TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/26 96/19/2688

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §2;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13a;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §113 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1971 geborenen MI (auch I) in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1995, Zl. 300.709/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte über einen gewöhnlichen Sichtvermerk mit Geltungsdauer vom 20. Jänner 1993 bis 30. April 1993.

Mit einer am 14. Februar 1994 beim österreichischen Generalkonsulat in München eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er gab an, Staatsangehöriger Jugoslawiens zu sein.

Dem Verwaltungakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14. Juli 1992 bis 18. April 1994 an einer österreichischen Adresse gemeldet war. Von dort meldete er sich am 18. April 1994 an eine Adresse in Jugoslawien ab. Am 25. April 1994 meldete er sich neuerlich an jener inländischen Adresse an, an der er schon im Zeitraum zwischen 14. Juli 1992 und 18. April 1994 gemeldet war.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein namens des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 1 AufG lägen beim Beschwerdeführer nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er in Ansehung des Versagungsgrundes des § 6 Abs. 2 AufG insbesondere vorbrachte, er habe sich rechtzeitig um eine "Verlängerung" seiner bis 30. April 1993 erteilten Berechtigung zum Aufenthalt bemüht. Durch ein Missverständnis und die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers sei es jedoch dazu gekommen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers "immer wieder ohne weiteres mündlich abgelehnt" worden sei, ohne dass es zu einer bescheidmäßigen Erledigung des "ursprünglichen Verlängerungsantrages" gekommen wäre. Erst danach sei die verfahrensgegenständliche Antragstellung erfolgt.

Schließlich heißt es in dieser Berufung weiters:

"Letzlich hat es die erstinstanzliche Behörde aber auch unterlassen, die Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes in Bosnien-Herzegowina auf die Lebenssituation des Einschreiters zu erheben, welche seine Situation durchaus existenziell betroffen haben, zumal sowohl die materielle als auch die menschliche Existenzgrundlage in seiner Heimat aufgrund ethnischer Säuberungen bzw. der Kriegseinwirkung verlorengegangen ist.

...

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach § 12 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung (BGBl 1038/1994) gegeben, die nicht nur Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina betreffen, sondern auch Personen betreffen, die aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina stammen."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, § 5 Abs. 2 AufG und § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des zuletzt genannten Versagungsgrundes aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen. Der Beschwerdeführer habe über einen bis 30. April 1993 gültigen Sichtvermerk verfügt. Obwohl er als jugoslawischer Staatsbürger zur Einreise nach Österreich und zum Aufenthalt im Bundesgebiet einen Sichtvermerk benötigte, habe er sich nach Ablauf seines gewöhnlichen Sichtvermerkes ohne Sichtvermerk und daher unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei vom 14. Juni 1992 bis 18. April 1994 in Österreich polizeilich gemeldet gewesen und habe sich am 25. April 1994 neuerlich in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer sei daher vor, während und nach seiner Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet und aufhältig gewesen. Der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht Genüge getan. Die Erteilung einer Bewilligung sei aus diesem Grunde ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (12. April 1995) ist für seine Überprüfung das Aufenthaltsgesetz in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgebend.

§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AufG in dieser Fassung lauteten (auszugsweise):

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

...

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 12. (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, in Kraft. § 1 und § 2 dieser Verordnung lauteten:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

(3) Ungeachtet der Staatsangehörigkeit kann ein solches Aufenthaltsrecht auch Personen aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dem Abs. 1 gegeben sind.

(4) Dieses Aufenthaltsrecht besteht bis zum 30. Juni 1995.

§ 2. Personen, auf die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 zutreffen, können im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte teilweise Integration bei der Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Übergangsregelung des § 13 des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt berücksichtigt werden."

§ 10 Abs. 1 Z. 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) lauteten:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

2. der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;

3. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;

...

(2) Die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert ist.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 einen Sichtvermerk erteilen,

1. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder

2. wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint."

Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.

Unstrittig ist weiters, dass für den Beschwerdeführer kein am 1. Juli 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, gültiger Sichtvermerk ausgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, die belangte Behörde hätte bei rechtsrichtiger Beurteilung gemäß § 1 Abs. 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum 30. Juni 1995 gewähren müssen, weil der Beschwerdeführer aus einer Grenzstadt zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina stamme, aufgrund der bewaffneten Konflikte seine Heimat habe verlassen müssen, anderweitig keinen Schutz gefunden habe und vor dem 1. Juli 1993 in Österreich eingereist sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1999, Zl. 95/21/0989 (betreffend die Abweisung einer Beschwerde gegen eine über den Beschwerdeführer verhängte Ausweisung), ausgesprochen, dass ein dem oben wiedergegebenen, im Aufenthaltsverfahren erstatteten Berufungsvorbringen vergleichbares Vorbringen in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid nicht ausreichend substantiiert sei, um ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der in Rede stehenden Verordnung darzutun.

