TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/12 97/19/1050

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Veröffentlicht am 12.03.1999
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §4;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der 1968 geborenen A Y in Leobersdorf, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 1997, Zl. 120.114/4-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 5. April 1994 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als gesicherte Unterkunft in Österreich gab die Beschwerdeführerin eine Adresse in Berndorf (Bezirk Baden), als Aufenthaltszweck "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft", und zwar mit ihrem Ehegatten, ebenfalls einem Staatsangehörigen der Türkei, an. Im Verwaltungsakt erliegt die Kopie einer auf Seite 21 des Reisepasses der Beschwerdeführerin angebrachten Vignette einer Aufenthaltsbewilligung (Nr. 0557165), ausgestellt zur Zl. III 1-3/A von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 9. August 1994, gültig ab 27. Juni 1994 mit unbefristeter Geltungsdauer zum Zweck "Familiennachzug", für "YILDIRIM Aynur", geboren am "25.3.78" (OZ. 51 des Verwaltungsaktes).

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten (vgl. OZ. 87) ergibt sich weiters, daß der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 1995 von der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Kenntnis gebracht wurde, daß die Aufenthaltsbewilligung, ausgestellt unter der Zl. III 1-3/A von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 9. August 1994, gültig vom 27. Juni 1994 mit einer unbefristeten Dauer, für eine Person gleichen Namens jedoch mit dem Geburtsdatum 25. März 1978 ausgestellt worden sei. Die Vignette sei von der österreichischen Botschaft in Ankara infolge der Namensgleichheit irrtümlich in den Reisepaß der Beschwerdeführerin eingeklebt worden. Die Aufenthaltsbewilligung Nr. 0557165, die im Reisepaß der Beschwerdeführerin angebracht worden sei, sei einer Person mit dem Namen Aynur Yildirim und dem Geburtsdatum 25. März 1978, somit einer anderen Person, erteilt worden. Weiters wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, daß sie sich nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Baden unberechtigt in Österreich aufhalte.

Mit Bescheid vom 25. November 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 5. April 1994 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Baden lege ihrer Entscheidung als Sachverhalt zugrunde, daß die österreichische Botschaft im Reisepaß der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung mit der Nr. 0557165, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 9. August 1994 lautend auf den Namen Aynur Yildirim, geboren am 25. März 1978, angebracht habe. Es sei unschwer zu erkennen, daß die Anbringung der Vignette im Reisepaß der Beschwerdeführerin auf einem Versehen beruhe, weil die unbefristete Aufenthaltsbewilligung einer anderen Person erteilt worden sei, die zwar denselben Namen trage, aber zu einem anderen Zeitpunkt geboren worden sei. Die im Reisepaß in Form einer Vignette angebrachte Aufenthaltsbewilligung sei somit nicht der Beschwerdeführerin, sondern einer anderen Person erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher, ohne hiezu berechtigt zu sein, nach Österreich eingereist und habe Aufenthalt genommen. Diesen Sachverhalt habe die Bezirkshauptmannschaft Baden der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 1995 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und sie gleichzeitig aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, der erstinstanzliche Bescheid stelle einen "Nicht-Bescheid" dar, da über ein bereits erledigtes Verfahren entschieden werde. Die österreichische Botschaft habe im Reisepaß der Berufungswerberin eine Aufenthaltsbewilligung mit der Nr. 0557165, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 9. August 1994, angebracht. Da der Anbringung einer Vignette betreffend einer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls ein Bescheid zugrundeliegen müsse, sei davon auszugehen, daß über den Antrag der Berufungswerberin vom 5. April 1994 bei der österreichischen Botschaft in Ankara bereits rechtskräftig entschieden sei und bereits ein Bescheid dahingehend erteilt worden sei, demzufolge der Berufungswerberin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, wieso die Bezirkshauptmannschaft Baden nochmals über den bereits entschiedenen Antrag entscheide und einen neuerlichen Bescheid erlasse.

