TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 L508 2164996-2

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs2
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4

Spruch

L508 2164996-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Anträge des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiedereröffnung des Verfahrens zu Recht erkannt:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund wurden Übergriffe auf seine Person wegen der behaupteten Unterstützung einer Christenfamilie geltend gemacht.

2. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017, Zl. L508 2164996-1/6E

gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, unter näher dar gelegten Gründe, nicht glaubhaft sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass selbst wenn man das Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, diesem keine Asylrelevanz zukommen könne, da es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen handeln würde und der pakistanische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Darüberhinaus stünde dem Beschwerdeführer auch noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.

4. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017, Zl. L508 2164996-1/6E wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Zl. Ra 2017/20/0405-8 hat dieser die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass das BVwG die beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde nicht bloß unwesentlich ergänzt habe, weswegen es nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen hätte dürfen. Eine umfangreiche eigene Beweiswürdigung habe regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werde könne. Soweit das BVwG im Rahmen seiner Alternativbegründung davon ausgehe, dass dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des BVwG von einer Wahrunterstellung keine Rede sein könne, weil es auch bei der Beurteilung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, dem dies bestreitenden sachverhaltsbezogenen Vorbringen ausdrücklich die Glaubwürdigkeit abspricht. Somit hätte aus diesem Blickwinkel nicht von der Verhandlung Abstand genommen werden dürfen. Ein Absehen von der beantragten Verhandlung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.

5. Für den 11.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung (Verein Menschenrechte Österreich) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnungsgemäß geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 05.12.2018 wurde vom Verein Menschenrechte die Niederlegung der Vollmacht bekanntgegeben. Im Rahmen der Verhandlung am 11.12.2018 wurde festgestellt, dass die Ladung zur Verhandlung für den BF am 26.11.2018 an dessen Wohnadresse hinterlegt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass der BF bis zum 28.11.2018 an jener Wohnadresse, an welchem ihm die Ladung zugestellt wurde, ordnungsgemäß gemeldet war. Ferner wurde festgestellt, dass der BF seit dem 28.11.2018 an einer neuen Adresse gemeldet war. Die Verhandlung wurde nicht in Abwesenheit des BF geführt, sondern wurde diese vertagt.

6. Aufgrund der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses des Vereins Menschenrechte, wurde seitens des BVwG am 14.12.2018 bei Rechtsanwalt Dr. Mory fernmündlich nachgefragt, ob dieser den BF auch nunmehr noch vertrete, da seinerzeit eine Vertretung im Revisionsverfahren bestanden habe. Dabei gab dieser an, dass die Vertretung ursprünglich lediglich für die Einbringung der Revision gedacht gewesen sei, da er aber die weitere Vorgangsweise im Falle einer positiven Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Mandanten noch nicht abgeklärt habe, sei von einer weiteren Rechtsvertretung auszugehen.

7. In der Folge wurde am 02.01.2019 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers hat seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde wie folgt festgestellt:

-

dass der BF trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist.

-

dass der BF an der Adresse, an welche ihm die Ladung zugestellt wurde, aufrecht im ZMR gemeldet ist.

-

dass der BFV mit Schriftsatz vom 17.12.2018 mitgeteilt hat, dass er an der Verhandlung zwecks Terminkollisionen nicht teilnehmen werde können und wurde der Antrag auf Einräumung einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist zu den Länderfeststellungen sowie zur Integration des BF ab Zustellung der VH-Schrift gestellt.

-

dass bereits für den 11.12.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden war, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde, er aber nicht zur Verhandlung erschienen ist und dass die damalige Verhandlung vertagt wurde.

-

dass der der BF nun abermals trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist.

-

dass dem BFV am 20.12.2018 persönlich - im Anschluss an eine an diesem Tag stattgefunden Verhandlung, bei welcher dieser als Rechtsvertreter anwesend war - von der Richterin mitgeteilt worden war, dass der BF die Ladung abermals nicht behoben habe und dass, sollte der BF abermals nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen, diese in Abwesenheit durchgeführt werde.

Dem schriftlichen Antrag des BFV vom 17.12.2018 um Gewährung einer dreiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie zur Integration des BF wurde Folge gegeben.

Beweis erhoben wurde durch Einsicht in die Verwaltungsakten sowie Erörterung der Länderberichte zur Situation in Pakistan.

