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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des W in E, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, Florianigasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Oktober 1997, Zl. RU6-St-P-979, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Guppen A und B für zwei Wochen (ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides vom 24. April 1997) vorübergehend entzogen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer als Lenker eines näher bezeichneten Pkws am 1. März 1997 auf der Donauuferautobahn A 22 in einem Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hatte. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde, ausgehend von einer gemessenen Geschwindigkeit von 116 km/h, zugunsten des Beschwerdeführers eine Meßtoleranz von 3 %. Angesichts dieses unbestrittenen Sachverhaltes liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vor. Dies habe gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 3 KFG 1967 zur vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für zwei Wochen zu führen.
Der Beschwerdeführer läßt Tatsache und Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung unbekämpft. Das Beschwerdevorbringen stellt der Sache nach im wesentlichen das Vorliegen einer gesetzmäßigen Verordnung als Grundlage für die unbestritten kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h im Baustellenbereich in Abrede.
Das Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer läßt die aktenkundige Tatsache seiner rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 21. April 1997; Abweisung der dagegen erhobenen Strafberufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. Mai 1997) außer acht. Auf Grund dieser rechtskräftigen Bestrafung stand für die belangte Behörde bindend fest, daß der Beschwerdeführer am 1. März 1997 mit seinem PKW die in dem betreffenden Baustellenbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten hatte. Damit war ihr eine eigenständige Beurteilung dieser - im Entziehungsverfahren bei der Prüfung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 eine Vorfrage darstellenden - Frage verwehrt. Das der Sache nach die Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers bestreitende Vorbringen lief auf den unzulässigen Versuch hinaus, die von der zuständigen Strafbehörde rechtskräftig entschiedene Frage im Entziehungsverfahren neu aufzurollen.
In Anbetracht der besagten Bindung bedurfte es einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h nicht. Diese Bindungswirkung hat auch der Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Auch er hat bei der Prüfung des angefochtenen Entziehungsbescheides von der Begehung der der bekämpften Entziehungsmaßnahme zugrunde liegenden strafbaren Handlung durch den Beschwerdeführer auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der seiner Bestrafung zugrunde liegenden Rechtslage releviert, betreffen diese im Hinblick auf die Bindung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht präjudizielle Bestimmungen.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997110380.X00Im RIS seit
19.03.2001