TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/1 VGW-001/042/5223/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ProstG Wr §6
ProstG Wr §11 Abs1
ProstG Wr §17 Abs1
ProstG Wr §17 Abs2
VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke ..., vom 04.05.2018, Zl. VStV/...1, wegen Übertretung des § 6 Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, zu Recht:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

„1. Sie haben am 11.07.2017 um 18:30 Uhr das Prostitutionslokal „C.“ in Wien, D.-gasse, unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume betrieben, da fünf Rauchmelder defekt und ein Rauchmelder offensichtlich entfernt wurde, die Prüfplankette des Feuerlöschers war mit 04/16 abgelaufen und die Alarmanlage war nicht den Vorschriften entsprechend, da die Dauer des Alarms unter 20 Sekunden und die Lautstärke dem Lärmpegel einer Türglocke glich. Das Lokal wurde betrieben, da drei Prostituierte während der Öffnungszeiten des Lokals in aufreizender Kleidung angetroffen wurden.

Durch Sie wurde die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, nicht eingehalten.

Gemäß § 3 der genannten Verordnung sind sie verpflichtet die für Wohnungen geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien und der Wiener Bautechnikverordnung einzuhalten.

Laut der Anlage 5 der OiB-Richtlinie 2 „Brandschutz" Ausgabe März 2015, Punkt 3.11, Rauchwarnmelder, muss in allen Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

Gemäß § 2 der genannten Verordnung sind sie verpflichtet als erste Löschhilfe pro angefangenen 150 m2 Fläche des Prostitutionslokales mindestens je ein tragbarer Feuerlöscher (Wasserlöscher geeignet für die Brandklasse A bzw. Schaumlöscher geeignet für die Brandklassen A, B mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten. Tragbare Feuerlöscher müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z. B. Löscherwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft werden. Diese Überprüfung wurde nicht durchgeführt, da ein Feuerlöscher im Lokal die Lochung der Plankette mit 4/2016 aufgewiesen hat.

Durch Sie wurde die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 24/2011, nicht eingehalten.

Gemäß § 5 der genannten Verordnung muss in jedem Raum, in dem sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, eine Einrichtung einer Alarmauslösung mit einem deutlich hörbaren Alarmsignal vorhanden sein.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich          Freiheitsstrafe von Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.500,00          9 Tage(n) 0 Stunde(n) 0                                     § 17 Abs. 2

Minute(n)                                                    lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.650,00

Begründung

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund des Akteninhalts insbesondere den Angaben in der Anzeige vom 17.07.2017, welche über eigene dienstliche Wahrnehmung erstattet wurde, als erwiesen anzunehmen.

Nach Vorhalt der Tat verantworten sie sich in weiterer Folge damit, dass die vorhandenen Rauchmelder funktionierten und der fehlende Rauchmelder offensichtlich am Vortag von einem Kunden entwendet wurde. Die Alarmanlage wurde in der bestehenden Form genehmigt. Der Feuerlöscher wurde überprüft, wobei die Firma offensichtlich keine neue Plankette angebracht hat.

§ 6 WPG 2011 bestimmt, dass Lokale nur betrieben werden dürfen, wenn sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden Vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen.

Auf Grund der vorliegenden Mängel entsprach das Prostitutionslokal nicht mehr den Vorgaben des § 6 WPG.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden

Am 26.07.2017 erging seitens der Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten eine Aufforderung zur Mängelbehebung, welcher Folge geleistet wurde, da im Zuge einer Kontrolle am 16.11.2017 keinerlei Mängel mehr festgestellt werden konnten.

Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung bei der Strafbemessung gewertet.

Die allseitigen Verhältnisse wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Norm des § 64(2) VStG.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.07.2017 bekannt gegeben, dass ihm zur Last gelegt wird, am 11.07.2017 um 18:30 Uhr das Prostitutionslokal „C.“ in Wien, D.-gasse, unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume betrieben zu haben, da fünf Rauchmelder defekt gewesen und ein Rauchmelder offensichtlich entfernt worden sei, die Prüfplakette des Feuerlöschers mit 04/16 abgelaufen wäre und die Alarmanlage nicht den Vorschriften entsprechend gewesen sei, da die Dauer des Alarms unter 20 Sekunden und die Lautstärke dem Lärmpegel einer Türglocke geglichen habe.

In einer Stellungnahme der LPD Wien, ... SPK ..., vom 18.09.2017, wurde bekannt gegeben, dass beim Auslösen der verschiedenen Alarmtöne zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.07.2017 eine Dauer von 20 Sekunden nicht erreicht wurde.

