TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 L518 2203747-1

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

AVG §62 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §88
FPG §88 Abs1
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L518 2203747-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer (idF BF) wurde von seiner Mutter als gesetzlichen Vertreterin am 19.12.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt. Es wurde von der Mutter das Formular für einen Konventionsreisepass ausgefüllt (Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gem. § 94 Abs. 1 FPG), auf dem Formular wurde das Wort Konventionsreisepass durchgestrichen und wurde händisch Fremdenpass dazu geschrieben. Die bP besitze keinen ausländischen Reisepass. Weitere Angaben erfolgten im Formular nicht und wurde die Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis XXXX2018 sowie der bis XXXX2018 gültige Reisepass des BF vorgelegt.

2. Die Mutter des BF brachte bereits im Jahr 2005 in Österreich einen Asylantrag ein, nachdem ihre Anträge (wie auch die ihres Mannes und Vaters des BF) sowohl in Schweden als auch in Deutschland in allen Instanzen negativ beurteilt wurden. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011 wurde ihr Antrag auch in Österreich aufgrund Unglaubwürdigkeit der Angaben gemäß §§ 7, 8 Abs 1 u. 2 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.

3. Dem BF wurde letztmalig am 30.08.2018 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis XXXX2019 ausgestellt.

4. Mit Schreiben vom 29.03.2018 wurde dem BF bzw. seiner Vertretung Parteiengehör erteilt. Ausgeführt wurde, dass dem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, aus welchem sich ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses ergeben würde. Auch sonst würden keine Nachweise oder Beweismittel vorliegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgeleitet werden könne. Die gesetzliche Bestimmung wurde zitiert und wurde der BF aufgefordert, bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegt, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt werden kann. Für den Fall der Staatenlosigkeit bzw. ungeklärten Staatsangehörigkeit wurde der BF aufgefordert, taugliche Beweismittel vorzulegen. Auch für den Fall, dass der Antrag aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für den Daueraufenthalt EU gestellt wird, wurde der BF aufgefordert, einen Nachweis dafür zu erbringen. Schließlich sollte noch im Falle der Auswanderung oder besonderen Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes Nachweise vorgelegt werden.

Es wurde eine vierwöchige Frist gewährt.

Bis zur erstinstanzlichen Entscheidung langte keine Stellungnahme des BF bzw. seiner Vertretung ein, obwohl das Schreiben ordnungsgemäß mit 05.04.2018 hinterlegt wurde.

5. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 a FPG, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nach Abs. 1 leg cit. nicht nachgewiesen habe. Er falle auch nicht unter den Personenkreis des Abs. 2 a leg cit. Er habe auch trotz Aufforderung keinerlei Nachweise vorgelegt, welche ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung bestätigen würden.

Dass er staatenlos sei oder seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, habe er weder behauptet noch nachgewiesen. Auch dass er Auswandern wolle, habe er nicht nachgewiesen. Besondere Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes seien ebenfalls nicht erbracht oder behauptet worden. Schließlich habe der BF auch nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Beschwerdeführer falle daher nicht unter den in § 88 Abs. 1 und 2 FPG aufgezählten Personenkreis.

Der BF würde weder über die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, noch über subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG verfügen. Er verfüge lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", ausgestellt von der BH XXXX am 03.01.2017, gültig bis XXXX2018.

Dem Antrag des BF, dass ihm ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1, 2 und 2 a FPG ausgestellt werden solle, könne daher nicht gefolgt werden.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine Vertretung fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass eine Rückkehr des BF auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Dem BF sei auch zuvor bereits ein gültiger Fremdenpass ausgestellt worden und hätte ihm schon aus diesem Grund mangels zwischenzeitlicher Änderungen wiederum ein Pass ausgestellt werden müssen. Es läge ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Vorgelegt wurde ein Schreiben der armenischen Botschaft vom XXXX2018, aus welchem hervorgehe, dass dem BF kein Reisepass ausgestellt werden könne. Der BF würde die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" und damit die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z. 3 erfüllen. Der BF als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte plus falle nicht unter die Voraussetzungen des § 88 FPG, der Fall des BF, als Person, dessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt wurde, sei im Gesetz nicht geregelt. Der BF könne keinen armenischen Pass bekommen, da sein Vater den Wehrdienst in Armenien nicht abgeleistet habe. Es folgten Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 88 FPG und wurde angeregt, diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof einer Überprüfung zu unterziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger.

