Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2217156-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. 1130727207/190236022, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 07.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2019 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 07.03.2019 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Die Anträge auf Aufwandsersatz werden gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Am 23.09.2016 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Antrag wurde vom Bundesamt nach weiteren Einvernahmen mit Bescheid vom 05.10.2017 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden.
2. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2018, W248 2174872-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Dabei wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer unter anderem festgestellt, dass dieser in Österreich über soziale Kontakte verfüge und gesund sei. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
3. Bereits am 14.11.2017 war dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzbeschränkung auferlegt worden.
Am 11.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Abwesenheit von der Betreuungsstelle (in Kärnten) abgemeldet. Am 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer in St. Pölten im Zuge einer Kontrolle festgenommen.
Bei einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.03.2019 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass er gesund sei. Allerdings sei er "psychisch nicht stabil" und "vergesse das meiste". Er habe in St. Pölten seinen Neffen besucht und auch seinen Anwalt in Linz sehen wollen. Er habe zunächst ein paar Tage bei Freunden in Villach übernachtet und dann den Bus ins Quartier verpasst. Dann sei er zu seinem Neffen gefahren. Die Behörde darüber zu informieren habe er als nicht so wichtig erachtet. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er bei längerer Abwesenheit lediglich abgemeldet würde. Vor zwei Tagen habe er mit dem Anwalt gesprochen - da habe ihm dieser gesagt, dass "bis jetzt alles in Ordnung ist und mein Verfahren noch am Laufen ist". Von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei ihm dabei nichts mitgeteilt worden. In Österreich habe er außer dem Neffen keine Verwandten; er stehe auch zu keiner Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Gegenwärtig sei er mittellos.
4. Mit Bescheid vom 07.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht sei. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem werde er am 08.03.2019 zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt. Schließlich habe er auch eine Wohnsitzauflage missachtet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal mit der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
Der zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation (ARGE Rechtsberatung) wurde dies nicht zur Kenntnis gebracht.
5. Am 08.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 05.04.2019) ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für die Behörde problemlos bei seinem Neffen auffindbar gewesen wäre. Zudem habe er die Möglichkeit bei einer - namentlich angeführten - österreichischen Staatsangehörigen in Spital/Drau Unterkunft zu nehmen. Deren Einvernahme als Zeugin werde beantragt. Insofern bestehe keine Fluchtgefahr und sei die Haft auch angesichts der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unverhältnismäßig.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der potenziellen Unterkunftgeberin als Zeugin durchzuführen; b) auszusprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen inklusive der Eingabegebühr aufzuerlegen.
6. Am 09.04.2019 langte der (wie sich später herausstellen sollte - nicht vollständige) Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und die bevorstehende Abschiebung. Es sei bereits am 02.04.2019 ein Laissez-Passer ausgestellt worden; die Abschiebung mittels Charter sei für den 01.05.2019 geplant.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Eine Kopie des Laissez-Passer war der Stellungnahme beigelegt.
7. Ebenfalls am 09.04.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs (unter Setzung einer Frist) aufgefordert, seine Beziehung zur angeführten Unterkunftgeberin näher darzulegen. Zudem wurde er aufgefordert, sämtliche medizinische Unterlagen seit Jänner 2018 über die Behandlung seiner behaupteten psychischen Probleme vorzulegen. Solche müssten bei Art- oder Krankenhausbesuchen in Österreich jedenfalls vorhanden sein.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 10.04.2019 dahingehend Stellung, dass die angeführte (potenzielle) Unterkunftgeberin eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers sei, die ihn in seinem Asylverfahren organisatorisch und finanziell unterstützt habe. Medizinische Unterlagen vor Einlieferung in die Schubhaft würden "der Rechtsvertretung" nicht vorliegen - die schlechte psychische Verfassung sei aufgrund des persönlichen Eindrucks im Beratungsgespräch vorgebracht worden. Auch habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er Medikamente einnehmen müsse, weshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt werde.
