Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W278 2217708-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Kreiner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019, Zl. XXXX , sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 09.04.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Betreffend den Beschwerdeführer wurde - nach Verbüßung einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes am 09.04.2019 mit dem angefochtenen Bescheid vom Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet. Am 11.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) zur weiteren Abklärung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen.
Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2018 war zuvor mit Bescheid des Bundesamtes erstinstanzlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Russische Föderation verbunden worden und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffern 1 AsylG wurde ihm sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet 01.11.2018 abgesprochen, gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig, eine mündliche Verhandlung ist für den 27.05.2019 anberaumt.
2. Am 18.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch in Beschwerde sei. Die behauptete Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Begründung der Schubhaft aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung sei unverhältnismäßig, da dem Beschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle als Mittäter bei der Verübung des Raubes zugekommen sei und die belangte Behörde keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der persönlichen Freiheit vorgenommen habe. Ebenso würde die Frau des Beschwerdeführers für ihn haften und garantieren, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen werde. Ebenso sei fraglich, ob eine Abschiebung tatsächlich in Frage komme, da der Beschwerdeführer über keine Identitätsdokumente verfüge.
Beantragt werde daher den Schubhaftbescheid zu beheben und in eventu das gelindere Mittel anzuordnen.
3. Am 19.04.2019 langte der Verwaltungsakt (vollständig) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme führte das Bundesamt im Wesentlichen zur Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass über den Beschwerdeführer bereits eineinhalb Monate nach Asylantragstellung die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Am 21.02.2019 sei er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monaten unbedingt wegen des Verbrechens des schweren Raubes verurteilt worden.
Durch die Aberkennung des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie durch die Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung sei eine Wiederaufnahme in die Grundversorgung nicht möglich. Ein Familienleben mit der Lebensgefährtin habe nicht stattgefunden, da er bereits kurz nach seiner Einreise inhaftiert wurde und sich seit seither durchgehend in Haft befinde. Im Falle Bestätigung des negativen Asylverfahrens durch das BVwG werde eine HRZ Verfahren eingeleitet und die Abschiebung nach Russland organsiert werden.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Russischen Föderation. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2018 wurde erstinstanzlich abgewiesen. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffern 1 AsylG wurde ihm das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 01.11.2018 abgesprochen. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig, eine mündliche Verhandlung ist für den 27.05.2019 anberaumt.
Am 21.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingte Haft unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu 8 Monaten unbedingter Haft wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Absatz 1, 143 Absatz 1, zweiter Fall verurteilt. Er hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe, einer anderen Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Während sein Mittäter eine Pistole auf das Raubopfer richtete, durchsuchte der Beschwerdeführer die Kleidung des Opfers und nahm dessen Schlüssel und 15 € Bargeld an sich.
Seit dem 01.11.2018 befand sich der Genannte in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft wurde die Schubhaft angeordnet.
Bis zur Gerichtshaft (Untersuchungs- und Strafhaft) war er von 18.09.2018 bis 11.09.2018 in XXXX , sowie von 11.10.2018 - 11.10.2019 in XXXX , jeweils in Asylunterkünften gemeldet und bezog Leistungen aus der Grundversorgung.
Am 01.09.2018 schloss der Beschwerdeführer einen Ehevertrag nach Islamischem Recht mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat bestätigt, dass er während des laufendem Asylverfahrens bei ihr unentgeltlich wohnen und aufrecht gemeldet werden kann. Ebenso erklärt sie sich bereit dafür zu sorgen, dass er sich eventuellen gelinderen Mitteln nicht entziehen werde und sie auch für ihn angemessene finanzielle Mittel hinterlegen werde.
Aktuell liegt eine erstinstanzliche aufenthaltsbeende Entscheidung vor. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung in die Russische Föderation besteht, wobei der erstinstanzlichen Entscheidung ungeachtet des laufenden Beschwerdeverfahrens zumindest Indizwirkung hinsichtlich der zukünftigen Zulässigkeit der Abschiebung zukommt. Aufgrund der für 27.05.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung am BVwG ist von einer zeitnahen Entscheidung im Asylverfahren auszugehen.
