TE Bvwg Beschluss 2019/3/20 W230 2181244-2

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W230 2181244-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid (protokolliert in der Niederschrift vom 18.03.2019, Zl. 1055086310-190166185) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 10 AsylG abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.03.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer aus: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben".

Mit Schreiben vom 18.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.03.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vor und teilte mit, dass "die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen § 12a/2 ASylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet" werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 26.03.2015 nach vorhergehender unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er zusammenfassend damit begründete, dass er in Afghanistan aufgrund einer Feindschaft mit einem Taliban und Grundstücksstreitigkeiten, bei denen der Bruder und der Vater getötet worden seien, bedroht und verfolgt werde. Aus Angst um sein Leben habe er das Land verlassen. Sonst hätten Sie

In der Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2017 bestätigten er seine bisherigen Angaben und führte zudem an, dass sein Bruder wegen des getöteten Vaters Anzeige erstattet habe, woraufhin er und seine Brüder attackiert worden seien und ihre Widersacher unter Todesdrohung die Anzeigezurückziehung verlangt hätten. Er und ein weiterer Bruder hätten daher den Herkunftsstaat verlassen. Ein Bruder sei zurückgeblieben und bemühe sich weiter um die Rückerlangung der Grundstücke.

Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2017 wurde sein erster Asylantrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gem. § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nach Afghanistan erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan wurde gem. § 52 Abs. 9 iVm 46 FPG festgestellt und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise nach Afghanistan gewährt.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer Beschwerde und ergänzte sein bisheriges Vorbringen damit, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.03.2018 führte er neuerlich an, dass der Grund für die Flucht der Streit um Grundstücke gewesen sei.

Mit Erkenntnis vom 04.04.2018, W105 2181244-1/4E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Am 02.05.2018 leitete das BFA das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der afghanischen Botschaft Wien ein.

Spätestens am 01.08.2018 ist der Beschwerdeführer untergetaucht, war unbekannten Aufenthaltes und setzte sich unrechtmäßig nach Deutschland und Frankreich ab. In beiden Ländern stellte er Asylanträge. Es ergingen sowohl aus Frankreich als auch aus Deutschland Rückübernahmeersuchen, denen Österreich zustimmte. Am 15.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Am 15.02.2019 stellte er im Zuge der Rückübernahme einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX in Baghlan, Afghanistan geboren zu sein.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 15.02.2019 im PAZ Wels gab er an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Die Lage in Afghanistan, vor allem in Baghlan sei noch schlimmer geworden. Als Hazara sei er in Afghanistan generell bedroht. Dies sei ihm über die Medien bekannt geworden. Ein Datum hierfür könnte er nicht nennen. Es habe jedoch vor wenigen Tagen erneut einen Anschlag in Kabul gegeben.

Mit Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG vom 15.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Unterkunftnahme in der BS West angeordnet. Mit Ladung vom 19.02.2019 wurde er zur Einvernahme im Asylverfahren für 25.02.2019 zum BFA EASt-West geladen. Diese Ladung hat er am 20.02.2019 nachweislich übernommen, tauchten jedoch in weiterer Folge unter, verletzte seine Unterkunftverpflichtung und verzog in weiterer Folge nach Wien. Dem Einvernahmetermin am 25.02.2019 blieb er unentschuldigt fern.

Am 25.02.2019 wandte er sich an die Caritas, meldete sich zur freiwilligen, unterstützten Ausreise nach Afghanistan an und wandte sich in weiterer Folge selbstständig an die Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Ab 26.02.2019 war er in einer Unterkunft der Caritas für Rückkehrwillige untergebracht, dort auch gemeldet und damit für die Behörde auch wieder erreichbar. Die Rückkehrhilfe wurde ihm in weiterer Folge genehmigt und es stand für 11.03.2019 bereits ein gebuchter Flug für seine Rückkehr fest.

Am 05.03.2019 wurde das BFA jedoch von der Caritas davon informiert, dass der Beschwerdeführer seine freiwillige Ausreise widerrufen hätte, weshalb die Caritas ihm mit 11.03.2019 auch die Unterkunft entzog.

