Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
BDG 1979 §14Spruch
W129 2104280-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin MR DDr. Elisabeth FORCHER und den fachkundigen Laienrichter MR Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: Dr. Josef MILCHRAM, Dr. Anton EHM, Mag. Thomas MÖDLAGL, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 06.09.2018, GZ PAW-001807/14-A11, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 13.09.2013 ist er wegen eines am 12.09.2013 erlittenen Dienstunfalles im Krankenstand.
2. Mit Schreiben des Personalmanagements der Österreichischen Post AG vom 12.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 05.07.2014 das Verfahren zu seiner amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eingeleitet worden sei, da bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am selben Tag von einem näher genannten Arzt ein unbefristeter Krankenstand (bis zur Beendigung des Verfahrens gemäß § 14 BDG 1979) ausgesprochen worden sei. Überdies wurde der Beschwerdeführer ersucht, beigefügte Formblätter auszufüllen und zu retournieren, und darauf hingewiesen, dass den Untersuchungseinladungen der PVA nachzukommen sei.
3. Mit Schreiben des Personalmanagements der Österreichischen Post AG vom 21.05.2014 wurde die PVA um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.
4. Mit Schreiben des Personalmanagements der Österreichischen Post AG vom 01.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer für den Fall der sich aus dem Gutachten ergebenden dauernden Dienstunfähigkeit eine Zustimmungserklärung zur Unterfertigung übersendet.
5. Das ärztliche Gutachten der PVA vom 10.10.2014 führt zusammenfassend aus, dem Beschwerdeführer seien aus orthopädischer Sicht auf Grund der rheumatischen Erkrankung nur mehr leichte, überwiegend mittelschwere Tätigkeiten, welche nicht mehr in Kälte- und Nässeexposition durchzuführen seien, zumutbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes würde nicht in Betracht kommen.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne im Licht der abschließenden ärztlichen Stellungnahme seine dienstlichen Aufgaben des zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw., Code 0819 nicht mehr erfüllen, weil ihm körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen, häufiges Bücken und Strecken und Nässe-/Kälteexposition nicht mehr möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Es sei daher seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Unterzeichnung einer beigelegten Einverständniserklärung gegeben.
7. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.11.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht wegen des Rheumas - die Krankheit habe er schon mehrere Jahre - arbeitsunfähig, sondern auf Grund seines anerkannten Dienstunfalles vom 12.09.2013.
8. Auf Grund dieses Schreibens ersuchte das Personalmanagement der Österreichischen Post AG die PVA mit Schreiben vom 03.12.2014 um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 07.01.2015 übermittelt wurde, die auf ein Schreiben der orthopädischen Fachärztin verwies, welches wiederum ausführte, die rheumatische Erkrankung führe aus orthopädischer Sicht zur größten Einschränkung. Der Unterschenkelbruch [der durch den Dienstunfall verursacht wurde] sei ebenfalls im Gutachten angeführt, sei jedoch nicht die führende Diagnose. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung, sodass dadurch ebenfalls das Anforderungsprofil nicht erfüllt werden könne. Nach der Metallentfernung wäre eine Besserung diesbezüglich zu erwarten. In Anbetracht des Alters des Patienten sowie der Dauer seiner Erkrankung sei von Seiten der rheumatologischen Erkrankung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten.
9. Mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 26.01.2015, Zl. PAW-001807/14-A06, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 vom Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und einer Zusammenfassung des oben angeführten Gutachtens ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, die dienstlichen Aufgaben seines zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Unter Berücksichtigung des Gesamtleistungskalküls des Beschwerdeführers seien im Bereich der Dienstbehörde zwei Arten von Arbeitsplätzen verblieben, die dieser noch ausüben könne. Ein solcher sei jedoch derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht frei. Ein der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz, dessen Aufgaben er noch erfüllen könne, könne ihm daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Eingehend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers, führte die belangte Behörde aus, die Frage, ob die Ruhestandesversetzung auf Grund des Dienstunfalles erfolgt sei, werde im Rahmen des Bemessungsverfahrens geklärt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerde fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er arbeite de facto seit 30 Jahren im Bereich der motorisierten Depotstellenversorgung und führe Stützpunktfahrten und ähnliches durch. Seit 2008 sei bekannt, dass er an einer rheumatischen Erkrankung leide. Seither sei er medikamentös eingestellt und habe keine Probleme, was das Rheuma betreffe. Wie aus seinen Krankenstandsevidenzen - diese seien nicht beigeschafft und auch nicht vorgelegt worden - zu ersehen sei, habe er keinen nennenswerten Krankenstände aufgewiesen und seine Tätigkeit bis zu seinem Arbeitsunfall am 12.09.2013 immer zur vollsten Zufriedenheit des Dienstgebers ausgeübt. Weder habe es ein Problem mit Hebe- und Trageleistungen noch in Bezug auf die Feinmotorik beider Hände gegeben. Darauf habe er auch in seiner Stellungnahme vom 10.11.2014 hingewiesen. Auch der Stellungnahme der ärztlichen Gutachterin sei eine Besserung nach der Metallentfernung zu erwarten. Anlässlich einer Kontrolle im Allgemeinen Krankenhaus Wien sei beiliegend attestiert worden, dass der Beschwerdeführer voll belastend mobil sei und sich sein Gangbild unauffällig präsentiere. In der Röntgenkontrolle habe sich eine unverändert gut Implantlage bei praktisch geheilter Fraktur ergeben. Es sei daher evident, dass sich sein Gesundheitszustand, was die Unfallfolgen betreffe, gebessert habe. Der Beschwerdeführer fühle sich daher imstande, das Anforderungsprofil der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu erfüllen. Diesbezüglich sei aber seitens der belangten Behörde kein berufskundiges Gutachten eingeholt, sondern lediglich mit medizinischen Stellungnahmen darzustellen versucht worden, er würde eben dieses Anforderungsprofil nicht mehr erfüllen können. Dies zu beurteilen obliege jedoch einem berufskundigen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, es sei möglich noch andere zahlreiche Tätigkeiten durchzuführen. Seine Arm- und Handbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt; wie dem amtsärztlichen Gutachten entnommen werden könne, seien Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit überwiegend gegeben, sodass diesbezüglich keinerlei Einschränkungen bestünden. Überdiese seien ihm die im Bescheid herangezogenen Stellenbeschreibungen nicht zum Parteiengehör übermittelt worden. Insgesamt meine der Beschwerdeführer nicht als dauernd dienstunfähig angesehen werden zu können.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016, W129 2104280-1, wurde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde bei Behandlung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und die Sachlage nicht ausreichend erhoben habe.
12. Mit Schreiben vom 20.07.2017 wurde die PVA um eine aktuelle Begutachtung und neuerliche Erstellung von Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Innere Medizin zur Frage der derzeitigen Leistungsfähigkeit des Beamten ersucht.
13. Mit Schreiben vom 25.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer die Gutachten übermittelt und mitgeteilt, dass er nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.12.2017 seine dienstlichen Aufgaben des zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw., Code 0819 nicht mehr erfüllen könne, weil ihm schwere Hebe- und Tragleistungen, körperlich schwere Beanspruchung, geistig mittelschwere Tätigkeiten mit durchschnittlicher Auffassungsgabe und durchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit unter überdurchschnittlichem Zeitdruck (zeitweise) nicht mehr, sowie Exposition von Nässe und Kälte und Bücken und Strecken lediglich fallweise mehr möglich seien. Auch die Anforderungen eines anderen seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden gleichwertigen Arbeitsplatzes könne er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erfüllen. Es werde daher eine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen. Ihm werde die Gelegenheit gegeben, hiezu innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
14. Dazu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, dass das neurologisch-psychiatrische Gutachten zu hinterfragen sei, zumal er sich seit einigen Jahren nicht mehr im Dienst befinde und er sich sehr gut fühle. Es gehe ihm auch psychisch sehr gut und er könne entsprechend schlafen. Darüber hinaus stehe das Testergebnis im Widerspruch zum erhobenen psychopathologischen Status. Weiters würden andere seiner dienstlichen Stellung entsprechende gleichwertige - in der Stellungnahme aufgezählten - Arbeitsmöglichkeiten bestehen, die er auf Grund seines derzeitigen Gesundheitszustandes zu verrichten, in der Lage sei.
