Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W257 2212572-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SINGER sowie Mag. Wolfgang BONT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 08.11.2018, Geschäftszahl: XXXX , betreffend die Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG 1979) von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung erkannt:
A)
1.. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bestätigt.
2. Der Eventualantrag ("3") vom 05.12.2018, welcher lautet: "dem Bf. einen Beitrag zu seinen Vertretungskosten zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. zuzusprechen." wird gemäß § 17 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Antrag an die Behörde zu wenden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wegen seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten eine Klärung seiner Dienstfähigkeit eingeleitet wird. Mit Schreiben vom 26.03.2018 teilte er durch seine Rechtsvertretung mit, dass er gesund und dienstbereit sei. Am 17.042018 wurde ihm von der Behörde mitgeteilt, dass das Verfahren zur Ruhestandsversetzung mit 15.03.2018 eingeleitet wurde. Dagegen wurde vorgebracht, dass sämtliche med. Befunde ohnehin vorliegen würden und der ihm übermittelte Fragebogen von einer Dienstunfähigkeit ausgehen würde. Es wurde wiederholt, dass er nach wie vor dienstfähig sei. Am 22.05.2018 wurde seitens der Behörde eine ärztliche Untersuchung veranlasst.
1.2. Gutachten
1.2.1. In dem schriftlichen Gutachten des Neurologen Univ.-Prof. XXXX vom 31.07.2017, dem Gesamtgutachten (sh unten) beigelegt, ist auszugsweise zu entnehmen:
" [...] Im Rahmen der letzten erfolgten genetischen Testung konnte eine Genvariante bei Ihnen festgestellt werden (...) festgestellt werden, die die Diagnose einer Myotone Dystrophie Typ 1 bestätigt. Die Erkrankung ist, wie es ja auch bei Ihnen der Fall ist, durch eine Schwäche, vor allem der distalen Muskulatur (...) gekennzeichnet, wobei aber auch andere Muskeln, wie z.B. die Gesichtsmuskulatur oder die Augenmuskulatur, von der Schwäche betroffen sind. Typisch für die Erkrankungen sind auch die sogenannten myotonen Verkrampfungen. Neben den Muskelsymptomen kann es auch noch zu weiteren Beschwerden kommen, so ist z.B. häufig ein grauer Star zu verzeichnen, weshalb regelmäßig augenärztliche Kontrollen notwendig sind (...). Zusätzlich ist auf eventuelle kardiale Probleme zu achten, (...).
Häufig kommt es bei dieser Erkrankung zu einer Tagesmüdigkeit, zum Teil auch mit nächtlichen Atemaussetzern (...). An weiteren Problemen kann es zu endokrinologischen Störungen kommen...Im Verlauf wäre auch auf eine eventuelle Schluckstörung oder Schwierigkeit beim Sprechen zu achten,...Eine Therapie gegen die
zurzeit bei Ihnen bestehenden mytonen Kontraktionen mit ... läuft
mit offenbar nur geringem Erfolg.
Anforderungsprofil: [...] Beschreibung des Arbeitsplatzes
Körperliche Beanspruchung: Sitzen: nicht: Stehen: überwiegend,
Gehen: fallweise; verantwortungsvolle intellektuelles Leistungsvermögen; durchschnittliche Auffassungsgabe; sehr gute
Konzentrationsfähigkeit, Hebe- und Trageleistung: überwiegend leicht, fallweise mittelschwer oder schwer; Arbeitsauslastung unter überdurchschnittlichem Zeitdruck; Die Tätigkeit wird hauptsächlich in geschlossenen Räumen ausgeübt, Tag- und Nachtdienst, 9 Stunden Dienstabschnitte; keine Computerarbeit, in besonderen Ausmaß Arm- und Handbeweglichkeit und Anforderung an die Feinmotorik, häufiges Bücken und Strecken, Treppensteigen und Besteigen von Leitern nicht erforderlich, [...].
