Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AWG 2002 §37Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus), ***, ***, gegen Spruchpunkt B Ziffer 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 2016, Zl. ***, mit der in Bezug auf die auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, befindliche Bodenaushubdeponie der A GmbH, ***, ***, ein Abweichen von der die Stärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 zugelassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, wobei Spruchpunkt B. Ziffer 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. April 2016, Zl. ***, anlässlich der Beschwerde dahingehend konkretisiert wird, dass dieser lautet:
„Gem. § 45 Abs. 5 AWG 2002 wird die beantragte Abweichung von der in Anhang 3 Kapitel 4.5. betreffend die Stärke der Rekultivierungsschicht vorgesehenen Vorgabe dahingehend zugelassen, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m aufzubringen ist.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§§ 37, 43 Abs. 5, 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§§ 18, 29, 35, Anhang 3 Kapitel 4 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang:
1.1. Vorgeschichte, in Beschwerde gezogener Bescheid:
1.1.1. Auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, befindet sich eine ausgebeutete Kiesgrube, die nunmehr im Rahmen von – auf dem im vorliegenden Fall in Frage stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die A GmbH und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die B Handelsgesellschaft m.b.H. betriebenen – Bodenaushubdeponien vollständig verfüllt werden soll, wobei die Deponieoberfläche nach Ende der Ablagerungsphase und abgeschlossener Rekultivierung großteils als Grünbrache genutzt bzw. in den in den Rekultivierungsplänen jeweils gekennzeichneten (Rand-)Bereichen wiederaufgeforstet werden soll.
1.1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 2016, Zl. ***, wurden der A GmbH, ***, *** (im Folgenden: die A GmbH) aufgrund deren Antrags vom 11.08.2015 jeweils unter Vorschreibung von Auflagen die abfallrechtliche (Spruchpunkt A) und naturschutzrechtliche (Spruchpunkt F) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie, eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial und für den stationären Einsatz einer mobilen Siebanlage und eines mobilen Brechers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Festlegung des abfallrechtlichen Konsens und der Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Weiters wurde der B GmbH antragsgemäß eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erteilt (Spruchpunkt E), eine namentlich genannte Person zum Deponieaufsichtsorgan bestellt (Spruchpunkt C) und die B GmbH zur Leistung einer Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase verpflichtet (Spruchpunkt D) und sie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (Spruch-punkt G).
1.1.3. In Spruchpunkt B. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 2016, Zl. ***, wurden in Spruchpunkt „B. Ausnahmegenehmigung:“ auch insgesamt vier Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 genehmigt, wobei die verfahrensgegenständliche Ziffer 3. des Spruchpunktes B. folgenden Wortlaut hat:
„B. Ausnahmegenehmigung:
Von den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 werden folgende Abweichungen zugelassen:
1. […]
2. […]
3. Die Stärke der Rekultivierungsschicht (mit sandig/schottrigen Material für die Brachfläche bzw. örtlich gewonnenem Material für die Waldfläche) wird von 0,5m auf 0,25m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008).
4. […]“
1.1.4. In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 2016, Zl. ***, wird zunächst der Verfahrensgang geschildert und werden die im Zuge des aufgrund des Antrages der A GmbH vom 11.08.2015 geführten Verfahrens bei der Genehmigungsverhandlung am 03.03.2016 abgegebenen Stellungnahmen und die von den durch die Behörde beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten bzw. abgegebenen fachlichen Beurteilungen (– unter anderem insbesondere jene des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, des Amtssachverständigen für Naturschutz und des Amtssachverständigen für Forsttechnik –) wörtlich wiedergegeben.