8. Am 09.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des Rechtsvertreters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend der Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 02.01.2019 sowie ein Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wird dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführervertreter den BF mit Schreiben vom 17.12.2018 vom Verhandlungstermin verständigt habe, der Brief den BF jedoch nie erreicht habe. Am 27.12.2018 habe der Beschwerdeführervertreter versucht den BF telefonisch zu kontaktieren, dies sei aber nicht gelungen, da der BF seine Sim-Karte ausgetauscht habe und die dem Rechtsvertreter bekannte Telefonnummer nicht mehr aktuell sei. Am 08.01.2019 sei der BF im Büro des Beschwerdeführervertreters erschienen und habe sich erst jetzt herausgestellt, dass der BF das Verständigungsschreiben vom 17.12.2018 nicht erhalten habe. Erst jetzt habe der BF von der am 02.01.2019 anberaumten Verhandlung erfahren. Der BF arbeite seit Jahren täglich als Werbemittel- und Prospektverteiler. Er beziehe keine Grundversorgung. In Pakistan würde ihn eine ausweglose Situation erwarten. Der tägliche Kampf um seine Existenz sei mit ursächlich dafür gewesen, dass der BF im Zeitpunkt der Zustellung jenes Briefes vom Beschwerdeführervertreter nicht zu Hause gewesen war und den Brief nicht entgegennehmen habe können. Der BF wisse nicht, was mit dem Brief passiert sei. Entweder sei der Brief nicht zugestellt worden oder er sei im Haus in Verstoß geraden. Es liege jedenfalls kein Verschulden des BF vor, welches den Grad von leichter Fahrlässigkeit übersteigen würde. Da dem BF durch Ereignisse, welche für ihn unabwendbar waren und an denen ihn kein Verschulden trifft, welches den Grad einer leichten Fahrlässigkeit übersteige, daran gehindert wurde an der mündlichen Verhandlung am 02.01.2019 teilzunehmen, seien die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung erfüllt.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und nochmalige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Pakistan wurde vorgebracht, dass die soziale und wirtschaftliche Lage in Pakistan generell schlecht sei und für arme Rückkehrer aus dem Westen so ungünstig sei, dass diese unter der absoluten Armutsgrenze leben müssten. Dieses Schicksal würde auch den BF treffen. Der BF gehe jahrelang einer Erwerbstätigkeit als selbständiger Prospekte- und Werbemittelverteiler nach und sei dadurch selbsterhaltungsfähig. All dies möge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ermittelt und festgestellt werden. Dazu wolle der BF einvernommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller wurde ordnungsgemäß und nachweislich zur mündlichen Verhandlung am 02.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Der Beschwerdeführer hat die ihm persönlich zugestellte Ladung nicht behoben. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen, er hatte keine Kenntnis von diesem Termin.

Der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde ebenfalls ordnungsgemäß und nachweislich zur mündlichen Verhandlung geladen und ist dieser der Verhandlung entschuldigt, unter Angaben von Gründen, ferngeblieben.

Auch der gewillkürte Rechtsvertreter hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2018 über den für den 02.01.2019 anberaumten Verhandlungstermin informiert. Auch dieses Schreiben hat der BF nicht behoben.

Bereits für den 11.12.2018 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer ebenso - trotz ordnungsgemäßer Ladung - nicht erschienen ist. Auch damals hat der BF die an ihn ordnungsgemäß zugestellte Ladung nicht behoben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Antragsteller nur ein minderer Grad des Verschuldens hinsichtlich seiner Sorgfaltspflichten im Umgang mit behördlichen Postsendungen trifft.

Die am 02.01.2019 anberaumte mündliche Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Eine mündliche Verkündung der Entscheidung erfolgte nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem schriftlichen Antrag des BFV vom 17.12.2018 um Gewährung einer dreiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie zur Integration des BF Folge gegeben.

Das diesbzgl. Beschwerdeverfahren war sohin weiterhin aufrecht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, in den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführervertreters sowie in das ZMR-Register.

Die Feststellung, dass die Ladungen sowohl zur Verhandlung am 11.12.2018 sowie am 02.01.2019 dem BF selbst ordnungsgemäß zugestellt wurden, er diese aber nicht behoben hat, beruht auf der Abfrage im ZMR sowie der Rücksendung der Ladung durch die Post an das BVwG. Die Feststellung, dass die Ladung für die Verhandlung am 02.01.2019 dem BFV ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Zustellbestätigung bzw. dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der gewillkürte Rechtsvertreter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2018 über den für den 02.01.2019 anberaumten Verhandlungstermin informiert hat, der BF dieses Schreiben aber nicht behoben hat, ergibt sich aus den Angaben des BFV im Wiedereinsetzungsantrag.

