Index
L82000 Bauordnung;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des K in F, vertreten durch D, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Juli 1997, Zl. 1-0373/97/E4, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 51 Abs. 1 Vermessungsgesetz (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Vorarlberger Landesregierung) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom
11. März 1997 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher
Geschäftsführer eines näher angeführten Unternehmens für schuldig
erkannt, er habe "als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur
Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß im
Herbst 1994 ein Vermessungszeichen, nämlich einer der beiden an der
Mauer des Grundstückes Nr. ... ( straßenseitig (Kreuzung der
Straßengrundstücke Nr. ... und Nr. ..., Katastralgemeinde ...)
angebrachten und mit einem Hinweisschild mit der Aufschrift 'Vermessungszeichen' gekennzeichneten Ringbolzen (Vermessungszeichen EP 90002-139 sog. Gabelpunkt) bei der Neuasphaltierung mit dem Straßenbelag (ca. 5 cm) überdeckt worden ist. Der gegenständliche Gabelpunkt ist damit vermessungstechnisch unbrauchbar geworden." Der Beschwerdeführer sei daher dafür verantwortlich, "daß ein Vermessungszeichen unbefugt in seiner Prüfbarkeit beeinträchtigt wurde." Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt.
Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurde das bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach der Anführung des Unternehmens "OHG" eingefügt werde und es statt "im Herbst 1994" "am 20. Dezember 1994" und im letzten Satz des Tatvorwurfes statt "Prüfbarkeit" "Benützbarkeit" zu lauten habe. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, es stehe fest, dass das im Spruch angeführte Unternehmen im Dezember 1994 als Subunternehmer eines weiteren genannten Unternehmens auf dem W-Weg in Bludenz, insbesondere auch im Kreuzungsbereich dieser Straße mit der S-Straße Asphaltierungsarbeiten durchgeführt habe. Am 20. Dezember 1994 sei auf der genannten Straße die Bitumen-Tragschicht, am 21. April 1995 der Deckbelag aufgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt einer der beiden geschäftsführenden Gesellschafter der im Spruch angeführten OHG gewesen. Am 5. Mai 1995 habe das Vermessungsamt Bludenz festgestellt, dass einer der beiden an der Mauer des näher angeführten Grundstückes (Kreuzung des W-Weges mit der S-Straße) straßenseitig angebrachten und mit einem Hinweisschild mit der Aufschrift "Vermessungszeichen" gekennzeichneter Ringbolzen mit der Nr. EB 90002-139 von der Asphaltdecke um ca. 5 cm überdeckt gewesen sei. Die Bitumentragschicht habe eine Stärke von 8 cm und die Deckschicht (gemeint wohl: Deckbelag) eine solche von 3 cm aufgewiesen. Dieser Sachverhalt werde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der von der belangten Behörde im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen (es werden die in der Verhandlung einvernommenen Zeugen aufgezählt). Dass das in Rede stehende Vermessungzeichen nach Beendigung der Bauarbeiten nicht mehr sichtbar gewesen sei, sei unstrittig und werde auf Grund der Aussage des Zeugen R.G. (Vermessungstechniker des Vermessungsamtes Bludenz) als erwiesen angesehen. Die belangte Behörde gelangte unter Hinweis auf die Angaben der einvernommenen Zeugen zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass das Vermessungszeichen durch die Asphaltierungsarbeiten, die am 20. Dezember 1994 von der im Spruch angeführten OHG insbesondere auch im Kreuzungsbereich W-Weg / S-Straße in Bludenz durchgeführt worden seien, überdeckt worden sei. Zum einen habe Ing. K., der Angestellter des Unternehmens, das den Straßenunterbau errichtet habe, glaubwürdig und sicher angegeben, das Vermessungszeichen sei nach Herstellung der Feinplanierung auf dem gegenständlichen Straßenabschnitt, insbesondere auch bei der Bauübergabe an die im Spruch genannte Gesellschaft, noch sichtbar gewesen. Der angeführte Zeuge habe auf die belangte Behörde bei der mündlichen Verhandlung einen sicheren und überzeugenden Eindruck gemacht. Demgegenüber hätten die einvernommenen, bei der im Spruch genannten Gesellschaft beschäftigten Personen eher den Eindruck gemacht, dass sie damals nicht so sehr auf Vermessungszeichen geachtet hätten, als vielmehr darauf, dass die Asphaltierungsarbeiten fachgerecht durchgeführt würden. Diese Zeugen könnten die genannte Aussage des Zeugen Ing. K. nicht entkräften. Im Hinblick darauf, dass nach den Angaben des Zeugen R.G. vom Vermessungsamt Bludenz das Vermessungszeichen vom Asphalt um ca. 5 cm überdeckt worden sei und nach den Angaben des Zeugen Ing. K. und der einvernommenen Beschäftigten des im Spruch genannten Unternehmens die Asphalt-Tragschicht eine Stärke von rund 8 cm aufweise, während die Deckschicht eine solche von 3 cm ausmache, sei es als erwiesen