8. Mit Schreiben vom 10.04.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die beiden vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte um Auskunft, ob sie dem Beschwerdeführer tatsächlich rechtliche Auskünfte in der Form erteilt hätten, wie dieser sie bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2019 dargelegt hat.
Diesbezüglich führte der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11.04.2018 aus, mit dem Beschwerdeführer seit Dezember 2018 keinen Kontakt mehr zu haben. Der im Rahmen der (erfolglosen) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bevollmächtigte Rechtsanwalt teilte in einem Schreiben ebenfalls vom 11.04.2018 mit, er könne "ausschließen" dass der Beschwerdeführer Anfang März 2019 Kontakt mit seiner Kanzlei gehabt habe. Zumeist sei über eine (namentlich nicht genannte) Unterstützerin kommuniziert worden. Der Beschluss des VfGH sei allerdings erst am 06.03.2019 zugestellt worden.
9. Am 11.04.2019 übermittelte der im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung und gab unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an, er sei - in seiner Funktion als Rechtsberater - entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht mittels Verfahrensanordnung von der Schubhaftanordnung und der ihn betreffenden Zuweisung informiert worden. Aus diesem Grund sei die Schubhaft jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren.
Ebenfalls am 11.04.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums vorgelegt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2019 wurden dem Beschwerdeführer die Auskünfte seiner Rechtsanwälte übermittelt und ihm unter Setzung einer Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Ebenfalls mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2019 wurde das Bundesamt unter Setzung einer Frist aufgefordert, die Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides vom 07.03.2019 sowie die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters samt Übernahme-/Übermittlungsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
11. Das Bundesamt legte am 15.04.2019 die Übernahmebestätigung vor und führte ergänzend aus, dass eine Übermittlung der Verfahrensanordnung an die zugewiesene Rechtsberatungsorganisation verabsäumt worden sei.
12. Durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 15.04.2019 zu den Ausführungen der Rechtsanwälte dahingehend Stellung genommen, dass der Beschwerdeführer die Auskunft über die Problemlosigkeit der Nicht-Rückkehr in die Unterkunft im Dezember von der Kanzleikraft seines Rechtsanwalts erhalten habe. Mit dem Anwalt selbst habe er nicht mehr gesprochen. Ob der Kontakt am 05.03.2019 überhaupt und allenfalls in welcher Form stattgefunden habe, könne "dahingestellt werden", da der Beschluss des VfGH zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht zugestellt gewesen sei.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Seit Dezember 2018 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf Afghanistan) gegen den Beschwerdeführer. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters - die ARGE Rechtsberatung - am 07.03.2019 persönlich übergeben. Eine korrespondierende Verfahrensanordnung (bzw. deren Übermittlung) an die beigestellte Rechtsberatungsorganisation ist unterblieben.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt nur über sehr geringe finanzielle Mittel. Er wurde wegen unerlaubter Abwesenheit aus seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich integriert. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Glaubhaft ist, dass ihm die in der Beschwerde namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin - seine Vertrauensperson und Unterstützerin im Asylverfahren - eine vorübergehende Wohnmöglichkeit in Kärnten (wo er selbst untergebracht war) zur Verfügung stellen würden. Eine besonders enge Beziehung zu dieser Person oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis hat jedoch nie bestanden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer während eines gut zwei Jahre dauernden Asylverfahrens nie bei ihr gewohnt. Es besteht eine wesentlich engere Bindung zu seinem in Niederösterreich lebenden Neffen, als zu der bezeichneten Vertrauensperson.
Für den Beschwerdeführer liegt ein am 02.04.2019 ausgestelltes Laissez-Passer seines Herkunftsstaates vor. Die Abschiebung ist mittels Charter für den 01.05.2019 vorgesehen.
