung sei weder im Lehrbetrieb noch im wissenschaftlichen Betrieb noch hinsichtlich der wissenschaftlichen Arbeiten gegeben. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seine Dissertation bereits 1978 abgeschlossen und seither weder eine Habilitationsschrift oder Teile davon noch einen auf eine Habilitationsschrift hinführenden Forschungsplan vorgelegt habe. Die der Personalkommission vorliegenden Gutachten hätten ergeben, daß die Veröffentlichungen des Beschwerdeführers qualitativ und quantitativ als unzulänglich anzusehen bzw. nicht geeignet seien, eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent auch nur annähernd gleichzuhaltende praktische Eignung im Sinne des Hochschulassistentengesetzes zu belegen. Eine aktive Teilnahme am wissenschaftlichen Leben (z.B. durch Vorträge auf Tagungen oder die Übernahme von Funktionen in wissenschaftlichen Gesellschaften) sei aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich und auch sonst der Personalkommission nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe sich zwar im für einen nichthabilitierten Assistenten an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät üblichen Umfang am Routinelehrbetrieb beteiligt, eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb im Sinne vom § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz habe jedoch nicht festgestellt werden können. Die ihm übertragenen Verwaltungsarbeiten habe der Beschwerdeführer zufriedenstellend erfüllt, eine der Habilitation gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung im Sinne des § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz sei daraus aber keineswegs abzuleiten.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1993 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt dieser Stellungnahme und der einzelnen Gutachten mit.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 2. März 1993 und brachte vor, daß die Personalkommission ein eigenes von dem bei der belangten Behörde gestellten Antrag gemäß Art. VI Abs. 2 DRH unabhängiges Verfahren eingeleitet habe, das von der Personalkommission und nicht von der belangten Behörde abzuschließen sei. Inhaltlich bemängelte der Beschwerdeführer zunächst, daß die Gutachter keine Stellungnahme zu seiner Lehrtätigkeit abgegeben hätten; er sei durch 15 Jahre mit Lehraufträgen an der Fakultät befaßt gewesen und habe durch diesen Zeitraum Lehrveranstaltungen abgehalten. Allein hieraus ergebe sich, daß er die Lehre betreffend durchaus qualifiziert sei. Außerdem seien die Unterlagen, die die Professoren zur Verfügung gehabt hätten, offenbar unvollständig gewesen, weil der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen dem Minister vorgelegt habe und diese "wahrscheinlich" nicht an die Personalkommission weitergeleitet worden seien. Die Äußerungen der Professoren entsprächen zum Teil nicht den Tatsachen und seien weiters unvollständig. Insbesondere sei der Vorwurf eines der Gutachter, daß sich der Beschwerdeführer mit der Übernahme identer Stellen aus seiner Diplomarbeit in die Nähe eines Plagiates begeben habe, nicht gerechtfertigt und könne nur so verstanden werden, daß der Betreffende befangen sei. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aussagen desselben Gutachters, daß er es bei nebulosen Diagrammen, nicht erklärten Annahmen und Formeln belasse und die Bezeichnungen "Absatz" und "Umsatz" verwechselt habe. Unrichtig sei auch, daß seine Publikationen nicht in wissenschaftlichen Fachzeitschriften vorgenommen worden seien; 85 % aller Autoren der Zeitschriften, in denen seine Veröffentlichungen vorgenommen worden seien, seien Universitätslehrer. Des weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Äußerung des Gutachters Universitätsprofessor Dr. F., wonach das Habilitationsniveau abhängig von den Dienstjahren anzusetzen sei; in seiner 15-jährigen Tätigkeit als Assistent habe er nämlich über seine Zeit nicht frei verfügen können. Auch das Gutachten von Univ. Prof. Dr. L. könne keine Grundlage für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation darstellen, weil daraus nicht hervorgehe, woraus er seine negative Schlußfolgerung ableite.