1.1.5. In (im in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Seiten 21-27 wiedergegebenen) Befund und Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz finden sich folgende Ausführungen, die mit der verfahrensgegenständlichen Rekultivierungsschicht in Zusammenhang stehen:
„Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz
Befund:
„Bodenaushubdeponie
Auf dem Grundstück ***, KG *** soll in einer ehemaligen Kiesgrube eine Bodenaushubdeponie errichtet werden. Die Fläche der geplanten Bodenaushubdeponie beträgt 2,3 ha. Die Dauer der Verfüllung wird mit 20 Jahren (21 Jahre inklusive Rekultivierung) angegeben. Nach Rücksprache mit der Konsenswerberin wird der Einbringungszeitraum bis 31.12.2036 befristet, die Rekultivierung ist bis 31.12.2037 abzuschließen. Insgesamt werden ca. 327.000 m³ Bodenaushubmaterial eingebracht. Die durchschnittliche Jahreskubatur beträgt somit ca. 16.350 m³/Jahr. Das Deponierohplanum wird auf 350 m.ü.A. (=1 m über RHHGW) errichtet. Das dabei anfallende Kiesmaterial im Ausmaß von rd. 5.000 m³ wird für die Abflachung und Verbreiterung der Ein- und Abfahrtsrampe auf eine Breite von 5 m und ein Maximalgefälle von 12 % verwendet. Diese Verbreitungsflächen werden ebenso wie die vorhandene Zufahrt asphaltiert
An den Böschungen und an der Sohle werden der vorhandene Humus (0,1 m) und der vorhandene Bewuchs entfernt. Dabei werden rund 870 m³ bewuchsfähiges Material unterhalb der ersten Berme gewonnen. Beim Abziehen der restlichen Böschungsflächen werden noch 1.200 m³ gewonnen. Des Weiteren sind im östlichen Humusdamm 420 m³ und im südlichen Humusdamm 80 m³ Humus vorhanden.
Für die Rekultivierung der Waldflächen werden 1.340 m³ bewuchsfähiges Material benötigt. Somit ist die erforderliche Menge zur Rekultivierung der Waldflächen vorhanden.
Da Teile des Grundstückes derzeit bewaldet sind, ist auf einer Höhe von rd. 5 m über Deponiesohle eine Rodung erforderlich. Dabei handelt es sich um vier kleine Waldflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 2.070 m². Dieser Baumbestand wird erst ca. fünf Jahre nach Betrieb der Deponie gerodet, bevor eine Schüttung in diesem Bereich erfolgen soll. Nach insgesamt 15 Jahren Deponiebetrieb werden schließlich aufgrund des Schüttfortschritts 3 weitere einzelne Waldflächen mit insgesamt 3.271 m2 gerodet.
Nach erfolgter Rekultivierung soll eine um ca. 1 m über Gelände hergestellte Fläche verbleiben. Im Wesentlichen ist diese eben und weist nur ein geringes Gefälle Richtung Nordosten auf. Die Ränder im Osten und Süden werden nach Aufbringen einer 0,25 cm [gemeint: „m“] Humusschichte wieder bewaldet. Das Flächenausmaß wird ca. 5.360 m² betragen. Im Mittelbereich soll durch aufbringen einer 0,25 cm [gemeint: „m“] starken sandig/schottrigen Schichte aus Aushubmaterial eine Freifläche für den Ziegenmelker entstehen.
Jene Fläche, die nicht Wald ist, hat eine Nenngröße von 17.640 m²; die Rekultivierung dieser Fläche ist sandig/schottriges Material im Umfang von 4.410 m³ erforderlich, dieses wird von der Konsenswerberin in Form von Wandschotter in der betriebseigenen Kiesgrube in *** reserviert und vorgehalten. Dies wird vom Deponieaufsichtsorgan im Zuge der Kontrolltätigkeit mit zu überprüfen sein. […].
An das Areal grenzen im Osten die ***, im Süden ein Gemeindeweg, im Westen die Bodenaushubdeponie der Fa. B Handelsgesellschaft m.b.H. und im Norden Waldflächen. Die nächsten gewidmeten Wohngebiete befinden sich in ca. 1 km.
Das Grundstück befindet sich in einem Natura 2000 – Vogelschutzgebiet. Der Deponiestandort liegt in keinem wasserrechtlich verordneten Schongebiet oder Schutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet oder Hochwasserabfluss Bereich sowie außerhalb von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Nationalparks. Der Deponiestandort hält somit die Anforderungen an die DVO 2008 ein.
