TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W197 2216170-1

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2

Spruch

W197 2216170-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario Züger gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2019, Zahl: 1026966110-190211755 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er reiste illegal zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 09.11.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, es wurde ihm auch kein subsidiärer Schutz im Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan und auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von 14 Tagen gewährt. Dagegen hat der BF das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

1.3. Mit Urteil des LG XXXX vom 10.12.2018 wurde der BF als afghanischer StA gemäß § 83 (1) StGB, § 28 (1) 1. Satz 1.2. Fall SMG und § 28a (1) 5. Fall u (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, verurteilt. Dem BF wurde im Urteil insbesondere zur Last gelegt, den Suchtgifthandel im Zeitraum von Frühjahr 2016 bis zum 03.07.2018 in oftmals wiederholten Angriffen betrieben zu haben, wobei er 10kg Canabiskraut sowie Ecstasy Tabletten verkaufte. Als erschwerend nahm das Gericht das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis an.

1.4. Der BF wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und der Behörde vorgeführt. Er gab an, den A2 Deutschkurs abgeschlossen und den Hauptschulabschluss gemacht zu haben. Er gehe als Asylwerber keiner Beschäftigung nach und lebe von staatlicher Unterstützung, wobei er in Grundversorgung gemeldet war. Seine Unterkunftsgeberin habe ihn in der Haft besucht und gesagt, dass er weiter bei ihr wohnen könne. Er habe einen Onkel, der in Salzburg lebe. Weitere Angaben zu Freunden oder Verwandten machte er nicht. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort ein Problem habe.

1.5. Mit Mandatsbescheid der Behörde vom 02.03.2019 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Behörde sah die Fluchtvoraussetzungen gem. § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG i.V.m. § 67 FPG als verwirklicht und bejahte den Sicherungsbedarf. Die Behörde begründete auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels aufgrund des bisherigen Verhaltens des BFs, insbesondere im Hinblick auf seine Verurteilung wegen Verbrechens und Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz.

1.6. Gegen den Schubhaftbescheid, die Anordnung der und Anhaltung in Schubhaft erhob die BF durch seinen Vertreter Beschwerde und begründete diese mit fehlender Fluchtgefahr und mangelnder Verhältnismäßigkeit. Insbesondere führte der Rechtsvertreter aus, dass die Voraussetzungen der Schubhaftverhängung nicht vorlägen, da der BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 67 FPG darstelle. Außerdem könne der BF bei der bisherigen Unterkunftsgeberin beziehungsweise bei einem namentlich genannten Onkel wohnen, wenn er neuerlich zugewiesen beziehungsweise ihm der Wohnsitzwechsel bewilligt würde. Zudem sei er nicht zur Ausreise verpflichtet, da die Rückkehrentscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Schließlich könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden. Beantragt wurde, die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen. Weiters wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme zweier namentlich genannter Zeugen zur Wohnmöglichkeit des BF beantragt. Schließlich wurde Barauslagen- und Kostenersatz beantragt.

1.7. Die Behörde legte die Akten vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führte im Sinne des Schubhaftbescheides aus, dass im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF, insbesondere seine Straffälligkeit, Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit gegeben wären.

1.8. Dem Rechtsvertreter des BF wurde die Stellungnahme der Behörde mit der Möglichkeit sich dazu zu äußern, zur Kenntnis gebracht, worauf weitere Schriftsätze der Parteien mit den bereits vorgebrachten Argumenten folgten. Die Behörde brachte ergänzend vor, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nach Einlangen einer bestätigenden Entscheidung des BVwG unverzüglich erfolgen könne. Die Tazkira des BF ermögliche eine jederzeitige Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan per Linienflug oder Charter. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines HRZ war sohin während der Strafhaft und auch danach nicht erforderlich, zumal auch das BVwG über die Beschwerde des BF noch nicht entschieden hatte.