1.2.2. In dem Gesamtgutachten von Dr. XXXX der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.06.2018 ist auszugsweise zu entnehmen:
"[...[ In den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübter Beruf:
Zusteller bei der Post AG, zuletzt Zustellabteilung div. HA...seit über 30 Jahren in neurologischer Behandlung,... aktuelle Prof. XXXX
...
2. Derzeitige Beschwerden:
Er habe eine Schwäche beim Faustschluss beidseits. Außerdem habe er einen tapsigen Gang, deswegen nehme er einen Stock rechts. Er schreibe mit der rechten Hand, mit der linken Hand werfe er den Ball. Er sei seit über 30 Jahren in neurologischer Behandlung, wobei 2017 nun genetisch eine myotone Dystrophie Typ 1 gesichert worden sei. Im Laufe der Jahre sei es zu einer langsamen Verschlechterung hinsichtlich der Kraft gekommen. Er wolle auf jeden Fall nicht Pension gehen, sondern weiterarbeiten. Bei der Post gebe es genügend Jobs für Behinderte. Als Zusteller könne er nicht mehr arbeiten.
3. Derzeitige Therapie: Lipcor, Crestor. ...
5. Gesamteindruck: guter AZ, etwas adipöser EZ, Gehstock rechts...
9. Zusammengefasst Diagnosen in deutscher Sprache:
a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: Myotone Dystrophie Typ 1...
13. Ist durch Maßnehmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung in Sicht: Sind Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich? Nein.
14. Prognose: Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Nein ...
17. Gesamtleistungskalkül:
Folgende Anforderungen sind zumutbar:
Arbeitshaltung: Sitzen: ständig
Körperliche Belastbarkeit: leicht: fallweise
In geschlossenen Räumen: ständig
Unter starker Lärmeinwirkung: fallweise
Lenken eines KFZ (berufsbedingt): nein
Hebe- u. Trageleistungen: leicht: nein
Zwangshaltungen, nein
Exposition: nein
Keine Nachtarbeit, Schichtarbeit, kein Kundenkontakt, kein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz, keine reine Bildschirmarbeit,
Anmarschweg von mind 500m ohne Pause möglich: ja. Übliche
Arbeitspausen ausreichend: ja. [...]."
1.2.3. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 03.07.2018 ist angeführt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Leiden nicht möglich ist.
"Gesamtleistungskalkül:
Folgende Anforderungen sind zumutbar:
Arbeitshaltung: Sitzen: ständig
Körperliche Belastbarkeit: leicht: fallweise
In geschlossenen Räumen: ständig
Unter starker Lärmeinwirkung: fallweise
Lenken eines KFZ (berufsbedingt): nein
Hebe- u. Trageleistungen: leicht: nein
Zwangshaltungen, nein
Exposition: nein
Keine Nachtarbeit, Schichtarbeit, kein Kundenkontakt, kein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz, keine reine Bildschirmarbeit,
Anmarschweg von mind 500m ohne Pause möglich: ja. Übliche
Arbeitspausen ausreichend: ja. [...]."
1.3. Mit Schreiben vom 14.08.2018 der Behörde an den Beschwerdeführer fasst diese die Untersuchungsergebnisse zusammen und stellt fest, dass eine Dienstfähigkeit an dem letzten Arbeitsplatz mit dem Code 0812 Vorverteildienst nicht mehr vorliege. Ein Verweisungsarbeitsplatz stehe ebenso nicht zu Verfügung weswegen eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege und in Ruhestand versetzt wird. Er könne zu dieser Ansicht Stellungnahme beziehen.
1.4. In der Stellungnahme vom 10.09.2018 führte der Beschwerdeführer an, dass die Krankheit seit seinem 18. Lebensjahr festgestellt worden sei, er zuletzt bei einem Projekt mitgearbeitet hätte und sehr wohl im Stande sei einige von der Behörde aufgelisteten Verweisarbeitsplätze auszuüben.