[…]
Gutachten:
Bodenaushubdeponie:
[…]
Bezüglich der beantragten Ausnahmegenehmigungen kann folgendes festgehalten werden:
a) […]
b) […]
c) […]
d) Die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 wurde sowohl vom ASV für Forsttechnik als auch der ASV für Naturschutz schutzgutbezogen für zulässig erachtet. Aus der Sicht des Naturschutzes wird dadurch eine wertvolle Ausgleichsfläche für seltene Tierarten geschaffen. Die Rekultivierungsschicht hat bei einer Bodenaushubdeponie keine Funktion für den Gewässerschutz, da die Anlage weder unten nach oben gedichtet ist und somit schon während des Betriebes ein Einwirken von Niederschlägen auf die Abfälle nicht relevant ist. Die beantragte Folgenutzung der Deponiefläche ist durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet, ein besonderer Erosionsschutz ist wegen der praktisch horizontal ebenen Fläche auf keine bzw. nur untergeordnete Neigungsverhältnissen nicht erforderlich.
Zusammenfassend können die beantragten Abweichungen somit schutzgutbezogen (öffentliches Interesse am Gewässerschutz) positiv beurteilt werden. Das AWG 2002 sieht im § 43 Abs. 5 für nicht-IPPC-Anlagen ein Abweichen von den Bestimmungen DVO 2008 vor solange zumindest der gleiche Schutz gegeben ist.“
1.1.6. In den im Bescheid auf den Seiten 28 bis 30 wiedergegeben Ausführungen der durch die belangte Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz wird nicht ausdrücklich auf die in Frage stehende Abweichung von der DVO 2008 Bezug genommen. Es finden sich aber in dem im Bescheid wiedergegeben Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz folgende, zwar nicht auf die beantragte Ausnahmegenehmigung bezogene, aber in Zusammenhang mit der Rekultivierungsschicht stehende Ausführungen:
„Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz
Befund:
Die Firma A GmbH hat um Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie und eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht. Dieses Grundstück liegt im Bereich einer ehemaligen Kiesgrube. Auf der südwestlichen Hälfte dieser Kiesgrube auf Parz. Nr. ***, KG ***, betreibt die Firma B Handelsges.m.b.H. eine bewilligte Bodenaushubdeponie. Nunmehr ist beabsichtigt, dass beide Firmen die ausgebeutete Kiesgrube gemeinsam vollständig verfüllen.
Vor der Herstellung des Deponierohplanums wird der auf der Sohle und den Böschungen vorhandene Bewuchs und Mutterboden entfernt und letzterer zwischengelagert. Das oberhalb von 1 m über RHHGW vorhandene Kiesmaterial wird für die Adaptierung der Grubenabfahrt verwendet. Die Verfüllung erfolgt durch einen lageweisen Einbau von Bodenaushubmaterial bis 1 m über Niveau des angrenzenden Geländes, mit einem geringen Gefälle Richtung NO. Die Höhendifferenz zum umgebenden Gelände soll mit einer 1:3 geneigten Böschung bewältigt werden. Für die Rekultivierung soll eine 25 cm starke Schichte sandig-schottriges Aushubmaterial aufgebracht werden. Lediglich entlang der Süd-und Ost-Böschung, d.h. entlang der Gemeindestraße und der *** wird auf einem ca. 20 m breiten Streifen 25 cm bewuchsfähiges Material aufgebracht und hier eine Wiederaufforstung als Ersatz für die zu rodenden Gehölze auf den Böschungen vorgenommen. Die restliche Grubensohle soll als Grünbrache und Freifläche für den Ziegenmelker genutzt werden.
[…]
Die gegenständliche Kiesgrube/Deponie befindet sich südöstlich der *** und westlich der Landesstraße ***, für die Zufahrt von einer Gemeindestraße aus wird die vorhandene Abfahrtsrampe in der SO-Ecke adaptiert. Die Kiesgrube ist von einem Waldgebiet umschlossen. Die Fläche liegt außerhalb des Ortsbereichs innerhalb des Natura 2000 Gebietes „***“. Als Schutzgut ist am Standort ein Habitat für den Ziegenmelker ausgewiesen.
