Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2019Norm
BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ist es ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 38 Abs 1 NÖ BO 1996 ausgeführt hat, kommt dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu (vgl VwGH 2013/17/0881).
Schlagworte
Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Änderung von Grundstücksgrenzen; Aufschließungsabgabe; Bauplatzerklärung; Abgabepflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.89.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019