Weiters konnte keiner der Kontrollorgane zum Zeitpunkt der Kontrolle ein blinkendes Licht bei den einzelnen Rauchmeldern wahrnehmen. Der Testknopf wurde durch die Kontrollorgane jedoch nicht betätigt. Laut Mag. Rev.lnsp. E., welcher am 24.07.2017 bei der Nachkontrolle anwesend war, blinkten die Rauchmelder zum Zeitpunkt der Nachkontrolle jedoch.

Am 18.12.2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einvernommen. Er gab dabei ein Einkommen von ca. EUR 900,-- monatlich an. Vermögen hat er keines, ebenso keine Sorgepflichten. In einer Niederschrift über die Vernehmung des nunmehrigen Beschwerdeführers gab dieser an, dass die gegenständliche Alarmanlage seit Beginn installiert war und es bis dato noch keinerlei Beanstandungen gegeben hat. Weiters hat er nunmehr eine neue Alarmanlage installiert.

Der nunmehrige Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass die Notfallsirene von Herrn OR Mag. F. G. in der Betriebsbeschreibung der LPD Wien vom 15.11.2012 (GZ: ...2) genehmigt wurde.

Es handelt sich dabei um ein akustisches Alarmsystem mit Funk in jedem Raum und einer Sirene im Empfangsbereich (Sirene mit Druckknopf hörbar im Gemeinschaftsraum). Alle Druckknöpfe waren in Funktion und auch deutlich im Gemeinschaftsraum hörbar.

Richtig ist, dass die Alarmdauer von 20 Sekunden nicht erreicht wurde, jedoch diese Anlage so genehmigt wurde und auch in den letzten Jahren niemals beanstandet wurde.

Betreffend die Rauchmelder war es so, dass alle Rauchmelder in voller Funktion waren. Die Kontrollorgane haben nicht den Testknopf bei den einzelnen Rauchmeldern gedrückt, sodass die Funktion bestimmt werden kann und somit ein lauter Alarmton hörbar wird.

Richtig ist, dass ein Rauchmelder entfernt wurde. Ein Kunde hat am 10.07.2017 diesen Rauchmelder entwendet und war daher nur die Magnethalterung übrig.

Zugestanden wurde auch, dass ein vorhandener Feuerlöscher abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hat bei der Firma H., Brandschutzrevisor I., einen Wartungsvertrag, doch die Firma hatte bei der letzten Überprüfung bei einem Feuerlöscher vergessen, die Plakette anzubringen. Alle Mängel wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer längst behoben und dieses wurde ihm auch bei der Kontrolle bestätigt.

Betreffend die angeblich nicht funktionierenden Rauchmelder wurden 5 Zeugen per Adresse D.-gasse, Wien, genannt. Diese wurden jedoch nicht einvernommen.

Betreffend die Notfallsirene wurde die Beischaffung des Aktes LPD Wien, ...2, sowie die Einvernahme des Zeugen Mag. F. G., per Adresse Bundespolizeidirektion Wien, …, beantragt.

Weiters hat der Beschwerdeführer eine neue Alarmanlage installieren lassen, womit die Wiederholungsgefahr wegfällt und es daher keiner Bestrafung bedarf.

Mit Straferkenntnis vom 04.05.2018, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 09.05.2018, wurde der Beschwerdeführer dennoch zu einer Geldstrafe von EUR 1.500,-- verurteilt sowie zur Zahlung des Kostenbeitrages von EUR 150,--, sohin zu einer Gesamtleistung eines Betrages von EUR 1.650,-.

B E W E I S :

- einzuholender Akt der LPD Wien, ... PK ..., GZ: VStV/...1; PV des Beschwerdeführers;

- Beilage ,/A - Straferkenntnis der LPD Wien, ... PK ..., GZ: VStV/...1 vom 04.05.2018,

Dieses Straferkenntnis wird nunmehr angefochten.

Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde ist rechtzeitig, das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführervertreter am 09.05.2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens sowie in seinem Recht auf Erhalt einer tat- und schuldangemessenen Bestrafung verletzt.

Beschwerdegründe:

Geltend gemacht wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Festgestellt wurde im Straferkenntnis, dass im Zuge einer Kontrolle am 16.11.2017 keinerlei Mängel mehr festgestellt werden konnten.

Es ist zu keiner Gefährdung von Personen und Sachen gekommen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten, sind bei der Ermessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).

