Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
AlVG §10Spruch
W162 2215413-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Stephan BLUMENCRON, LL.M. und Mag. Martina GRIESSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 25.01.2019, GZ: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 27.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 12.09.2018 bis 06.11.2018 gemäß der §§ 38 iVm. 10 AlVG ausgeschlossen.
2. Gegen den ablehnenden Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 25.10.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
3. Nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde wurde der am 27.09.2018 erstellte Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 29.11.2018 bestätigt.
Am Ende des Bescheides findet sich die nachstehend wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellen könne:
"(...) Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird."
Die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 29.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich an seiner Adresse XXXX am 03.12.2018 zugestellt (mit Rückschein).
4. Der vom Beschwerdeführer am erstellte Vorlageantrag wurde am 24.01.2019 per Email beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse eingebracht.
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.01.2019 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine ordnungsgemäße Zustellung vorliege und die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit 03.12.2018 begonnen habe. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages habe daher mit 17.12.2018 geendet.
6. Gegen diesen Bescheid vom 25.01.2019 richtet sich die am 25.02.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer darin zusammenfassend aus, dass die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids am 03.12.2018 in seinen Postkasten eingelegt worden sei, er seinen Postkastenschlüssel jedoch verloren und deshalb keinen Zugang zu seiner Post gehabt hätte. Er hätte das AMS schon vor dem 03.12.2018 darüber telefonisch informiert und gebeten, ihm wegen Unzugänglichkeit seines Postkastens generell alles per Email zuzustellen. Dies sei am 12.10.2018 im EDV-System vermerkt worden. Es treffe ihn somit keine Schuld an der Verspätung.
7. Die belangte Behörde legte am 04.03.2019 die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 29.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich an seiner Adresse XXXX am 03.12.2018 zugestellt (mit Rückschein). Als Beginn der Abholfrist ist der 03.12.2018 angeführt. Der ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellnachweis befindet sich in den Verfahrensakten.
Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages in Gang gesetzt.
Die Zweiwochenfrist für die Einbringung des Vorlageantrages begann am 03.12.2018 und endete am 17.12.2018.
Der Beschwerdeführer brachte den Vorlageantrag am 24.01.2019 per Email bei der belangten Behörde ein.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und wurde dieser daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Zustellnachweis.
Dass der Vorlageantrag mit Schreiben vom 24.01.2019 eingebracht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 03.12.2018 eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung beim zuständigen Postamt abholbereit war. Beginn der Abholfrist war somit der 03.12.2018.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197).
Der Beschwerdeführer führt hierzu lediglich aus, dass er das Schreiben aufgrund der fehlenden Zugänglichkeit zu seinem Postkasten nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt übernommen hätte. Es ist hierbei der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich seinen Postschlüssel verloren hätte, die gesetzlichen Bestimmungen nicht hindern kann, da es ihm zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig und auf andere Art und Weise einen Schlüssel zu besorgen, um seine Poststücke zu entnehmen. Es handelt sich im gegenständlichen Fall auch nicht um eine fehlerhafte Verständigung, welche keine Rechtswirkungen hätte. So wären etwa das Einlegen der Verständigung in das falsche Hausbrieffach (vgl. VwGH vom 08.09.2005, 2005/18/0047) oder ein völlig defektes Hausbrieffach (VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0686) fehlerhaft. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch kein defektes Hausbrieffach behauptet sondern lediglich, seinen Schlüssel dafür verloren zu haben. Dies wird vom erkennenden Senat als Schutzbehauptung gewertet, zumal es jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich zu dem Postkasten in irgendeiner Form Zugang zu verschaffen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht den Gegenbeweis zum Zustellnachweis, der als Urkunde gilt, zu erbringen, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind, und gilt die Zustellung des Bescheides vom 29.11.2018 somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am 03.12.2018 als bewirkt.
3.4.2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
3.4.3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall wäre daher der Vorlageantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen beim AMS einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 24.01.2019 per Email beim AMS eingebracht.
Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.").
Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach
§ 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).
3.4.5. Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie bereits dargelegt - am 17.12.2018 geendet hat, war der Vorlageantrag verspätet.
3.4.6. Die Behörde hat daher zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W162.2215413.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019