Der Beschwerdeführer hat in den knapp zwei Monaten vor seiner Festnahme seinen (rechtswidrigen) Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortgesetzt. Er hat dabei zudem eine Wohnsitzauflage missachtet. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich den Behörden entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über lediglich Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) grundsätzlich gesund, jedenfalls aber haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Der Beschwerdeführer litt während der bisherigen Anhaltung an Hämaturie und Scabies; beides wurde erst im Verlauf der Anhaltung diagnostiziert. Er wurde wegen Hämaturie (Blut im Urin) sowie wegen Scabies ("Krätze") insgesamt fünfmal zu Untersuchungen in externe medizinische Einrichtungen ausgeführt. Aufgrund der ansteckenden Scabies-Erkrankung musste eine Mehrfach-Medikation durchgeführt sowie vorübergehend eine Einzelhaft angeordnet werden.
Darüber hinaus litt der Beschwerdeführer zumindest bis Ende März an Schlafstörungen und leichten psychischen Problemen (depressive Stimmung), die medikamentös behandelt worden sind. Es lag nie eine Suizidalität oder eine Selbstgefährdung vor. Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich schwere psychische Probleme des Beschwerdeführers basieren auf Mutmaßungen seines Vertreters - eines medizinischen Laien, der sich offenkundig nie mit dem Krankenakt des Beschwerdeführers befasst hat.
Der Beschwerdeführer hat am 07.03.2019 gegenüber dem Bundesamt wissentlich tatsachenwidrige Behauptungen betreffend Kontakte mit und Informationen durch seinen Rechtsanwalt aufgestellt. Zudem ist er der Aufforderung des Gerichts zur Vorlage medizinischer Unterlagen ohne plausible Begründung nicht nachgekommen und hat somit die Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1130727207/190236022 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2174872-1 (Asylverfahren). Die Feststellungen betreffend das abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Sie sind überdies unstrittig. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und ebenfalls unstrittig.
1.2. Die Feststellungen betreffend die Verfahrensanordnungen im Zusammenhang mit der Beigabe eines Rechtsberaters an den Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Das Bundesamt hat das Unterbleiben der Benachrichtigung der Rechtsberatungsorganisation auf Nachfrage bestätigt.
1.3. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer im Asylverfahren nie behauptet und sind der Beschwerde auch nicht zu entnehmen. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer weder über eine gesicherte Existenz noch eine gesicherte Unterkunft verfüge, wurde in der Beschwerde nicht widersprochen. Aus einer rezenten ZMR-Abfrage ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft rund zwei Monate lang über keine Meldeadresse verfügte.
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise fast ausschließlich von staatlichen Zuwendungen lebt, nie einer legalen Beschäftigung nachging und über keine hinreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Hinweise für eine substanzielle soziale Integration sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Glaubhaft ist, dass die in der gegenständlichen Beschwerde namentlich genannte Vertrauenspersonen, eine österreichische Staatsbürgerin, dem Beschwerdeführer eine vorübergehende Wohnmöglichkeit in Spital/Drau einräumen würde, zumal sie ihn in seinem Asylverfahren bereits organisatorisch und finanziell unterstützt hat. Eine (allenfalls mündlich zugesicherte) bloße Wohnmöglichkeit erfüllt aber noch nicht das Kriterium einer gesicherten Unterkunft - anders als etwa ein abgeschlossener (Unter-)Mietvertrag. Das Fehlen einer besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der genannten Person ergibt sich schon aus der Tatsache, dass diese Unterkunftsmöglichkeit erst angesichts einer Schubhaftanordnung erfolgte und nicht etwa schon während des laufenden Asylverfahrens. Auch hat der Beschwerdeführer diese Vertrauensperson bei der Einvernahme am 07.03.2019 mit keinem Wort erwähnt. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses hat er explizit ausgeschlossen. Schließlich geht aus den Angaben des Beschwerdeführers bei dieser Einvernahme klar hervor, dass er eine deutlich engere Beziehung zu seinem in großer räumlicher Distanz lebenden Neffen hat als zu der Vertrauensperson. Selbst als er im Jänner - nach eigenen Angaben - über mehrere Tage nicht in sein Quartier hatte zurückkehren können, übernachtete er lieber bei namentlich nicht genannten "Freunden" in Villach, als sich an die Vertrauensperson zu wenden. Ein besonderes Naheverhältnis wurde in der gegenständlichen Beschwerde und in der Stellungnahme zu einer gerichtlichen Aufforderung, das persönliche Verhältnis näher zu beschreiben, nicht dargelegt. Der Vertreter beschränkte sich in diesem Zusammenhang auf viereinhalb Textzeilen.