Der Beschwerdeführer verdient monatlich EUR 900,-. Eine Strafe von EUR 1.500,-- ist sohin weit überhöht. Da § 21 VStG per 01.07.2013 ersatzlos aufgehoben wurde, wird nunmehr unter Hinweis auf § 25 Abs. 3 VStG beantragt, das Verfahren einzustellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Verfahren angesichts der nicht vorhandenen Gefährdung eingestellt werden müssen.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Am 17.7.2017 wurde durch die Landespolizeidirektion Wien eine Anzeige gelegt, in welcher ausgeführt wurde wie folgt:

„I) Geschäftszahl: VStV/...3/1

Tatzeit:          11 07.2017, 18:30:00

Delikt:                   89206000 § 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 Betreiben eines

Prostitutionslokals unter Nichteinhaltung der Verordnung über die

erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Wien)

Erfassertext: Sie haben das Prostitutionslokal C. in Wien D.-gasse unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude Gebäudeteile und Räume betrieben, indem Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass der vorhandene Feuerlöscher (befindet sich im hinteren Bereich, nähe Notausgang) mit 04/2016 abgelaufen ist. Näheres siehe Lichtbildbeilage. Die anwesenden Prostituierten wurden über eine Nachkontrolle bis 24.07.2017 in Kenntnis gesetzt.

Tatort: Gemeinde Wien, D.-gasse, Wien, Keine Straße, Erotiklokal "C."

Angezeigter:          A. B., Männlich 1966, J., Stbg: Österreich

Kontaktdaten: K.-gasse Wien, ..., Österreich

Zustelladresse: K.-gasse Wien,... Österreich

II) Geschäftszahl: VStV/...3/2

Tatzeit: 11 07.2017, 18:30:00

Delikt:          89206000 § 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 Betreiben eines Prostitutionslokals unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Wien)

Erfassertext: Sie haben das Prostitutionslokal C. in Wien D.-gasse unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude Gebäudeteile und Räume betrieben, indem Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass der vorhandene Feuerlöscher (befindet sich im hinteren Bereich, nähe Notausgang) mit 04/2016 abgelaufen ist. Näheres siehe Lichtbildbeilage. Die anwesenden Prostituierten wurden über eine Nachkontrolle bis 24.07.2017 in Kenntnis gesetzt.

Tatort: Gemeinde Wien, D.-gasse, Wien, Keine Straße, Erotiklokal "C."

Angezeigter:  A. B., Männlich 1966, J., Stbg: Österreich

Kontaktdaten: K.-gasse Wien, ..., Österreich

Zustelladresse: K.-gasse Wien,... Österreich

III) Geschäftszahl: VStV...3/3

Tatzeit: 11 07.2017, 18:30:00

Delikt:          89206000 § 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 Betreiben eines Prostitutionslokals unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Wien)

Erfassertext: Sie haben das Prostitutionslokal C. in Wien D.-gasse unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude Gebäudeteile und Räume betrieben, indem Sie

Tatbeschreibung: nicht dafür Sorge getragen haben, dass der vorhandene Feuerlöscher (befindet sich im hinteren Bereich, nähe Notausgang) mit 04/2016 abgelaufen ist. Näheres siehe Lichtbildbeilage. Die anwesenden Prostituierten wurden über eine Nachkontrolle bis 24.07.2017 in Kenntnis gesetzt.

Tatort:  Gemeinde Wien, D.-gasse, Wien, Keine Straße, Erotiklokal "C."

Angezeigter: A. B., Männlich 1966, J., Stbg: Österreich

Kontaktdaten: K.-gasse Wien, ..., Österreich

Zustelladresse: K.-gasse Wien,... Österreich“

Dieser Anzeige waren Fotos vom Feuerlöschgerät, von der Deckenbeleuchtung, Badezimmer sowie ein Lokalplan beigeschlossen worden.

Weiters wurde dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bereits einmal rechtskräftig wegen Übertretung des § 6 Wr. Prostitutionsgesetz und zweimal rechtskräftig wegen Übertretung des § 12 Wr. Prostitutionsgesetz bestraft worden ist.

Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 5.9.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass die gegenständliche Alarmanlage seit Beginn installiert gewesen war und bislang noch nicht beanstandet worden sei. Nunmehr sei eine neue Alarmanlage installiert worden.

Weiters legte der Beschwerdeführer am 5.9.2017 einen Schriftsatz vor, in welchem dieser ausführte wie folgt:

„Schriftliche Rechtfertigung zum Vorfall am 11.07.2017 im Studio C..