15. Mit Schreiben vom 17.07.2018 wurde von der belangten Behörde ein weiteres Parteiengehör gewährt. Dem ist eine Anführung von 12 Verweisungsarbeitsplätzen zu entnehmen. Dazu wurde angeführt, dass ein seiner dienstrechtlichen Stellung mindestens gleichwertig Verweisungsarbeitsplatz, dessen Aufgaben er noch erfüllen könne, ihm nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Beiliegend würden sie die Anforderungsprofile seines zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes sowie der seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze übermitteln. Ihm werde die Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Erhalt Stellung zu nehmen.
16. Dazu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. In der er im Wesentlichen ausführte, dass die übrigen Verweisungsarbeitsplätze offensichtlich nicht weiter in das Testergebnis miteinbezogen oder berücksichtigt worden seien. Er könne sehr wohl - näher angeführte - Tätigkeiten verrichten.
17. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2018, GZ PAW-001807/14-A11, wurde der Beschwerdeführer gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 07.12.2017 als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit Erschöpfungssyndrom, koronare Dreigefäßerkrankung, rheumatoide Arthritis - unter Therapie gut eingestellt und Bluthochdruck angeführt worden seien. Aus internistischer Sicht sei durch entsprechende optimale Therapieadhärenz eine Verbesserung des Leistungskalküls möglich. Jedoch sei aus orthopädischer Sicht eine mehr als mittelschwere körperliche Belastung nicht mehr zu erzielen. Aus neurologisch-psychischer Sicht seien keine geregelten Tätigkeiten mehr zumutbar, sodass in Summe keine Nachuntersuchung erforderlich sei.
Die Fachärztin für Psychiatrie habe anlässlich der Untersuchung am 24.10.2017 in der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeführt, dass aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seine hirnorganische Belastbarkeit reduziert sei und eine cerebrale Verarbeitungsstörung bestehe. Weiters habe die Fachärztin festgehalten, dass ihm keine geregelten Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sowie eine kalkülsändernde Besserung sei nicht möglich.
Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Krankheitsverlauf stehe eindeutig fest, dass er nicht mehr in der Lage sei, die konkreten dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.
Nach Erwägungen zu 12 Verweisungsarbeitsplätzen wurde ausgeführt, dass ein seiner dienstrechtlichen Stellung mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz, dessen Aufgaben er noch erfüllen könne, ihm nicht zur Verfügung gestellt werden könne und auch nicht in absehbarer Zukunft zugewiesen werden könne.
Im Sinne der Fürsorgepflicht des Dienstgebers und um bei Wiederaufnahme der Dienstfähigkeit eine weitere Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu verhindern, sei festzustellen, dass er im Sinne des § 14 BDG 1979 dauernd dienstunfähig sei.
18. Mit Schreiben vom 03.10.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass aus seiner Sicht die Frage seiner gesundheitlichen Eignung neuerlich nicht ausreichend erörtert worden sei, zumal er massive Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse der Untersuchung durch den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen angemeldet habe. Er habe keine neurologisch-psychiatrische Befunde vorlegen können, da er nicht in Behandlung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie stehe und demzufolge auch keine entsprechenden Unterlagen vorlegen könne. Er fühle sich "absolut gesund" und verstehe nicht, weshalb ihm unterstellt werde, er könne aufgrund einer Erschöpfungsdepression nicht mehr arbeiten. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass er neue medizinische Unterlagen, die seine Ansicht untermauern würden, nicht beigebracht habe, so sei dazu zu sagen, dass er zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden sei, medizinische Unterlagen vorzulegen. Er habe aus eigenem Antrieb keine Fachärzte aufgesucht, da es ihm nicht schlecht gehe und daher an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit leide, die zu dokumentieren sei. Seiner Ansicht nach sei die belangte Behörde verpflichtet, von Amts wegen seinen Gesundheitszustand ordnungsgemäß zu erheben und erforderlichenfalls auch Aufträge zu erteilen, entsprechende medizinische Unterlagen vorzulegen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Weiters sei er nach wie vor dazu in der Lage, die im Bescheid genannten Veweisungstätigkeiten zu verrichten. Er stehe im 61. Lebensjahr, erfreu sich aber bester Gesundheit. Das Vorgehen sei als Altersdiskriminierung zu werten.
