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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ApothekerkammerG und der Apothekerkammer-WahlO hinsichtlich der Beschränkung bestimmter Leitungsfunktionen auf selbständige Apotheker mangels Legitimation; Erwirkung eines Bescheides der Hauptwahlkommission auch hinsichtlich der Anfechtung von Teilen der Vorstandswahl möglich und zumutbarSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller ist seinen - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen zufolge angestellter Apotheker, Mitglied des Vorstandes der Apothekerkammer und Erster Obmann der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich.
Mit Eingabe vom 2. April 1996 stellt er (mit näherer Begründung - s.u. II.1.a) den Antrag,
"der Verfassungsgerichtshof wolle die nachstehenden Vorschriften, nämlich den 2.Satz des §11 (1) sowie §13 (1)
1. Satz des Apothekerkammergesetzes idgF BGBl. Nr. 54/1989, sowie die Worte '.... aus dem Kreis der dem Vorstand angehörigen (richtig: angehörenden) selbständigen Apotheker' im §32 (1) Apothekenkammer-Wahlordnung und §36 (2) der Apothekerkammer-Wahlordnung zur Gänze als verfassungswidrig auf(zu)heben."
Außerdem begehrt er den Zuspruch von Kosten.
2. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
a) Mit dem Apothekerkammergesetz, BGBl. 152/1947, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. 54/1989, (im folgenden kurz: ApKG), wird "zur Vertretung des Apothekerstandes eine Apothekerkammer in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet" (§1 Abs1).
Die weiteren hier vornehmlich maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes lauten auszugsweise (die zur Prüfung und Aufhebung beantragten Gesetzesstellen - s.u. II.1. - sind hervorgehoben):
"Wirkungskreis
§2.(1) Die Apothekerkammer ist berufen, die Standesehre zu wahren, die Erfüllung der Standespflichten zu überwachen, die Standes- und wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahrzunehmen und die auf Hebung des Apothekerstandes abzielenden Bestrebungen zu fördern.
(2) Die Apothekerkammer ist, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen der Apothekerschaft übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
a) den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Errichtung von Apotheken, die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses und alle sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten;
b) Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Standesangehörigen zu führen;
c) bei der Beaufsichtigung der Apotheken nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften mitzuwirken;
d) Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Betätigung oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeits- und Dienstverhältnisse im Apothekerberuf auszustellen;
e) in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln;
f) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;
g) bei Abschluß von Apothekenpachtverträgen durch Abgabe von Gutachten mitzuwirken und in Fragen der Zwangsverwaltung von Apotheken Vorschläge über die Person des Zwangsverwalters zu erstatten sowie Vormerkungen über bestehende Pfandrechte zu führen;
h) Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnungen und -nummern, Hersteller- bzw. Depositeurfirmen, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstiger Verwendungs- bzw. Warnhinweise, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabenbestimmungen jeder Art, Preise, Synonima zu erstellen oder erstellen zu lassen."
"Gliederung der Kammer
§4. Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.
Mitglieder
§5. (1) Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen oder einer Anstaltsapotheke
besitzen und diese Berechtigung auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind. Im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke tritt an die Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer jedoch der Pächter.
(2) Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker sind alle in einer der im Abs1 genannten Apotheke tätigen pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gegeben sind, sowie die durch eine Funktion in einer Standesvertretung oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung ihres pharmazeutischen Berufes verhinderten pharmazeutischen Fachkräfte.
(3) ....."
"Organe der Kammer
§7. Organe der Apothekerkammer sind:
1.
Die Hauptversammlung,
2.
die Abteilungsversammlungen,
3.
der Vorstand,
4.
der Präsident und zwei Vizepräsidenten als seine Stellvertreter,
5.
die Ausschüsse der beiden Abteilungen,
6.
die Obmänner der Ausschüsse der beiden Abteilungsversammlungen und ihre Stellvertreter,
7.
die Landesgeschäftsstellen,
8.
der Disziplinarrat.
§8. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den beiden Abteilungsversammlungen der selbständigen und der angestellten Apotheker zusammen. Die wahlberechtigten Mitglieder der Kammer haben in der Abteilungsversammlung, der sie als selbständige oder angestellte Apotheker angehören, Sitz und Stimme.
(2) .....