GZ: VStV/...1

Tatbeschreibung:

Nicht dafür Sorge getragen haben, dass eine passende Notfallsirene vorhanden ist.

Das ist nicht richtig, denn in der Betriebsbeschreibung die mir von der Landespolizeidirektion Wien am 15,11,2012 von Hr, OR Mag, F. G. genehmigt wurde ( GZ: ...2) steht auf der Seite 3

Art der Alarmanlage(genaue Beschreibung)

AKUSTISCHES ALARMSYSTEM MIT FUNK IN JEDEM RAUM (RAUM1 RAUM2 RAUM3 RAUM4) SIRENE IM EMPFANGSBEREICH (zb. SIRENE mit Druckknopf hörbar im Gemeinschaftsraum)

ALLE DRUCKKNÖPFE waren in Funktion und auch deutlich im Gemeinschaftsraum hörbar.

Die Alarmdauer von 20 Sekunden wurde nicht erreicht, ist aber nach meiner Auffassung nicht richtig, da mir die Anlage so genehmigt wurde. Und bei ca. 10 KONTROLLEN in den letzten Jahren darunter auch von HR. OR Mag. F. G. niemals beanstandet wurde.

Tatbeschreibung:

Nicht dafür Sorge getragen haben, dass die vorhandenen Rauchmelder des Lokals funktionieren.

Das ist nicht richtig, denn alle Rauchmelder waren in voller FUNKTION. Die Kontrollorgane haben nicht den TESTKNOPF bei den einzelnen Rauchmeldern gedrückt, womit die FUNKTION bestimmt werden kann und somit ein lauter Alarm-Ton hörbar wird. Dieses wurde mir von den 5 Anwesenden Sexworker bestätigt. Anbei die Namen der anwesenden Sexworker

Fr. L. M.

Fr. N. O.

Fr. P. Q.

Fr. R. S.

Fr. T. U.

zur Tatbeschreibung das ein Rauchmelder entfernt wurde. Das ist richtig. Der Rauchmelder war nicht montiert da dieser am 10.07.2017 von einem Kunden entwendet wurde, und somit nur die Magnethalterung übrig geblieben ist.

Tatbeschreibung:

Das ein vorhandener Feuerlöscher abgelaufen war.

Das ist richtig. Ich habe bei der Firma H. Brandschutzrevisor I. einen Wartungsvertrag, doch die Firma hatte bei der letzten Überprüfung nur 3 von 4 Feuerlöschern überprüft und somit bei einem Feuerlöscher vergessen die Plakette anzubringen.

Alle Mängel wurden bis zur auferlegten Nachkontrolle am 24.07.2017 von mir behoben, und dieses wurde mir auch bei der Kontrolle durch die Organe bestätigt.“

Zu dieser Rechtfertigung wurde mit Schriftsatz vom 18.9.2017 durch den Bediensteten der Landespolizeidirektion Wien, Herrn V. W., nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

„Nicht dafür Sorge getragen haben, dass eine passende Notfallsirene vorhanden ist:

Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.07.2017 wurde beim Auslösen der verschiedenen Alarmtöne eine Dauer von 20 Sekunden nicht erreicht. Laut erhaltener Checkliste von Hr. OR Mag. G. muss eine Alarmdauer mind. für 20 Sekunden andauern. Dies war zum Zeitpunkt der Kontrolle deutlich kürzer, somit war es zum Zeitpunkt der Kontrolle „nicht passend“.

Nicht dafür Sorge getragen haben, dass die vorhanden Rauchmelder des Lokals funktionieren:

Keiner der Kontrollorgane konnte zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.07.2017 ein blinkendes Licht bei den einzelnen Rauchmeldern wahrnehmen. Der Testknopf wurde durch die Kontrollorgane jedoch nicht betätigt. Laut Kollegin Mag. Revlnsp. E., welche am 24.07.2017 bei der Nachkontrolle anwesend war, blinkten die Rauchmelder zum Zeitpunkt der Nachkontrolle.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurden die den Beschwerdeführer als Beschuldigten betreffende Verwaltungsstrafakten der Landespolizeidirektion Wien zur den Zahlen 1) VStV/...4 und 2) VStV/...5 beigeschafft.

Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 23.6.2014, Zl. VStV/...5, wegen Übertretung des § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 lit. c Wr. Prostitutionsgesetz aufgrund der Unterlassung der Einstellung der Prostitutionsausübung durch eine ihrer Verpflichtung zur ärzlichen Untersuchung nicht nachgekommenen Prostituierten, sowie wegen Übertretung des § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a Wr. Prostitutionsgesetz aufgrund des Betreibens eines Prostitutionslokals, welches über keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche hatte, bestraft.