Der Beschwerdeführer spricht nicht oder nur wenig Deutsch und ist in Österreich nicht substanziell integriert. Bedingt durch die Strafhaft verfügt er gegenwärtig über keine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist selbst mittellos und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist gesund, arbeitsfähig und jedenfalls haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt - insbesondere zum anhängigen Asylverfahren und der strafrechtlichen Verurteilung - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur XXXX sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien XXXX betreffend den Beschwerdeführer.
Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem unstrittigen Verhalten seit der Einreise in das Bundesgebiet, insbesondere dem Umstand, dass er am 19.10.2018 - somit ein Monat nach Asylantragstellung und Meldung im Bundesgebiet - das Verbrechen des schweren Raubes begangen hat. Zu berücksichtigen gilt diesbezüglich auch, dass er den im Urteil festgestellten Tathergang im Zuge seiner Einvernahme am 11.04.2019 vor dem Bundesamt völlig anders schildert und seine Mittäterschaft bestreitet. Die Feststellungen betreffend Vermögenslage, Unterkunft und Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, einer amtlich durchgeführten Meldeauskunft und sind im Übrigen unstrittig. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin nach islamischen Recht sowie die glaubhafte Bestätigung der Bereitstellung von Unterkunft und von finanziellen Mitteln ergeben sich aus ihrer mit der Beschwerde eingebrachten Haftungserklärung.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 09.04.2019:
3.1. §67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
3.2. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität aus. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 19.10.2018 - somit bereits ein Monat nach seiner Meldung im Bundesgebiet - im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache abgenötigt bzw. weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Wie dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts 162 Hv 145/18h zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer - während sein Mittäter mit den Worten "Handy und Geld her" gegen das Raubopfer eine Pistole richtete - die Kleidung des Opfers durchsucht und weitere 15 Euro sowie dessen Schlüssel an sich genommen. Der Beschwerdeführer wurde im gleichen Ausmaß, wie sein Mittäter zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate unbedingt verurteilt. Die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil widersprechen dem Vorbringen der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer lediglich eine äußerst untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung gespielt habe und eigentlich nicht mehr als anwesend gewesen sei. Vielmehr geht aus dem Urteil hervor, dass bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beiden Mittäter vorlag. Dies widerspiegelt sich auch in der Strafbemessung. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2019 -somit 6 Wochen nach seiner Verurteilung - zeigte der Beschwerdeführer kein Unrechtsbewusstsein bezüglich der Straftat, zumal er seine Mittäterschaft bestritt. Es ist daher den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamts zu folgen, dass aufgrund des oben beschriebenen persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers von diesem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG ausgeht.
3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine erstinstanzliche aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf die Russische Föderation vor. Die realistische Möglichkeit der Überstellung besteht, wobei der erstinstanzlichen Entscheidung ungeachtet des laufenden Beschwerdeverfahrens zumindest Indizwirkung hinsichtlich einer zukünftigen Zulässigkeit der Abschiebung zuzubilligen ist. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt. Ebenso gestaltet sich die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Russischen Föderation in Bezug auf die Ausstellung von Heimreisezertifikaten als unproblematisch.
3.4. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der dem Fehlen einer sozialen Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und seine Frau ausdrücklich für ihn haften und garantieren werde, dass er sich nicht dem Verfahren und einer möglichen Abschiebung entziehen werde. Untermauert wurde dieses Vorbringen durch Vorlage eines Ehevertrages nach islamischen Recht und einer Haftungserklärung. Dennoch kommt das Bundesamt zutreffend zum Ergebnis, dass die soziale Verankerung nur gering ausgeprägt ist. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Inhaftierung lediglich eineinhalb Monate im Bundesgebiet auf und war während dieser Zeit in Asylunterkünften gemeldet. Nach seiner Inhaftierung war ein Kontakt zu seiner Lebensgefährtin ausschließlich während der Haftbesuche möglich. Aufgrund dieses kurzen Zeitraumes in Freiheit, kann jedenfalls nicht von einer substanziellen Bindung oder sozialen Anknüpfung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Auch zählt ein Ehevertrag nach Islamischen Recht nicht als Ehe nach österreichischen Recht. Der Beschwerdeführer ist somit ledig.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich in einem laufendem Asylverfahren ohne Aufenthaltsrecht befindet, er aus eigenem seinen Lebensunterhalt nicht legal bestreiten kann und aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, bzw. einer realistisch möglichen Abschiebung, den Behörden entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Es gab zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine Bindung von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der deutlichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft. Somit ist dies als Ultima-ratio Maßnahme notwendig. Völlig zurecht hat das Bundesamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers betont. Die Begehung eines schweren Raubes während eines erst einmonatigem Aufenthalts im Bundesgebiet begründet in Ansehung aller Umstände des Einzelfalles ein massives öffentliches Interesse an der umgehenden Effektuierung des einer allfälligen Rückkehrentscheidung. Mit einer finanziellen Sicherheitsleistung kann in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht das Auslangen gefunden werden. Zumal der Beschwerdeführer selbst über keine nennenswerten Barmittel verfügt. Auch die Anordnung des gelinderen Mittels wurde vom Bundesamt unter Verweis auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers - nachvollziehbar und schlüssig begründet - ausgeschlossen. Aufgrund dieser Umstände vermag auch die schriftliche Bekundung der Haftungsübernahme und die glaubhafte zur Verfügungsstellung einer Unterkunft durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation in zumutbarer Frist - zumal auch einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Asylentscheidung gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde - möglich ist. Dies unter der zulässigen Annahme, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung zeitnahe bestätigt. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen, sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit, zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 09.04.2019 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.