§9. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinen beiden Stellvertretern und 34 weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung.
(3) Von den 34 weiteren Mitgliedern (Abs1) gehören je 17 der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker an. .....
(4) .....
(5) .....
§10. (1) Die Mitglieder des Vorstandes sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. .....
(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. .....
(3) Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
(4) .....
(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommissionen, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
§11. (1) Die gemäß §10 gewählten 34 Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Der Präsident kann nur ein selbständiger Apotheker sein. ....
(2) .....
§12. ....
§13. (1) Leiter der Landesgeschäftsstelle ist das
Vorstandsmitglied aus dem Kreise der selbständigen Apotheker, sein Stellvertreter das Vorstandsmitglied aus dem Kreise der angestellten Apotheker, die der Apothekerstand des betreffenden Bundeslandes in den Vorstand entsendet hat. Ist der Apothekerstand eines Bundeslandes durch mehr als zwei Personen im Vorstand vertreten, so wählen diese Vertreter aus ihrer Mitte den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des §11.
(2) ....
(3) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte von örtlicher Bedeutung. Ihnen ist insbesondere die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten, betreffend die Errichtung von Apotheken, die Bestellung von verantwortlichen Leitern, die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen, die Erteilung von Arbeitsbewilligungen und örtliche Vorkehrungen für die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses übertragen. Sie haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlaß geben könnten, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§§18 und 20)."
b) Die aufgrund des §10 Abs7 ApKG erlassene Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung), BGBl. 16/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. 306/1991, (im folgenden kurz: ApK-WO), enthält im 1. Abschnitt (§§1 bis 30) nähere Vorschriften über die Wahl der Vorstandsmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer.
Der 2. Abschnitt (§§31 bis 35) regelt die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter, der 3. Abschnitt (§36) die Wahl der Landesgeschäftsstellenleiter und deren Stellvertreter. Die einschlägigen Bestimmungen lauten (die zur Prüfung und Aufhebung beantragten Verordnungsstellen sind hervorgehoben):
"§32. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem Kreis der dem Vorstand angehörenden selbständigen Apotheker den Präsidenten mittels Stimmzettels in geheimer Abstimmung. Der Vorsitzende hat bei diesem Wahlgang mitzustimmen.
(2) ....."
"§36. (1) Die Landesgeschäftsstellenleiter und deren Stellvertreter sind nach Abschluß der Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter und nach dem Nachrücken der Ersatzmänner gemäß §35 Abs1 von den Vorstandsmitgliedern des betreffenden Landes oder, wenn mehrere Länder eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle haben, von den Vorstandsmitgliedern der betreffenden Länder unter sinngemäßer Anwendung des §32 zu wählen.
(2) Zum Landesgeschäftsstellenleiter kann nur ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen Apotheker, zu seinem Stellvertreter nur ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten Apotheker gewählt werden.
(3) Ist ein Land nur durch ein Mitglied in jeder Abteilung des Vorstandes vertreten, so entfällt eine Wahl. Das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen Apotheker ist Leiter der Landesgeschäftsstelle, das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten Apotheker sein Stellvertreter.
(4) Nach Abschluß der Wahlhandlungen nach Abs1 sind die Ergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist bei der betreffenden Landesgeschäftsstelle und beim Kammeramt zu hinterlegen."
c) Die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes und der Apothekerkammer-Wahlordnung stehen in ihrer Stammfassung in Geltung.
II. 1.a) Der Einschreiter führt in seinem Antrag im wesentlichen aus:
".....
Prüfungsgegenstand:
Ich bekämpfe gemäß Art141 (1) B-VG die Bestimmungen des §11
(1) 2.Satz und §13 (1) 1.Satz des Apothekerkammergesetzes sowie §32 (1) und §36 (2) der Apothekerkammer-Wahlordnung wegen Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz).
Rechtsverletzung:
Ich fühle mich in meinem subjektiven Recht als Mitglied des Vorstandes der Apothekerkammer zum Präsidenten gewählt oder zum Landesgeschäftsleiter bestellt werden zu können verletzt.
M.E. muß das passive Wahlrecht zum Präsidenten der Apothekerkammer gewählt oder zum Landesgeschäftsleiter bestellt zu werden jedem Vorstandsmitglied, dem das aktive Wahlrecht gegeben ist, zugebilligt werden.