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit XXXX2018 ein bis XXXX2019 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX2017 ein bis XXXX2018 gültiger Fremdenpass ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hinsichtlich des BF und dessen Mutter genommen.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt.

II.2.2. Es ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde als schlüssig darstellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall wurde ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich ist und wurde in der Beschwerde auch nicht dargetan, zu welchen Umständen noch Einvernahmen notwendig wären.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

3.2. Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht an, auf welchen Absatz bzw. welche Ziffer des § 88 Abs. 1 FPG er seinen Antrag stützt. Trotz der Stellungnahmemöglichkeit hierzu traf der BF keine weiteren Ausführungen zu seinem Antrag und begründete ihn damit letztlich auch nicht.

Der BF bzw. seine Vertretung stellte einen Antrag und kommt ihm so im Verfahren eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren zu, indem er etwa den Antrag entsprechend begründet. Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Im gegenständlichen Fall konnte sich die belangte Behörde kein ausreichendes Bild über den relevanten Sachverhalt machen, weshalb der BF bzw. seine Vertretung im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Dem kam der BF bzw. seine Vertretung nicht entsprechend nach und unterließ er somit die zumutbare Mitwirkung im Verfahren.

Es stand daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung offen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

3.4. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG scheitert schon daran, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wurde.

Die Anführung dieser Bestimmung im Spruch des Bescheides beruht auf einem offensichtlichen Versehen der belangten Behörde, da diese im Bescheid selbst ausführt, dass dem BF kein Subsidiärer Schutz zukommt, weshalb § 88 Abs. 2a FPG per se schon nicht zur Anwendung gelangen kann. Da in der Beweiswürdigung auch die anderen Bestimmungen des § 88 FPG von der Behörde schlüssig ausgeschlossen wurden, war der Bescheid aufgrund der offenbar auf Versehen beruhenden falschen Zitierung schon in der richtigen Fassung zu lesen und keine Maßgabe zu treffen (vgl. VwGH vom 28.1.2019, Zl. Ra 2018/01/0428-6).

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt gemäß VwGH (vgl. zuletzt vom 28.01.2019, Zl. Ra 2018/01/0428) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN). Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwaVwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

3.5. Auch eine Ausstellung auf Grundlage des § 88 Abs. 2 FPG kommt nicht in Frage, da der Beschwerdeführer weder staatenlos noch eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist.

3.6. Aus demselben Grund ist auch eine Ausstellung auf Basis von § 88 Abs. 1 Z 1 FPG nicht möglich.

3.7. Ebenso wenig kommt eine Ausstellung gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 und Z 5 FPG in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass er aus dem Bundesgebiet auswandern wolle und legte er auch keine Bestätigung vor, wonach die Ausstellung wegen von ihm erbrachter oder zu erwartender Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege.

3.8. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG vor. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der bis XXXX2019 gültig ist. Es liegt somit kein unbefristetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge de-facto über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, da die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer damit kein unbefristetes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Entscheidung bildete vielmehr die Grundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltsrechts (vgl. § 44a NAG idF FrÄG 2011), nämlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a Abs. 9 NAG idF FrÄG 2011) oder die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" (§ 43 Abs. 3 NAG idF FrÄG 2011). Bei beiden Aufenthaltstiteln handelt es sich um eine befristete Niederlassung.

3.9. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entsprechend konkretisiert.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 45 NAG - Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU scheidet entgegen der unbegründeten Ansicht der Vertretung in der Beschwerde schon dadurch aus, dass der BF nicht seit 5 Jahren zur Niederlassung berechtigt war, da er dieses Lebensalter im Zeitpunkt der Beschwerde noch gar nicht erreicht hatte und sich auch sonst nicht erhellt, welche Kriterien er erfüllen würde.

3.10. Es wird Im Hinblick auf § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal nachgewiesen, sondern lediglich behauptet hat, dass Armenien ihm keine Reisedokumente ausstelle. So wurde das vorgelegte Schreiben der Botschaft offenbar an die Mutter der bP gerichtet, in welchem davon gesprochen wird, welche Unterlagen für die Ausstellung eines Reisepasses benötigt werden und dass die Eltern persönlich bei der Botschaft zu erscheinen hätten. Einerseits zeigt dieses Schreiben, dass der BF bzw. seine Mutter noch nicht bei der Botschaft selbst vorstellig geworden sind und damit ein entsprechendes Engagement zur Erlangung von Reisedokumenten noch nicht angenommen werden kann. Andererseits gehen die Ausführungen in der Beschwerde selbst, dass kein Reisepass erhalten werden könne, da der Vater des BF in Armenien seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, in eine ganz andere Richtung. Dass dem BF tatsächlich keine Dokumente ausgestellt werden, ist damit auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt.