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. März 1993 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis abgewiesen und in der Begründung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0191, ein neuerliches Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen sei. Ob ein Universitätsassistent eine einer Habilitation gleichzuhaltende praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitze, könne danach nur unter Einbindung der Fakultät, an der der Universitätsassistent verwendet werde, beurteilt werden. Da als gleichzuhaltende praktische Eignung insbesondere eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb anzusehen sei, seien die entsprechenden Organe der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zu befassen gewesen. Im Rahmen dieses Verfahrens seien Gutachten und Stellungnahmen von fünf namentlich genannten Universitätsprofessoren und einem Universitätsdozenten eingeholt worden (der wesentliche Inhalt dieser Gutachten und Stellungnahmen sowie der Stellungnahme der Personalkommission wurde in der Folge wiedergegeben). Die belangte Behörde setzte sich sodann mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander und führte aus, der Beschwerdeführer sei offensichtlich der Ansicht, daß die gegenständlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen ohne Auftrag der belangten Behörde eingeholt worden seien. Die belangte Behörde habe aber mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 den Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beauftragt, eine Stellungnahme des Vorstandes des Institutes für Betriebswirtschaftslehre, zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren und eine abschließende Stellungnahme der Personalkommission zu der Frage, ob der Beschwerdeführer eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz 1962 besitze, einzuholen. Im Zuge des Verfahrens seien keine Gründe hervorgekommen, daß sich die Gutachter der Abgabe eines Gutachtens im Sinne des § 7 AVG zu enthalten gehabt hätten; auch habe der Beschwerdeführer keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, die die Unbefangenheit oder die Fachkunde der Gutachter in Zweifel stellen könnten. Die Verwendung der Wortgruppe "Nähe eines Plagiates" durch Universitätsprofessor Dr. W. könne nicht auf eine Voreingenommenheit desselben hinweisen, da der Begriff "Plagiat" auch im Sinne von "Borg" verstanden werden könne. Durch die sinngemäße Aussage, daß der Beschwerdeführer sich durch die Nichtkennzeichnung der Übernahme identer Stellen aus seiner Diplomarbeit in die Nähe des "Geborgten" begeben habe, bestehe kein Anlaß, die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme von Universitätsprofessor Dr. W. zu bezweifeln. Unrichtig sei auch, daß die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Unterlagen unvollständig gewesen seien; entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde das am 14. Dezember 1992 vorgelegte Konvolut von wissenschaftlichen Arbeiten (werden aufgelistet) umgehend der Personalkommission übermittelt. Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängeln der Gutachten äußerte sich die belangte Behörde sodann wie folgt: Jenes Beispiel, mit dem der Beschwerdeführer den Vorwurf der "nebulosen Diagramme und nicht erklärten Annahmen und Formeln" entkräften wolle, betreffe letztlich ein nicht überzubewertendes Detail (nämlich die Beschriftung der Preisachse in einem bestimmten Diagramm). Zur umstrittenen Verwendung der Begriffe "Absatz" und "Umsatz" sei anzumerken, daß es sich möglicherweise, wie der Beschwerdeführer behauptet habe, um wörtliche Zitate handle, daß aber Erläuterungen, die diese Problematik des abweichenden Sprachgebrauches aufzeigten, fehlten.