Zulässigkeit:
Das Apothekerkammergesetz bzw. die Apothekerkammer-Wahlordnung kennen kein Rechtsmittel gegen die Wahl des Präsidenten. Die Wahl erfolgt im Rahmen der bestehenden Gesetze, die ihrerseits der Bundesverfassung widersprechen. Sie sind unmittelbar in meiner Person wirksam geworden.
Mein Mandat als Vorstandsmitglied der Österreichischen Apothekerkammer läuft noch bis Ende März 1997. Zu diesem Zeitpunkt finden die nächsten Wahlen zum Vorstand und damit die nächsten Präsidentenwahlen statt, ebenso die Bestellung des Landesgeschäftsleiters, zu denen mir eine Kandidatur nach der gegebenen Rechtslage unmöglich ist. Die angefochtenen Gesetzes- bzw. Verordnungsstellen bedeuten daher eine unmittelbare Rechtsverletzung in meiner Person.
Begründung:
.... (Wiedergabe der bekämpften Rechtsvorschriften)
Diese Bestimmungen machen es jedem Vorstandsmitglied aus dem Bereich der angestellten Apotheker unmöglich, jemals zum Präsidenten der Kammer bzw. zum Landesgeschäftsleiter gewählt zu werden. Ich erblicke darin eine einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der selbständigen Kammermitglieder, die nur ein Drittel der Kammermitglieder gegenüber von zwei Drittel der angestellten Kammermitgliedern repräsentieren.
....."
b) Ergänzend teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. September 1996 mit, daß er die Absicht habe, bei der Wahl des Präsidenten der Österreichischen Apothekerkammer am 20.3.1997 zu kandidieren und ebenso für die Funktion des Landesgeschäftsstellenleiters für Wien.
Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens legte er ein Schreiben des "Pharmazeutischen Reichsverbandes für Österreich, Organisation der angestellten Apotheker Österreichs" vom 3. September 1996 vor.
c) Die Österreichische Apothekerkammer gab aufgrund einer Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit Schreiben vom 16. August 1996 bekannt, daß die laufende Funktionsperiode mit 31. März 1997 enden wird. Sie führt in ihrer Mitteilung aus:
"Für die kommende Funktionsperiode vom 1. April 1997 bis 31. März 2002 hat der Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer die Anordnung der Wahl bereits beschlossen.
Demnach erfolgt die Wahl des Präsidiums (des Präsidenten) und der Landesgeschäftsstellenleiter am 20. März 1997. Wahltag für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer ist der 28. Jänner 1997. Das Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für Mitglieder des Vorstandes und der Delegiertenversammlung wurde mit 19. November 1996 bestimmt. Sollte jedoch nur ein Wahlvorschlag eingereicht werden, würde die Kundmachung des Wahlergebnisses bereits am 10. Dezember 1996 erfolgen. Auch diesfalls werden aber Präsidium und Landesgeschäftsstellenleiter am 20. März 1997 gewählt werden."
d) Mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 teilte die Österreichische Apothekerkammer mit, daß der Antragsteller zwar auf einem Vorschlag für die Wahl des Vorstandes der Apothekerkammer aufscheint, daß dieser Vorschlag aber verspätet eingebracht worden sei.
2.a) Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung vom 15. Oktober 1996 beschlossen, im Gesetzesprüfungsverfahren von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen.
Für den Fall der Aufhebung beantragt sie, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
b) Die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz teilte am 25. Oktober 1996 im Verordnungsprüfungsverfahren mit, sie sehe von der Erstattung einer meritorischen Stellungnahme ab und gehe davon aus, daß im Falle der Aufhebung und der Einräumung einer Frist im Gesetzesprüfungsverfahren auch die Änderung der ApK-WO innerhalb dieser Frist vorzunehmen sein werde.
c) Der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer erstattete am 23. Oktober 1996 eine Stellungnahme, in der er die Rechtmäßigkeit der angefochtenen generellen Normen insbesondere unter Schilderung des Systems der Apotheker-Selbstverwaltung verteidigt.
In der Eingabe wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle den vorliegenden Individualantrag zurückweisen, in eventu nach allfällig durchgeführter mündlicher Verhandlung abweisen. Auf diesen Antrag ist nicht einzugehen, weil weder der Apothekerkammer noch dem Präsidenten im Gesetzesprüfungsverfahren oder in diesem Verordnungsprüfungsverfahren Partei- oder Beteiligtenstellung zukommt.