Dazu führt die Literatur aus, dass "das in Absatz 1 und 2a normierte Erfordernis, dass ein Fremder nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument zu beschaffen, vor dem Hintergrund zu sehen [ist], dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen" (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, NWV 2016, K8 zu § 88 FPG, S. 1288f).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts scheitert eine analoge Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG hinsichtlich Staatenloser auf die Situation des BF als Person, hinsichtlich derer eine Rückkehr auf Dauer unzulässig ist jedenfalls daran, dass seine Situation - zumindest teilweise bzw. grundsätzlich - von der Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG erfasst ist. Demnach können ausländische Staatsangehörige, die gerade nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Fremdenpass erhalten. Damit handelt es sich aber hinsichtlich der Situation der beschwerdeführenden Partei nicht um eine planwidrige Lücke im Gesetz, sondern um das Fehlen von wesentlichen Anwendungsvoraussetzungen für eine bestehende Bestimmung, nämlich um den Bestand eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet oder der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" sowie um ein entsprechendes Interesse der Republik.

Gegenwärtig mangelt es dem BF sowohl an einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. an den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" als auch daran, dass noch nicht abschließend geklärt ist, ob er einen Pass seines Herkunftsstaates erhalten kann. Dass dieses Abstellen bei Drittstaatenangehörigen auf einen grundsätzlich auf Dauer angelegten Aufenthalt planwidrig ist oder auf einem Versehen beruht, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Aus der RV 692 XVIII. GP zu § 55 FrG 1993 geht hervor, dass "Österreich mit der Ausstellung von Fremdenpässen den Inhabern die Möglichkeit zu Reisen [eröffnet] und damit auch eine Verpflichtung gegenüber Gastländern übernimmt. Diese an sich nur gegenüber Staatsangehörigen einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab". Die 3. RV 330 XXIV. GP erklärt nun ausdrücklich, dass "terminologische Anpassungen vorgenommen [werden sollen] und der Begriff des "unbefristeten Aufenthaltstitels", der in dieser Form im NAG nicht mehr existiert, durch die beiden relevanten Dokumentationen des unbefristeten Niederlassungsrechts, nämlich "Daueraufenthalt-EG" und "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" sowie der Begriff "unbefristeter Aufenthalt" durch den präziseren Terminus "unbefristetes Aufenthaltsrecht" ersetzt werden (Z 2 und 3)." Diese auch kürzliche Entwicklung deutet nun nicht darauf hin, dass von Gesetzgeberseite die Berücksichtigung von befristeten Aufenthaltstiteln übersehen wurde. Eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Lücke scheidet daher aus.

3.11. Am Rande sei erwähnt, dass Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 1 FPG zusätzlich nur ausgestellt werden können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.

Die bP hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für sie im Interesse der Republik gelegen ist.

Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).

Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vgl. auch VwGH vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).

Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).

Inhaltlich wird auf die Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 verwiesen, wonach weder Einkäufe von Lebensmitteln in Italien noch der Besuch von Verwandten ein Interesse der Republik begründen können. Ein über die privaten Interessen der bP hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde gerade im Hinblick auf "Einkaufsreisen für den Gastronomiebetrieb" verneint.

Von der bP wurden im gegenständlichen Verfahren keinerlei Interessen an der Ausstellung des Reisepasses behauptet.

Im Ergebnis kann die bP mit ihrem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement des § 88 Abs. 1 FPG, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht darlegen.

3.12. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242 festgehalten:

Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgabe weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind.

Eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0117, mwN).

Soweit für die bP bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt wurde, kann damit kein Recht auf eine weitere Ausstellung für die bP abgeleitet werden. Es wäre an der bP gelegen gewesen, ihren Antrag entsprechend mit Nachweisen zu belegen.

3.13. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Österreich als Vertragsstaat der EMRK die Pflicht habe, Reisedokumente auszustellen und dem Beschwerdeführer zu ermöglichen habe, beliebige Orte auf der Welt legal aufzusuchen und dies auch im Interesse der Republik Österreich sei, ist dem nochmals entgegenzuhalten, dass Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601 unter Hinweis auf VwGH 06.09.2007, 2005/18/0505). Es besteht daher keineswegs die Pflicht, uneingeschränkt jedem Fremden einen Fremdenpass auszustellen.

