TE Bvwg Beschluss 2019/2/6 W195 2211397-1

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Veröffentlicht am 06.02.2019
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Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §35 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2211397-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX , XXXX beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 275,00 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger für allgemein angewandte und allgemein analytische Chemie geladen wurde.

2. In der Folge fand am XXXX im Verfahren GZ. XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Antragsteller als Sachverständiger für allgemein angewandte und allgemein analytische Chemie fungierte.

3. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht nachstehende Gebührennote ein:

Anzahl

Bezeichnung

à [EUR]

gesamt [EUR]

2

§ 32 (1) - Zeitversäumnis (1120-1030-1120)

22,70

45,40

1

§ 35 (1) - Verhandlungsteilnahme

33,80

33,80

1

Gutachtenserörterung (25 % der Mühewaltungsgebühr des Gutachtens GA18018; 10:15-10:36 Uhr)

150,00

150,00

1

§ 39 (2) - Abrundung

-0,03

-0,03

 

Nettobetrag

 

EUR 229,17

 

Ust. 20 %

 

EUR 45,83

 

Gesamtbetrag

 

EUR 275,00

4. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr gemäß § 35 Abs. 1 GebAG nur für die Zeit der bloßen Anwesenheit des Sachverständigen in der Verhandlung, d.h. als passiver Zuhörer, zustehe und aufgrund des Umstandes, dass die Verhandlung am XXXX zwar um XXXX Uhr angesetzt, er jedoch erst um XXXX Uhr "aufgerufen" worden sei und er der Verhandlung daher bis zu seinem Aufruf nicht als passiver Zuhörer beigewohnt habe, er auch keinen Anspruch auf die Teilnahmegebühr iSd § 35 Abs. 1 GebAG habe. Vielmehr könne die 15-minütige Wartezeit vor dem Verhandlungssaal nur im Rahmen der Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG abgegolten werden.

5. Mit Stellungnahme vom XXXX teilte der Antragsteller mit, dass er entgegen den Ausführungen bzw. Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts bei Aufruf der Sache um XXXX Uhr gemeinsam mit den Parteien und den Zuhörern in den Verhandlungssaal gegangen sei und daher im Zeitraum von XXXX Uhr bis XXXX Uhr im Verhandlungsaal anwesend gewesen sei. Dies könne unter anderem auch der verfahrensführende Richter bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Sachverständiger fungierte, für seine Tätigkeit Gebühren iSd GebAG und dabei insbesondere auch eine Gebühr zur Verhandlungsteilnahme gemäß § 35 Abs. 1 GebAG beanspruchte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Akteninhalt sowie den Stellungnahmen des Antragstellers und des verfahrensführenden Richters.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zur Gebühr gemäß § 35 Abs. 1 - Verhandlungsteilnahme

§ 35 Abs. 1 GebAG lautet:

"Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; [...]"

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wird (Sach 1996/1/29). Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach § 35 Abs. 1 oder jene nach § 35 Abs. 2 (§ 34) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 35).

Die Gebühr nach § 35 Abs. 1 erhält der Sachverständige jedoch nur für die Zeit seiner bloßen Anwesenheit in der Verhandlung (OLG Wien 13 R 215/07 v; OLG Innsbruck SV 2011/1, 35; vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 (2017) Rz 1 zu § 35).

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , Zl. XXXX , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung pünktlich um XXXX Uhr begonnen, der Richter den Antragsteller um XXXX Uhr aufgerufen, zu dem von ihm erstatteten Gutachten befragt und letztlich um XXXX Uhr wieder entlassen hat.

Erhebungen in der verfahrensführenden Gerichtsabteilung haben ergeben, dass es dem Richter zwar nicht mehr zweifelsfrei erinnerlich ist, dass der Antragsteller tatsächlich bei Aufruf der Sache um XXXX Uhr gemeinsam mit den Parteien und den Zuhörern den Verhandlungssaal betreten habe. Er könne dies jedoch auch nicht zweifelsfrei ausschließen.

In Anbetracht der Ausführungen des verfahrensführenden Richters sowie den Angaben des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom XXXX ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits bei Aufruf der Sache um XXXX Uhr bis zu seiner Einvernahme um XXXX Uhr der Verhandlung als passiver Zuhörer beigewohnt hat und somit der Anspruch auf eine Gebühr gemäß § 35 Abs. 1 GebAG berechtigt erscheint.

Die vom Antragsteller in der Gebührennote vom XXXX verzeichneten Kosten waren daher antragsgemäß mit XXXX zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

mündliche Verhandlung, nichtamtlicher Sachverständiger,
Sachverständigengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2211397.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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