Die Feststellungen zu der in Abwesenheit des BF durchgeführten Verhandlung am 02.01.2019 sowie dass das Beschwerdeverfahren noch offen bzw. nicht beendet war, ergeben sich aus der diesbzgl. Verhandlungsschrift.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem gegenständlichen Gerichtsakt zu entnehmen. Alle hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages sowie des Antrages auf Wiedereröffnung des Verfahrens abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher dargelegten Ausführungen und aus dem Gerichtsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Eine derartige mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Der festgestellte Sachverhalt wird sohin aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt als erwiesen angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 02.01.2019

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.

Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar ( VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen. (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).

Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (§ 10 AVG), muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. § 12 AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen Personen. In der Praxis kommt es häufig zur Versäumung von Fristen oder Verhandlungen, weil Mitarbeitern von berufsmäßigen Parteienvertretern (Rechtsanwälten etc.) Fehler unterlaufen. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Fall eine Wiedereinsetzung zwar grundsätzlich möglich, wenn dieses Versehen für den Parteienvertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war; die Rechtsprechung nimmt jedoch eine weitgehende Überwachungspflicht des Parteienvertreters gegenüber seinen Mitarbeitern an. In der reichhaltigen und kasuistischen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, insbesondere zur Glaubhaftmachung der ausgeübten Überwachung des Kanzleibetriebes durch den Parteienvertreter oder des mangelnden Verschuldens der Unkenntnis der Zustellung von amtlichen Schriftstücken, werden zumeist beide Aspekte unter einem geprüft. Will beispielsweise ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübten Kontrolle für die Art und Weise vorbringen, in der er seine Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal tatsächlich selbst gehandhabt hat, und warum nur in diesem Fall die an sich ausgeübte Überwachung nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt hat. Etwa reicht das Vorbringen, die seit 27 Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleileiterin habe eine Berufungsfrist versäumt, in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter seiner auch der verlässlichen Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist, weshalb ihn diese Behauptung auch nicht iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG exkulpieren kann (Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Wien 2009 Rz 120f). Im Ergebnis werden nur Fehlleistungen einer ausreichend überwachten verlässlichen Kanzleikraft als Wiedereinsetzungsgrund gewertet. Zu diesen Fragen besteht eine sehr umfangreiche - und tendenziell sehr strenge - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Wien 2004, S 308 f).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231- 0239, mit weiteren Hinweisen).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 71 AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des § 33 VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG (bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG) als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der gegenständliche Antrag des Rechtsvertreters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 02.01.2019 nicht begründet ist:

Auch im konkreten Fall, in welchem der Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird, geht es um die Frage, ob der BF bzw. dessen (rechtskundiger) Vertreter als Person einen Sorgfaltsmangel haben erkennen lassen, der letztlich über einen minderen, der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehenden Grad des Versehens hinausgeht. Hier kommt das Bundesverwaltungsgericht nach der von der vom BF bzw. dessen Vertreter selbst dargelegten Sachlage zu dem Schluss, dass durchaus ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehender Sorgfaltsverstoß vorliegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Stattgabe eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen; dies aus nachfolgenden Gründen:

So wurde der Wiedereinsetzungsantrag dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführervertreter den BF mit Schreiben vom 17.12.2018 vom Verhandlungstermin verständigt habe, der Brief den BF jedoch nie erreicht habe. Am 27.12.2018 habe der Beschwerdeführervertreter versucht den BF telefonisch zu kontaktieren, dies sei aber nicht gelungen, da der BF seine Sim-Karte ausgetauscht habe und die dem Rechtsvertreter bekannte Telefonnummer nicht mehr aktuell sei. Am 08.01.2019 sei der BF im Büro des Beschwerdeführervertreters erschienen und habe sich erst jetzt herausgestellt, dass der BF das Verständigungsschreiben vom 17.12.2018 nicht erhalten habe. Erst jetzt habe der BF von der am 02.01.2019 anberaumten Verhandlung erfahren. Der BF arbeite seit Jahren täglich als Werbemittel- und Prospektverteiler. Der tägliche Kampf um seine Existenz sei mit ursächlich dafür gewesen, dass der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Briefes vom Rechtsvertreter nicht zu Hause gewesen sei und den Brief nicht entgegennehmen habe können. Der BF wisse nicht, was mit dem Brief passiert sei. Entweder sei der Brief nicht zugestellt worden oder er sei im Haus in Verstoß geraden. Es liege jedenfalls kein Verschulden des BF vor, welches den Grad von leichter Fahrlässigkeit übersteigen würde. Da dem BF durch Ereignisse, welche für ihn unabwendbar waren und an denen ihn kein Verschulden trifft, welches den Grad einer leichten Fahrlässigkeit übersteige, daran gehindert wurde an der mündlichen Verhandlung am 02.01.2019 teilzunehmen, seien die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung erfüllt.