Weiters geht aus dem zur Zl. VStV/...4 vorgelegten Akt hervor, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8.10.2015, Zl. VStV/...4, wegen Übertretung des § 6 Wr. Prostitutionsgesetz aufgrund der Nichteinhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen im in Wien, D.-g. situierten Prostitutionslokal infolge der Nichtanbringung von funktionstüchtigen Alarmknöpfen in allen Zimmern, bestraft worden ist (Geldstrafe: EUZR 1.000,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage).

Durch das erkennende Gericht wurde weiters der gegenständliche Prostitutionslokalbewilligungsakt von der Landespolizeidirektion Wien beigeschafft. Demnach wurde die Bewilligung des gegenständlichen Lokals mit Antrag vom 3.11.2011 begehrt. Laut dem dem Antrag beigeschlossenen Plan beträgt die Größe dieses Lokals 89,57m2.

Das Lokal besteht aus einem Vorraum und Empfangsraum, Küchen und Sanitärräumlichkeiten und drei Zimmern in der Größe von 10m2, 10,46m2 und 17,87m2.

Mit Feststellungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.11.2012, wurde festgestellt, dass die Vorschriften des Wiener Prostitutionsgesetzes im Hinblick auf das gegenständliche Lokal erfüllt sind, und dass die Anzeige des damaligen Antragstellers vom 3.11.2011 gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz zur Kenntnis genommen wird. Beim gegenständlichen Lokal handelt es sich daher um ein Prostitutionslokal. Wieviele Nutzer diesem Lokal zuzuordnen sind, wird in diesem Bescheid nicht festgestellt, und wurde auch in weiterer Folge nicht behördlich festgelegt.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 7.6.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt:

„Der Beschwerdeführervertreter legt unter Beilage A den Bewilligungsbescheid für die gegenständliche Betriebsanlage samt die den Konsens konkretisierenden Unterlagen vor.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen bringt der Beschwerdeführer vor:

Einkommen: Mindestsicherung

Vermögen: keines

Sorgepflichten: keine

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

„Im gegenständlichen Lokal waren insgesamt vier Feuerlöscher aufgestellt, und ich bin mir sicher, dass drei davon innerhalb der Frist auf deren Funktionstüchtigkeit geprüft gewesen waren. Dem gegenüber erfasste der Bewilligungskonsens lediglich drei Feuerlöscher.

Ich gehe davon aus, dass auch der gegenständlich bemängelte Feuerlöscher innerhalb der Frist kontrolliert worden ist, dass aber irrtümlicherweise vom kontrollierenden Unternehmen diese Prüfung nicht durch eine Erneuerung der Prüfplakette dokumentiert worden ist.

Ich verweise, dass ich in der Beschwerde beantragt habe, dass das Gericht das Organ stellig machen wolle, welches die gegenständliche Feuerlöscherkontrolle durchgeführt hat.

Weiters bin ich mir sicher, dass der entfernte Rauchwarnmelder am Tag vor der Kontrolle entfernt worden ist, und zwar von einem Kunden. Dies wurde von den im Lokal tätigen Prostituierten bestätigt. Frau N. hat mir nämlich erzählt, dass diese selbst beobachtet hat, dass ein Kunde den Rauchwarnmelder entfernt hat. Diese hatte ihn ausdrücklich aufgefordert, diesen im Zimmer zu lassen, doch nahm er diesen dennoch mit. Von mir wurde dieses Fehlen deshalb nicht bemerkt, da ich alle sieben bis zehn Tage stets das Lokal auf Vollständigkeit der Rauchwarnmelder wie auch die Funktion der Alarmanlage kontrolliert habe. Ich habe zwar immer Aufzeichnungen meiner Kontrollen gemacht, doch habe ich diese nicht mehr, da das Lokal verkauft worden ist. Ich bin mir aber sicher, dass bei der letzten Kontrolle alles in Ordnung gewesen ist.

Unter Beilage 3 wird eine Einstellungsbenachrichtigung in Hinblick auf eine andere Anzeige der LPD vorgelegt.“

Zeuge: Insp. V. W.

„Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle eines der Kontrollorgane. Ich kann mich noch etwas an die Kontrolle erinnern. Wir machten eine routinemäßige Kontrolle. Wie immer kontrollierten wir entsprechend der behördeninternen Checkliste.

