TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 I422 2215776-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2215776-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Gerfried HÖFFERER, Praterstern 2/1/DG, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. 393044407-170639530 (EAM), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erhielt am 02.11.2006 im Rahmen des Familiennachzuges eine bis 21.08.2007 befristete Niederlassungsbewilligung und reiste legal in das Bundesgebiet ein.

2. Am 10.08.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Im Zuge dieses Verfahrens tätigte der Beschwerdeführer durch die Vorlage falscher Einkommensbestätigungen unrichtige Angaben hinsichtlich des erforderlichen Haushaltseinkommens, woraufhin die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 30.06.2008, Zl. III-1.253.531/FrB/08 über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erließ. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, dem die Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 27.7.2010, Zl. E1/310.772/2008 keine Folge gab, den angefochtenen Bescheid bestätigte und das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahren herabsetzte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.11.2010, Zl. 2010/18/0349-3 als unbegründet ab.

3. Die Rechtsgrundlage für das erteilte Aufenthaltsverbot fiel aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2011 weg und behob die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 23.03.2012, Zl. III-1253531/FrB/12 das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot.

4. Im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters am 04.09.2017 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

5. Am 20.11.2018 wurde der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin jeweils im Beisein ihres Rechtsvertreters von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen.

6. Mit Bescheid vom 31.01.2019, Zahl: 3930444407 - 170639530 (EAM) erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Zugleich stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht und erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit 2010 seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und somit illegal in Österreich verblieben sei. Das in Österreich bestehende Familienleben sei somit im Zeitpunkt seines unrechtmäßigen Aufenthaltes entstanden und können nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren begründe sich in seiner strafgerichtlichen Verurteilung.

7. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 28.02.2019 Beschwerde. Zusammengefasst verwies der Beschwerdeführer auf sein in Österreich bestehendes Familien- und Privatleben sowie seinen hohen Grad an Integration, der auf seine berufliche Tätigkeit als Gastronom, seinen guten Deutschkenntnissen und den familiären Anknüpfungspunkten zurückzuführen sei. Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit mittlerweile drei Jahren wohlverhalten habe. Seit 2010 habe der Beschwerdeführer immer wieder versucht seinen Aufenthalt zu legalisieren. Im Hinblick auf die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich sei die Dauer des Verfahrens dem Verschulden der Behörde zuzurechnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Ägyptens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist nach ägyptischem Recht mit einer ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet. Die erste im September 2008 geborene Tochter ist wenige Wochen nach der Geburt verstorben. Aus der Beziehung zu seiner Ehegattin hat der Beschwerdeführer eine im Oktober 2009 geborene Tochter und drei - einen im Oktober 2011, einen im August 2015 sowie einen im Februar 2018 geborenen - Söhne. Die Tochter besuchte Schuljahr 2017/2018 die zweite Schulstufe der Volksschule. Der älteste Sohn besuchte die erste Klasse der Volkschule. Der zweitgeborene Sohn geht in den Kindergarten. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die vier Kinder leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer reiste 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt eine befristete Niederlassungsbewilligung für den Zeitraum 02.11.2006 bis zum 21.08.2007. Das im Jahr 2008 über den Beschwerdeführer verhängte auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot wurde mit Bescheid der Berufungsbehörde 2010 bestätigt und die Dauer der Befristung auf fünf Jahre reduziert. Nach Ausschöpfung des Instanzenzuges erwuchs das Aufenthaltsverbot 2010 in Rechtskraft. Im Jahr 2012 wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot infolge der Änderung der Rechtsgrundlage behoben. Eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er weist in seinem Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulbildung auf und war dort zuletzt als Student gemeldet. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 2016 Besitzer einer Pizzeria mit Lieferservice. Zudem ist der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Mit diesem Unternehmen betreibt er eine weitere Pizzeria mit Lieferservice. Seit 20.12.2016 leistet der Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit die Abgaben an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und bestreitet er aus seiner selbständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt in Österreich. Aufgrund der in Österreich erworbenen Arbeitserfahrung hat der Beschwerdeführer eine Chance im Arbeitsmarkt seines Herkunftsstaates unterzukommen.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Schwester lebt nach wie vor in Ägypten und hat der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Schwester. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über seine Kernfamilie in Form seiner Ehegattin und den gemeinsamen vier Kindern. Zudem leben in Österreich auch noch die Eltern seiner Ehgattin sowie deren Geschwister. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A2. Darüber hinaus weist er in Österreich über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.02.2017, Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsagewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Als mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers und dass es beim Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie das Vorhandensein zweier Verleumdungsopfer gewertet.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 31.01.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid stützen sich auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und hat der Beschwerdeführer diese nicht beanstandet, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Ägypten ist ein Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen.

