Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 1417032-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX), vertreten durch RA Mag. Ingeborg HALLER, Markus-Sittikus-Straße 9/2/7, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 08.03.2019, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2010 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Beschwerdezurückweisung durch den Asylgerichtshof am 12.11.2013 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer bemühte sich sodann um einen rechtmäßigen Aufenthalt und gestaltete sich sein legaler Verbleib in Österreich wie folgt:
-
Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG, erteilt durch BFA am 23.05.2014
-
Rot-Weiß-Rot -Karte plus, ausgestellt durch Magistrat der Stadt Salzburg, gültig bis 22.04.2016
-
Verlängerung der Rot-Weiß-Rot -Karte plus durch Magistrat der Stadt Salzburg, gültig bis 22.04.2017
-
Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", ausgestellt durch BH St. Johann im Pongau, gültig bis 13.10.2019
Der Beschwerdeführer lernte im Jahr 2012 seine nunmehrige Ehefrau kennen, seit 25.10.2012 leben sie im gemeinsamen Haushalt.
Das erste gemeinsame Kind wurde am XXXX geboren. Es leidet an Trisomie 21 und einem Herzfehler und ist in Besitz eines Behindertenpasses nach dem BBG. Für das behinderte Kind besteht erhöhter Förder-, Betreuungs- und Therapieaufwand.
Am 10.08.2013 folgte die Heirat mit der österreichischen Staatsangehörigen und entstammen der Ehe drei weitere gemeinsame Kinder, geboren am XXXX und XXXX.
Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Inhaftierung erwerbstätig. Er wurde bereits zwei Mal von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt. Am 30.07.2016 wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von Monaten wegen Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt. Derzeit verbüßt er eine 2 1/2-jährige Haftstrafe nach Verurteilung am 14.12.2018 wegen Suchtgifthandels. Der Beschwerdeführer ist als Freigänger bei einer Firma beschäftigt.
Aufgrund Kenntnis der letzten Verurteilung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der beabsichtigten Vorgehensweise mit Schreiben vom 17.01.2019 informiert. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nahm er Gebrauch und beantwortete die Fragen der belangten Behörde. Unterlagen zum Beleg des Familienverbandes und der Integration wurden mitübermittelt.
Für den 12.02.2019 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vor die belangte Behörde geladen. In Ergänzung ihrer Angaben vor dieser übermittelte diese ein Schreiben und fasste darin die familiäre Situation und die Bindung der Kinder an den Beschwerdeführer nochmals zusammen. Dem Schreiben wurden weitere Unterlagen und Fotos, die den Beschwerdeführer mit den Kindern oder bei Freizeitaktivitäten in einem kulturellen Verein zeigen, beigelegt.
Ohne den Beschwerdeführer persönlich einvernommen zu haben, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.03.2019, Zl. XXXX, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag in der Haft zugestellt, die am 04.04.2019 eingelangte Beschwerde dagegen ist rechtzeitig. Moniert wurde im Wesentlichen eine einseitige Würdigung der Beweise bzw. dass für den Beschwerdeführer sprechende Beweise nicht oder nicht entsprechen Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Prüfung eines schützenswerten Familienlebens wäre unabdingbar gewesen und hätte anher eine Interessenabwägung stattfinden müssen. Der Beschwerde wurden weiter, neue Beweismittel angefügt. Insbesondere sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Freigänger bei einer Firma beschäftigt.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.04.2019 in der Gerichtsabteilung I414 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBL. I 2013/33 i.d.F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenverordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Im vorliegenden Fall liegen dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel vor, zudem kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Insbesondere ist das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall zu prüfen und werden die bisherigen Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde in Hinblick auf das Kindeswohl genauer zu prüfen zu sein.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Kindeswohl,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.1417032.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019