1.4. Das Laissez-Passer befindet sich in Kopie im Akt. An der grundsätzlichen Möglichkeit der Überstellung in den Herkunftsstaat bestehen daher keine Zweifel. Das Bundesamt hat zudem im Rahmen der Aktenvorlage mitgeteilt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 01.05.2019 (Charter) geplant ist. Zweifel an der grundsätzlichen Möglichkeit einer Überstellung wurden nicht geäußert.
1.5. Dass der Beschwerdeführer gegen seine Wohnsitzauflage verstoßen hat, ist unstrittig und wird in der Beschwerde auch ausdrücklich eingeräumt. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer zuletzt an einer dem Bundesamt "bekannten Adresse" gewohnt und dort "ohnehin vermutet" worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer war stets von seinem Neffen getrennt untergebracht - und dies in großer räumlicher Distanz: der Beschwerdeführer in Kärnten, sein Neffe in Niederösterreich. Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis oder regelmäßige Treffen finden im Verfahrensakt nicht. Damit gab es für die Behörde abseits des Verwandtschaftsverhältnisses keine Veranlassung, den Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Neffen zu "vermuten". Ob dem Bundesamt eine Adresse in irgendeinem anderen Zusammenhang - ohne unmittelbaren Bezug zum betroffenen Fremden - "bekannt" ist, ist ohne Relevanz.
Aus der Aktenlage, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers am 07.03.2019 ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer eine Meldung an der Wohnadresse des Neffen ebenso wie eine Kontaktaufnahme mit österreichischen Behörden - insbesondere dem Bundesamt - nach dem Verlassen seiner Kärntner Unterkunft bewusst unterlassen hat. Dass er dies unterlassen habe, weil ihm die Telefonnummer des Sozialamtes in St. Pölten nicht bekannt gewesen sei, ist lediglich eine Ausrede, zumal sein in St. Pölten lebender Neffe zwingend über die für Asylwerber/Fremde relevanten Kontaktdaten in Niederösterreich/St. Pölten verfügt und es keinerlei Grund gibt, warum er diese dem Beschwerdeführer nicht hätte weitergeben sollen.
Aus diesen Umständen ergibt sich die hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers.
1.6. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft). Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gab es bei Schubhaftanordnung keinen Hinweis und sind solche auch bei der Einvernahme am 07.03.2019 nicht behauptet worden. Vielmehr bezeichnete sich der Beschwerdeführer damals als "gesund". Auch die polizeiamtsärztliche Untersuchung am Vortag (nach Festnahme und Einlieferung) weist außer dem Vermerk "Schlafstörungen/Albträume" keine Hinweise auf (substanzielle) gesundheitliche Probleme auf. Die Haftfähigkeit wird darin ausdrücklich bescheinigt.
Die Feststellungen betreffend Hämaturie und Scabies ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den vorliegenden ärztlichen Schreiben und den Einträgen in der Krankenakte des Polizeianhaltezentrums. An deren Richtigkeit bestehen keinerlei Zweifel. Im Akt befindet sich auch ein Rezept, ausgestellt am 01.04.2019 von einer Dermatologischen Ambulanz - diesem sind allein drei täglich einzunehmende Medikamente wegen Scabies zu entnehmen.
