TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 L510 2005866-2

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AVG §73
B-KUVG §63 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2005866-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den nunmehr als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag des XXXX , betreffend seinen Antrag vom 02.04.2009 auf bescheidmäßige Vorschreibung der Behandlungsbeiträge vom August 2006 durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Unter Berücksichtigung der teilweise gewährten Nachsicht hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Behandlungsbeiträge vom August 2006 (Re. Nr. XXXX ) einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 zu entrichten.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1. Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle XXXX (BVA), um Nachsicht hinsichtlich eines Behandlungsbeitrages unter Anführung einer bestimmten Rechnungsnummer.

2. Mit E-Mail vom 02.04.2009 ersuchte der Beschwerdeführer die BVA um Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides hinsichtlich der Behandlungsbeiträge vom August 2006.

3. Mit Bescheid der BVA vom 08.05.2009, zugestellt am 27.05.2009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht hinsichtlich eines Behandlungsbeitrages vom 30.11.2006 abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 18.06.2009, eingelangt bei der BVA am 25.06.2009, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen jenen Bescheid der BVA vom 08.05.2009.

5. Mit Schreiben vom 15.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von XXXX gemäß § 73 Abs 2 AVG die Entscheidung durch die Oberbehörde hinsichtlich seines am 02.04.2009 gestellten Antrages auf bescheidmäßige Vorschreibung der Behandlungsbeiträge vom August 2008.

6. Am 14.09.2010 teilte der Landeshauptmann dem Beschwerdeführer mit, dass über seinen Devolutionsantrag aus verwaltungsökonomischen Gründen erst nach bescheidmäßigem Abspruch über den Nachsichtsantrag entschieden werde.

7. Am 30.03.2014 langte der verfahrensgegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag mit der Geschäftszahl L510 2005866-1 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorschreibung der Behandlungsbeiträge 08/2006 ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 verbleibt; von der Einhebung der darüberhinausgehenden Beiträge wird abgesehen.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Gerichtsakten mit den Geschäftszahlen L510 2005866-1 und L510 2005866-2.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 129 B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als u.a. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen.

Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Daraus ergibt sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und iSd § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG begründet darstellt.

§ 28 Abs. 7 VwGVG begründet nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden. Es besteht nach Ansicht des VwGH kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt.

Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der VwGH in seiner Rsp die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht. Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht.

Diese Überlegungen sind nach Ansicht des VwGH auf die Rechtslage nach dem VwGVG zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen. Geht aber - infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (ungeachtet dessen ist auch diesfalls davon auszugehen, dass ein solcher Ausspruch - wie im Fall der Absprache über die Stattgebung eines Devolutionsantrages - regelmäßig bezogen auf subjektive Rechte keine Verletzung in solchen bewirken wird). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - der Überprüfung durch den VwGH (VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 = wbl 2015/166).

Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides hinsichtlich der Behandlungsbeiträge vom August 2008 vom 02.04.2009 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG entschieden und den gegenständlichen Devolutionsantrag (Säumnisbeschwerde) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, ohne den Bescheid gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nachzuholen, unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mitsamt dem Einspruch (Beschwerde) gegen den Bescheid vom 08.05.2009 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Da weder ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der nicht fristgerechten Entscheidung behauptet wurde noch in den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers vorliegen (es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde daran gehindert gewesen wäre, bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der (gesamten) Behandlungsbeiträge hinsichtlich der Vorschreibung 08/2006 verpflichtet sei), ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig und die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag somit mit der Vorlage der Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt vollständig fest. Es besteht daher keine Veranlassung, der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufzutragen, den säumigen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017), weswegen das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, in der Sache selbst zu entscheiden.

2. Vorschreibung des (verbleibenden) Behandlungsbeitrages

Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die BVA um Nachsicht hinsichtlich der Behandlungsbeiträge der Vorschreibung 08/2006.

Das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 auf bescheidmäßige Festsetzung der Behandlungsbeiträge 08/2006 sowie der am 15.04.2010 eingebrachte Devolutionsantrag des nunmehrigen (Säumnis-)Beschwerdeführers verfolgen letztlich denselben Zweck wie das Ersuchen um Nachsicht: der Beschwerdeführer wollte die von ihm zu bezahlenden Behandlungsbeiträge hinsichtlich der Vorschreibung 08/2006 bescheidmäßig festgesetzt haben, um damit, so ihm keine Nachsicht erteilt worden wäre, ein Rechtsmittel ergreifen zu können.

Nunmehr steht mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L510 2005866-1, welches aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers vom 18.06.2009 gegen den Bescheid der BVA vom 08.05.2009 erlassen wurde, fest, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorschreibung der Behandlungsbeiträge 08/2006 ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 verbleibt und von der Einhebung der darüberhinausgehenden Beiträge abgesehen wird.

Der zulässige Devolutionsantrag (Säumnisbeschwerde) hinsichtlich der bescheidmäßigen Festsetzung der Behandlungsbeiträge 08/2006 führt konsequenterweise zum selben Ergebnis: Die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Behandlungsbeiträge belaufen sich unter Berücksichtigung der teilweise gewährten Nachsicht auf EUR 38,97 (=Selbstbehalt).

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kostenbeteiligung, Nachsichterteilung, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2005866.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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