III. Der Verfassungsgerichtshof
hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:
1. Voraussetzung für die Legitimation zur Stellung eines Individualantrages i.S. des Art139 Abs1 und Art140 Abs1 (jeweils letzter Satz) B-VG ist, daß das Gesetz (die Verordnung) in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit (ihrer Gesetzwidrigkeit) - verletzt. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtunsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz (die Verordnung) selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist u.a. dann nicht anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. z.B. VfSlg. 11726/1988, 12331/1990, 13743/1994, 13765/1994).
2. Ein solcher Weg ist im vorliegenden Fall dem Antragsteller eröffnet:
Das ApKG und die ApK-WO sehen die Einrichtung einer Hauptwahlkommission und von Kreiswahlkommissionen vor (§10 Abs6 bis 7 ApKG, §§5 bis 7 ApK-WO). Nähere Bestimmungen über deren Aufgaben enthalten §16 ApK-WO (Entscheidungen über Einwendungen im Zusammenhang mit dem Anlegen der Wählerverzeichnisse) und §29 ApK-WO (Entscheidungen über die Anfechtung der Wahl der Vorstandsmitglieder). Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Zuständigkeit der Wahlkommissionen auf die erwähnten Entscheidungen beschränkt ist. Vielmehr obliegt der Hauptwahlkommission dem §5 Abs5 Z6 ApK-WO zufolge u.a. "die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber" und nach §5 Abs5 Z10 ApK-WO "die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl". Daraus ist zu entnehmen, daß die Hauptwahlkommission nicht bloß zur Entscheidung über die Anfechtung der im engeren Sinn verstandenen Wahl des Vorstandes zuständig ist, sondern jedenfalls auch zur Entscheidung über die Anfechtung von Handlungen, die sich als Teile der im weiteren Sinn verstandenen Vorstandswahl darstellen; dazu zählen zumindest die Wahlen des Präsidenten (s. §§31 bis 35 ApK-WO) und der Leiter der Landesgeschäftsstellen (s. §36 ApK-WO).
Das Gebot, Gesetze und Verordnungen im Zweifel verfassungskonform zu interpretieren (vgl. z.B. VfSlg. 9748/1983, 11576/1987, 13805/1994, 13907/1994), bekräftigt diese Auslegung. Gerade die Ergebnisse solcher Wahlen, die (wie die hier in Rede stehenden) nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof im Zuge eines auf Art141 B-VG gestützten Verfahrens anfechtbar sind (die zuletzt erwähnten Organe sind keine "satzungsgebenden Organe" i.S. des Art141 Abs1 lita B-VG), müssen auf Administrativebene bekämpft werden können, um so den Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu eröffnen. Dies erfordert der aus dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehende Grundsatz, daß die Rechtsordnung ausreichenden effizienten Rechtsschutz gewähren muß (vgl. z.B. 11196/1986, 12409/1990, 13223/1992, 13699/1994, 13834/1994).
Die Entscheidungen der Wahlkommission haben mangels anderslautender Regelung in Bescheidform zu ergehen.
Gegen diese Bescheide kann letztlich beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden. Auf diese Weise hätte hier der Antragsteller die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Dieser Weg ist dem Antragsteller zumutbar; dies auch dann, wenn mit einer negativen Entscheidung der Wahlkommission zu rechnen ist (vgl. z.B. VfSlg. 11348/1987, 12914/1991, 13171/1992, 13216/1992; VfGH 19.6.1996, V246/94; 30.9.1996, V101/96).
3. Dem Antragsteller mangelt also schon aus diesem Grunde die Legitimation. Die Anträge sind allein schon deshalb - in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis brauchte nicht untersucht zu werden, ob dem Einschreiter auch noch aus anderen Erwägungen die Anfechtungsbefugnis fehlt und ob allenfalls sonstige Zurückweisungsgründe vorliegen.
Schlagworte
VfGH / Parteien, VfGH / Beteiligter, Apotheken Kammer, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Wahlen, berufliche Vertretungen, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G126.1996Dokumentnummer
JFT_10038790_96G00126_00