Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L524 2208817-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. nach Beschwerdevorentscheidung der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 15.10.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 3014/18a), auf Grund des Vorlageantrags von XXXX , XXXX , XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 05.04.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s), und gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 11.07.2018, Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und damit die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 01.07.2016 erhob XXXX eine Oppositionsklage zur Zl. 2 C 415/16g beim Bezirksgericht Gmunden. Die Gebühr wurde mittels Gebühreneinzug entrichtet. Die für den 25.08.2016 anberaumte Tagsatzung blieb sowohl von der klagenden als auch der beklagten Partei unbesucht.
2. Mit am 27.11.2017 beim Bezirksgericht eingelangtem Schreiben begehrten die klagende Partei und XXXX , der nunmehrige Beschwerdeführer, die Rückzahlung von Gebühren, da das Verfahren zur Oppositionsklage nicht stattgefunden habe.
3. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein, wobei dem Beschwerdeführer und der klagenden Partei mitgeteilt wurde, dass es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation mangle und die Voraussetzungen für eine Rückzahlung an die klagende Partei nicht vorlägen. In der dazu abgegebenen Stellungnahme wurde das Rückzahlungsbegehren erneuert.
4. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 05.04.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s), wurde der Antrag der klagenden Partei auf Rückzahlung der Gerichtsgebühren für die Oppositionsklage gem. § 6c Abs. 2 GEG abgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung wurde mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Klagezustellung ein Ruhen des Verfahrens eingetreten sei, was aber keinen Grund zur Ermäßigung der Pauschalgebühr darstelle. Einen Rückzahlungsantrag könne nur diejenige Person stellen, die die Gebühr entrichtet habe. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wurde der klagenden Partei am 09.04.2018 und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter im Grundverfahren am 10.04.2018 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid am 09.04.2018 zugestellt.
5. Mit am 25.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Rückzahlung von Gebühren.
6. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. In seiner Stellungnahme dazu gab ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um eine Rückvergütung.
7. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 11.07.2018, Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s), wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2018 zugestellt.
8. Der Beschwerdeführer erhob am 19.09.2018 Beschwerde und führte darin aus, dass er auf Einzelheiten nicht eingehe.
9. Mit Schreiben der Präsidentin des Landesgerichts Wels wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in dieser Justizverwaltungssache bereits zwei Bescheide ergangen seien, nämlich am 09.04.2018 und am 11.07.2018. Es sei nicht klar, gegen welchen dieser Bescheide sich die Beschwerde richte. Dem Beschwerdeführer wurde auch mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei und daher zurückzuweisen sei.
In seiner Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer nicht zum Umstand, dass er seine Beschwerde verspätet erhoben habe. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Grundverfahren.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 15.10.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 3014/18a), wurde die Beschwerde gegen die Bescheide vom 05.04.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s) und vom 11.07.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s), als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fristen für die Erhebung von Beschwerden am 08.05.2018 und am 14.08.2018 abgelaufen sind. Die Beschwerde wurde erst am 19.09.2018 und damit verspätet zur Post gegeben. Die Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2018 zugestellt.
11. Mit Schreiben vom 22.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde.
12. Mit Schreiben vom 25.10.2018, eingelangt am 05.11.2018, wurde der Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 05.04.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid am 09.04.2018 zugestellt.
Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 11.07.2018, Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s), wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2018 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob am 19.09.2018 Beschwerde und führte darin aus, dass er auf Einzelheiten nicht eingehe.
Zum Verspätungsvorhalt der belangten Behörde äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 15.10.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 3014/18a), wurde die Beschwerde gegen die Bescheide vom 05.04.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s) und vom 11.07.2018, Zl. Jv 522/18s-33 (519 Rev 527/18s), als verspätet zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Bescheid vom 05.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2018 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 07.05.2018.
Der Bescheid vom 11.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2018 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 13.08.2018.
Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde am 19.09.2018 und damit verspätet.
Dem Beschwerdeführer wurde die verspätete Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde auch vorgehalten, doch äußerte er sich hierzu nicht. Auch im Vorlageantrag äußerte sich der Beschwerdeführer dazu nicht.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006).
Schlagworte
Beschwerdefrist, Gerichtsgebühren, Rückzahlungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2208817.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019