TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/26 W118 2213164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2213164-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188224010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10910530010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die im Rahmen der gekoppelten Stützung beantragten Rinder als ermittelt gewertet werden.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 09.05.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

Der Mehrfachantrag-Flächen umfasste die Beantragung der Flächen der Alm mit der BNr. XXXX , für die auch eine Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste abgegeben wurde.

2. Mit Online-Meldung vom 06.07.2017 meldete der BF mit Stichtag vom 01.07.2017 den Auftrieb von 12 Rindern auf die Alm mit der BNr. XXXX . Als voraussichtliches Herden-Abtriebsdatum wurde der 10.09.2017 angegeben.

3. Mit Datum vom 04.09.2017 wurde seitens der AMA eine Kontrolle der angeführten Alm angekündigt. Mit Datum vom 05.09.2017 korrigierte der BF das voraussichtliche Abtriebsdatum der Rinder auf 01.09.2017.

Mit Datum vom 13.09.2017 fand auf der Alm des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Auf dem Prüfbericht wurde u.a. vermerkt, bei der Almbegehung sei eindeutig festgestellt worden, dass sich in der Almperiode keine Rinder auf der beantragten Alm aufgehalten hätten. Es sei auf der gesamten Fläche kein einziger Kuhfladen gefunden worden, obwohl laut Antrag 12 Rinder älter als 2 Jahre von 01.07. - 01.09.2017 gemeldet gewesen seien. Auch der Grasbewuchs zeige keine dementsprechende Nutzung. Somit sei für das Jahr 2017 die Almfutterfläche auf 0 ha gesetzt worden, weiters seien keine Rinder und auch keine Behirtung ermittelt worden. Auf die Frage, warum keine Rinder aufgetrieben worden seien, habe der BF nur kurz geantwortet: "Er habe heuer ein Wegprojekt und werde keine weiteren Kommentare abgeben." Der Antragsteller habe jedoch kritisiert, dass die Kontrolle außerhalb der Alpungsperiode stattfinde und somit nicht festgestellt werden könne/dürfe, ob Rinder auf die Alm aufgetrieben worden seien.

4. Mit Schreiben vom 14.10.2017 und vom 27.10.2017 teilte der BF im Wesentlichen übereinstimmend mit, die Alpungsperiode habe von 01.07.

- 01.09.2017 stattgefunden, dies mit 12 Rindern. Dies sei ordnungsgemäß gemeldet worden. Die Fläche sei mittels Elektrozaun 2fach eingezäunt gewesen. Die Futterfläche sei beweidet worden, durch den guten Bewuchs aber nicht vollständig abgeweidet. Nach dem Abtrieb habe es zweimal geschneit, dadurch seien die Kuhfladen auf der großen Fläche auch nicht mehr so ersichtlich gewesen. Außerdem hätte das Kontrollorgan länger gebraucht als eine Stunde, um sich davon zu überzeugen. Der Kommentar zum Wegprojekt habe sich auf die Behirtung bezogen und nicht auf die Alpung. Wäre die Vor-Ort Kontrolle innerhalb der Alpungsperiode durchgeführt worden, wäre dies auch leicht nachvollziehbar gewesen. Der Kurzbericht sei vom BF nicht unterschrieben worden, da er ihm blanko vorgelegt worden sei. Als Zeugen für die Alpung machte der BF mehrere Personen namhaft. In einem übermittelte der BF eine Fotografie einer beschneiten Fläche.

5. Mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188224010, wurden dem BF Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 13.564,72 gewährt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 527,00 einzubehalten sei.

Zwar wurde dem BF keine Almfläche angerechnet und wurden auch Flächen auf Basis einer Vor-Ort-Kontrolle des Heimbetriebs in Abzug gebracht; da die ermittelte Fläche jedoch die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche überstieg, gelangten die Basisprämie und die Greeningprämie ungekürzt zur Auszahlung.

Demgegenüber wurde dem BF keine gekoppelte Stützung gewährt und der angeführte Strafbetrag ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, bei fünf (von acht beantragten) Kühen und sieben (von zehn beantragten) sonstigen Rindern sei festgestellt worden, dass sie sich trotz Alm/Weidemeldung nicht auf der Alm befunden hätten. Aus diesem Grund hätten die Tiere nicht als ermittelt gewertet werden können, seien die Prämien auf 0 und nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben der angeführte Strafbetrag auszusprechen gewesen.