Dabei wurden drei Mängel festgestellt, nämlich hinsichtlich der installierten Rauchmelder, hinsichtlich der installierten Alarmanlage und hinsichtlich eines Feuerlöschers.

Zum Feuerlöscher gebe ich an, dass ich mich nicht mehr daran erinnern kann, ob im Lokal mehrere aufgestellt gewesen waren.

Ich habe anlässlich meiner Kontrolle eine Kopie des bereits im Bewilligungsakt erlegenen Plans der Betriebsstätte gemacht, in welche auch die Orte der Feuerlöscheraufstellung und der Rauchmelder eingezeichnet sind.

Auf dieser Liste habe ich dann die Geräte eingezeichnet, welche als mangelhaft eingestuft wurden.

Ich zeichne auf der Beilage 2 unter Buchstabe A den Feuerlöscher ein, welcher nicht innerhalb der gebotenen Frist auf seine Funktionstüchtigkeit hin kontrolliert worden ist.

Unter B zeichne ich die Rauchwarnmelder ein, welche nicht ordnungsgemäß funktioniert haben. Unter C wird der Rauchmelderpositionsort eingezeichnet, an dem sich kein Rauchmelder befand.

Die fünf mit B bezeichneten Rauchwarnmelder funktionierten deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Funktionsleuchte von uns nicht als blinkend wahrgenommen worden ist, woraus wir folgerten, dass entweder die Batterien leer sind oder diese nicht funktionsfähig sind.

Die Rauchmelder wurden aber nicht eingehend untersucht. Insbesondere sind wir nicht auf eine Leiter gestiegen und haben den Leuchtenbereich gesucht, welcher blinken hätte sollen. Auf Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführer, dass es sich bei den gegenständlichen Rauchmeldern um solche gehandelt hatte, welche durch ein Drücken auf einen Testknopf auf ihre Funktionstüchtigkeit hin geprüft werden müssen, und deren Funktionstüchtigkeit auf eine andere Weise nicht erkennbar ist, führe ich aus, dass ich dazu keine näheren Wahrnehmungen habe.

Zu den Alarmgeräten und zur Alarmanlage wurde festgestellt, dass im Falle des Betätigen eines Alarmknopfes der Alarm zu kurz ausgelöst worden ist und zudem nicht deutlich genug akustisch als Alarm identifizierbar war. Die Dauer des ausgelösten Alarms wurde nicht gestoppt, doch war er deutlich kürzer als 20 Sekunden, ich würde eher auf fünf Sekunden schätzen. Auch war der Alarm nicht sonderlich laut, sondern hatte in etwa die Lautstärke einer Türglocke. Welchen Ton dieser von sich gegeben hat, kann ich nicht mehr angeben. Er gab jedenfalls kein Glockengeräusch von sich. Näheres kann ich nicht angeben.“

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

„Ich kann nicht angeben ob ich mehr Feuerlöscher angetroffen habe, als die Feuerlöscher, welche im von mir kopierten Plan eingezeichnet gewesen sind. Am Plan sind drei Feuerlöscher eingezeichnet. Ich bin mir sicher, dass alle diese Feuerlöscher, welche nicht bemängelt worden sind, in der Frist kontrolliert worden sind.

Auf die Frage, ob bei der Laustärke des Alarmtons auf den Betriebsanlagenaußenumgebungslärm, daher die von der Straße oder vom Hof eindringenden Geräusche, berücksichtigt worden ist (sind), bringe ich vor, dass ich mich an keinen von Hof oder Straße kommenden Umgebungslärm erinnern kann. Bei der D.-gasse handelt es sich um eine sehr wenig befahrene und sehr ruhige Gasse.

Bei der Nachkontrolle war ich nicht zugegen. Außer bei der gegenständlichen Kontrolle habe ich nie davor oder danach das gegenständliche Lokal kontrolliert.“

DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:

Aufgrund der unbestrittenen erstinstanzlichen Feststellungen und der beigeschafften Beweismittel wird als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am Kontrolltag der Betreiber des gegenständlichen Lokals gewesen ist.

Unter Zugrundelegung der insbesondere unbestrittenen Ausführungen des einvernommenen Kontrollorgans wird festgestellt, dass anlässlich der Kontrolle ein Brandwarnmelder in einem Zimmer gefehlt hatte, dass im Falle der Betätigung eines Alarms über etwa 5 Sekunden ein Alarmsignal insbesondere im Empfangsbereichraum vernehmbar war, welches etwa so laut wie eine Türglocke gewesen war und dass bei einem in einem Raum gemäß dem Bewilligungskonsens aufzustellender Feuerlöscher die Nachkontrollfrist abgelaufen gewesen war.