19. Mit Schreiben vom 15.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 18.10.2018 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXXgeboren, steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der österreichischen Pot AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er auf dem Arbeitsplatz Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw., Code 0819 verwendet.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.09.2013 durchgehend im Krankenstand.
Dieser Arbeitsplatz ist mit schwerer körperlicher Beanspruchung, überwiegend schweren Hebe- und Trageleistungen, mittelschwerem geistigem Leistungsvermögen und durchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit verbunden. Die Tätigkeiten sind unter zweitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Der Arbeitsplatz erfordert weiters häufiges Lenken eines Fahrzeuges sowie häufiges Bücken und Strecken.
Die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ist aus nachstehenden angeführten Hauptursachen gemindert:
ICD-10: F48.0
ICD-10: I25.9
Erschöpfungssyndrom
Koronare Dreigefäßerkrankung
Rheumatoide Arthritis - unter Therapie gut eingestellt
Bluthochdruck
Weitere Leiden:
Ausgeheilte Unterschenkelbrüche beiderseits
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahmen:
Aus internistischer Sicht wäre durch entsprechende optimale Therapieadhärenz eine Verbesserung des Leistungskalküls möglich.
Aus orthopädischer Sicht ist die rheumatoide Arthritis mit Basistherapie gut eingestellt.
Mehr als eine mittelschwere körperliche Belastung ist jedoch nicht mehr zu erzielen.
Im Einzelnen weist der Beschwerdeführer nachstehend angeführtes Gesamtrestleistungskalkül auf bzw. sind ihm folgende Anforderungen zumutbar:
Sitzen
Überwiegend
Stehen
Überwiegend
Gehen
Überwiegend
Körperliche Belastung
Ständig leicht
Körperliche Belastung
Fallweise mittel
Aufenthalt in geschlossenen Räumen
Ständig
Aufenthalt im Freuen
Überwiegend
Aufenthalt in der Fahrerkabine
Überwiegend
Aufenthalt im Fahrzeug
Überwiegend
Unter starker Lärmeinwirkung
Fallweise
Lenken eines Busses (berufsbedingt)
nicht
Höhenexponiert
Fallweise
Allgemein exponiert (zB offenlaufende Maschinen)
Fallweise
Hebe- und Trageleistungen
Überwiegend leicht
Hebe- und Trageleistungen
Fallweise mittelschwer
Zwangshaltungen überkopf
Fallweise
- vorgebeugt
Fallweise
- gebückt
Fallweise
- kniend
Fallweise
- hockend
Fallweise
Exposition von Kälte
Fallweise
- Nässe
Fallweise
- Hitze
Überwiegend
- Staub
Überwiegend
- Zugluft
Überwiegend
Feinarbeiten - rechts und links
Überwiegend
Grobarbeiten - rechts und links
Überwiegend
Fingerfertigkeit - rechts und links
Überwiegend
Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz
Zumutbar
Arbeitstempo
Geringer Zeitdruck
Psychische Anforderung
Durchschnittlich (normal)
Kundenverkehr
Fallweise
Geistige Anforderung
Einfach
Auffassungsgabe
Mäßige erforderlich
Konzentration
Mäßige erforderlich
Erforderliche Sehleistung
Einfache, normale
Erforderliche Gehörleistung
Einfache, normale
Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag möglich
Nein
Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich
Nein
Durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden möglich
Nein
Durchgehende Lenkzeit von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden möglich
Nein
Durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde möglich
Nein
Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause
Ja
Folgende
Arbeitsplätze stehen sonst zur Verfügung:
Code Bezeichnung
0802 Gesamtzustelldienst
0805 Paketzustelldienst
0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgen. Geld- und Wertsendungen, ...)