Belegt ist auch die medikamentöse Behandlung der (unstrittigen) Schlafstörungen des Beschwerdeführers. Zudem wurde der Beschwerdeführer nachweislich wegen psychischer Probleme betreut; die Akte weist diesbezüglich den Eintrag "kein Hinweis auf Suizidalität" auf und liefert keinen Hinweis auf eine allfällige Selbstgefährdung. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich jemals wegen substanzieller psychischer Probleme behandelt worden ist. Insbesondere wurden trotz entsprechender Aufforderung seitens des Beschwerdeführers keine medizinischen Unterlagen betreffend das Jahr 2018 vorgelegt. Der bevollmächtigte Vertreter hat in seiner Stellungnahme vom 11.04.2019 ausdrücklich bestätigt, dass sich die Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf seine persönliche Wahrnehmung im Rahmen der Rechtsberatungsgespräche stützen. Für ein medizinisches oder psychologisches Fachwissen des Vertreters gibt es keinen Hinweis. Dass der Beschwerdeführer "aufgrund seiner psychischen Verfassung täglich fünf verschiedene Medikamente einnehmen" müsse ist schlicht tatsachenwidrig. Vielmehr dienten drei davon der Behandlung von Scabies - dies wäre bei einer Einsicht in den Krankenakt des Beschwerdeführers problemlos für jeden medizinischen Laien ersichtlich gewesen. Aus diesem Grund steht auch fest, dass sich der Vertreter nie mit dem Krankenakt des Beschwerdeführers befasst hat. Festzuhalten ist überdies, dass sich mit dem Vorliegen einer ansteckenden Hauterkrankung und dem erforderlichen Schutz anderer Angehaltener sowie des Aufsichtspersonals auch die vorübergehende Einzelhaft und die allenfalls sporadische Nutzung von Einwegbekleidung schlüssig erklärt, wobei erstere auch mit diesem Vermerk in der Anhaltedatei ersichtlich ist.
1.7. Dass der Beschwerdeführer zu seinen Anwaltskontakten und den dabei erhaltenen Informationen bewusst tatsachenwidrige Angaben gemacht hat, ergibt sich aus den Auskünften der beiden vom Beschwerdeführer im Asylverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte. Der in Kärnten ansässige Rechtsanwalt hat ausdrücklich erklärt, mit dem Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2018 keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Der in Linz ansässige Rechtsanwalt erklärte, er könne den für Anfang März behaupteten Kontakt mit seiner Kanzlei "in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form" ausschließen.
An der Richtigkeit der Auskünfte der beiden Rechtsanwälte bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Zweifel. Zudem stellte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.04.2019 die Geschehnisse erneut anders dar und schob die Schuld an der angeblich erhaltenen, faktisch tatsachenwidrigen, Information nunmehr der Kanzleikraft seines Linzer Anwalts zu. Dies ändert einerseits aber nichts an der bewussten Tatsachenwidrigkeit der Behauptungen vom 07.03.2019 und ist andererseits aufgrund der oben dargelegten Umstände als nicht glaubhafte Ausrede einzustufen.
1.8. Ob "der Rechtsvertretung" (selbst) medizinische Unterlagen vorliegen oder nicht, ist ohne Relevanz für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Der Vertreter hat allerdings auch nicht mitgeteilt, dass solche schlicht nicht vorhanden sind - damit wäre zumindest der Mitwirkungspflicht Genüge getan gewesen.
1.9. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den oben dargestellten Umständen, insbesondere der Verletzung der Wohnsitzbeschränkung, dem Aufenthalt im Verborgenen und den nachweislich tatsachenwidrigen Behauptungen in der Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 07.03.2019:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Afghanistan vor.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Aufenthalt im Verborgenen nach rechtskräftiger Entscheidung im Asylverfahren und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 8 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 3 und 8 konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Ziffer 1 ist durch das Untertauchen ab Anfang Jänner 2019 zweifelsfrei belegt. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend amtlich gemeldet war, ändert nichts an der Relevanz des Aufenthalts im Verborgenen in den rund zwei Monaten vor Anordnung der Schubhaft. Die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe sich an einer "dem Bundesamt bekannten Adresse" aufgehalten ist in diesem Zusammenhang ebenso unzutreffend wie die Behauptung, man hätte ihn dort "ohnehin vermutet".
Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 08.04.2019 nicht aufgezeigt, sondern lediglich pauschal behauptet.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel verfügt. Auch wurden zutreffend keine Abhängigkeitsverhältnisse und keine besonders engen Beziehungen zu im Bundesgebiet legal aufhältigen Personen festgestellt.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer zuletzt im Verborgenen gelebt hat. Die erstmalig in der Beschwerde angeführten potenzielle Unterkunftgeberin war im Übrigen gegenüber der Behörde vor Anordnung der Schubhaft nicht genannt worden.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat sich in Kenntnis einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuletzt bewusst den Behörden entzogen. Gleichzeitig hat er dabei eine ihm bekannte Wohnsitzauflage verletzt. Er hat sich damit als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Deshalb kommt ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Dies insbesondere auch, weil sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine Hinweise auf substanzielle Erkrankungen psychischer oder physischer Natur ergaben, der Beschwerdeführer sich als "gesund" bezeichnete und die Haftfähigkeit bei Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum durch einen Arzt festgestellt worden ist.
3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Vielmehr konnte bereits am Tag nach Anordnung der Schubhaft die Vorführung vor die Botschaft des Herkunftsstaates erfolgen.
3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.03.2019 abzuweisen.
3.7. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt einen Fremden bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt dem BF zwar die Verfahrensanordnung zur amtswegigen zur Seite Stellung der Rechtsberatung am 07.03.2019 ausgehändigt, jedoch unterlies es die Verständigung des bestellten Rechtsberaters. In weiterer Folge war die Rechtsberatung daher nicht über die unmittelbar im Anschluss erfolgte Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers informiert.
In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (kurz: FNG), 1803 der Beilagen XXIV. GP bezüglich des § 52 BFA-VG wird darauf hingewiesen, "dass gemäß Abs. 1 in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Rückkehrentscheidungen, Schubhaft und zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Darüber hat das Bundesamt den Fremden mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen."
Gemäß Art 16 Abs. 2 und 5 der RückführungsRL (RL 2008/115/EG) wird in Haft genommene Drittstaatsangehörigen auf Wunsch gestattet, zur gegebenen Zeit mit Rechtsvertretern (...) Kontakt aufzunehmen. In Haft genommene Drittstaatsangehörige müssen systematisch Informationen erhalten, in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erläutert und ihre Rechte und Pflichten dargelegt werden. Diese Information schließt eine Unterrichtung über ihren nach einzelstaatlichem Recht geltenden Anspruch auf Kontaktaufnahme mit den in Absatz 4 genannten Organisationen und Stellen ein.
Art. 9 Abs. 4 der AufnahmeRL (RL 2013/33/EU) werden in Haft befindliche Antragsteller unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen, oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit informiert, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen.
Der Verfassungsgerichtshof sprach in Bezug auf Rechtsmittelverfahren in Asylangelegenheiten aus, dass mit der Rechtsberatung den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden (rechtlichen Fragestellungen) Rechnung getragen werde (vgl. VfGH 25.06.2009, U561/09).
Die gesetzlichen Vorschriften, die eine Unterstützung des Asylwerbers durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren vorsehen, sind daher ein wichtiger Teil des effektiven Rechtsschutzes, der nach Art. 47 GRC auch im Asylverfahren gewahrt werden muss (vgl. VwGH 03.05.2016, Ro 2016/18/0001).
Die Verständigung des Rechtsberaters ist gemäß dem Wortlaut des § 52 BFA-VG jedoch nicht Bestandteil des "Schubhaft-Bescheides"; sie ist noch nicht einmal eine eigenständige Verfahrensanordnung, sondern lediglich die Information über die Erlassung einer solchen. Dementsprechend führt ihr Unterbleiben auch nicht zur Rechtswidrigkeit eines an sich rechtmäßigen Bescheides.