Universitätsprofessor Dr. F. habe die Publikationen des Beschwerdeführers nicht ausschließlich deshalb bemängelt, weil sie nicht in wissenschaftlichen Fachzeitschriften mit hoher internationaler Reputation und einem strengen Begutachtungsverfahren publiziert worden seien, sondern führe auch aus, daß es sich bei den Arbeiten im wesentlichen um Darstellungen von in wissenschaftlichen Kreisen altbekanntem Wissen handle, das jedem Studenten des Faches bekannt sein müsse. Die Stellungnahme von Universitätsprofessor Dr. L. bringe aufgrund ihrer Allgemeinheit und Kürze zwar keine neuen Erkenntnisse, füge sich aber in das von den anderen Gutachten bzw. Stellungnahmen gezeichnete Gesamtbild.

Die Frage einer allfälligen Bewährung im Lehrbetrieb sei von der Personalkommission ausführlich diskutiert worden. Der Beschwerdeführer habe sich zwar für einen nichthabilitierten Assistenten an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien im üblichen Umfang am Routinelehrbetrieb beteiligt, eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb habe aber nicht festgestellt werden können. In dieses Bild füge sich auch die Aussage von Universitätsprofessor Dr. F., daß ihm Studenten im Wintersemester 1990/91 versichert hätten, daß die Lehre des Beschwerdeführers unzureichend gewesen sei und er keine pädagogische Eignung besitze. Darüberhinaus sei anzumerken, daß eine Bewährung im Lehrbetrieb auch davon abhänge, wie sorgfältig man die zu vermittelnde Materie wissenschaftlich durchdrungen habe. Bei eklatanten Schwächen in der Forschung sei eine besondere, also eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Bewährung im Lehrbetrieb auch aus diesem Grund nicht vorstellbar.

Als gleichzuhaltende praktische Eignung im Sinne des § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 sei insbesondere eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb anzusehen. Eine allfällige gewöhnliche Bewährung im Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb könne nicht genügen. Eine Bewährung sei als gewöhnlich zu bezeichnen, wenn ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Aufgaben lediglich in einer Weise erfülle, wie sie von jedem Universitätsassistenten verlangt werden müsse.

Würdige man die erwähnten Stellungnahmen und Gutachten unter Berücksichtigung dieses Anforderungsprofils, so sei im Ergebnis festzuhalten, daß der Beschwerdeführer im wissenschaftlichen Betrieb durch seine Arbeiten nicht einmal eine gewöhnliche Bewährung aufzuweisen habe. Bei Abwägung der Gutachten hätten keine Widersprüche festgestellt werden können, die Zweifel am konsistenten Gesamtbild einer mangelnden Bewährung begründet hätten. Bezüglich der Bewährung im Lehrbetrieb könne dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer möglicherweise in gewöhnlichem und durchschnittlichem Maße bewährt habe, das Erfordernis einer besonderen Bewährung habe er jedenfalls nicht erbracht. Auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, daß er eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung besitze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß Art. VI Abs. 2 der Novelle zum Hochschullehrerdienstrecht, BGBl. Nr. 148/1988 (DRH), ist ein Universitätsassistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, in das Dienstverhältnis als definitiver Universitätsassistent (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.

Nach Art. VI Abs. 11 DRH leg. cit. obliegt die Entscheidung, soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Vor der Entscheidung auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis ist das im § 178 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

§ 178 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988 lautet:

"Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

1.

die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und

2.

allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitäts(Hochschul)assistenten in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) zu enthalten.

Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen."

Gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, in der Fassung BGBl. Nr. 428/1975, ist eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer als Hochschulassistent von zehn Jahren hinaus nur zulässig, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent die Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)assistent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung besitzt. Als gleichzuhaltende praktische Eignung ist insbesondere eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb anzusehen.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 DRH verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, daß ein Universitätsassistent gemäß Art. VI Abs. 2 DRH einen Anspruch auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis immer dann habe, wenn schon vor dieser Überleitung eine gleichzuwertende Eignung im Sinne des § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt worden sei. Eine nochmalige Prüfung dieser Voraussetzungen habe nicht zu erfolgen. Diese Rechtsansicht sei auch einem Erlaß der belangten Behörde vom 18. April 1988 zu entnehmen, wonach eine nochmalige Qualifikationsprüfung durch den Institutsvorstand und die Personalkommission nicht zu erfolgen habe. Hieraus ergebe sich, daß die Durchführung eines Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 178 Abs. 2 BDG 1979 zu entfallen habe.

Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0191, ausgesprochen, daß eine bindende Wirkung des Bescheides des Akademischen Senates der Universität Wien vom 7. Juli 1987 über die Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Hochschulassistent gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 für die belangte Behörde nicht besteht, weil materiell zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Weiterbestellung nach dieser Gesetzesstelle bestanden haben.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Einen entsprechend dem § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof nur dahin überprüfen, ob er der im vorausgegangenen Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht entspricht, an die auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden ist, vorausgesetzt, daß sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1968, Slg. N.F. Nr. 8336/A, und vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0213).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte daher die belangte Behörde aufgrund des vorliegenden Antrages nach Art. VI Abs. 2 DRH zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die vom Gesetz geforderte, der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung im Sinne des Gesetzes besessen hat oder nicht. Dabei war gemäß Art. VI Abs. 11 Z. 1 DRH das in § 178 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Personalkommission eingeschaltet und mit der Einholung von Gutachten sowie der Ausarbeitung einer Stellungnahme beauftragt.

Was den vom Beschwerdeführer angesprochenen Erlaß der belangten Behörde betrifft, so handelt es sich dabei nicht um eine über den Behördenbereich hinaus wirkende Rechtsverordnung, aus der der Beschwerdeführer ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht ableiten kann oder die der Verwaltungsgerichtshof sonst zu beachten hätte (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0212).

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Personalkommission ein Verfahren gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 eröffnet und dieses mit Bescheid abzuschließen habe, was bisher noch nicht geschehen sei. Mit dieser Rechtsansicht übersieht der Beschwerdeführer, daß sowohl Art. VI Abs. 11 Z. 1 DRH als auch § 178 Abs. 2 BDG 1979 anordnen, daß die Entscheidung auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung obliegt, während die Personalkommission lediglich Gutachten einzuholen und eine Stellungnahme abzugeben hat.

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, daß nicht sämtliche wissenschaftliche Unterlagen an den Dekan übermittelt worden seien. Insbesondere lägen im Akt das Konzept zur Habilitation und der Forschungsplan. Die Gutachter führten aber aktenwidrigerweise aus, daß weder Konzept noch Forschungsplan vorlägen.

Daß der Personalkommission und den von ihr bestellten Gutachtern die Unterlagen betreffend die wissenschaftliche Arbeit des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sein sollen, ist schon deshalb nicht richtig, weil sich sämtliche Gutachter mit den Arbeiten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben. Außer Acht gelassen wurden lediglich unveröffentlichte Auftragsgutachten des Beschwerdeführers (laut Schriftenverzeichnis zwei Gutachten im maßgeblichen Zeitraum), die allerdings nicht im Akt liegen und im übrigen, weil es sich dabei nicht um wissenschaftliche Arbeiten im eigentlichen Sinn handelt, auch in Verbindung mit den übrigen Arbeiten des Beschwerdeführers eine Qualifikation im Sinne des § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 nicht begründen könnten. Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß das Konzept zur Habilitation und der Forschungsplan nicht berücksichtigt worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich bei diesem Vorbringen um eine unzulässige Neuerung handelt, weil er im Verwaltungsverfahren jeden diesbezüglichen Hinweis unterlassen hat; auch in dem der belangten Behörde vorgelegten Schriftenverzeichnis ist vom Entwurf einer Habilitation keine Rede.

Des weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, daß jene Personen zu Gutachtern bestellt worden seien, die durch die Berichtigung des Bescheides vom 7. Juli 1987 bereits die Verhinderung seiner Definitivstellung betrieben hätten. Ein negatives Ergebnis sei daher vorauszusehen gewesen. Symptomatisch hiefür sei auch die Ausdrucksweise der Gutachter. Es werde beispielsweise von Universitätsprofessor Dr. W. der Vorwurf erhoben, daß sich der Beschwerdeführer in die Nähe eines "Plagiates" begebe. Dies werde von der belangten Behörde wieder dahingehend abgeschwächt, daß Plagiat mit "borgen" verglichen werde. Der Vorwurf eines Plagiates sei aber ein sehr schwerwiegender und könne keinesfalls dahingehend abgeschwächt werden, daß man unter Plagiat "borgen" zu verstehen habe. Außerdem stünden alle Gutachter in einem institutionellen Naheverhältnis zur Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Es sei keine formelle Bestellung der Amtssachverständigen durch die belangte Behörde erfolgt, sodaß der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, die Sachverständigen abzulehnen.