Nicht festgestellt werden kann, ob die angetroffenen Rauchmelder funktionsuntüchtig gewesen waren, zumal – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht hat – es durchaus auch Rauchmelder gibt, welche nicht über ein dauerhaft leuchtendes Kontrollicht verfügen, und seitens der Kontrollorgane keine faktische Kontrolle der Rauchmelder vorgenommen worden ist.

Mit Feststellungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.11.2012, wurde festgestellt, dass die Vorschriften des Wiener Prostitutionsgesetzes im Hinblick auf das gegenständliche Lokal erfüllt sind, und dass die Anzeige des damaligen Antragstellers vom 3.11.2011 gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz zur Kenntnis genommen wird. Beim gegenständlichen Lokal handelt es sich daher um ein Prostitutionslokal. Wieviele Nutzer diesem Lokal zuzuordnen sind, wird in diesem Bescheid nicht festgestellt, und wurde auch in weiterer Folge nicht behördlich festgelegt.

Auch ist mangels jeglichen Indizes im Akt davon auszugehen, dass die belangte Behörde bislang nicht angeordnet hat, dass im gegenständlichen Lokal ein Rauchwarnmelder oder mehrere Rauchwarnmelder zu installieren sind.

Ebenso wurden bislang nicht besonders gelagerte Alarmanlagen, wie etwa Alarmanlagen, deren Alarmton mindestens 20 Sekunden ertönt, und welcher deutlich lauter als eine Türglocke ist, vorgeschrieben.

Gemäß § 2 Abs. 6 Wr. Prostitutionsgesetz gelten als Verantwortliche für Prostitutionslokale alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.

§ 6 Wr. Prostitutionsgesetz i.d.F. LBGl. Nr. 24/2011 lautet wie folgt:

„(1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn

a)

sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen;

b)

über sämtliche zugehörenden Räume Personen Verfügungsgewalt haben, die Prostitution ausüben;

c)

es sich dabei nicht um Bahnhöfe oder Stationsgebäude handelt;

d)

sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen;

e)

sie so ausgestaltet sind, dass der Schutz von Jugendlichen gewahrt bleibt und Anrainerinnen und Anrainer keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Kennzeichnung als Prostitutionslokal sowie jener Bereiche des Gebäudes, die für Anrainerinnen und Anrainer einsehbar sind.

(2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.

(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.“

§ 11 Wr. Prostitutionsgesetz i.d.F. LBGl. Nr. 24/2011 lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde kann Verantwortlichen für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) mit Bescheid die Schaffung von Einrichtungen und Vorkehrungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d) und e) unter Gewährung einer angemessenen Frist auftragen. Beschwerden gegen Aufträge, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorbeugen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Wird dem Auftrag der Behörde gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteiles zur Ausübung der Prostitution ab diesem Zeitpunkt unzulässig.“

§ 17 Abs. 1 und 2 Wr. Prostitutionsgesetz i.d.F. LBGl. Nr. 24/2011 lautet wie folgt:

„(1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,

a)

die gemäß § 11 Abs. 1 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;

b)

für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal

a)

vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde gemäß § 7 Abs. 3;

b)

trotz einer rechtskräftigen Untersagung gemäß § 13;

c)

unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume;

d)

während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung gemäß § 14 Abs. 1,

 

betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

Im Hinblick auf die Einrichtungen in einem Prostitutionslokal finden die Bestimmungen der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, Anwendung.

Die Artikel I und II der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, lauten wie folgt:

„Artikel I

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt bauliche Sicherheitsvorkehrungen, die Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5 WPG 2011) aufweisen müssen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 2. (1) Prostitutionslokale müssen von den übrigen Teilen des Gebäudes durch Wände mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 90 Minuten abgeschlossen sein; in diesen Wänden vorhandene Türen müssen als Feuerschutztüren mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 30 Minuten sowie selbstschließend ausgeführt sein und funktionell als solche erhalten werden.

(2) Prostitutionslokale, deren Fußböden unterhalb des angrenzenden Geländes liegen, müssen zusätzlich zum Ausgang einen Notausgang bzw. Fluchtweg auf die öffentliche Verkehrsfläche oder ins Freie aufweisen, der so angelegt und vom Ausgang so weit entfernt ist, dass bei Auftreten eines Hindernisses bei einem Ausgang die Benützbarkeit des anderen Ausganges nicht beeinträchtigt wird.