Dieses Vorbringen vermag nun einen Wiedereinsetzungsgrund nicht darzutun: Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller, trotz des Bestehens eines aufrechten Vertretungsverhältnisses, zusätzlich auch persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Der BF wurde ordnungsgemäß und nachweislich zur mündlichen Verhandlung am 02.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Trotz der ordnungsgemäßen Ladung hat der Beschwerdeführer die ihm persönlich zugestellte Ladung nicht behoben. Selbstredend wurde auch der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß und nachweislich zur mündlichen Verhandlung geladen. Dieser ist der Verhandlung entschuldigt unter Angaben von Gründen ferngeblieben. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführervertreters im Wiedereinsetzungsantrag hat dieser den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2018 über den für 02.01.2019 anberaumten Verhandlungstermin informiert und hat der BF auch dieses Schreiben nicht behoben. Ergänzend ist anzumerken, dass bereits für den 11.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt gewesen wäre, zu welcher der Beschwerdeführer - trotz ordnungsgemäßer Ladung - nicht erschienen war und wurde die Verhandlung in der Folge vertagt. Dem Beschwerdeführer musste aber aufgrund seines anhängigen Beschwerdeverfahrens bewusst gewesen sein, dass er ein behördliches respektive gerichtliches Schreiben - dessen Zustellung Rechtswirkungen auslöst - erhalten würde und wäre daher eine gebotene Sorgfalt im Umgang mit Postsendungen unabdingbar gewesen. Der BF musste mit der Zustellung von gerichtlichen Postsendungen an seine eigene Meldeadresse rechnen. Dies umsomehr, als seine einstige rechtsfreundliche Vertretung (Verein Menschenrechte) mit Schriftsatz vom 05.12.2018 die Niederlegung der Vollmacht bekanntgab. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass den Beschwerdeführer auch eine gewisse Sorgfaltspflicht gegenüben seiner rechtsfreundlichen Vertretung trifft und liegt es auch in seiner Obliegenheit, Kontakt mit seiner Rechtsvertretung zu halten und sämtliche wesentliche Änderungen in Bezug auf die Erreichbarkeit (Telefonnummer, Wohnadresse) bekanntzugeben. Was das nunmehr bestehende Vollmachtverhältnis zum nunmehrigen Rechtsvertreter betrifft, so ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer war bis zum 05.12.2018 durch den Verein Menschenrechte rechtsfreundlich vertreten. Eine Bevollmächtigung des nunmehrigen Rechtsvertreters bestand lediglich im Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht generell auf ein bestehendes Vollmachtverhältnis zum nunmehrigen Rechtsvertreter vertrauen und wäre daher ein besonders sorgsamer Umgang in Bezug auf Postsendungen erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines anhängigen Beschwerdeverfahrens mit der Zusendung von gerichtlichen Schriftstücken rechnen musste. Grundsätzlich hätte auch keine Obliegenheit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Klärung des Vertretungsverhältnisses zum nunmehrigen Rechtsvertreter bestanden, beschränkte sich die Vollmacht doch lediglich auf das Revisionsverfahren und bestätigte auch der Rechtsvertreter, dass die Vertretung ursprünglich lediglich auf das Revisionsverfahren beschränkt war (vgl. Aktenvermerk vom 17.12.2018). Dennoch wurde aber seitens des BVwG der für das Revisionsverfahren bevollmächtigte einstige Vertreter kontaktiert, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dem Beschwerdeführer sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zukommen zu lassen und liegt nunmehr wieder ein gültiges Vollmachtverhältnis zum nunmehrigen Rechtsvertreter vor.

Dass der BF die an ihn gerichteten Ladungen, wie auch das Verständigungsschreiben seines Rechtsvertreters, wiederholt nicht behoben hat, erweist sich als auffallend sorglos und kann dem zweifelsfrei keine leichte Fahrlässigkeit beigemessen werden.

Auch wenn nach der Judikatur an den Beschwerdeführer in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis eines Zustellvorgangs nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen wie etwa an einen Rechtsanwalt, ist im gegenständlichen Fall dennoch von einer auffallenden Sorglosigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines anhängigen Beschwerdefahrens mit behördlichen bzw. gerichtlichen Postsendungen rechnen musste, erweist sich sein Umgang in Bezug auf Postsendungen als äußerst sorglos und erkundigte er sich offenbar auch nicht nach etwaigen für ihn bestimmten Schriftstücken. Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit Dezember 2007 in Österreich auf und wurden ihm im Laufe seines Verfahrens bereits Bescheide, Ladungen bzw. gerichtliche Entscheidungen zugestellt, sodass nicht davon die Rede sein kann, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden bzw. behördlichen Schriftstücken im Bundesgebiet keinerlei Erfahrung hätte.