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und ist seine Identität durch eine sich im Akt befindliche Kopie seines Reisepasses belegt. Sein Familienstand resultiert ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und belegte er dies durch eine beglaubigte Übersetzung seiner ägyptischen Heiratsurkunde. Hinsichtlich der Feststellungen zu seiner erstgeborenen verstorbenen Tochter decken sich seine Angaben mit der Geburtsurkunde sowie der Sterbebucheintragung des Standesamtes Wien-Innere Stadt. Hinsichtlich der vier nachgeborenen Kinder legte der Beschwerdeführer jeweils die Geburtsurkunden vor. Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wonach die beiden älteren Kinder die Volksschule und das dritte Kind den Kindergarten besuchen. Zudem wurden zwei Schulbesuchsbestätigungen der Tochter für das Schuljahr 2016/2017 und 2017/2018 vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, gründet sich auf seinen glaubhaften Angaben und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Zudem befindet sich eine Kopie des Mietvertrages im Akt.

Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreicher und die befristete erteilte Niederlassungsbewilligung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Des Weiteren liegt eine Kopie des befristeten Aufenthaltstitels mit der Nr. A11425492 im Akt auf. Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, das 2010 in Rechtskraft erwuchs und welches 2012 behoben wurde, resultiert aus den sich im Verwaltungsakten einliegenden Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien, der Sicherheitsdirektion Wien sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes. Dass keine weitere Verlängerung der Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und er sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, gründet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit resultieren ebenfalls als dem Verwaltungsakt und tätigte der Beschwerdeführer dahingehend keine anderslautenden Angaben. Dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung absolvierte und zuletzt als Student inskribiert war, leitet sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Beschwerdeführers ab. Glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers wonach er seit 2016 Besitzer einer Pizzeria ist und als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft eine weitere Pizzeria betreibt. Dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalb bestreitet und seine Abgaben zur gewerblichen Sozialversicherung leistet, ist durch den vorgelegten Firmenbuch- und GISA-Auszug, die Entnahme/Auszugsbestätigung seines Buchhalters vom 06.12.2018 sowie eines mit 31.12.2017 datierten Jahresabschlusses belegt. Zudem wurde auch in einen aktuellen Auszug des Sozialversicherungsträgers Einsicht genommen. Aus dem glaubhaften Vorbringen hinsichtlich seiner unternehmerischen Tätigkeit als Gastronom resultiert auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich erworbenen Arbeitserfahrungen in seinem Herkunftsstaat umsetzen und dort am Arbeitsmarkt unterkommen kann.

Die Feststellung hinsichtlich seiner familiären Situation in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 20.11.2018. Die Feststellung, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich wohnhaft ist und er darüber über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwiegereltern und den Geschwistern seiner Ehegattin hat, gründet sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind durch eine Kopie einer Prüfungsbestätigung des ÖSD belegt.

Die Feststellungen über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.03.2019 sowie dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteil.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dieser Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in seiner Beschwerde nicht entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wird gemäß §10 Abs 2 AsylG einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 ausführte, ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183).

