Entscheidungsdatum
22.05.2019Norm
AlVG §24Spruch
W164 2188605-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.11.2017, GZ: VSNR XXXX , AMS 319-Mistelbach, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018, GZ RAG/05661/2018, betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 16.07.2016 bis 15.08.2016 nach nicht öffentlicher Beratung vom 17.05.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Notstandshilfebezug für den Zeitraum von 16.07.2016 bis 15.08.2016 wird widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 663,36 rückgefordert." Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zur Vorgeschichte:
Mit Bescheid vom 06.07.2016 VSNR XXXX , AMS 319 Mistelbach, hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ab dem 23.06.2016 Notstandshilfe gebühre. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. In der Folge wurden der BF für den Zeitraum von 23.06.2016 bis 01.01.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von insgesamt EUR 4.351,10 ausgezahlt.
Die BF hatte mit 01.02.2016 ein Beschäftigungsverhältnis zum nicht protokollierten Einzelunternehmer XXXX (im folgenden A) aufgenommen. Als Bruttoentgelt waren EUR 2.000,- monatlich vereinbart. Dieses Entgelt wurde der BF tatsächlich nur zum Teil ausbezahlt. Stattdessen machte ihr A Schenkungen. Als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet wurde die BF für den Zeitraum 01.02.2016 bis 15.07.2016.
Die BF hatte mit Mahnklage vom 09.09.2016 beim Landesgericht (=LG) Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht laufende Bezüge bis 15.08.2016, ferner Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Urlaubsersatzleistungen und Sonderzahlungen zur UEL eingefordert. Diese Mahnklage führte zu einem Zahlungsbefehl, der nicht rechtskräftig wurde: Über das Vermögen des Einzelunternehmers A wurde mit Beschluss des LG Linz als Insolvenzgericht vom 21.09.2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Zuge einer durch die OÖGKK vorgenommenen Insolvenzprüfung der Firma A wurde festgestellt, dass das Dienstverhältnis der BF tatsächlich von 01.02.2016 bis 15.08.2016 gedauert habe. Die ursprünglich von der OÖGKK gespeicherte Kündigungsentschädigung von 16.07.2016 bis 15.08.2016 wurde daraufhin nachträglich als laufende Versicherungszeit umqualifiziert und es wurde für die Zeit von 16.08.2016 bis 02.09.2016 eine Urlaubsersatzleistung erfasst.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz, XXXX , vom 28.12.2017 wurde ausgesprochen, dass mehrere vom Einzelunternehmer A an die BF geleistete Schenkungen gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einzelunternehmers A für unwirksam erklärt werden. Die BF hatte die entsprechende Summe an die Konkursmasse zu leisten.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.05.2017, GZ XXXX , wurde dem Klagebegehren der BF vom 09.09.2016 vollinhaltlich stattgegeben.
Mit Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH (=IEF), Geschäftsstelle Linz, GZ XXXX vom 29.11.2017 wurde der BF Insolvenz-Entgelt in Höhe von EUR 10.001,- zuerkannt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Anspruch auf laufendes Entgelt für den Zeitraum 01.04.2016 bis 15.08.2016; Ansprüche auf Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und 16,25 Tagen Urlaubsersatzleistung; Zinsen und Verfahrenskosten. Davon wurden EUR 461,88 dem AMS direkt von IEF als Rückersatz ausgezahlt. Der übrige Teil wurde der BF bzw. ihrem im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht bevollmächtigten Rechtsvertreter ausgezahlt.
Das AMS hat weiters folgende Bescheide erlassen:
Bescheid vom 07.11.2016, GZ VSNR XXXX , AMS 319 Mistelbach: der Anspruch der BF auf Notstandshilfe ruhe im Zeitraum 16.07.2016 bis 02.09.2016.
Bescheid vom 15.11.2016, GZ: VSNR XXXX , AMS 319 Mistelbach: Die im Zeitraum 23.06.2016 bis 02.09.2016 unberechtigt empfangene Notstandshilfe (€ 1.847,52) werde von der BF zurückgefordert.
Bescheid vom 21.02.2017, GZ: VSNR XXXX , AMS 319 Mistelbach: Der Bescheid vom 15.11.2016 werde amtswegig aufgehoben.
Zum nun anhängigen Verfahren:
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017, GZ VSNR XXXX , AMS 319 Mistelbach widerrief das AMS gemäß § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der BF an Notstandshilfe für den Zeitraum 16.07.2016 bis 15.08.2016.Die BF wurde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von EUR 795,46 verpflichtet. In der Begründung wird ausgeführt, die BF habe von 16.7.2016 bis 15.8.2016 unberechtigt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, da sie in diesem Zeitraum noch beim Einzelunternehmer A beschäftigt gewesen sei. Von der offenen Rückforderung würden noch € 674,46 aushaften.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, der IEF habe dem AMS einen anteiligen Betrag zurückbezahlt. Die BF sei außerdem von ihrem ehemaligen Arbeitgeber geklagt worden und bekomme in ein bis zwei Monaten das Urteil. Sie müsse möglicherweise der Massewalterin jeden Cent zurückzahlen. Sie sei dem AMS nichts schuldig und verweise auf ihren Anwalt für weitere Fragen.