Ferner ist insbesondere auch festzuhalten, dass die Ladung für die mündliche Verhandlung am 02.01.2019 dem Rechtsvertreter ordnungsgemäß zustellt wurde und auch dieser, gemäß den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, dem Beschwerdeführer eine Verständigung über den Termin der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 17.12.2018 per Post zukommen ließ, der BF aber auch diesen nicht behoben hat, was die auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit Postsendungen nur noch unterstreicht. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass sich auch der Umgang des BF mit der Weitergabe von wesentlichen Informationen an seinen Rechtsvertreter als überaus sorglos erweist, entspräche es doch geradezu seiner Pflicht, seine Rechtsvertretung über Änderungen in Bezug auf wesentliche persönliche Gegebenheiten, wie etwa im gegenständlichen Fall die Änderung der Telefonnummer, unverzüglich zu informieren. Dass dem Rechtsvertreter die neue Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers nicht bekannt war und er den BF folglich telefonisch nicht erreichen konnte, ist daher ausschließlich im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen und diesem zuzurechnen und erweist es sich als grob fahrlässig, dass der BF als Mandant seinem Anwalt keine aufrechte bzw. gültige Telefonnummer bekanntgibt, weswegen dem zweifelsfrei nicht ein bloß minderer Grad des Verschuldens zugrunde liegt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der dargelegten Sachlage zu dem Schluss, dass durchaus ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehender Sorgfaltsverstoß vorliegt.

Wenn im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt wird, dass er BF seit Jahren täglich als Werbemittel- und Prospektverteiler arbeite und der tägliche Kampf um seine Existenz mit ursächlich dafür gewesen sei, dass der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Briefes vom Rechtsvertreter nicht zu Hause gewesen sei und den Brief nicht entgegennehmen habe können, so ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass in der Ausübung einer Berufstätigkeit respektive dem Nachgehen einer Arbeit, zweifelsfrei wohl kein Rechtfertigungsgrund für eine auffallende Sorglosigkeit in Umgang mit Postsendungen erkannt werden kann, weswegen mit diesem Argument ein tragfähiger Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan wurde.

In einer Gesamtschau ergibt sich insgesamt betrachtet eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers, wenn der Beschwerdeführer, der bereits Umgang mit den Behörden im Bundesgebiet hatte, nicht rechtzeitig Maßnahmen setzt, um unverzüglich von der Zustellung behördlicher Schriftstücke Kenntnis zu erlangen.

Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen tatsächlich an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung hindern würde. Ein Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Der Beschwerdeführer hat aber somit die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht trifft den Antragsteller etwa die Obliegenheit, mit seinem Rechtsvertreter Kontakt zu halten und diesen auch über relevante Änderungen hinsichtlich der Erreichbarkeit zu informieren. Ebenso ist davon auszugehen, dass es in der den Beschwerdeführer als "ordentliche Prozesspartei" treffende Sorgfaltspflicht beinhaltet ist, sich regelmäßig aktiv nach für ihn eingelangten Schriftstücken zu erkundigen und einen sorgsamen Umgang mit Postsendungen zu pflegen.

Der Beschwerdeführer hat sohin nicht ausreichend dargetan, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wären, an der für den 02.01.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen bzw. dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Teilnahme an der Verhandlung trifft.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter im konkreten Fall nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen ist.

3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereröffnung des Verfahrens

Die am 02.01.2019 anberaumte mündliche Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt. Eine mündliche Verkündung der Entscheidung erfolgte nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem schriftlichen Antrag des Beschwerdeführervertreters vom 17.12.2018 um Gewährung einer dreiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie zur Integration des BF Folge gegeben. Das diesbzgl. Beschwerdeverfahren war sohin weiterhin aufrecht.

Da folglich das Beschwerdeverfahren zum Entscheidungszeitpunkt noch offen ist, was sich zum einen aus der dem Beschwerdeführer gewährten Stellungnahmefrist sowie insbesondere auch aus dem Umstand, dass eben im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine mündliche Verkündung der Entscheidung erfolgte, ergibt, ist der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde oder zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Bevollmächtigter, Erkundigungspflicht,
Gesamtbetrachtung, Glaubhaftmachung, grobe Fahrlässigkeit, Ladungen,
minderer Grad eines Versehens, mündliche Verhandlung,
Sorgfaltspflicht, unabwendbares Ereignis, unvorhergesehenes und
unabwendbares Ereignis, Verschulden, Verständigungspflicht,
Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare
Sorgfalt, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2164996.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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