Zunächst ist die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der von Ende 2006 bis März 2019 rund zwölfeinhalb Jahre andauert. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zunächst lediglich befristet bis August 2007 erteilt wurde. Sohin waren sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin bei seiner Einreise im Jahr 2006 der zeitlich befristeten Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bewusst. Das in Österreich begründete Familienleben fußt somit auf dem unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass seine befristete Niederlassungsbewilligung in Österreich verlängert wird. Bis dato ist weder eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung erfolgt, noch wurde die Duldung in Österreich ausgesprochen. Zudem wurde bereits im Juni 2008 - also bereits eineinhalb Jahre nach Einreise des Beschwerdeführers, rund ein dreiviertel Jahr nach Ablauf seiner befristeten Niederlassungsbewilligung und auch noch vor der Geburt des ersten Kindes - über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt. Spätestens nachdem das Aufenthaltsverbot im November 2010 in Rechtskraft erwuchs, war sich der Beschwerdeführer seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich im Klaren und verblieb er dennoch unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auch wenn infolge der Änderung der Rechtslage das Aufenthaltsverbot behoben wurde, führt dies nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer wurde im Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23.03.2012 explizit darauf hingewiesen, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Gültigkeit des früher erteilten Aufenthaltstitels nicht in Kraft tritt. Somit beruht der seit 2006 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser - insbesondere auch aufgrund seines Bewusstseins über die Unrichtigkeit seiner Angaben im Verfahren über die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung - während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein aufrechtes Familienleben führt. Er ist seit 06.05.2004 mit seiner Ehegattin verheiratet. Im Rahmen des Familiennachzuges des Beschwerdeführers wird die Ehe seit 2006 in Österreich fortgeführt. Aus der Ehe entstammen vier in Österreich geborene minderjährige Kinder. Sowohl die Ehegattin, als auch die gemeinsamen vier Kinder sind ägyptische Staatsangehörige. Darüber hinaus leben auch seine Schwiegereltern und die Geschwister seiner Ehegattin in Österreich. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die vier Kinder leben nachweislich in einem gemeinsamen Haushalt und kommt der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Familie auf.

Nachdem von der Ausweisung des Beschwerdeführers auch seine Kinder betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl die Ehegattin als auch die Kinder des Beschwerdeführers ebenfalls ägyptische Staatsangehörige sind und sie arabisch sprechen. Es ist davon auszugehen und sie mit der Kultur und den Gebräuchen ihres Herkunftsstaates vertraut sind - insbesondere auch die Eltern und Geschwister der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind. Zudem lebt die Schwester des Beschwerdeführers in Ägypten und besteht nach wie vor Kontakt zu ihr. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass zumindest beim Beschwerdeführer und seine Ehegattin keine vollkommene Entwurzelung vorliegt und auch hinsichtlich der Kinder ein Bewusstsein über die Herkunft ihres Vaters dem Beschwerdeführer und somit auch eine geringe Bindung zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers besteht. Die Kinder sind neun, sieben, drei Jahre und ein Jahr alt und besuchen die beiden älteren Kinder die erste und die zweite Klasse der Volksschule und das dritte Kind den Kindergarten. Eine tiefgreifende soziale und kulturelle Bindung der Kinder in Österreich wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen. Auch wenn alle vier Kinder in Österreich geboren wurden und sie bislang eine Sozialisierung in Österreich erfahren haben und vor allem die beiden älteren Kinder die Übersiedelung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bewusster wahrnehmen werden, ist allen vier Kindern die gemeinsame Rückkehr in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zumutbar. Dies vor allem deshalb, da sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, beide Eltern ägyptische Staatsangehörige sind, sie Arabisch sprechen und auch in Österreich im ägyptisch-geprägten Familienverband aufgewachsen sind. Die Fortführung des Familienlebens in Ägypten kann - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles - somit bejaht werden.

Aus seinem rund zwölfeinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich begründet sich zweifelsfrei ein Privatleben des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:

Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins etc. Von einem maßgeblichen und außerordentlichen Privatleben sowie einer aktiven Teilnahme am sozialen Leben in Österreich kann - auch im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes -nicht gesprochen werden. Nähere Angaben zu seinem Freundeskreis - mit Ausnahme seines intensiven familiären Kontaktes zur Familie seiner Ehegattin - und die Ausgestaltung seiner sonstigen Freizeitaktivitäten tätigt der Beschwerdeführer nicht. Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben liegen ebensowenig vor, wie Angaben über eine allfällige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Partei. Eine sonstige allfällige freiwillige Hilfstätigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Demgegenüber ist seine aktive Teilnahme am Erwerbsleben positiv zu werten. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 2016 Besitzer einer Pizzeria mit Lieferservice. Zudem ist der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Mit diesem Unternehmen betreibt er eine weitere Pizzeria mit Lieferservice. Seit 20.12.2016 leistet der Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit die Abgaben an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und bestreitet er aus seiner selbständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt in Österreich. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wird im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0459) zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verleihen einem Interesse an seinem Verbleib in Österreich kaum Gewichtung. Auch wenn der Beschwerdeführer ein Deutschprüfungszeugnis über das Niveau A2 vorlegte und von ausreichenden Deutschkenntnissen ausgegangen werden kann, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers trotz seines rund zwölfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten. Zudem ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Grad der Integration eines Fremden im Bundesgebiet auch dann nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wenn man berücksichtigt, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046).