Die beabsichtigte Erweiterung der Deponie durch eine vollständige Verfüllung der Kiesgrube in Abstimmung mit der ebenfalls beantragten Bodenaushubdeponie der Firma B wird aus naturschutzfachlicher Sicht als wenig problematisch angesehen. Die vorgesehene Überhöhung um 1,25 cm über das Niveau des angrenzenden Geländes ist aufgrund der geringen Einsehbarkeit im Hinblick auf das Landschaftsbild tolerierbar. Durch die Rodung des bestehenden Gehölzbewuchses entlang der Gemeindestraße bzw. der *** wird vorübergehend der Sichtschutz entfernt. Anstelle dessen wird jedoch jeweils ein 20 m breiter Streifen wieder aufgeforstet. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es erforderlich, dass der vorhandene Sichtschutz, dh. der mit Gehölzen bestückte Humuswall so lange als möglich erhalten bleibt und erst kurz vor den Schüttungen, die über Geländeniveau reichen, entfernt wird. Unter dieser Voraussetzung wird sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben.
Im Hinblick auf den Erholungswert ist die gegenständliche Kiesgrube auf Grund der Lage neben der Landesstraße bzw. neben der Zufahrtsstraße zu weiteren Schottergruben und Deponien von untergeordneter Bedeutung. Die Auswirkungen auf den Erholungswert durch die gegenständliche Deponie werden daher als gering angesehen.
Die Art der Rekultivierung als Grünbrache auf sandig-schottrigem Aushubmaterial kommt dem Schutzgut des Natura 2000 Gebietes, dem Ziegenmelker entgegen.
Das, was an vorhandenen Gehölzen gerodet wird, wird wieder aufgeforstet. Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit durch die Wiederverfüllung der ehemaligen Kiesgrube kann jedenfalls weitgehend ausgeschlossen werden.
[…]“
1.1.7. Der durch die belangte Behörde beigezogene Amtssachverständige für Forsttechnik bezieht sich in seinem forstfachlichen Befund und Gutachten (im in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Seiten 30 bis 32 wiedergegeben) lediglich auf die beantragte Rodungsbewilligung, nicht aber auf die in Frage stehende Abweichung von der DVO 2008. In den Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen wird – im Zuge der forstfachlichen Beurteilung der Voraussetzungen beantragten Rodungsbewilligung – wie folgt auf die hier in Frage stehende Rekultivierungsschicht Bezug genommen:
„Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik:
Forstfachlicher Befund:
Das Vorhaben der Firma A GmbH. zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erfasst auf Teilflächen Waldflächen im Sinne des § 1a Abs. 1-3 Fosrtgesetz 1975 und sind diese Teilflächen im Rekultivierungsplan des projektierenden Büro C GmbH nach Lage, Figur und Größe dargestellt. Diese Waldflächen werden bei einer Flächensumme von 5,341 m² im Verlauf der Projektrealisierung einer Rodung zugeführt.
In der Natur zeigt sich, dass die Waldflächen, aufgebaut mit vorwiegend 10-20-jähriger Schwarzkiefer, im Böschungsbereich der ehemaligen Schottergrube am gegenständlichen Grundstück stocken. Entsprechend Abfragen aus dem Landes-GIS hat sich die Bewaldung im Laufe der Zeit natürlich eingestellt.
[…]
Das Projekt ist so konzipiert, dass im Osten und Süden des Grundstückes und Deponieareals nach Verfüllung und Aufbringung einer 25 cm mächtigen humosen Schichte, welche aus örtlichem Humusmaterial hergestellt wird, eine Neubewaldung mit einer dem Standort entsprechenden Waldgesellschaft erfolgt. Diese beiden Waldgürtel schirmen in weiterer Folge den Innenbereich der Fläche ab, wo eine Sukzessionsfläche nach naturschutzfachlichen Maßstäben entsteht. […]
Forstfachliches Gutachten:
Die gegenständliche Rodung ist im Sinne des § 17 Abs. 3-5 Forstgesetz 1975 zu beurteilen, da den betroffenen Rodeflächen ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser beizumessen ist. Die Realisierung der Bodenaushubdeponie hat zweifelsfrei ebenso Stellenwert für das öffentliche Interesse. Forstfachlich wird eine ehemalige Kiesgrube verfüllt, das ursprünglich ebene Geländeniveau hergestellt, die dabei erfasste Rodefläche in einem etwas größeren Flächenausmaß kompensiert, und wird eine den standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten angepasste Aufforstung durchgeführt. Wie dargelegt, ergibt sich durch die Projektumsetzung zwischenzeitlichen ein Abgang einer Waldfläche, jedoch im Finalzustand eine Waldfläche, die die vorhandene Waldfläche auch hinsichtlich der geforderten Leistung des Waldes kompensiert, sodass das Rodungsvorhaben forstfachlich vertretbar ist und eine Bewilligung konform zu den forstgesetzlichen Bestimmungen erteilt werden kann. […]“
1.1.8. In den sonstigen im Verfahren abgegeben und im Bescheid wiedergegebenen Gutachten bzw. Stellungnahmen wird auf die Stärke der Rekultivierungsschicht nicht Bezug genommen.