Wie dargelegt stützt sich die Fluchtgefahr im Kern auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind. Auch ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Wie bereits ausgeführt, begründet sich das vorgebrachte Familienleben des Beschwerdeführers auf einen sehr kurzen Zeitraum von etwa eineinhalb Monaten, den er in Österreich nicht in Haft verbracht hat sowie auf einen Ehevertag nach islamischen Recht und Haftbesuche. Für eine Eheschließung nach österreichischem Recht wurden keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Ein Ehevertrag nach islamischen Recht und regelmäßige Haftbesuchen stellen keine Verbindung dar, die geeignet wäre der begründeten Annahme einer Fluchtgefahr entgegen zu stehen. Aus eigenem verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Existenzmittel und keinen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - wie auch zuvor bei seiner "Frau" wohnen könne. Aus einer amtswegig durchgeführten Meldeauskunft ist kein bisheriger gemeinsamer Wohnsitz ersichtlich. Angesichts der massiven strafrechtlichen Delinquenz, bereits ein Monat nach Asylantragstellung ist in diesem Fall ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherung des Verfahrens und einer möglichen Abschiebung zweifelsfrei gegeben. Dieser Umstand wird auch noch durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich zwar im Zuge der Hauptverhandlung zu dem von ihm gesetzten Strafrechtsdelikts geständig zeigte und dieses Geständnis auch im Urteil strafmildernd berücksichtigt wurde, er jedoch - während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2019 somit 6 Wochen später - die Mittäterschaft abstritt. Dies verdeutlicht seine grundsätzliche Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und zeigt, dass seine Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist. In Zusammenschau mit den übrigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
4.4. Für die Durchsetzung einer - realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle eigene Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers gegeben ist. Zudem ist aufgrund der Straffälligkeit ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung des Verfahrens und einer wahrscheinlichen Abschiebung zu bejahen.
4.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dazu kommt die zusätzlich beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, die sich - wie bereits näher ausgeführt - auch darin widerspiegelt, dass er auch noch am 11.04.2019 kein Unrechtsbewusstsein bezüglich seiner begangenen Straftat zeigt. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Haftungserklärung seiner Lebensgefährtin und ihre Zusage der Bereitstellung einer Unterkunft, können dies nicht aufwiegen.
Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Das aufgrund der am 27.05.2019 anberaumten Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren von einer raschen Entscheidung auszugehen ist, ist auch von der tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Wie zuvor ausgeführt, stellt sich auch die generelle Zusammenarbeit in Bezug auf Heimreisezertifikate mit den russischen Vertretungsbehörden als unproblematisch dar. Somit kann auch durch das Vorbringen der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge und eine Abschiebung deshalb nicht möglich sei, nichts gewonnen werden. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
4.6. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine allfällige weitere Anhaltung in Schubhaft insbesondere vom Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverhandlung am 27.05.2019 abhängt.
4.7. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dies insbesondere, weil an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil nicht gezweifelt werden kann und an der Unterstützung sowie der Unterkunftsgewährung durch die Lebensgefährtin seitens des BVwG keine Zweifel bestehen.
In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz (wobei dieser in der Beschwerde auch nicht beantragt worden ist), die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2217708.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019