Auch die Einwände gegen die Auswahl der Gutachter können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Beschwerdeführer keine Umstände darlegt, die eine Befangenheit begründen würden. Allein das "institutionelle Naheverhältnis" der Gutachter zur Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder die vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbare Behauptung, jene Personen hätten in der Vergangenheit die Verhinderung der Definitivstellung des Beschwerdeführers betrieben, reichen nicht aus, um ihre Unvoreingenommenheit ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Was den Ausdruck "Plagiat" in einem der Gutachten betrifft, so teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer sich durch die Nichtkennzeichnung der Übernahme identer Stellen aus seiner Diplomarbeit in die Nähe des "Geborgten" begeben habe. Da es bei der Verwendung eigener Werke schon begrifflich nicht in Frage kommt, sich "fremde Gedanken, Ideen oder ähnliches auf wissenschaftlichem Gebiet anzueignen und als eigene auszugeben" (vgl. zu "plagieren" Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2002), kann der Beschwerdeführer durch die im zitierten Gutachten gewählte Formulierung in keinem Recht verletzt sein. Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, von sich aus Gutachten von Sachverständigen seiner Wahl vorzulegen (vgl. § 178 Abs. 2 BDG 1979).

Ebenfalls als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, daß hinsichtlich seiner Qualifikation als Lehrer auf Aussagen von Studenten sozusagen vom "Hören und Sagen" Bezug genommen worden sei. Dies sei als einzige Quelle angeführt worden. Das Anführen von sogenannten Leumundszeugen in einem Gutachten sei nicht statthaft. Der Beschwerdeführer habe daher zum Nachweis seiner Befähigung die Einvernahme von Universitätsprofessor Dr. W. beantragt, weil er an dessen Fakultät Vorlesungen gehalten habe. Die belangte Behörde sei diesem Antrag nicht nachgekommen.

Hiezu ist auszuführen, daß es zwar richtig ist, daß für die Beurteilung der Qualifikation des Beschwerdeführers als Lehrer Aussagen vom "Hörensagen" nicht ausreichen. Die belangte Behörde ist aber nach der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgegangen, daß eine Bewährung im Lehrbetrieb auch davon abhänge, wie sorgfältig man die zu vermittelnde Materie wissenschaftlich durchdrungen habe. Bei eklatanten Schwächen in der Forschung sei eine besondere, also eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Bewährung im Lehrbetrieb auch aus diesem Grund nicht vorstellbar. Unter Bedachtnahme darauf, kann der belangten Behörde entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Liste der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, bei denen es sich im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ausschließlich um Übungen handelt, wobei der Beschwerdeführer semesterweise überhaupt keine Lehrveranstaltungen abgehalten hat; negative Aussagen im Verhandlungsprotokoll und in der Stellungnahme der Personalkommission; Hinweise in einem der Gutachten, daß besondere didaktische Fähigkeiten oder der Einsatz besonderer didaktischer Methoden durch den Beschwerdeführer nicht bekannt seien) jedenfalls eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb, wie sie § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 fordert, verneint. Da der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, daß der von ihm namhaft gemachte Zeuge, ein Professor an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät, wo der Beschwerdeführer einstündige Vorlesungen gehalten hatte, ausgesagt hätte, daß er eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb aufweisen könne, ist es ihm nicht gelungen, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Auch zu dieser Frage hätte der Beschwerdeführer im übrigen abweichende Gutachten beibringen können.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120139.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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