1.1.9. Im Anschluss an die Wiedergabe der erstatteten Gutachten und Stellungnahmen wird im Zuge der rechtlichen Beurteilung ab Seite 41 des Bescheides die einschlägige Rechtslage dargestellt und kommt die Behörde schließlich unter Verweis auf die wiedergegeben Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass der Antrag ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben worden seien und dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen, sodass spruchgemäß zu entscheidend gewesen sei.
Ausdrückliche Ausführungen dazu, dass bzw. warum die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen für die in Spruchpunkten B.3. erfolgte Zulassung eines Abweichens von der die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 ausgeht, finden sich in den rechtlichen Erwägungen der Bescheidbegründung nicht, vielmehr wird in der Bescheidbegründung hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte auf die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen verwiesen.
1.2. Beschwerdevorbringen:
1.2.1. Dieser Bescheid wurde durch den (damaligen) Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (ausschließlich) hinsichtlich der in Spruchpunkt B. Z.3 erfolgten Zulassung eines Abweichens von der die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 in Beschwerde gezogen.
1.2.2. Begründend wird in der Beschwerde vorgebracht, die notwendige Stärke einer Rekultivierungsschicht ergebe sich aus der DVO 2008, die den Stand der Technik vorgebe. Gemäß Kapitel 4.5. des Anhanges 3 zur DVO 2008 sei für alle Deponieklassen eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Zweck dieser Regelung sei die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende der Ablagerung von Abfällen.
Ein Abweichen von der normierten (Mindest-) Stärke von 50 cm sei in der DVO 2008 nicht vorgesehen.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 erfordere – so das Beschwerdevorbringen weiter –, dass der Antragsteller Maßnahmen setze, durch die der gleiche Schutz erreicht werde, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geplanten Maßnahmen gingen aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht hervor. Auch sei den im Bescheid wiedergegebenen Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Forsttechnik und der Amtssachverständigen für Naturschutz nicht zu entnehmen, warum durch die Maßnahmen der Antragstellerin der gleiche Schutz erreicht werde, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre.
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren, mündliche Verhandlung:
1.3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habenden Verwaltungsakten unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.3.2. Am 30.01.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der zwei Vertreter der Beschwerdeführerin (darunter die durch die Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Frau E), ein Vertreter der belangten Behörde und die anwaltliche Vertreterin der A GmbH teilnahmen.
1.3.2.1. In der Verhandlung wurde insbesondere dadurch Beweis erhoben, dass eine seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte, überarbeitete Stellungnahme der durch die Beschwerdeführerin beigezogenen deponietechnischen Amtssachverständigen verlesen und erörtert wurde und dass die durch das Verwaltungsgericht bestellten Amtssachverständigen (D als ASV für Naturschutz, F als ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz und G als ASV für Forsttechnik) Befund und Gutachten zu den durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den jeweiligen Ladungen formulierten Fragestellungen erstatteten und diese in der Folge erörtert wurden.
Zusammengefasst wurden die durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen um Erstattung von Befund und Gutachten bzw. um fachliche Stellungnahme zu den Fragen ersucht, welche Funktion der Rekultivierungsschicht aus Sicht ihres jeweiligen Fachgebietes zukomme, welche Auswirkungen es aus forstfachlicher, naturschutzfachlicher bzw. gewässerschutzfachlicher Sicht habe, wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht nicht zumindest 0,50 m, sondern 0,25 m betrage und ob aus forstfachlicher, naturschutzfachlicher bzw. gewässerschutzfachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen dann, wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht 0,25 m betrage, im selben Ausmaß erreicht werde, wie wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht mindestens 0,50 m betrage.