0812 Vorverteildienst
0835 Fachpostverteildienst
0837 Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung
0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution
0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik
0842 Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik
0879 KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg)
0880 KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg)
8840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit
Die Arbeitsplätze 0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution und 8840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit erfordern schwere körperliche Beanspruchung, zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen und sind mit verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und durchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit verbunden. Die Tätigkeiten sind unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Die Arbeitsplätze erfordern zumindest teilweise Nachtdienste, häufiges Bücken und Strecken und sind mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden.
Die Arbeitsplätze 0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik und 0842 Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik sind mit mittlerer sowie schwerer körperlicher Beanspruchung, verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und durchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit verbunden und erfordern überwiegend mittelschwere und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen. Die Tätigkeiten sind unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Die Arbeitsplätze erfordern zumindest teilweise Nachtdienste und häufiges Bücken und Strecken.
Der Arbeitsplatz 0802 Gesamtzustelldienst erfordert zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, schwere körperliche Beanspruchung und ist mit verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und sehr guter Konzentrationsfähigkeit verbunden. Die Tätigkeiten sind unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Dieser Arbeitsplatz erfordert häufiges Bücken und Strecken.
Der Arbeitsplatz 0805 Paketzustelldienst ist mit schwerer körperlicher Beanspruchung, mittelschwerem/verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und durchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit verbunden. Er erfordert überwiegend mittelschwere und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen und ist unter durchschnittlichem und fallweise überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Dieser Arbeitsplatz erfordert häufiges Lenken von Fahrzeugen und häufiges Bücken und Strecken.
Der Arbeitsplatz 0812 Vorverteildienst erfordert mittelschwere sowie schwere körperlicher Beanspruchung, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, sehr gute Konzentrationsfähigkeit und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen. Die Tätigkeiten sind unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Dieser Arbeitsplatz erfordert zumindest fallweise Nachtdienste und häufiges Bücken und Strecken.
Der Arbeitsplatz 0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgen. Geld- und Wertsendungen, ...) ist mit mittelschwerer körperlicher Beanspruchung verbunden und erfordert verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und sehr gute Konzentrationsfähigkeit. Die Tätigkeiten sind unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Dieser Arbeitsplatz erfordert zumindest fallweise Nachtdienste.
Der Arbeitsplatz 0879 KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500
kg) ist mit mittelschwerer körperlicher Beanspruchung, verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen, sehr guter Konzentrationsfähigkeit, überwiegend mittelschweren und zumindest fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden. Die Tätigkeiten sind unter durchschnittlichem und zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Dieser Arbeitsplatz erfordert häufiges Lenken von Fahrzeugen und zumindest teilweise Nachtdienste.
Der Arbeitsplatz 0880 KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg) ist mit mittelschwerer körperlicher Beanspruchung, verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen, sehr guter Konzentrationsfähigkeit und zumindest fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden. Die Tätigkeiten sind unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Dieser Arbeitsplatz erfordert häufiges Lenken von Fahrzeugen.
Der Arbeitsplatz 0837 Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung (z.B. Vorleger) erfordert mittelschwere körperliche Beanspruchung, mittelschweres geistiges Leistungsvermögen, durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, überwiegend mittelschwere und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen. Die Tätigkeiten sind unter durchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen und erfordern zumindest teilweise Nachtdienste sowie häufiges Bücken und Strecken.
Der Arbeitsplatz 0835 Fachpostverteildienst ist mit mittelschwerer körperlicher Beanspruchung, mittelschwerem geistigem Leistungsvermögen und durchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit verbunden. Die Tätigkeiten sind unter durchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen und erfordern häufiges Bücken und Strecken.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Fachärztin für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie, einen Facharzt für Innere Medizin, einen Facharzt für Orthopädie, untersucht. Auf Grundlage dieser Untersuchungen erfolgte die zusammenfassende Diagnose bzw. Erstellung des Rest Leistungskalküls durch den chefärztlichen Dienstes der PVA.