3.14. Schließlich bringt der BF einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in ihr Recht, jedes Land, einschließlich ihr eigenes, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, Abs. 44 zu § 21, S 217).

Mit dieser Grundrechtsgarantie ist unter anderen das Recht gemeint, ein Land für ein anderes Land der Wahl einer betroffenen Person verlassen zu dürfen, sofern dieses die Einreise erlaubt (EGMR, Baumann/Frankreich, 22.05.2001, Zl. 33592/96, § 61). Im Zusammenhang mit Ausreisebeschränkungen, vor allem beim Vorenthalt von Reisedokumenten, entschied der EGMR bisher folgende Szenarien:

Ausreisebeschränkungen wegen anhängiger Strafverfahren, wegen der Durchsetzung von strafrechtlichen Verurteilungen, bei anhängigen Insolvenzverfahren, bei der Weigerung Steuern, Zollstrafen oder Zusprüche an Private nach Gerichtsentscheidungen zu bezahlen, der Kenntnis von Staatsgeheimnissen, der Verweigerung des Wehrdienstes, Gerichtsentscheidungen betreffend die Außerlandesbringung von Minderjährigen, bei Befürchtung der Verletzung von Einwanderungsbestimmung eines anderen Staates und schließlich bei der fehlender Kinderunterhaltszahlung (siehe für eine Auflistung der entsprechenden Referenzen EGMR, Battista/Italien, 01.12.2014, Zl. 43978/09, § 36). Dort, wo die Rechtsprechung Ausländer betraf, ging es um die Einbehaltung von Reisedokumenten (siehe dazu zB wie oben Baumann/Frankreich, § 57; Riener/Bulgarien, 23.05.2006, Zl. 46343/99). Keine Rechtsprechung des Gerichtshofes befasste sich bisher damit, ob Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK auch eine positive Verpflichtung des Mitgliedstaates beinhalten würde, Drittstaatenangehörigen Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen.

Inwieweit eine solche Verpflichtung auch für die Situation des BF besteht, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben. Der Eingriff beruht auf einem ausreichend bestimmten und nachvollziehbaren Gesetz, nämlich § 88 FPG, und verfolgt wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte Freiheiten anderer dahingehend, dass die Verantwortungsübernahme Österreichs gegenüber Gastländern und der Eingriff in die Souveränität anderer Staaten an die Einhaltung bestimmter formeller Kriterien gebunden sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht vermeint schließlich auch, dass die Maßnahme bzw. der Eingriff verhältnismäßig ist: die beschwerdeführende Partei ist zur Zeit daran gehindert, einen Fremdenpass zu erlangen, weil sie über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich bzw. nicht über die Voraussetzungen für die Erteilung des Titels "Daueraufenthalt - EU" verfügt und auch noch nicht abschließend geklärt ist, ob sie nicht Reisedokumente von ihrem Herkunftsstaat erlangen kann. Damit kann ihr jedoch die Erlangung eines Fremdenpasses in der Zukunft, nach Erfüllen der notwendigen Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich und entsprechender, zielführender aber ergebnisloser Versuche bei der Botschaft offenstehen und ist ihre Freizügigkeitsbeschränkung daher voraussichtlich nicht dauerhaft.

In Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven und an einen unbefristeten Aufenthalt gebundenen Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und zumutbar.

Da der BF bereits die Formalvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden, ob eine restriktive Auslegung des "Interesses der Republik" an der Ausstellung eines Fremdenpasses bei Bestehen der Formalvoraussetzungen mit Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbar ist.

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass verfassungsrechtliche Bedenken der Vertretung des BF in der Beschwerde nicht geteilt werden und somit von einer verfassungsrechtlich unproblematischen Anwendung der Bestimmungen des § 88 FPG ausgegangen wird, weshalb auch keine Anregung an den Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung erfolgt.

3.15. Im Ergebnis zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des FPG.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltstitel, Begründungspflicht, Fremdenpass,
Glaubhaftmachung, Interessen, Mitwirkungspflicht, Nachweismangel,
offenkundige Unrichtigkeit, Offensichtlichkeit, Reisedokument,
Rot-Weiß-Rot-Karte, Versehen, Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2203747.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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