Zusammengefasst vertrat die durch die Beschwerdeführerin beigezogene deponietechnische Sachverständige die Auffassung, dass bei Zulassung der in Frage stehenden Abweichung von der die Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 nicht der gleiche Schutz sichergestellt werde, wie er bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit der in der DVO 2008 vorgesehenen Mindeststärke von 0,5 m zu erwarten wäre. Die durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen kamen – jeweils bezogen auf ihren Fachbereich – auf das Wesentliche zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass es für die für ihren jeweiligen Fachbereich relevanten Bodenfunktionen keinen Unterschied mache, ob die Stärke der Rekultivierungsschicht zumindest 0,5 m oder 0,25 m betrage.
1.3.2.2. Im Einzelnen führte die durch die Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in ihrer Stellungnahme Folgendes aus:
„Stärke der Rekultivierungsschicht
Befund:
Im ggstdl. Bescheid wurde unter Spruchpunkt A folgende Auflage vorgeschrieben:
‚20. Für die Rekultivierungsmaßnahmen mit zugeführtem Material darf ausschließlich Bodenaushubmaterial verwendet werden (Schlüsselnummer 31411 Spezifikationen 30, 31, 32), das für diesen Zweck geeignet ist und die Vorgaben aus dem Anhang 3 DVO 2008 sowie aus dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 zumindest für die Klasse A2 nachweislich einhält. Für Wandschotter aus einer genehmigten Abbaustätte entfällt der Nachweis.‘
Weiters wurde unter Spruchpunkt B folgende Ausnahmeregelung zugelassen:
‚3. Die Stärke der Rekultivierungsschicht (mit sandig/schottrigem Material für die Brachfläche bzw. örtlich gewonnenem humosen Material für die Waldfläche) wird von 0,5 m auf 0,25 m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008).‘
In der Begründung des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz heißt es:
‚…Die Ränder im Osten und Süden werden nach Aufbringen einer 0,25 m Humusschichte wieder bewaldet. Das Flächenausmaß wird ca. 5.360 m2 betragen. Im Mittelbereich soll durch Aufbringen einer 0,25 m starken sandig/schottrigen Schichte aus Aushubmaterial eine Freifläche für den Ziegenmelker entstehen.‘
‚Die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 m wurde sowohl vom ASV für Forsttechnik als auch der ASV für Naturschutz schutzgutbezogen für zulässig erachtet. Aus der Sicht des Naturschutzes wird dadurch eine wertvolle Ausgleichsfläche für seltene Tierarten geschaffen. Die Rekultivierungsschicht hat bei einer Bodenaushubdeponie keine Funktion für den Gewässerschutz, da die Anlage weder unten noch oben gedichtet ist und somit schon währen des Betriebes ein Einwirken von Niederschlägen auf die Abfälle nicht relevant ist. Die beantragte Folgenutzung der Deponiefläche ist durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet, ein besonderer Erosionsschutz ist wegen der praktisch horizontal ebenen Fläche auf keine bzw. nur untergeordnete Neigungsverhältnisse nicht erforderlich.‘
Gutachten:
Gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 können für Nicht-IPPC-Anlagen Abweichungen von der Deponieverordnung 2008 genehmigt werden, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird.
Das Schutzniveau der DVO 2008 bei der Herstellung der Rekultivierungsschicht (dh. die Deponieoberflächenabdeckung einer Bodenaushubdeponie) ist in Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008 definiert. Die Anforderungen, soweit sie die gegenständliche Bodenaushubdeponie betreffen, sind folgende:
1. Eine Rekultivierungsschicht standortkonform aus Erde (dh. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen.
2. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen. Als zulässige Abfälle dürfen Bodenaushubmaterialien mit der Spezifizierung 29 bis 32 verwendet werden (Anmerkung: Spezifizierung 29 wäre nur in Gebieten mit vergleichbarer Belastung zulässig. Durch die Auflage Nr. 20 ist ohnehin die Qualität zumindest der Klasse A2, dh. Spezifizierung 31, oder besser vorgegeben.)
3. Weiters sind Rekultivierungsschichten schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, wobei sich der Aufbau am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren hat. Getrennt erfasster humoser Oberboden ist als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.
