Entscheidungsdatum
22.03.2019Norm
AlVG §24Spruch
L525 2212646-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und STEINBOCK über die Beschwerde von XXXX ,
Versicherungsnummer: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen vom 29.8.2018, nach ergangener
Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2018, GZ: XXXX , nach
Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.8.2018 sprach das AMS Bischofshofen (belangte Behörde) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 28.7.2018 bis 31.7.2018 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer zur Rückzahlung eines Betrages von €
97,52 verpflichtet werde.
Mit Schreiben vom 5.12.2018, zur Post gegeben am 6.12.2018 erhob die Mutter des Beschwerdeführers erkennbar im Namen des Beschwerdeführers "Einspruch" gegen den Bescheid vom 29.8.2018. Der Beschwerdeführer sei ab dem 28.7.2018 eine Woche in Kroatien auf Urlaub gewesen. Sie glaube (Anm.: die Mutter des Beschwerdeführers). Er sei am 4.8.2018 wieder zurückgekommen und sei ihr Sohn dann wieder arbeitslos bis Ende September gewesen. Am 24.9.2018 habe der Beschwerdeführer dann bei einer näher bezeichneten Firma in St. Johann/Pongau zu arbeiten begonnen, vorher habe er dort geschnuppert. Am 5.11.2018 habe der Beschwerdeführer seinen Präsenzdienst in Langenlebarn begonnen, jetzt sei er in St. Johann/Pongau. Sie bitte, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bis zum 24.9.2018 nachträglich arbeitslos melde, abzüglich des Urlaubes.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2018 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 19.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer (diesmal persönlich) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem 5.11.2018 beim Bundesheer und er habe im Moment nicht sehr viel Geld zur Verfügung. In der Zeit vom 4.8.2018 bis zum 24.9.2018 sei er arbeitslos gewesen und er habe nicht gewusst, dass er nach seinem Urlaub in Kroatien "nicht mehr bei Euch Gemeldet bin". Er habe angenommen, dass er gemeldet sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gegenständliche Bescheid vom 29.8.2018 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag um 23:59 Uhr auf sein aktives eAMS-Konto zugestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers erhob mit Schreiben vom 5.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Postaufgabestempel ist mit 6.12.2018 datiert. Der Beschwerdeführer kehrte am 4.8.2018 wieder zurück von seinem Urlaub.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Bescheid dem Beschwerdeführer auf sein eAMS Konto am 29.8.2018 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Sendeprotokoll, welcher in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ist. Dass der Beschwerdeführer diesen Bescheid auf sein eAMS Konto zugestellt bekam, bestreitet dieser auch nicht. Dass der Beschwerdeführer ab dem 4.8.2018 seinen Urlaub beendet hat, ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:
"Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
...
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Bescheid auf sein eAMS Konto am 29.8.2018 zugestellt bekam, die Beschwerde wurde unbestritten am 6.12.2018 zur Post gegeben. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet, da die Beschwerdefrist am 26.9.2018 endete und tritt der gegenständliche Beschluss des erkennenden Gerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 bzw. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, VwSlg 18887 A/2014 zur vergleichbaren Regelung des § 30a VwGG).
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Der Sachverhalt erweist sich als unstrittig und ergeben sich die Feststellungen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen der belangten Behörde zur Verspätung der Beschwerde nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung den Sachverhalt weiter aufklären wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Arbeitswilligkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2212646.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019