Der Verwaltungsgerichtshof trifft diese Beurteilung auch für das im vorliegenden Verfahren erstattete Berufungsvorbringen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 1 Abs. 1 oder 2 der in Rede stehenden Verordnung hätte vorausgesetzt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina gehandelt hätte, der infolge der kriegerischen Ereignisse seine Heimat, also Bosnien-Herzegowina (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1998, Zlen. 97/19/0025 bis 0028) verlassen musste und anderweitig keinen Schutz fand.

Nun bestreitet der Beschwerdeführer aber nicht die auch auf seinen Angaben beruhende Feststellung, er sei Staatsangehöriger Jugoslawiens. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer nicht, aus Bosnien-Herzegowina, sondern aus einer Grenzstadt zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina geflohen zu sein.

Damit wäre für den Beschwerdeführer aber lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrechtes nach § 1 Abs. 3 der in Rede stehenden Verordnung in Frage gekommen. Dies hätte aber die Gewährung desselben durch einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt vorausgesetzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0961, und vom 3. April 1998, Zl. 97/19/0002).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 ein derartiger rechtsgestaltender Verwaltungsakt ergangen wäre.

Trafen aber die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 auf den Beschwerdeführer nicht zu, konnte er auch aus § 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 13 AufG keine Berechtigung ableiten, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zu stellen.

Auch auf Basis des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, liegt kein Verlängerungsantrag vor, weil sich der Beschwerdeführer lediglich vom 20. Jänner 1993 bis 30. April 1993, also noch nicht "viele Jahre lang" im Bundesgebiet aufhielt und er überdies mit dem Antrag vom 14. Februar 1994 die Frist zur Antragstellung um nahezu ein Jahr versäumte.

Daraus folgt zunächst, dass ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 nicht vorliegt. Der Antrag vom 14. Februar 1994 ist weder ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag noch ein Antrag, der deshalb gestellt wurde, weil der Beschwerdeführer die Frist zur Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versäumt hatte. Eine solche Frist bestand in Ansehung von vor dem 1. Juli 1993 abgelaufenen gewöhnlichen Sichtvermerken nämlich nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1998, Zl. 97/19/1742).

Nach dem Vorgesagten wertete die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als Erstantrag, für den § 6 Abs. 2 erster Satz AufG maßgebend war. Dieser Bestimmung entspricht ein Fremder nur, wenn er sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufhält und in der Folge die Entscheidung der Behörde über diesen im Ausland gestellten Antrag auch im Ausland abwartet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1998).

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Antragstellung in Österreich aufgehalten hat. Damit ist der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht Genüge getan.

Der in der Beschwerde ins Treffen geführte § 10 Abs. 3 FrG steht einer Versagung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Einhaltung der Erfolgsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG jedenfalls nicht entgegen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich schon vor Ablauf seines Sichtvermerkes um eine Verlängerung desselben bemüht. Allerdings habe es die Behörde verabsäumt, ihn gemäß § 13a AVG unter Beiziehung eines Dolmetschers gemäß § 39a AVG zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten. Wären die als verletzt gerügten Verfahrensvorschriften eingehalten worden, so hätte er den vorliegenden Antrag vor Ablauf des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes stellen können.

Mit diesem Beschwerdevorbringen vertritt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinem Vorbringen in der Berufung - die Auffassung, er habe vor Ablauf seines gewöhnlichen Sichtvermerkes keinen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht.

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und die unterlassene Antragstellung auf eine Unterlassung der Manuduktion durch die damals zuständigen Fremdenpolizeibehörden zurückzuführen gewesen wäre, stünde die zwingende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG der Erteilung der Bewilligung aufgrund des Antrages vom 14. Februar 1994 entgegen (vgl. das zur Versäumung der Frist zur Antragstellung gemäß § 6 Abs. 3 AufG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0689).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen zu den weiteren von der belangten Behörde gebrauchten Abweisungsgründen einzugehen war.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die belangte Behörde keinen Kostenersatz beanspruchte.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.

Wien, am 26. Februar 1999

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996192688.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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