Zweck dieser Regelung ist die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende der Ablagerung von Abfällen. Es geht bei dieser Bodenaushubdeponie allein um die Qualität der herzustellenden Deponieoberflächenabdeckung zur Wiedereingliederung in die Umgebung.
Das Schutzniveau der Deponieverordnung beinhaltet:
a. eine Mindestqualität und
b. eine Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht.
Zu a) Mindestqualität der Deponieoberflächenabdeckung:
Bodenaushubmaterialien und Bodenbestandteile, welche zulässigerweise auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden können, sind nicht von vornherein geeignet, am konkreten Standort Bodenfunktionen zu übernehmen. Es sind Abfälle mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften betreffend Korngrößenverteilung, Feinanteil, Tonmineralgehalt, Größtkorn, Nährstoffgehalte, Schadstoffgehalte, Humusgehalte etc. Zu diesen Abfällen gehört zB Technisches Schüttmaterial, Gleisaushubmaterial, Tunnelausbruch, gesiebtes Bodenaushubmaterial, welches bautechnisch nicht gebraucht wird. Folgende Unterschiede bestehen zwischen den Anforderungen an abzulagernde Abfälle im Gegensatz zur Deponieoberflächenabdeckung:
• Zulässige Schadstoffgehalte: Insbesondere dürfen Materialien der Sp. 29 (Qualitätsklasse BA, höhere Gesamtgehalte bei geogenem Ursprung, höhere Eluatwerte) deponiert werden, eine Rekultivierung mit Qualitätsklasse BA wäre jedoch nur in Gebieten mit vergleichbarer Belastung im Einzelfall zulässig, was hier nicht der Fall ist.
• Analytischer Nachweis: Während bei den deponierten Bodenaushub-materialien nicht immer ein analytischer Nachweis vorliegen muss (vgl. § 13 Abs. 1 Z 3 bezüglich 2.000 t nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial), so ist für das Rekultivierungsmaterial ein Nachweis vorgeschrieben. Die Schlüsselnummern 31411 Sp. 30, 31, 32 dürfen nur auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung zugeordnet werden. So gibt die Auflage Nr. 20 explizit vor, dass zumindest die Qualitätsklasse A2 (das sind deutlich geringere Schadstoffgehalte als Qualitätsklasse BA) nachweislich einzuhalten ist.
• Herstellung eines standortspezifischen Bodens: Weiters ist gemäß Auflage Nr. 20 Material zu verwenden, das „für diesen Zweck geeignet ist und die Vorgaben aus dem Anhang 3 DVO 2008“ einhält, woraus zu erkennen ist, dass nicht jedes Bodenaushubmaterial und nicht jede Bodenbestandteile für die Rekultivierung geeignet sind. Die Qualität des unmittelbar darunterliegenden Deponiematerials erfüllt im Allgemeinen nicht die Anforderungen an eine Rekultivierungsschicht.
Zu b) Mindestmächtigkeit der Deponieoberflächenabdeckung:
Zunächst wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Deponieverordnung keine Mindestmächtigkeit für die Humusschicht festlegt, diese hängt nur von dem Standort und der Folgenutzung im Einzelfall ab. Wenn eine standortgemäße Brachfläche geplant ist, so kann die Humusschicht auch völlig fehlen und durch 0,25 m sandig/schottriges Material ersetzt werden. Wenn für die Wiederaufforstung 0,25 m humoses Material genügen, ist auch das im Einklang mit den Vorgaben. Aber die gesamte Deponieoberflächenabdeckung muss mindestens 0,5 m stark sein.
Diese Mindeststärke ist notwendig, um eine nachhaltige Abdeckung und Trennung des Deponiegutes von der Umgebung zu gewährleisten. Für diesen Zweck sind 0,25 m zu dünn im Hinblick auf eine gesicherte, flächendeckende Einhaltung der Schichtmächtigkeit (Gleichmäßigkeit) bei der praktischen Herstellung sowie im Hinblick auf eine dauerhaft sichere Abdeckung der Abfälle.
