TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/25 V72/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Bebauungsplan Nr 56 - Stelzhamerstraße der Stadtgemeinde Steyr vom 17.12.91
Oö RaumOG §19 Abs1
Oö RaumOG §23

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Neuerlassung eines Bebauungsplanes hinsichtlich eines Grundstücks infolge Änderung der Widmung im Flächenwidmungsplan; keine rechtswidrige Abweichung des Inhaltes des kundgemachten Bebauungsplanes von der vom Gemeinderat beschlossenen Plandarstellung infolge Vornahme von "Korrekturen" nach dem Gemeinderatsbeschluß; keine Gleichheitswidrigkeit des Bebauungsplanes

Spruch

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Steyr vom 17. Dezember 1991, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. Mai 1992 bis 7. Juli 1992, sowie im Amtsblatt der Stadt Steyr, ausgegeben und versendet am 15. Juni 1992, Nr. 6/92, S. 10/134, wird, soweit sie das Grundstück Nr. 831/11, KG Sarning, betrifft, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 17. Dezember 1991, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. Mai 1992 bis 7. Juli 1992, sowie im Amtsblatt der Stadt Steyr, ausgegeben und versendet am 15. Juni 1992, Nr. 6/92,

S. 10/134, (im folgenden: Bebauungsplan Nr. 56 - Stelzhamerstraße), wurde für das Planungsgebiet der unbebauten Fläche "nördlich der Stelzhamerstraße bis zum Teufelsbach" ein Bebauungsplan neu erlassen. Zuvor war der für das gegenständliche Gebiet sowie für einen darüberhinausgehenden, bebauten Bereich geltende sogenannte "Bebauungsplan Nr. 7 - Reichenschwall" durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 4. Juli 1991, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Steyr Nr. 9/91, ausgegeben und versendet am 18. September 1991, ersatzlos aufgehoben worden.

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B328/95 protokollierte Beschwerde anhängig, mit der der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 1994, Z BauR-011335/1-1994 Gr/Lan, bekämpft wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Nachbarn gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 14. September 1994, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit maximal 30 Wohnungseinheiten, einer Tiefgarage für 34 PKW sowie eines Hauskanalanschlusses auf dem Grundstück Nr. 831/11, KG Sarning, erteilt wurde, abgewiesen. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Juni 1996 die amtswegige Prüfung des Bebauungsplanes Nr. 56 - Stelzhamerstraße eingeleitet.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte einerseits das Bedenken, daß bei Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung die Verfahrensbestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. 18/1972 idF LGBl. 91/1989, (OÖ ROG 1972), nicht eingehalten wurden, obwohl die ersatzlose Aufhebung und nachfolgende Neuerlassung eines Bebauungsplanes im Effekt einer Abänderung eines solchen Planes gleichzuhalten ist.

2.2. Weiters bezweifelte der Verfassungsgerichtshof, daß der kundgemachte Bebauungsplan mit dem Beschluß des Gemeinderates vom 17. Dezember 1991 übereinstimmt, da in der Kundmachung - ohne neuerliche Befassung des Gemeinderates - Abänderungswünschen der Oberösterreichischen Landesregierung Rechnung getragen worden sein dürfte.

2.3. Schließlich hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß der Gemeinderat der Stadt Steyr bei der Übung des ihm eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraumes unsachlich vorgegangen sei und die Änderung des Bebauungsplanes lediglich erfolgte, um ohne Abwägung mit den dagegenstehenden Interessen der Nachbarn das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei zu ermöglichen. Er nahm daher vorläufig an, daß der Bebauungsplan Nr. 56 - Stelzhamerstraße dem Gleichheitssatz widerspreche.

3. Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat unter Vorlage der Verordnungsakten eine Äußerung erstattet.