6. Mit online gestellter Beschwerde vom 01.06.2018 übermittelte der BF erneut seine Stellungnahme zum Prüfbericht vom 27.10.2017.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10910530010, gewährte die AMA dem BF EUR 13.887,80 an Direktzahlungen. Der geänderte Betrag ergab sich aus der Aufstockung der gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2007 für Hutweiden zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Da die ermittelte Fläche nach wie vor die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche überstieg, wurden dem BF neuerlich die Basisprämie und die Greeningprämie zur Gänze gewährt. Im Hinblick auf die gekoppelte Stützung blieb der Bescheid unverändert.

8. Mit Schreiben vom 08.10.2018 erhob der BF einen Vorlageantrag.

9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der BF hätte an die Datenbank fünf Kühe und sieben sonstige Rinder für die Zeit von 01.07.2017 bis 10.09.2017 auf die Alm mit der BNr. XXXX als gealpt gemeldet.

Am 04.09.2017 um 11:15 Uhr sei eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt worden. Der BF habe daraufhin am 05.09.2017 um 08:11 Uhr über eAMA den voraussichtlichen Abtrieb der Tiere von 10.09.2017 auf 01.09.2017 korrigiert. In weiterer Folge sei für das Kontrollorgan im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm jedoch eindeutig ersichtlich gewesen, dass insbesondere aufgrund des Bewuchses und den nirgends ersichtlichen Ausscheidungen von Rindern (Kuhfladen) davon auszugehen sei, dass die Rinder entgegen der Almmeldung tatsächlich nie gealpt gewesen seien. Der Großteil der Fläche befinde sich nach süd-östlicher Richtung hin abfallend auf ca. 1.900 m Seehöhe. Durch die sonnenexponierte Lage der Fläche und den starken Bewuchs mit Bürstling hätte die Grasnarbe bei einer Bestoßung mit 12 GVE für 60 Tage bis zum Wurzelansatz abgefressen sein müssen. Die in der Stellungnahme des BF vorgebrachten Ausführungen würden als Schutzbehauptung gesehen, insbesondere da ein Schneefall erfahrungsgemäß Kuhfladen nicht zum Verschwinden bringe und sich auch der Bewuchs dadurch nicht ändere. Eine falsche Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm Art. 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, seien keine Prämien zu gewähren und darüber hinaus zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR 527,00 einzubehalten gewesen. Der Vorlageantrag sei seitens der AMA nach Prüfung als rechtzeitig eingebracht gewertet worden.

Zugleich wurden diverse Fotografien zur Vorlage gebracht.

10. Mit Ladungen vom 24.01.2019 wurde seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung für den 25.03.2019 anberaumt. In einem wurde Univ.-Doz. Dr. XXXX dem Verfahren als Amtssachverständiger beigezogen. Dem BF wurden die Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage sowie die übermittelten Beweismittel zur Kenntnis gebracht.

11. Mit Schreiben vom 25.03.2019 entschuldigte sich eine Zeugin krankheitshalber. Zugleich führte sie aus, dass ihr als Jägerin bekannt sei, dass die Rinder des BF sich im Antragsjahr 2017 auf der XXXX befunden hätten.

Darüber hinaus entschuldigte sich ein weiterer Zeuge aus gesundheitlichen Gründen.

12. Mit Datum vom 25.03.2019 fand eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung wurden im Wesentlichen die Parteien sowie der verbleibende Zeuge in Anwesenheit des Amtssachverständigen befragt. Der Amtssachverständige kam in der Folge zu dem Schluss, dass aus seiner Warte die seitens der AMA vorgenommene Beanstandung zu Unrecht erfolgte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 09.05.2017 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

Der Mehrfachantrag-Flächen umfasste die Beantragung der Flächen der Alm mit der BNr. XXXX , für die auch eine Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste abgegeben wurde.

Mit Online-Meldung vom 06.07.2017 meldete der BF mit Stichtag vom 01.07.2017 den Auftrieb von 12 näher bezeichneten Rindern auf die Alm mit der BNr. XXXX an die Rinderdatenbank. Als voraussichtliches Herden-Abtriebsdatum wurde der 10.09.2017 angegeben.