1.5. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründet wurde auszugsweise Folgendes angeführt:
"Bei der Untersuchung am 15.03.2018 wurde durch den Postanstaltsarzt
aus medizinischer Sicht festgestellt, dass Sie aufgrund Ihres
Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind die Anforderungen
ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der Folge ist daher von Amts
wegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG
1979 eingeleitet und ... die PVA mit der Befunderhebung und
Gutachtenserstellung beauftragt worden. Die Untersuchung hat
29.06.2018 stattgefunden. In der zusammenfassenden Stellungnahme des
chefärztlichen Dienstes ... wird als Hauptursache der Minderung der
Dienstfähigkeit "Myotone Dystrophie Typ 1" angeführt. Nach dem Gesamtrestleistungskalkül ist Ihnen stehende oder gehende Arbeitshaltung gar nicht zumutbar. Es ist Ihnen lediglich fallweise leichte körperliche Belastung zumutbar, mittlere sowie schwere körperliche Belastungen scheiden aus. Arbeiten im Freien sowie berufsbedingtes Lenken eines KFZ ist nicht mehr zumutbar.
Weiters sind Ihnen bloß fallweise leichte hebe- und Trageleistungen möglich, mittelschwere sowie schwere Hebe- und Trageleistungen scheiden aus. Nachtdienst und Tätigkeiten im Freien sind Ihnen nicht mehr zumutbar. Als Arbeitstempo sind Ihnen lediglich Arbeiten unter geringem Zeitdruck zumutbar.
Für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit wird der Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksame zugewiesene Arbeitsplatz Code 0812 Vorverteildienst herangezogen.... Diese angeführten Anforderungen sind Ihnen nicht möglich und zumutbar.... Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundärprüfung
sind ...Verweisungsarbeitsplätze berücksichtigt worden... . Nach dem
Ergebnis der letztaktuellen Erhebung sind nur mehr folgende... vorhanden: Code 0802...."
Es erfolgte eine Aufreihung der Verweisplätze mit einer Beschreibung der Tätigkeiten des jeweiligen Arbeitsplatzes. Diese Aufzählung wurde auch mit Schreiben vom 14.08.2018
Zum Parteiengehör erhoben. Weiters:
"Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass Sie im Hinblick auf
Ihren Gesundheitszustand nicht mit Lage sind die dienstlichen
Aufgaben auf ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksamen zugewiesenen
Arbeitsplatz zu erfüllen. Ein anderer Ihrer dienstrechtlichen
Stellung entsprechender Arbeitsplatz ... steht nicht zur Verfügung
und kann Ihnen derzeit und auch in absehbarer Zukunft nicht
zugewiesen werden. Im Sinne der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ...
ist festzustellen, dass Sie ... dauernd dienstunfähig sind."
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er zuletzt in einem Projekt tätig gewesen wäre, würde dem entgegengehalten werden, dass dies kein dauernder Arbeitspatz gewesen sei und daher nicht zur Prüfung herangezogen werden könne.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2018 fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Zusammenfassend wurde vorgebracht:
1.6.1. Der Beschwerdeführer wäre zuletzt in einem Projekt tätig gewesen. Diese leichte Tätigkeit könne er wieder aufnehmen.
1.6.2. Der Beschwerdeführer leide seit seinem 18 Lebensjahr unter der festgestellten Diagnose und hätte sich nicht wesentlich verändert.
1.6.3. Die Behörde begnüge sich auf eine Aufzählung von Verweisarbeitsplätzen, ohne die Tätigkeit genauer zu beschreiben. Der Beschwerdeführer könne zB die Arbeitsplätze 0835, 0809 und 0837 ausüben. Der Beschwerdeführer könne Verteilerdienste erledigen.
1.6.4. Es wurden folgende Anträge gestellt: Das Verwaltungsgericht möge (i) der Beschwerde Folge geben, in eventu (ii) den Bescheid beheben und der Behörde eine Verfahrensergänzung auftragen sowie (iii) dem Beschwerdeführer einen Beitrag zu seinen Vertretungskosten zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters zusprechen.