Sehr wohl verletzt ihr Unterbleiben aber den oben dargestellten gesetzlich garantierten Schutz der persönlichen Freiheit einer Person, die in Schubhaft angehalten, weil deren Dispositionsfreiheit zum Aufsuchen des Rechtsberaters bei aufrechter Haft schlicht nicht besteht oder zumindest massiv eingeschränkt ist. Dass dem Angehaltenen selbst die Zuweisung des Rechtsberaters bekannt gewesen ist, kann daran dementsprechend nichts ändern.
Die Trennung der Ebenen "Bescheid" und "Anhaltung" ist in diesem Zusammenhang auch deshalb geboten, weil im Falle einer Schubhaftanordnung die Erlassung des Bescheides nicht zwingend mit einer Anhaltung einhergeht (etwa bei aufschiebender Bedingung) und mit der Erlassung des Bescheides sohin nicht zwingend unmittelbar ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit einhergeht. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung (insbesondere von Bescheiden) an die Information über die Erlassung einer Verfahrensanordnung koppen zu wollen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Überdies gilt § 52 Abs. 1 BFA-VG auch für andere - deutlich geringer in Grundrechte, insbesondere das Recht auf persönliche Freiheit, eingreifende - Entscheidungen als die Erlassung einer Schubhaft. Auch solche Bescheide wären ohne Trennung der bezeichneten Ebenen allein wegen einer nicht erfolgten oder auch nur um einen Tag verspätet erfolgten (§ 52 Abs. 1 BFA-VG spricht von "zugleich") Information des Rechtsberaters bereits zur Gänze rechtswidrig. Eine solche Auslegung lässt sich jedoch weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnehmen und stellt sich insgesamt als überschießend dar. Vielmehrsind die konkreten Rechtsfolgen des Unterbleibens oder der Verspätung der Information über die Verfahrensanordnung (an den Rechtsberater) je nach Art der in § 52 abs. 1 BFA-VG angesprochenen "Entscheidung" zu differenzieren.
Da im vorliegenden Fall eine im nationalen Recht verpflichtend und konkret vorgeschriebene - und vom Unionsrecht unter dem Aspekt eines effektiven Rechtsschutzes zumindest mittelbar geforderte - (unverzügliche) Verständigung eines Rechtsberaters bei der Anordnung von Schubhaft nicht erfolgt ist, ist daher die Anhaltung in Schubhaft ab 07.03.2019 für rechtswidrig zu erklären.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch neuerliches Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem abermaligen Untertauchen abhalten sollte. Die eher gering ausgeprägten sozialen Anknüpfungspunkte - etwa die in der Beschwerde als Unterkunftgeber namhaft gemachte Vertrauensperson - im Bundesgebiet kann daran ebenfalls nichts ändern, zumal sie den Beschwerdeführer nachweislich nicht an seinem letzten Aufenthalt im Verborgenen gehindert haben. Gleiches gilt für den im Bundesgebiet gemeldeten Neffen, dessen Asylverfahren in Österreich ebenfalls mit einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat geendet hat und der den letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen durch die Gewährung von Unterkunft bei gleichzeitiger Unterlassung einer Information der Behörden faktisch unterstützt hat.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 3 und 8 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings überwiegend nicht gegeben. Insofern wäre selbst bei Annahme eines gesicherten Wohnraumes keine Änderung in der Gesamtbeurteilung gegeben.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies auch insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch tatsachenwidrige Behauptungen und Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht seine ohnehin deutlich beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit weiter beschädigt hat. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.
4.3. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Abschiebung bereits binnen weniger als drei Wochen, erfolgen kann. Der vorgesehene Termin für die Charter-Abschiebung ist der 01.05.2019 und es ist nicht ersichtlich, warum diese nicht stattfinden können sollte. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann.
4.4. Aufgrund des kurzen Zeitabstandes zum Abschiebetermin besteht überdies ein verdichteter Sicherungsbedarf. Auch die (unstrittigen, weil ärztlich festgestellten) gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bewirken unter den dargestellten Vorzeichen keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.
4.5. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung e