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E1ENorm
BMSVG 2002Beachte
Rechtssatz
Da das BVergG 2006 der Umsetzung des unionsrechtlichen - auch primärrechtlichen - Vergaberechts dient und insoweit unionsrechtskonform auszulegen ist, folgt aus den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 4. April 2019, Allianz Vorsorgekasse, C-699/17, dass die Beschaffung der Leistungen im Bereich der Mitarbeitervorsorge nicht vom Anwendungsbereich des BVergG 2006 ausgenommen ist. Weder der dem BMSVG zugrunde liegende soziale Schutzzweck noch der für BV-Kassen vorgesehene Kontrahierungszwang steht einer Bindung des als Vertragspartner auftretenden Arbeitgebers an die Vorgaben des BVergG 2006 entgegen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH im Urteil C-699/17 für die im BMSVG vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer. Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Pensionskassenverträgen, der zufolge der Umstand, dass der Arbeitnehmervertretung bei der Auswahl der Pensionskasse Mitwirkungsrechte zukommen, kein Grund ist, der gegen die Anwendung des BVergG mit Erfolg geltend gemacht werden kann, und Pensionskassenleistungen somit als dem Vergaberecht unterliegende Dienstleistungen anzusehen sind (siehe VwGH 1.3.2005, 2003/04/0008). Anhaltspunkte für eine "Verdrängung" des BVergG 2006 durch das BMSVG bestehen auch insoweit nicht, als das BMSVG keine Regelungen betreffend das der Auswahl der BV-Kasse durch den Arbeitgeber vorangehende Verfahren bzw. die dabei einzuhaltenden Vorgaben enthält, mit denen den primärrechtlichen Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Rechnung getragen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040053.J02Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021