1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 wurde die Beschwerde des BF gegen den negativen Asylbescheid der Behörde (1.2.) in allen Punkten abgewiesen. Im Erkenntnis ging das BVwG davon aus, dass der BF afghanischer StA ist.

1.10. Mit Mandatsbescheid vom 22.03.2019 wurde die dem BF eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG widerrufen.

1.11. Wegen Entscheidungsreife der Sache konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werde.

II. Feststellungen

2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Der BF ist afghanischere Staatsangehöriger. Er war bis zu seiner Strafhaft in Bundesbetreuung untergebracht und gemeldet. Aufgrund der Rechtskraft der Asylentscheidung des BVwG befindet sich der BF nicht mehr in Grundversorgung und ist eine Rückkehr in seine bisherige Unterkungft ausgeschlossen. Der BF ist nicht in der Lage seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen, er ist im Bundesgebiet nicht integriert und ihm steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, wo er sich zu seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung den Behörden bereithalten wird.

2.3. Der BF wurde wegen Verbrechens und Vergehens nach dem SMG und dem StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, verurteilt. Dem BF wurde im Urteil insbesondere zur Last gelegt, den Suchtgifthandel im Zeitraum von Frühjahr 2016 bis zum 03.07.2018 in oftmals wiederholten Angriffen betrieben zu haben, wobei er 10kg Canabiskraut sowie Ecstasy Tabletten verkaufte. Als erschwerend nahm das Gericht das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis an.

2.4. Die BF ist haftfähig. Er will wegen seiner befürchteten Gefährdung nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren.

2.5. Die Abschiebung des BF ist aufgrund der vorgelegten Taskira jederzeit möglich. Die Behörde wird die Außerlandesbringung unverzüglich einleiten und hat aus diesem Grund auch die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF widerrufen.

III. Beweiswürdigung

3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

3.2. Der BF wurde wegen Suchtgifthandels und Körperverletzung zu einer 3-jährigen Haftstrafe, davon 2 Jahre bedingt verurteilt. Er hat über einen längeren Zeitraum eine größere Menge von Suchtmitteln verkauft. Der BF wurde nicht zuletzt wegen dieser Straftat, welche nach den zitierten Bestimmungen geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, in Schubhaft genommen, da im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine positive Zukunftsprognose gestellt warden kann.

3.3. Der BF ist nicht mehr in Grundversorgung und ist eine Rückkehr in die bisherige Unterkunft ausgeschlossen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF tatsächlich bei seinem Onkel wohnen könnte, zu dem er allerdings nie einen näheren Kontakt behauptet hat, ist im Hinblick auf seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung nicht davon auszugehen, dass er sich dort seiner Außerlandesbringung bereit halten werde. Der BF will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Der BF ist auch nicht in der Lage seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen, er ist im Bundesgebiet nicht integriert. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Freilassung sofort untertauchen wird, um sich seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann auch nicht das Auslangen gefunden werden.

3.4. Die Behörde wird die mögliche Abschiebung unverzüglich umsetzen, wodurch die Dauer der Schubhaft kürzestmöglich bemessen sein wird. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen,

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid

4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

4.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die ödffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

4.1.5. Im Hinblick auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Suchtgiftkriminaltät besteht angesichts der Verurteilungen des BF kein Zweifel, dass die in § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. V.m. § 67 FPG normierten Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Verurteilung alleine nicht hinreicht, Schubhaft zu begründen, sondern eine Zukunftsprognose zu erstellen ist. Richtschnur dafür ist das Verhalten des Straftäters nach seiner Verurteilung und Verbüßung der Strafe. Da der BF unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen wurde, liegt ein solcher Bewährungszeitraum nicht vor. Das sonstige Verhalten des BF ist im Hinblick auf die Dauer und die Menge des Suchtgifthandels nicht geeignet, eine positive Zukunftsprognose stellen zu können.

4.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

4.1.7. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz der verzeichneten Aufwendungen zu.

4.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

4.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufwandersatz, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2216170.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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