RS Lvwg 2019/4/16 LVwG-AV-89/001-2019

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Veröffentlicht am 16.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z1
BAO §4

Rechtssatz

Für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ist es ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 38 Abs 1 NÖ BO 1996 ausgeführt hat, kommt dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu (vgl VwGH 2013/17/0881).

Schlagworte

Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Änderung von Grundstücksgrenzen; Aufschließungsabgabe; Bauplatzerklärung; Abgabepflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.89.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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