RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2017/07/0140

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0028 E 13. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Das VwG wird der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung

setzt. Vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094).

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenBegründung BegründungsmangelGutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070140.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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