Die Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 9. April 1997 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen". In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführerin habe am 5. April 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. In ihrer Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz habe die Beschwerdeführerin eingewendet, daß ihr, wenn auch irrtümlich, eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung im Reisepaß angebracht worden sei, und sie damit das Verfahren über ihren Antrag vom 5. April 1994 als abgeschlossen betrachte. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antragsformular als Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten angegeben. Der Antrag ihres Ehegatten sei von der Bezirkshauptmannschaft Baden abgewiesen worden. Seine dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1996 abgewiesen worden. Demnach verfüge der Ehegatte, der verpflichtet sei, für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen, über keinerlei Aufenthaltsberechtigung in Österreich und halte sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aus diesen Gründen stehe für die Berufungsbehörde fest, daß auch der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich keinesfalls gesichert sei, weshalb ihr gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe. Des weiteren liege keine Familiengemeinschaft in Österreich vor. Darüber hinaus sei gemäß § 4 Abs. 3 AufG eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei ihr Antrag gemäß § 4 Abs. 3 AufG abzuweisen gewesen. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß der Ehegatte derzeit noch im Bundesgebiet aufhältig sei. Bei der nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebotenen verfassungskonformen Interpretation des § 5 Abs. 1 AufG habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen stattzufinden, die im Falle der Beschwerdeführerin ergeben habe, daß den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Priorität einzuräumen gewesen sei, weil ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 16. April 1997) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.

Die § 3 Abs. 1 Z. 2, § 4, § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

...

2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juni 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

...

§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ...

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zunächst befristet für höchstens ein Jahr zu erteilen. ... Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, kann eine unbefristete, sofern die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, eine mehrjährige Bewilligung erteilt werden.

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.

§ 6.

...

(4) Über den Antrag entscheidet, außer in den Fällen des § 7, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. ...

...

§ 10. (1) ... Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist als österreichischer Sichtvermerk zu erteilen. In der Bewilligung ist deren Beginn und Ende sowie der Aufenthaltszweck festzulegen. Die Form einschließlich des Kataloges der Aufenthaltszwecke wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt."

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995, lautete:

"§ 2. (1) Die Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz trägt die Bezeichnung 'Aufenthaltsbewilligung'.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage A auszustellen."

§ 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes, LGBl. Nr. 4020/1-0, lautete:

"§ 1. Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich mit Ausnahme des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten und des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt werden ermächtigt, über alle Fälle nach dem Aufenthaltsgesetz in erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden."

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die belangte Behörde habe verkannt, daß ihr über ihren Antrag vom 5. April 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, weshalb eine neuerliche, und zwar abweisende Entscheidung gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoße. Die belangte Behörde sei überdies, ebenso wie die Behörde erster Instanz, nicht zuständig gewesen, über einen an die österreichische Botschaft in Ankara gerichteten Antrag zu entscheiden. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Antragsformular als gesicherte Unterkunft eine Adresse im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Baden angegeben hat. Gemäß § 6 Abs. 4 AufG sowie § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 4020/1-0 ergab sich daraus eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden als Aufenthaltsbehörde erster Instanz zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Daß dieser Antrag bei der österreichischen Botschaft in Ankara eingebracht wurde, änderte nichts an der Zuständigkeit der Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes. Zur Entscheidung im vorliegenden Fall, d.h. zur Abweisung des am 5. April 1994 gestellten Antrages wäre die Bezirkshauptmannschaft Baden allerdings nur berufen gewesen, wenn dieser Antrag noch nicht entschieden war.