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur vertraut ist. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal nach wie vor ein Anknüpfungspunkt in Form seiner dort lebenden Schwester besteht, zu der er nach wie vor Kontakt hat.

Im Hinblick auf die Verfahrensdauer kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung - spätestens nach Rechtskraft der Entscheidung über das Aufenthaltsverbot Ende des Jahres 2010 - nicht freiwillig nachgekommen ist, nicht der belangten Behörde angelastet werden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er in Österreich wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsagewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Als mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers und dass es beim Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie das Vorhandensein zweier Verleumdungsopfer gewertet. Eine Tilgung dieser strafgerichtlichen Verurteilung ist noch nicht eingetreten.

Mit dieser rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das StGB hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Daher überwiegt bei einer Gesamtbetrachtung unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), während die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht dagegen halten können.

Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Wie unter Punkt 3.4.2 näher ausgeführt wird, verdeutlicht das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Wie bereits umseits ausgeführt, stellt sich die Lage in Ägypten derart dar, dass eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer in Ägypten über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Schwester. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Bis zu seiner Ausreise war er in seinem Herkunftsstaat zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande. Auch im Hinblick seiner in Österreich erworbenen beruflichen Erfahrungen ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.3. Zum Ausspruch, dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Die Ausführungen zu den Punkten 3.2.1 und 3.4.2 zeigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wodurch die gesetzlichen Erfordernisse des § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG erfüllt sind.

Die Beschwerde erweist sich auch dahingehend als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 4 FPG iVm § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG abzuweisen war.

3.4. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von einem österreichischen Strafgericht wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsagewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht hat. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der der Wahrung der allgemeinen öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt - wie die Ausführungen zu Punkt 3.1.2. zeigen - nicht zugunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes daher als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs 3 Z 1 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig" verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten".

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht unangemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die belangte Behörde berücksichtigte in ihrem Ermessen eine vorausgegangene strafgerichtliche Verurteilung durch das Bezirksgericht Leopoldstadt vom 18.05.2010. Diese strafgerichtliche Verurteilung ist allerdings getilgt und kann in der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die belangte Behörde verwies aber in seiner Entscheidung zu recht auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber der Staatsgewalt keinen Respekt zeigt. Einerseits versuchte der Beschwerdeführer mit Gewalt zwei Polizeibeamte an der Ausübung von Amtshandlungen zu hindern. Andererseits setzte er anschließend die einschreitenden Polizeibeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung angab, dass ihn beiden Polizeibeamten verletzt hätten und er sie somit der mit Strafe bedrohten Handlung der Körperverletzung falsch verdächtigte und er wusste, dass diese Verdächtigungen falsch waren. Seine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung spiegelt sich auch im Umstand wieder, dass er trotz eines (zum damaligen Zeitpunkt) rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen genug Spielraum lassen, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Offenkundig steht der Beschwerdeführer der Staatsgewalt gleichgültig gegenüber. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers dem fünfjährigen Einreiseverbot nicht entgegenstehen, da dieser nach wie vor in Ägypten über einen familiären Anknüpfungspunkt verfügt, seine ägyptische Ehegattin und die gemeinsamen vier Kinder mit ihm nach Ägypten zurückkehren können und auch seine privaten Interessen in Österreich nicht in einer derartigen Form ausgeprägt sind, dass diese nichts an der Dauer des Einreiseverbots zu ändern vermögen.

Damit ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer früheren Rückkehr nach Österreich jedenfalls geringer zu werten ist, als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das verhängte Einreiseverbot dient diesem Interesse, weshalb sohin keine Gründe vorliegen, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von lediglich acht Jahren noch weiter zu reduzieren.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Angemessenheit, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Ausreiseverpflichtung, berücksichtigungswürdige Gründe,
Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der
Sicherheit, Gesamtbetrachtung, illegaler Aufenthalt,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit, strafrechtliche
Verurteilung, Verleumdung, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2215776.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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