1.7. Mit einem eigenen Schreiben vom gleichen Tag wurde seitens des Rechtsvertreters um Bekanntgabe der Höhe der künftig zu erwartenden Pension bei der Behörde angefragt, bzw "ob gegeben falls ein Vorteil in einer Pensionierung infolge dauerhaften Invalidität liegen könnte." Weiters wurde angefragt, ob möglicherweise eine Einigung dahingehend gefunden werden könne, dass der Beschwerdeführer für einen bestimmten Zeitraum (etwa in einem bereits ausgeübten Projekt) weiter beschäftigt werden könne. Im Falle einer Einigung würde die Beschwerde zurückgezogen werden.
1.8. Der Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2019 ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W 257 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2. Feststellungen
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt in der Verwendungsgruppe PT 8 auf den Arbeitsplatz eines Distributionsleiters, Code 0812, zugewiesen.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Krankenstand. Am 15.03.2018 wurde von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG eingeleitet.
Am 29.06.2018 wurde der Beschwerdeführer in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der PVA von einem Facharzt für Neurologie untersucht. Die Ergebnisse wurden in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes der PVA vom 03.07.2018 zusammengefasst. Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit "Myotone Dystrophie Typ 1" diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage den zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz auszuüben. Dem Beschwerdeführer steht ein anderer entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch erfüllen imstande ist, nicht zur Verfügung.
3. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den angeführten aktenkundigen ärztlichen Befunden, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979, liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Zu A.1.)
§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Die Frage der Dienstfähigkeit ist auch nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172).
Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten der BVA - Pensionsservice vom 29.06.2018, in Verbindung mit dem Gutachten vom 31.07.2017 ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2016 stellte unmissverständlich fest, dass
(i) der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen,
(ii) ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande ist, nicht zur Verfügung steht und auch in absehbarer Zeit nicht zugewiesen werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er ja eine "sonstige Tätigkeit" ausüben könne, wie etwa die Mitarbeit in einem "Projekt", welches er vor dem Krankenstand ausübte, ist zu erwähnen, dass eine Verweisung nicht auf einen bestehenden Arbeitspatz erfolgen kann und nicht auf eine temporär begrenzte Tätigkeit.
Soweit er geltend machte, dass es die Behörde unterlassen habe, die Verweisungsarbeitsplätze entsprechend zu beschreiben und er durchaus beispielswiese die Arbeitsplätze 0835, 0809 und 0837 ausüben könne, ist dem entgegen zu halten, das die Verweisungsarbeitsplätze dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sind, die zu erwartenden Tätigkeiten bei diesen Arbeitsplätzen beschrieben sind (wie zB.:
"Die Arbeitsplätze 0835 Fachpostverteildienst ....
durchschnittlicher Zeitdruck und überwiegend stehender Arbeitshaltung..."), und vor dem Hintergrund der unbestrittenen gebliebenen Gutachten, die Behörde genau diese Prüfung vornahm mit dem in den Feststellungen dazu getroffene Ergebnissen, dass eine Verweisung nicht möglich ist. Alle Verweisarbeitsplätze - ausgehend von seinem dienstrechtlich zugewiesenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Determinanten - beinhalten Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer aufgrund des Gesamtleistungskalküls (zB.: "Arbeitshaltung: Sitzen: ständig") nicht mehr vornehmen kann.
Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH 14.09.2009, 2008/12/0203). Im gegenständlichen Fall erfüllte das Gutachten der BVA - Pensionsservice vom 29.06.2018 die eben dargelegten Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diesem Gutachten gefolgt ist und eine dauernde Dienstfähigkeit des BF iS des § 14 BDG verneint hat.
Diesem Gutachten wurde auch nicht entgegengetreten.
Die gerügten Rechtsverletzungen konnten daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid stattzugeben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu A) 2.:
Zu dem unter Punkt 1.6.4 Punkt (iii) gestellten Antrag auf Ersatz der Rechtsvertretungskosten, ist auszuführen, dass ein der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag nicht gestellt hat.
§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet:
"(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen."
Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz war ein derartiger Antrag noch nicht gestellt worden, weshalb weder im angefochtenen Bescheid über Derartiges abgesprochen noch in der Beschwerde dergleichen thematisiert wurde.
Somit ist diese Thematik nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer wird daher auf die Behörde verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauerndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2212572.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019