Das AMS hat daraufhin mit Bescheid vom 09.02.2018 das Beschwerdevorverfahren bis zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der Gebietskrankenkasse ausgesetzt.
Mit Spruchpunkt I der Beschwerdevorentscheidung vom 23.2.2018 hat das AMS, in Abänderung des angefochtenen Bescheides entschieden, dass der Notstandshilfebezug der BF für die Zeit vom 16.07.2016 bis 15.08.2016 widerrufen werde und der Übergenuss in Höhe von EUR 663,36 rückgefordert werde. Mit Spruchpunkt II wurde der oben genannte Bescheid vom 07.11.2016 amtswegig behoben. Begründend wird ausgeführt: Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand vom 21.02.2018) liege ein voll versicherungspflichtiges Dienstverhältnis von 01.02.2016 bis 15.08.2016 vor. Die BF sei also in diesem Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gewesen. Der IEF habe dem AMS den Vorschuss auf die Urlaubsersatzleistung erstattet. Es bleibe daher ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung von EUR 663,36 übrig, den das AMS gemäß § 25 Abs. 1 AlVG aufgrund der rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Dienstverhältnisses zurückfordere. Dieser Rückforderungsanspruch bestehe verschuldensunabhängig.
Die BF erhob fristgerecht einen Vorlageantrag und erklärte, dass sie von ihrem damaligen Arbeitgeber in der Zeit, in der sie für ihn gearbeitet habe, kein Geld erhalten habe. Dann habe sie vom IEF Geld erhalten und es sei eine Klage von der Masseverwalterin gekommen, woraufhin sie das gesamte Geld und noch mehr zurückzahlen habe müssen. Für Rückfragen verwies sie auf ihren Anwalt.
Der von der BF in der Folge mit aufgetragener Stellungnahme namhaft gemachte Rechtsanwalt gab dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er die BF im gegenständlichen Verfahren nicht vertrete.
Das AMS legte mit Stellungnahme vom 22.01.2019 die nunmehrige Rückforderungssumme rechnerisch dar.
Die BF erhielt diese Ausführungen im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit der Beschwerde und den durch das Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (insb. Verfahrensakt des Landesgerichts Korneuburg GZ XXXX betreffend die arbeitsrechtlichen Ansprüche der BF; Urteil des Landesgerichts Linz vom 28.12.2017 GZ XXXX ; Bescheid des IEF GZ XXXX vom 29.11.2017; Prüfbericht der OÖGKK).
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen wurden von der BF nicht bestritten. Insbesondere bestritt die BF nicht, dass ihr Dienstverhältnis beim Einzelunternehmer A bis 15.08.2016 andauerte. Vielmehr geht aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen hervor, dass die BF selbst davon ausging, dass bis 15.08.2016 ein Dienstverhältnis mit der Firma A vorlag. Immerhin klagte sie beim Landesgericht Korneuburg laufendes Entgelt für August 2016 ein und gab in ihrer Klage an, dass sie bis 15.08.2016 bei der Firma A beschäftigt gewesen sei. Dass das Dienstverhältnis - entgegen der ursprünglichen Meldung durch den Dienstgeber - tatsächlich bis 15.08.2016 andauerte, wurde in weiterer Folge durch die Insolvenzprüfung der OÖGKK und durch das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 31.05.2017 bestätigt. Die Höhe der durch das AMS für den Zeitraum 23.06.2016 bis 01.01.2017 erfolgten Auszahlungen ergibt sich nachvollziehbar aus dem Akt der belangten Behörde. Die Höhe des aushaftenden Rückforderungsbetrages hat das AMS im Zuge des Beschwerdeverfahrens (Stellungnahme vom 22.1.2019) rechnerisch dargelegt. Die BF machte auch dagegen im Zuge des ihr gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Sache des Beschwerdeverfahrens:
Sache des Beschwerdeverfahrens ist der Inhalt des Ausgangsbescheides in der Fassung von Spruchpunkt I der BVE.
Nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23.02.2018, da Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Mit der vorliegenden Beschwerde wurde der Bescheid vom 28.11.2017 angefochten, in dem über den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes betreffend den Zeitraum 16.07.2016 bis 15.08.2016 abgesprochen worden war. In Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23.02.2018 wurde der Bescheid vom 07.11.2016 aufgehoben, der jedoch nicht den Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hatte. Bei der Erlassung des Spruchpunkts II. stützte sich die Behörde zudem nicht auf § 14 Abs. 1 VwGVG, sondern § 68 Abs. 2 AVG als Ermächtigungsnorm, sodass er auch nicht als Teil der Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist. Eine Auseinandersetzung mit der in Spruchpunkt II. vorgenommenen Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2016 erübrigt sich damit.
Zur Behebung von Spruchpunkt I der BVE:
Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
Im vorliegenden Fall hat das AMS nach Beschwerdeerhebung (05.12.2017) das Beschwerdevorverfahren mit Bescheid vom 09.02.2018 ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Ra 2018/08/0223 vom 29.01.2019 klargestellt, dass die Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht mit einer Behebung und Zurückverweisung "an sich selbst" vorgehen kann: Gemäß § 14 VwGVG besteht nur die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Von einer Zurückverweisung - mit der die Behörde letztlich die Frist von zwei Monaten zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung umgehen könnte - ist nicht die Rede.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur muss die von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren vorgenommene Aussetzung des Beschwerdevorverfahrens - die ebenfalls geeignet wäre, die gesetzliche Frist von zehn Wochen nach § 56 AlVG zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu umgehen - als gegenstandslos betrachtet werden.
Da die Beschwerde der BF am 05.12.2017 beim AMS einlangte, endete die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 13.02.2018.
Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, die mit 23.02.2018 datiert ist, wurde der BF am 28.02.2018 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018 wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Die Beschwerdevorentscheidung war daher von Amts wegen zu beheben.
Folglich lebt der Ausgangsbescheid vom 28.11.2017, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich zu behandeln.
Zum Widerruf der Leistung gemäß § 24 AlVG:
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
Da sich die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 16.07.2016 bis 15.08.2016 in einem Dienstverhältnis befand, war sie im nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG, sodass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht durch das AMS widerrufen wurde.
Zur Rückforderung der Leistung gemäß § 25 AlVG:
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG kommt es nicht darauf an, dass der Bezug schuldhaft herbeigeführt wurde oder dass der Arbeitslose hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Voraussetzung für die Rückforderung nach dieser Gesetzesstelle ist lediglich, ob das Beschäftigungsverhältnis in der gegenständlichen Zeit nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236, mwN).
Im Zuge einer Insolvenzprüfung des ehemaligen Dienstgebers der BF wurde durch die OÖGKK rückwirkend festgestellt, dass das Dienstverhältnis - entgegen der ursprünglichen Sozialversicherungsmeldung - nicht am 15.07.2016, sondern erst am 15.08.2016 endete. Auf ein Verschulden der BF kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Der Klage der BF auf Zuerkennung ihrer Entgeltansprüche gegen den Einzelunternehmer A war durch das Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vollinhaltlich stattgegeben worden. In weiterer Folge hatte ihr der IEF auf Basis seines Bescheides vom 29.11.2017 Insolvenz-Entgelt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgezahlt. Die von der BF in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Einwände, wonach sie kein Geld von ihrem Dienstgeber erhalten habe, gehen insofern ist Leere, als sie selbst auch bestätigt, Insolvenz-Entgelt vom IEF erhalten zu haben. Dass darüber hinaus Schenkungen, die sie von ihrem Dienstgeber erhalten habe, im Zuge des Insolvenzverfahrens für unwirksam erklärt wurden, ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant.
Bezüglich der Höhe der Rückforderung hat das AMS im angefochtenen Bescheid zunächst eine Rückforderung von EUR 795,46 (31 Tagsätze von je EUR 25,66) ausgesprochen. Diese Summe hat das AMS nach Erhalt der Entschädigungsleistung des IEF mit Spruchpunkt I der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018 korrigiert. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 22.1.2019 hat das AMS rechnerisch nachvollziehbar dargelegt, dass sich der nunmehrige Rückforderungsbetrag aus der Differenz zwischen den im Zeitraum 23.06.2016 bis 01.01.2017 erfolgten Auszahlungen an die BF (insgesamt EUR 4.351,10) und ihrem tatsächlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 03.09.2016 bis 01.01.2017 (121 Tage je EUR 26,66, sohin insgesamt EUR 3.225,86) unter Berücksichtigung der vom IEF ausgezahlten Urlaubsersatzleistung (EUR 461,88) ergibt. Die nunmehr vorgeschriebene Höhe der Rückzahlungsverpflichtung von €
663,36, die sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid verringerte, ergibt sich somit aus dem Umstand, dass dem AMS ein Teil der Leistungen, die die BF unberechtigterweise empfangen hat, direkt durch den IEF ersetzt wurden.
Da die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit aufzuheben war, war der Spruch des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht daher entsprechend zu korrigieren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2188605.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019