Bei den Rindern handelte es sich um fünf Kühe (weibliche Rinder, die bereits abgekalbt haben = je 1 RGVE) und sieben "sonstige Rinder" (im vorliegenden Fall jeweils älter als zwei Jahre, somit ebenso jeweils 1 RGVE), deren Auf- und Abtriebsdatum ursprünglich gemeldet wurde wie unten angeführt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Mit Datum vom 05.09.2017 korrigierte der BF das voraussichtliche Abtriebsdatum der angeführten Rinder auf 01.09.2017.

Mit Datum vom 13.09.2017 fand auf der Alm des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Auf dem Prüfbericht wurde u.a. vermerkt, bei der Almbegehung sei eindeutig festgestellt worden, dass sich in der Almperiode keine Rinder auf der beantragten Alm aufgehalten hätten. Es sei auf der gesamten Fläche kein einziger Kuhfladen gefunden worden, obwohl laut Antrag 12 Rinder älter als 2 Jahre von 01.07. - 01.09.2017 gemeldet gewesen seien.

Tatsächlich wurden die zwölf Rinder jedoch vom 01.07.2017 bis zum 10.09.2017 auf der angeführten Alm gehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die strittigen Rinder im Jahr 2017 tatsächlich gealpt waren, folgt der erkennende Richter den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem im Rahmen der Verhandlung mündlich erstatteten Gutachten. Dieses fußt auf den glaubwürdigen Angaben des BF und seines als Zeugen vernommenen Sohnes. Der Amtssachverständige konnte in seinem Gutachten insbesondere darlegen, dass die Futtergrundlage der Alm nach Maßgabe der Besonderheiten im Antragsjahr 2017 für die 12 aufgetriebenen RGVE über 60 Weidetage mit einer kleinen Kraftfutterzugabe ausreichend war, ohne dass es dabei allerdings zu einer Gewichtszunahme gekommen wäre. Die Beweidung hätte in allen Detailfragen (Auf- und Abtrieb, solarbetriebene Elektrozäune, Wassertränke, Betreuung und Weidemanagement, Festzaun mit der Nachbaralm sowie das Bestreben, in Zukunft den Auftrieb früher zu gestalten, damit man den Bürstling etwas früher beweidet und damit auch den Bestand fördert) dargestellt werden können. Dabei konnte der Amtssachverständige die tatsächlichen Umstände mit den Wahrnehmungen des Prüfers der AMA insofern in Einklang bringen, als nach seiner schlüssigen Einschätzung vom Prüfer die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle weniger beweideten Flächen besichtigt wurden, sodass der vom Prüfer gewonnene Eindruck zwar nachvollzogen werden konnte, ohne dass dieser aber dem Streitfall zugrunde zu legen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene

Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Zur gekoppelten Stützung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

-

Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

-

sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

-

die Registriernummer des Weideplatzes

-

und für jedes Rind

-

die individuelle Kennnummer des Tieres;

-

die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

-

das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

-

den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor- Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...].

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eindeutig identifiziert werden kann.

b) Hat ein einzelnes Rind im Betrieb beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor- Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

c) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.

[...].

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

[...].

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen

............................................................................

124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern

.......................................................... 149 262

RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen

.................................... 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen

........................................... 3 153 RGVE"

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Darüber hinaus kann in Österreich gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Im vorliegenden Fall hat die AMA die gekoppelte Stützung für die strittigen 12 Kühe und sonstigen Rinder des BF, auf 0 gekürzt und darüber hinaus jeweils einen Strafbetrag verhängt, da diese nicht wie vom BF gemeldet gealpt worden seien.

Wie sich aus den oben angeführten Feststellungen ergibt, kann den Sachverhaltsannahmen der AMA jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rinder tatsächlich im vom BF angeführten Zeitraum auf der geprüften Alm waren. Somit sind diese auch als ermittelt zu werten.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf Ebene der Tatsachenfeststellung, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Almmeldung, Amtssachverständiger, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, gekoppelte Stützung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, mündliche Verhandlung,
prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rinderdatenbank, Unregelmäßigkeiten, Vorlageantrag, Weidemeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2213164.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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