3.1. Zum Bedenken der mangelnden Einhaltung der Verfahrensvorschriften führt der Gemeinderat aus, daß der "Flächenwidmungsplan 1978" das gegenständliche Grundstück mit der Widmung "gemischtes Baugebiet" ausgewiesen habe, während das umliegende Gebiet als "Wohngebiet" gewidmet war. Mit Verordnung des Gemeinderates vom 1. Februar 1990 sei diese Widmung dahingehend geändert worden, daß die zuvor als "gemischtes Baugebiet" ausgewiesene Grundfläche nun in "reines Wohngebiet" umgewidmet wurde. Auch dem Bebauungsplan Nr. 7 - Reichenschwall aus 1963 liege für dieses Gebiet grundsätzlich die Widmung Wohngebiet, für das verfahrensgegenständliche Grundstück aber die Widmung "Gewerbefläche" zugrunde. Da gemäß §19 Abs1 OÖ ROG 1972 ein Bebauungsplan dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen darf, sei der Gemeinderat verpflichtet gewesen, den Bebauungsplan zu ändern. Aber auch das "Gemeinwohl" habe eine Änderung des Bebauungsplanes gefordert, "da es dem Gemeinwohl eher entspricht, eine einheitliche Wohngebiet-Widmung zu schaffen, als mitten in einem Wohngebiet eine Gewerbefläche samt -betrieben mit eventuell störenden Emissionen zu belassen". Dabei sei es erforderlich erschienen, "die Befriedigung des Bedarfs an Wohnungen wegen immer knapper werdender Baulandreserven in Form einer verdichteten Bebauung zu fördern". Da für den weitaus größeren Teil des vom Bebauungsplan Nr. 7 - Reichenschwall betroffenen Gebietes der Planungszweck "auf Grund der Fertigstellung der Siedlung" praktisch erfüllt war, sei die Aufhebung des Bebauungsplanes einem kostenintensiveren Änderungsverfahren vorzuziehen gewesen. "Selbstverständlich" seien "sowohl im Aufhebungsverfahren wie auch im nachfolgenden Verfahren zur Erlassung eines neuen Teilbebauungsplanes die Verfahrensbestimmungen des §23 Abs3 OÖ ROG 1972 eingehalten" worden. Nach Durchführung des Auflageverfahrens und Befürwortung der raumplanerischen Maßnahmen durch den Gestaltungsbeirat sei die Neuerlassung des in Prüfung gezogenen Bebauungsplanes für das gegenständliche Grundstück beschlossen worden.

3.2. Hinsichtlich der Bedenken, daß der kundgemachte Bebauungsplan vom Beschluß des Gemeinderates abweicht, hält der Gemeinderat fest, "daß die angeblichen 'Korrekturen' lediglich Ergänzungsbedürftigkeiten hinsichtlich der Zeichenerklärung und der Legende des Planes darstellen". Inhaltliche und somit den raumplanerischen Willen des Gemeinderates der Stadt Steyr verändernde Maßnahmen in der planlichen Darstellung seien nicht getroffen worden, weshalb keine Veranlassung gesehen worden sei, die "optimierte planliche Darstellung" einer neuerlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat zuzuführen.

3.3. In bezug auf die Gleichheitsbedenken meint der Gemeinderat der Stadt Steyr, daß der Hinweis des Verfassungsgerichtshofes auf ein Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses vom 13. Juni 1991 deswegen nicht die Gleichheitswidrigkeit beweise, da "sich der Bauausschuß lediglich als beratendes und nicht entscheidungskompetentes Gremium einerseits mit einem anderen Bauprojekt befaßt hatte, und andererseits anscheinend einem gravierenden Irrtum über den Inhalt des vor der Aufhebung geltenden Teilbebauungsplanes Reichenschwall ... unterlegen ist". Da nach Durchführung des Auflageverfahrens festgestellt wurde, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen durch den Bebauungsplan nicht gegeben sei, sondern die beabsichtigte Bebauung sogar im öffentlichen Interesse liege und andererseits Interessen Dritter nicht verletzt würden, könne von einer Gleichheitswidrigkeit des Bebauungsplanes nicht gesprochen werden.

4.1. Die Oberösterreichische Landesregierung weist in ihrer Äußerung darauf hin, daß durch die Flächenwidmungsplanänderung vom 1. Februar 1990 eine Änderung der Rechtslage im Sinne des §23 Abs1 OÖ ROG 1972 insoferne eingetreten sei, "als für die weitgehend unbebaute Enklave inmitten der nunmehr homogenen großflächigen Wohngebietswidmung ein Regelungsbedarf im Sinne des §19 Abs1 O.Ö. ROG. 1972 entstand".