Nachdem der Beschwerdeführerin bereits am 12. Dezember 1995 von der Bezirkshauptmannschaft Baden niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden war, daß die unter der Zl. III 1-3/A von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 9. August 1994, gültig unbefristet ab 27. Juni 1994 ausgestellte Aufenthaltsbewilligung für eine Person gleichen Namens (wie die Beschwerdeführerin), jedoch mit dem Geburtsdatum 25. März 1978, erteilt worden war, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden diesen Sachverhalt auch ausdrücklich ihrem abweisenden Bescheid vom 25. November 1996 zugrunde. Sie stellte fest, daß die im Reisepaß der Beschwerdeführerin in Form einer Vignette angebrachte Aufenthaltsbewilligung nicht der Beschwerdeführerin, sondern einer anderen Person erteilt worden sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Dieser Bescheidfeststellung trat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Zwar brachte sie vor, ihr sei von der österreichischen Botschaft in Ankara im Reisepaß eine Aufenthaltsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch "angebracht" worden, sie bestritt aber weder, daß auf der Vignette ein anderes Geburtsdatum des Bewilligungsinhabers, und zwar der 25. März 1978, aufscheint, noch bot sie eine Erklärung für das divergierende Geburtsdatum an.

Auf der Basis der unbestrittenen Bescheidfeststellung der Behörde erster Instanz hatte die belangte Behörde ausreichende Anhaltspunkte für ihre dem angefochtenen Bescheid erkennbar zugrunde gelegte Annahme, die im Reisepaß der Beschwerdeführerin aufscheinende Vignette betreffe nicht sie, es sei daher keine der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich gemacht worden. Da sich nicht nur das Geburtsdatum des Bewilligungsinhabers deutlich von dem der Beschwerdeführerin unterscheidet, sondern sich auch im gesamten Verwaltungsverfahren kein Hinweis auf eine beabsichtigte Aufenthaltsnahme der Beschwerdeführerin im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ergab, da weiters eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in § 4 Abs. 2 oder 3 AufG nicht schon bei erstmaliger Erteilung vorgesehen ist, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die auf der in Rede stehenden Vignette enthaltenen, nicht auf die Beschwerdeführerin zutreffenden, Angaben (Geburtsdatum, Dauer der erteilten Bewilligung sowie ausstellende Behörde) nicht offensichtlich auf einem Versehen beruhten, sondern daß es sich dabei um die Ersichtlichmachung einer Aufenthaltsbewilligung für eine andere Person (mit entsprechend abweichenden Daten) handelt. Der angefochtene Bescheid kann insoweit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

War aber - wie gezeigt - der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch offen, so waren sowohl die Bezirkshauptmannschaft Baden als Aufenthaltsbehörde erster Instanz als auch die belangte Behörde zur Entscheidung über den noch offenen Antrag berufen gewesen.

Weder nach ihrem Vorbringen noch nach der Aktenlage verfügte die Beschwerdeführerin jemals über eine andere als die strittige Aufenthaltsbewilligung vom 9. August 1994. Die belangte Behörde wertete ihren Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, die belangte Behörde verkenne, daß sich ihr Ehegatte keineswegs ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhalte. Zwar sei über ihn von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei jedoch bereits mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1996 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Unbestritten bleibt in der Beschwerde nämlich die Feststellung des angefochtenen Bescheides, daß der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1996 abgewiesen wurde. Auf der Grundlage dieser unbestrittenen Bescheidfeststellung war jedoch der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich gemäß § 1 Abs. 1 AufG berechtigt und kein Fremder, auf den die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen. Demnach stand der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach § 3 Abs. 1 AufG jedenfalls nicht zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0710). Ob dem Antrag des Ehegatten, seiner gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vom Verwaltungsgerichtshof stattgegeben wurde, ist demgegenüber nicht von Belang.

Der Beschwerdeführerin konnte jedoch auch im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG über ihren Erstantrag keine Bewilligung zum - ausschließlich beantragten - Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzte, daß sich der Angehörige, mit dem die Familiengemeinschaft angestrebt wird, aufgrund einer Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Inland befindet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549, und vom 3. April 1998, Zlen. 96/19/3116 bis 3118). Da dies im Falle der Beschwerdeführerin nicht der Fall war, kann die Abweisung ihres Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Im Hinblick auf das Vorgesagte und den Umstand, daß die Beschwerdeführerin selbst noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wurde durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in ein den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK genießendes Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 3. April 1998).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, daß der Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer der angestrebten Bewilligung nicht gesichert sei.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.

Wien, am 12. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191050.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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