(3) Fluchtwege müssen von Gegenständen freigehalten werden und dürfen nicht von leicht brennbaren, leicht umzuwerfenden oder leicht zu verschiebenden Gegenständen begrenzt werden.

(4) Fluchtwege müssen, soweit sie über Verbindungswege (Gänge, Treppen und sonstige Verkehrswege) im Inneren desselben Gebäudes geführt werden, bei Dunkelheit ausreichend und dauernd beleuchtet sein.

(5) Notausgänge, Fluchtwege und die Fluchtrichtung sind bis zur öffentlichen Verkehrsfläche bzw. bis ins Freie mit entsprechenden Hinweisschildern oder Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Hinweisschilder und Sicherheitszeichen in Fluchtwegen sind deutlich sichtbar und gut lesbar in überschaubaren Abständen von maximal 15 m und zusätzlich bei Richtungsänderungen und Ausgängen anzubringen.

(6) Notausgänge, ausgenommen Notausgänge, die gleichzeitig einen unmittelbaren und gesonderten Zugang von der öffentlichen Fläche zum Prostitutionslokal gemäß § 6 Abs. 1 lit. a WPG 2011 bilden, sind so einzurichten, dass sie nicht von außerhalb des Prostitutionslokals geöffnet werden können.

(7) Als erste Löschhilfe ist pro angefangenen 150 m2 Fläche des Prostitutionslokales mindestens je ein tragbarer Feuerlöscher (Wasserlöscher geeignet für die Brandklasse A bzw. Schaumlöscher geeignet für die Brandklassen A, B mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten. Werden tragbare Feuerlöscher in Nischen untergebracht oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht gut sichtbar, sind entsprechende Hinweise zur besseren Auffindbarkeit anzubringen. Tragbare Feuerlöscher müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z. B. Löscherwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft werden.

Prostitutionslokale, die für die Nutzung durch höchstens 10 Personen geeignet sind

§ 3. Auf Prostitutionslokale, die für die gleichzeitige Nutzung durch höchstens 10 Personen geeignet sind und eine Fläche von höchstens 150 m2 aufweisen, finden neben den allgemeinen Sicherheitsanforderungen (§ 2) auch die für Wohnungen geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien und der Wiener Bautechnikverordnung, soweit durch diese bauliche Sicherheitsvorkehrungen geregelt werden, Anwendung.

Prostitutionslokale, die für die Nutzung durch mehr als 10 Personen geeignet sind

§ 4. Auf Prostitutionslokale, die für die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 10 Personen geeignet sind oder eine Fläche von mehr als 150 m2 aufweisen, finden neben den allgemeinen Sicherheitsanforderungen (§ 2) auch die für Beherbergungsstätten geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien und der Wiener Bautechnikverordnung, soweit durch diese bauliche Sicherheitsvorkehrungen geregelt werden, Anwendung. Darüber hinaus müssen Vorhänge in Verbindungswegen (z. B. Gängen) bezüglich ihres Brandverhaltens mindestens der Klassifizierung 2 gemäß der ÖNORM EN 13773, Ausgabe 1. Mai 2003, entsprechen.

Artikel II

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude bzw. Gebäudeteile erlassen werden, Amtsblatt für Wien Nr. 37/1984, außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Prostitutionslokale sind bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die allgemeinen Sicherheitsanforderungen (§ 2) anzupassen. Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen bis zu diesem Zeitpunkt in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden und jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.

(3) In im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Prostitutionslokalen gemäß § 3 muss bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung in allen Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Es sind auch unvernetzte Rauchwarnmelder zulässig. Über den Ausgängen, Notausgängen und im Verlauf von Fluchtwegen ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Prostitutionslokale gemäß § 4 müssen bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Abhängigkeit von der Anzahl der Nutzer folgende Anforderungen erfüllen:

         1.       Bei nicht mehr als 30 Nutzern sind in den Zimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren, die an die Stromversorgung anzuschließen sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

         2.       Bei 31 bis 100 Nutzern ist für das gesamte Prostitutionslokal eine automatische Brandmeldeanlage zu installieren.

         3.       Bei mehr als 100 Nutzern ist für das gesamte Prostitutionslokal eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.

         4.       Bei nicht mehr als 60 Nutzern muss über den Ausgängen, Notausgängen und im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein. Bei mehr als 60 Nutzern ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.“

Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. 2011/45, lautet wie folgt:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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