4.2. Weiters stellt die Oberösterreichische Landesregierung grundsätzlich außer Frage, daß auf Grund des Schreibens der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. März 1992, Z BauR-P-490080/2-1992 Mo, "Korrekturen" in der vom Gemeinderat in der Sitzung vom 17. Dezember 1991 beschlossenen Plandarstellung vor Kundmachung vorgenommen worden sein dürften. Der dem Gemeinderatsbeschluß vom 17. Dezember 1991 zugrundegelegene Bebauungsplan sei in sechs Punkten korrigiert worden. Die vorgenommenen Änderungen seien aber nur formaler Natur, die zur besseren Lesbarkeit beitragen sollten. Inhaltliche Änderungen, die nicht durch den Planungswillen des Gemeinderates gedeckt wären, seien nicht durchgeführt worden.

   4.3. Der Gemeinderat der Stadt Steyr sei auch bei der Übung

des Gestaltungsspielraumes nicht unsachlich vorgegangen. Zwar

treffe es zu, daß bereits im Vorfeld der

verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanänderung konkrete

Bauinteressen aufgetreten sind, doch gehe das Interesse an der

Verwirklichung des vorgelegten Projektes laut Aktenlage durchaus

konform mit den im Rahmen der Grundlagenforschung geäußerten

städtebaulichen Interessen der Stadt Steyr. Diese zielten darauf

ab, "einer weiteren Zersiedelung Einhalt zu bieten", und gingen

davon aus, daß die "Bebauung ... zentrumsnaher frei verfügbarer

Grundflächen zweckmäßig und erforderlich" sei und daß die

"Wohnbebauung in fußläufiger Verbindung zu zentralen

Einrichtungen der Stadt ... auch eine Verminderung des

Gesamtverkehrsaufkommens" bedeute. Abgesehen davon, daß sich die Stadtplanung grundsätzlich positiv mit der städtebaulichen Eingliederung des Projektes auseinandergesetzt habe, hätte auch eine Auseinandersetzung mit den im Planungsverfahren geäußerten Interessen stattgefunden. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bemängelten Bebauungsdichte sei im Amtsbericht vom 19. November 1991 zur geplanten Geschoßflächenzahl von 0,7 festgestellt worden, "daß diese eine aufgelockerte Bebauung wiederspiegle und sicherstelle, welche die bestehende Einfamilienwohnhausbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite lediglich tangiere und eine logische Weiterführung der Reihenhausbebauung an der Nordseite der Stelzhamerstraße darstelle".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer der zu B328/95 protokollierten - mit Rücksicht auf das geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin zulässigen - Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem ihre Vorstellung gegen einen die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. 831/11, KG Sarning, erteilenden Bescheid des Gemeinderates der Stadt Steyr abgewiesen wurde. Da die belangte Behörde bei Erlassung dieses Bescheides (ebenso wie der Verfassungsgerichtshof bei dessen Kontrolle) den Bebauungsplan Nr. 56 - Stelzhamerstraße anzuwenden hatte, ist der Bebauungsplan Nr. 56 - Stelzhamerstraße als Verordnung in jenem Beschwerdefall präjudiziell.

Weil weiters die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG zulässig.

2.1. Da die Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die formellen Bestimmungen nach den Vorschriften zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung in Geltung standen (VfSlg. 12382/1990), ist in bezug auf die vom Gerichtshof vorläufig angenommenen formellen Mängel das OÖ ROG 1972 maßgeblich.

Nach §23 Abs1 OÖ ROG 1972 sind Bebauungspläne bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern. Gemäß §19 Abs1 letzter Satz OÖ ROG 1972 dürfen Bebauungspläne "dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen". Die für Bebauungspläne maßgebliche Rechtslage, deren Änderung auch eine Änderung des Bebauungsplanes erfordert, wird auch durch den, dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Flächenwidmungsplan bestimmt (vgl. §19 Abs1 letzter Satz OÖ ROG 1972). Gemäß §23 Abs1 OÖ ROG 1972 war demnach der Gemeinderat der Stadtgemeinde Steyr nicht bloß ermächtigt, sondern verpflichtet, den Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück der durch Verordnung des Gemeinderates vom 1. Februar 1990 im Flächenwidmungsplan geänderten Widmung von "gemischtes Baugebiet" auf "reines Wohngebiet" anzupassen. Entgegen den im Prüfungsbeschluß vom 11. Juni 1996 aufgeworfenen Bedenken, hat der Gemeinderat der Stadt Steyr daher bei der Neuerlassung des Bebauungsplanes die Bestimmung des §23 Abs1 OÖ ROG 1972 über die notwendige Änderung von Bebauungsplänen bei Änderung der in Gestalt der Flächenwidmung maßgeblichen Rechtslage pflichtgemäß beachtet.