anzusehen, dass das Vermessungszeichen im Zuge der Aufbringung der Asphalt-Tragschicht überdeckt worden sei. Weil für die belangte Behörde somit die Tatzeit konkret feststehe, nämlich der 20. Dezember 1994, werde das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich präzisiert. Weiters sei das Wort "Prüfbarkeit" durch das Wort "Benützbarkeit" zu ersetzen. Dies sei deshalb möglich gewesen, weil aus dem erstinstanzlichen Tatvorwurf eindeutig hervorgehe, dass die erstinstanzliche Behörde die wegen der Überdeckung des Vermessungszeichens durch den Asphaltbelag entstandene vermessungstechnische Unbrauchbarkeit dieses Zeichens in Strafe ziehen habe wollen, sodass die Verwendung des Wortes "Prüfbarkeit" eher versehentlich erfolgt sein dürfte. Was die Umschreibung des Tatortes betreffe, so sei diese aus der Sicht der belangten Behörde ausreichend und entspreche den Bestimmungen des § 44a Z. 1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es sei nämlich von den zwei an der hier in Rede stehenden Mauer vorhanden gewesenen Vermessungszeichen nur das eine davon von den Asphaltierungsarbeiten zugedeckt worden, sodass zweifelsfrei feststehe, um welches Zeichen es sich handle, zumal dieses auch noch durch die Angabe der Nummer näher umschrieben worden sei. Durch die Tatortumschreibung im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei somit aus der Sicht des Verwaltungssenates weder die Gefahr einer Doppelbestrafung gegeben noch sei der Beschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (einschließlich der Akten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975, begeht, wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis S 5.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gemäß § 6 Abs. 1 Vermessungsgesetz dürfen die auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen unbeschadet des Abs. 2 nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der Bestimmung der Tatzeit mit 20. Dezember 1994 durch die belangte Behörde nicht um eine Präzisierung der von der Erstbehörde angenommenen Tatzeit handle, sondern um eine unzulässige Auswechslung der Tatzeit. Weiters sei mit dem Vorwurf "einer der beiden . . . angebrachten Ringbolzen" sei mit dem Straßenbelag überdeckt worden, der Tatort bzw. das Tatobjekt nicht ausreichend im Sinne des § 44a VStG bestimmt.
Gemäß dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was die Identität der Tat betrifft, muss a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Wenn die erstinstanzliche Strafbehörde in ihrem Vorwurf davon ausgeht, dass im Herbst 1994 bei der Neuasphaltierung mit Straßenbelag an der Mauer eines näher angeführten Grundstückes im Kreuzungsbereich zweier näher angeführter Straßengrundstücke ein näher beschriebenes Vermessungszeichen überdeckt worden sei, erfolgte die Tatumschreibung so, dass sie für den Beschwerdeführer - insbesondere auch im Hinblick auf die Tatzeit - unverwechselbar feststand. Asphaltierungsarbeiten der im Spruch genannten OHG in dem genannten Straßenbereich haben im Herbst 1994 - dies ist auch vom Beschwerdeführer unbestritten - nur am 20. Dezember 1994 stattgefunden. Zutreffend weist die belangte Behörde unter Verweis auf den Österreichischen Amtskalender 1993/94, 953, auch darauf hin, dass der 20. Dezember 1994 in die Jahreszeit "Herbst 1994" fiel. Auch die Umschreibung des betroffenen Vermessungszeichens als eines von zwei an einer näher bezeichneten Mauer im näher angegebenen Kreuzungsbereich angebrachten Zeichens ist als ausreichend zu beurteilen, zumal im Spruch - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - die auf dem Vermessungszeichen befindliche Nummer angegeben wurde.
Weiters meint der Beschwerdeführer, er sei deshalb nicht für die in Frage stehende Verwaltungsübertretung verantwortlich, weil die im Spruch bezeichnete OHG lediglich als Subunternehmen die Abschlussarbeiten, nämlich die Anbringung der Asphaltdecke sowie des Feinbelages, durchgeführt habe. Es sei daher dasjenige Unternehmen verantwortlich, das den Gesamtauftrag übernommen und zum Teil von eigenen Arbeitern, zum Teil von Subunternehmen habe vornehmen lassen. Dieses Unternehmen hätte die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen und zumindest die Mitarbeiter der im Spruch angeführten OHG entsprechend anzuweisen und zu informieren gehabt, zumal der Generalunternehmer von einem Vermessungstechniker des Vermessungsamtes besonders auf dieses Vermessungszeichen hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass die entsprechenden Erkundungen vor Aufnahme der Arbeiten durch seinen Auftraggeber von diesem eingeholt worden und entsprechende Informationen auch an ihn und seine Mitarbeiter weitergeleitet würden. Das Verschulden an der erfolgten Beeinträchtigung des Vermessungszeichens liege daher ausschließlich bei dem Unternehmen, das seinem Unternehmen den Auftrag zu Asphaltierungsarbeiten gegeben habe.
Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. § 51 Abs. 1 leg. cit. stellt u.a. darauf ab, wer ein Vermessungszeichen in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt. Wenn das Vermessungszeichen durch jene oberste Schicht des Straßenbelages überdeckt ist, die von der im Spruch genannten OHG aufgetragen wurde, ist die Beeinträchtigung der Benützbarkeit des Vermessungszeichens, auf die das Gesetz abstellt, im Zuge der Arbeiten der Mitarbeiter des bezogenen Unternehmens erfolgt. Diese Tat ist dem u.a. vom Beschwerdeführer nach außen vertretenen Unternehmen zuzurechnen. Es kann dahingestellt bleiben, welche Vereinbarungen zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer getroffen wurden, da eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung (eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet) überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1997, Slg. Nr. 8108/A, und vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0010, und die in letzterem zitierte Vorjudikatur). Eine solche gesetzliche Ermächtigung besteht nicht.
Gemäß § 51 Abs. 1 Vermessungsgesetz i.V.m. § 5 Abs. 1 VStG setzt die in Frage stehende Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten voraus. Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer möglichen Sorgfalt hätte er Informationen über allfällig vorhandene Vermessungszeichen auf dem zu bearbeitenden Straßenstück einholen und die Mitarbeiter des Unternehmens auf diese und ihre Beachtung im besonderen hinweisen müssen. Als Verantwortlicher des Unternehmens oblag ihm auch eine entsprechende Kontrolle der eingesetzten Personen in dieser Hinsicht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 92/05/0074). Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, derartige Erkundigungen bzw. Kontrollen durchgeführt zu haben.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde ohne jegliche Begründung davon aus, dass ein Vermessungszeichen bei den Asphaltierungsarbeiten überdeckt worden sei. In der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 5. März 1996 würden alternativ die Planierungsarbeiten oder die anschließende Neuasphaltierung der Straße genannt.
Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Annahme der belangten Behörde, das Vermessungszeichen sei bei Asphaltierungsarbeiten verdeckt worden, nicht entsprechend begründet worden sei. Die belangte Behörde ging in diesem Zusammenhang zum einen davon aus, dass der einvernommene Vermessungstechniker des Vermessungsamtes R.G. erläutert habe, dass das Vermessungszeichen vom Asphalt ca. 5 cm überdeckt worden sei. Weiters hätten sämtliche Mitarbeiter des im Spruch genannten Unternehmens ausgesagt, dass die Asphalt-Tragschicht eine Stärke von rund 8 cm aufweise, während die Deckschicht 3 cm ausmache. Weiters berief sich die belangte Behörde darauf, dass der Mitarbeiter des anderen Unternehmens Ing. K. glaubwürdig angegeben habe, dass das Vermessungszeichen nach Herstellung der Feinplanierung, insbesondere auch bei der Bauübergabe, noch sichtbar gewesen sei.
Auch der Rüge, der angefochtene Bescheid enthalte keine schlüssige, verständliche und vor allem überprüfbare Begründung, kommt keine Berechtigung zu. Insbesondere wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass sich die belangte Behörde auf die Aussage des Zeugen Ing. K. gestützt habe und dessen Glaubwürdigkeit angenommen habe. Gerade bei diesem Zeugen, dem das Vorhandensein des Vermessungszeichens bekannt gewesen sei und der diese Information pflichtwidrig nicht an den Subunternehmer weitergeleitet habe, sei ein Interesse an der Heranziehung des Beschwerdeführers als Beschuldigten offenkundig. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liege eine offensichtliche Befangenheit dieses Zeugen vor.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht zu beanstanden. Sie hat sich im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen Ing. K. insbesondere auf die Aussagen der bei der im Spruch genannten Gesellschaft beschäftigten Personen gestützt und in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich
- nach ihren eigenen Angaben - keiner von diesen bei der Durchführung der Arbeiten im besonderen um das Vorhandensein von Vermessungszeichen gekümmert hätte und die Aussage des Zeugen K. nicht als in Frage gestellt angesehen. Für diese Beweiswürdigung führte die belangte Behörde auch ins Treffen, dass der Angestellte des Vermessungsamtes R.G. eine Überdeckung des Vermessungszeichens vom Asphalt um ca. 5 cm angegeben habe, was vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird.
Die belangte Behörde hat somit ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und dabei verschiedenste Zeugen einvernommen (so einen Vermessungstechniker des Vermessungsamtes; einen Angestellten jenes Unternehmens, das Planierungsarbeiten durchgeführt hat; weiters drei Angestellte des im Spruch genannten Unternehmens, die mit den Asphaltierungsarbeiten befasst waren, und den Beschwerdeführer). Die belangte Behörde hat weiters unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Beweiswürdigung vorgenommen und die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung im Sinne des § 60 AVG im angefochtenen Bescheid dargelegt, worauf in Bezug auf die Annahme, dass das Zeichen bei den Asphaltierungarbeiten überdeckt worden sei, im Vorangegangenem auch näher eingegangen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Jänner 1999
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060207.X00Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010