Wenn der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß einwendet, dass die gesundheitliche Eignung nicht ausreichend erörtert worden sei und er massive Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse der Untersuchung durch den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen angemeldet habe; er aber keine neurologischen-psychiatrischen Befunde vorlegen habe können, weil er nicht in Behandlung stehe; das medizinische Gesamtleistungskalkül unrichtig sei und er sich bester Gesundheit erfreue, so ist der Beschwerdeführer diesen ausführlichen und schlüssigen gutachterlichen Aussagen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und hat auch keine substantiierte Zweifel an der Nachvollziehbarkeit dieser Gutachten darlegen können.
Die Feststellungen zu den Arbeitsplätzen ergeben sich aus dem Bescheid. Gründe an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 135b leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport als Dienstgebervertreter bzw. betreffend Beamtinnen und Beamte aus dem PTA-Bereich ein von der von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
3.2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) von Bedeutung:
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.
3.3. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).
Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).
Im vorliegenden Fall zeigt der Vergleich des Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit dem sich aus den ärztlichen Gutachten ergebenden Restleistungskalkül, dass der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, schwere körperliche Belastungen und überwiegend schwere Hebe- und Trageleistungen zu erbringen. Ferner weist er statt der geforderten durchschnittlichen Konzentrationsfähigkeit nunmehr eine mäßige erforderliche Konzentration auf. Ebenso wenig ist er in der Lage, unter zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck zu arbeiten, da ihm nur ein geringer Zeitdruck zumutbar ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen seines ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes geht zwar hervor, dass aus internistischer Sicht durch entsprechende optimale Therapieadhärenz eine Verbesserung des Leistungskalküls möglich ist. Auch aus orthopädischer Sicht ist die rheumatoide Arthritis mit Basistherapie gut eingestellt. Jedoch ist eine mehr als eine mittelschwere körperliche Belastung nicht mehr zu erzielen. Es kann der belangen Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass in absehbarer Zeit nicht mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist.
Hinsichtlich eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes (§ 14 Abs. 2 BDG 1979) hatte die belangte Behörde in überzeugender Weise dargetan, dass kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz, dessen Aufgaben er noch erfüllen kann, vorhanden ist.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass sich der psychodiagnostische Untersuchungsbericht aus seiner Sicht auf das Anforderungsprofil als Kraftfahrer bei der Österreichischen Post AG beziehe, nicht aber auf das erhobene Leistungskalkül anderer allfälliger Verweisungsberufe, ist zu entgegnen, dass sich aus dem Gesamtrestleistungskalkül des Beschwerdeführers ergibt, dass er entweder aufgrund der geforderten körperlichen Beanspruchung und/oder der erforderlichen Konzentration die Anforderungen der in Betracht kommenden Arbeitsplätze nicht erfüllt. Eine diesbezügliche Wiederherstellung in absehbarer Zeit war - sowohl im Hinblick auf die Konzentration als auch körperliche Beanspruchung - dem Gutachten nicht zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt, ist eine mehr als mittelschwere körperliche Belastung nicht zu erzielen. Weiters ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. XXXX vom 27.11.2017, dass die hirnorganische Belastbarkeit reduziert ist, es besteht eine cerebrale Verarbeitungsstörung. Konzentration und Aufmerksamkeit sind unter höheren beruflichen Stressbedingungen gemäß dem Anforderungsprofil nicht mehr zu leisten. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sowie eine kalküländernde Besserung sind nicht möglich.
Wenn der Beschwerdeführer abstrakt einwendet, dass er gesund sei, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Das oben festgestellte Gesamtrestleistungskalkül des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen und fundierten Gutachten der PVA vom 07.12.2017. Der Beschwerdeführer hat es - trotz erfolgtem Parteiengehör - unterlassen, diesen ausführlichen und schlüssigen gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war insgesamt nicht geeignet, das Gutachten der PVA zu entkräften.
Hinweise auf eine Altersdiskriminierung sind nicht hervorgekommen, vielmehr setzt sich die belangte Behörde auf unbedenkliche Gutachten.
Zusammengefasst kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgeht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz, dauernde