Der Verfassungsgerichtshof hält es für sinnvoll, im gegebenen Zusammenhang zu betonen, daß er gegen die - für die Bebauungsplanänderung letztlich maßgebliche - Änderung der Flächenwidmung für das Grundstück 831/11, KG Sarning, von gemischtem Baugebiet in Wohngebiet aus dem Blickwinkel des §23 Abs2 OÖ ROG 1972 keine Bedenken hegt. Die im Amtsbericht des Magistrates Steyr vom 8. Jänner 1990 dargestellten öffentlichen Interessen - besonderer Bedarf an Wohnbauten und Ersetzung einzelner Gewerbebetriebe inmitten einer bereits bestehenden Wohnbebauung durch Wohnbauten - rechtfertigen die Umplanung, zumal während der Auflage des Änderungsentwurfs keine Einwendungen gemäß §21 Abs4 OÖ ROG 1972 eingebracht wurden, mit denen Verletzungen der Interessen Dritter behauptet wurden.

2.2. Wie sowohl der Gemeinderat der Stadt Steyr als auch die Oberösterreichische Landesregierung außer Streit stellen, wurden vor Kundmachung in Entsprechung einer Aufforderung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. März 1992, Z BauR-P-490080/2-1992 Mo, "Korrekturen" in der vom Gemeinderat in der Sitzung vom 17. Dezember 1991 beschlossenen Plandarstellung angebracht.

Aus einem dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Schreiben des mit der Planverfassung beauftragten Architekten vom 27. April 1992 sowie einem Vergleich zwischen dem, dem Gemeinderatsbeschluß vom 17. Dezember 1991 zugrundeliegenden Plan und dem "korrigierten", kundgemachten Plan ergibt sich, daß folgende sechs Punkte nach Beschlußfassung im Gemeinderat geändert wurden:

"1)

Baufluchtlinien strichpunktiert 0,5 mm in Legende

2)

Abbruchgebäude (s)trichliert A in Legende

3)

Südwestliche Bebauung mit Text 'III UNTERBROCHEN

DURCH II ENTSPRECHEND DER SCHEMATISCHEN DARSTELLUNG'

4)

Die Summe der kotierten Maße in der 'horizontalen Kotenschnur' stimmt mit den Grundstücksmaßen überein.

5)

GFZ in Legende erklärt

6)

Rampen für Tiefgaragen und Parkmulde in Legende."

Nun stellen aber weder die Erklärung verschiedener Festlegungen des Bebauungsplanes in der Legende noch die Eintragungen von Erklärungen wie "Rampe Tiefgarage" oder "III

UNTERBROCHEN DURCH II ENTSPRECHEND DER SCHEMATISCHEN DARSTELLUNG"

noch die Eintragung von Grundstücksnummern eine inhaltliche Änderung der normativen Aussagen des Planes dar. Der kundgemachte Bebauungsplan ist sohin jedenfalls zur Gänze vom Beschluß des Gemeinderates getragen, mag auch die kundgemachte im Vergleich zu der dem Beschluß formal zugrundeliegenden Fassung des Planes im Interesse seiner besseren Verständlichkeit zeichnerische Ergänzungen aufweisen.

Der Verfassungsgerichtshof kann sohin auch das die Erlassung des Bebauungsplanes betreffende weitere Bedenken, wonach die nach Beschlußfassung des Gemeinderates vorgenommenen "Korrekturen" eine rechtswidrige Abweichung des Inhalts des kundgemachten Bebauungsplanes von der am 17. Dezember 1991 beschlossenen Plandarstellung bewirkt hätten, nicht aufrecht erhalten.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hält schließlich auch seine inhaltlichen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht länger aufrecht:

   Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, daß "(d)as vom neuen

Bebauungsplan Nr. 56 ... betroffene Widmungsgebiet ... im

nördlichen Bereich durch den Teufelsbach begrenzt (wird), im

östlichen Bereich ... sich eine eineinhalb- bis zweigeschossige

Reihenhausbebauung an(schließt), im südlichen Bereich ... eine

Einzelhausbebauung ... (besteht) und im südwestlichen Bereich ...

eine durchwegs viergeschossige Bebauung durch Objekte der Ersten Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft gegeben" ist.