Mit Ladung vom 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren für 13.03.2019 zum BFA EASt-West geladen. Diese Ladung wurde ihm, nachdem eine Zustellung zunächst nicht erfolgreich war, am 11.03.2019 nach seiner Rückkehr in die BS West nachweislich zugestellt.

Am 13.03.2019 wurde er vor dem BFA EAST-West im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge der Einvernahme wurde Ihm die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG nachweislich ausgefolgt und die aktuellen Länderinformationen zu zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme angeboten, worauf er jedoch verzichtete.

Mit Ladung vom 15.03.2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren für 18.03.2019 zum BFA EASt-West geladen. Am 18.03.2019 wurde er beim BFA, Erstaufnahmestelle West, ein weiteres Mal, im Beisein seiner Rechtsberatung, einvernommen.

Es liegt eine Kopie eines Heimreisezertifikates, ausgestellt durch die afghanische Botschaft Wien vor. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist volljährig. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Als Grund seines Erstantrages führte er an, Afghanistan deswegen verlassen zu haben, weil seine Familie in Streitigkeiten mit Taliban betreffend Grundstücke verwickelt sei. Sein Vater und sein Bruder seien dabei getötet und er und seine anderen Brüder bedroht worden. Er könne deshalb nicht zurückkehren.

Im zweiten Antrag bezog sich der Beschwerdeführer wiederum auf die im vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Gründe und führte weiters aus, dass sich die allgemeine Lage für Hazara in Afghanistan besonders in Baghlan verschlechtert habe. Bekannt sei ihm dies seit 2 Jahren, nach Afghanistan könne er daher keinesfalls zurückkehren, obwohl er sich zunächst zu einer freiwilligen unterstützten Ausreise entschlossen habe.

Der Beschwerdeführer, einem grundsätzlich gesunden, erwachsenen, erwerbsfähigen alleinstehenden Mann, hat die - ihm zumutbare - Möglichkeit, sich im Rückkehrfall in Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul niederzulassen und sich dort eine Existenz zu sichern. Die Städte sind für ihn im Abschiebungsfall erreichbar und ausreichend sicher.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Cousin des Beschwerdeführers sowie ein Onkel und ein Neffe halten sich in Österreich auf. Er hat in Österreich ansonsten keine Angehörige oder sonstige Verwandten. Zu seinen Verwandten besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erhält derzeit keine Dritter und ist daher auf die staatlichen Leistungen der Grundversorgung angewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden im Wesentlichen aus dem angefochtenen Bescheid übernommen und stehen im Einklang mit Akteninhalt und Aussagen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen dazu, dass die Gefährdungslage in Afghanistan bzw. die Möglichkeit der Rückkehr in eine der Städte Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat keiner relevanten Änderung unterlag, stützen sich auf das rechtskräftige Ergebnis des Erstverfahrens; die im Folgeverfahren dazu eingeholten Beweismittel (aktualisierte Länderinformationen, unter anderem gestützt auf die aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom August 2018) ergaben keine Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Beschwerdefall zur Annahme einer geänderten Sachlage zwängen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Beschwerdeabweisung

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese - abweichend von §§ 28, 31 VwGVG - aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit "Beschluss" zu treffen.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig) abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen "kann". Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen bereits in der Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland und Frankreich. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Z 1), der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (Z 2) und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Beschwerdeführer und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen gleicht jenem des Erstverfahrens mit der Ergänzung, dass sich die allgemeine Lage für Hazara in Afghanistan besonders in Baghlan verschlechtert habe. Anhaltspunkte dafür, dass es in diesem Punkt zu einer relevanten Verschlechterung, vor allem in den Orten, für die im Erstverfahren von einer zumutbaren Fluchtalternative ausgegangen wurde (Herat, Mazar-e Sharif und Kabul) gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial aber schon bei einer Grobprüfung nicht; dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht. Daher war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W230.2181244.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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