Weiters geht aus dem Amtsbericht vom 19. November 1991, Z Bau 2-2227/91, hervor, daß sich der Gemeinderat mit der Frage der Einfügung der geplanten Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild eingehend auseinandergesetzt hat und dabei "nachfolgende Überlegungen aus der Grundlagenforschung des Stadtbauamtes und der herangezogenen Gutachten des Gestaltungsbeirates und des Verkehrsplaners Dr. S maßgeblich" waren:

"Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 56 - Stelzhamerstraße betrifft teilweise ein mit einer alten Industrieanlage bebautes Gebiet nordwestlich der Stelzhamerstraße bis zum Teufelsbach. Auf der Fläche befinden sich in den bestehenden Objekten ein Spenglereibetrieb, ein Automatenverleih mit Reparaturwerkstätte sowie verschiedene Lagergebäude. Teile der Flächen sind derzeit unbebaut. Durch den neuen Bebauungsplan soll in einer ausgesprochen stadtnahen Lage anstelle der bisherigen gewerblichen Nutzung eine Wohnanlage gemäß dem angeschlossenen Bebauungsplanentwurf errichtet werden. Die städtebauliche Eingliederung ... wurde in der Sitzung des Gestaltungsbeirates vom 12. November 1990 als ausgezeichnete und in jeder Hinsicht sowohl gestalterisch als auch von der Dichte und Höhe des Bauvorhabens her als makellos und vorbildlich bezeichnet. Dieses Gutachten erschien auch dem Stadtbauamte für die fachspezifische Beurteilung nach den Kriterien der örtlichen Raumordnung als maßgeblich.

Zur geplanten bzw. zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,7 wird festgestellt, daß diese eine aufgelockerte Bebauung widerspiegelt und sicherstellt, welche die bestehende Einfamilienwohnhausbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite lediglich tangiert und eine logische Weiterführung der Reihenhausbebauung an der Nordwestseite der Stelzhamerstraße darstellt. Um einer weiteren Zersiedelung Einhalt zu bieten, ist die Bebauung derart zentrumsnaher frei verfügbarer Grundflächen zweckmäßig und erforderlich. Wohnbebauung in fußläufiger Verbindung zu zentralen Einrichtungen der Stadt bedeutet auch Verminderung des Gesamtverkehrsaufkommens.

..."

Bereits in einem Schreiben vom 9. August 1991, Z Bau 2-2227/91, hat das Stadtbauamt der Stadt Steyr in Beantwortung eines Schreibens der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 17. Juli 1991 darauf hingewiesen, daß "(d)ie Stadt ... auf die Bebauung derart zentrumsnaher Grundstücke nicht verzichten (kann), wenn der weiteren Zersiedelung Einhalt geboten werden soll".

Zwar lag bei Erlassung des Bebauungsplanes ein konkretes Bauprojekt vor. Dies allein kann aber eine Bebauungsplanänderung, die sich aus einer geänderten Flächenwidmung notwendig ergab, noch nicht rechts-, weil gleichheitswidrig machen. Nach den Umständen des vorliegendes Falles läßt sich vielmehr ableiten, daß die Behörde mit der Erlassung des Bebauungsplanes einem objektiven Erfordernis nach Schaffung weiterer Wohnbauten in zentrumsnaher und verkehrsgünstiger Lage und nach deren entsprechender Gestaltung nachgekommen war. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die Erlassung des Bebauungsplanes durch das Bestreben motiviert gewesen ist, den privaten Interessen der Bauwerber zum Nachteil des öffentlichen Interesses in gleichheitswidriger Weise den Vorzug zu geben.

Der Verfassungsgerichtshof kann somit auch das im Prüfungsbeschluß aufgeworfene Bedenken nicht aufrechterhalten, daß der Gemeinderat der Stadt Steyr bei der Übung des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraumes unsachlich vorgegangen ist.

3. Da die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes insgesamt nicht zutreffen, war auszusprechen, daß der Bebauungsplan nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Bebauungsplan), Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V72.1996

Dokumentnummer

JFT_10029775_96V00072_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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