Die im gegenständlichen Fall festgelegte Mindestmächtigkeit der Deponieoberflächenabdeckung mit nur 0,25 m, sowohl für die Brachfläche als auch für die Wiederaufforstung, entspricht nicht dem Schutzziel der Deponieverordnung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schutzniveau der im gegenständlichen Bescheid gewährten Ausnahme deutlich geringer ist als das durch die Deponieverordnung festgelegte Niveau. Es wurden keine geeigneten anderen Maßnahmen getroffen, um den gleichen Schutz zu gewährleisten. Die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 liegen nicht vor.“
[…]“
1.3.2.3. Im Zuge der Erörterung dieser Stellungnahme ergänzt die durch die Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige Folgendes:
„Es ist zu betonen, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Problem damit besteht, welche Art von Material durch die belangte Behörde für die Rekultivierungsschicht vorgesehen wurde. Es ist aber zu betonen, dass in der DVO auch eine Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht vorgeschrieben wurde, dies um einen ausreichend großen Abstand zwischen den abgelagerten Abfällen und der nach Abschluss der Rekultivierung genutzten Bodenoberfläche herzustellen. Für die Herstellung der Rekultivierungsschicht muss nicht zwangsläufig Humus verwendet werden, es können auch manche der Abfälle, die im Rahmen der Bodenaushubdeponie abgelagert werden können, bei entsprechender Qualität für die Herstellung der Rekultivierungsschicht verwendet werden. Aber eben nicht alle Abfälle, die abgelagert werden dürfen. Daher ist aus Sicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die in der DVO vorgeschriebenen Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht als solche in keinem Fall unterschritten werden darf, da diese eine eigenständige Funktion für den Abschluss der Deponie hat.
Das Schutzgut, das durch diese Mindestmächtigkeit geschützt werden soll, ist der Boden als solcher.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin sind schlicht keine Maßnahmen vorstellbar, die es rechtfertigen könnten, von der in der DVO vorgesehenen Mindestmächtigkeit abzuweichen.“
1.3.2.4. Der durch das Verwaltungsgericht beigezogene forsttechnische Sachverständige erstattete in der Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt:
„Betrifft: A GmbH, Verwaltungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz - Beschwerde
Forsttechnisches Gutachten
a) Sachverhalt:
Zum Gegenstand wurde von dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 26.11.2018 um Erstattung von Befund und Gutachten ersucht.
Neben örtlichen Erhebungen und Besichtigungen, die am 22.11.2018 mit dem zuständigen Bezirksförster H sowie am 28.01.2019 durchgeführt wurden, erfolgte eine Abfrage der gegenständlichen Flächen mittels der Anwendung ForstGIS sowie Einsichtnahme in den örtlichen Waldentwicklungsplan und dem Verfahrensakt. Die technischen Angaben des Vorhabens wurden dem Projekt „Bodenaushubdeponie auf dem Gst. Nr. *** KG ***“, Plandatum Oktober 2015, erstellt durch die Fa. C GmbH, ***, ***, Auftraggeber Fa. A GmbH, ***, ***, entnommen.
Für die öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 30. Jänner 2019 soll insbesondere auf 3 Fragen eingegangen werden:
1. Welche Funktion kommt der Rekultivierungsschicht bei Bodenaushubdeponien allgemein und bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie im Speziellen aus forsttechnischer Sicht zu?
2. Welche Auswirkungen hat es aus forsttechnischer Sicht, wenn bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie die Stärke der Rekultivierungsschicht nicht wie in der DVO 2008 grundsätzlich vorgesehen 0,50 m, sondern 0,25m beträgt? Bewirkt eine solche Reduktion der Stärke der Rekultivierungsschicht, aus forsttechnischer Sicht ein geringeres Schutzniveau als es bei einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,50m zu erwarten wäre?
3. Der Zweck der die Stärke der Rekultivierungsschicht regelnden Bestimmung der DVO 2008 ist in der Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende einer Ablagerung von Abfällen zu sehen.
Ist – aus forsttechnischer Sicht – davon auszugehen, dass vorliegend bei einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25m dieses Ziel der Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen im selben Ausmaß erreicht wird, wie bei der Aufbringung einer Rekultivierungsschicht im Ausmaß von 0,50m?
b) forsttechnischer Befund:
Das Vorhaben der Firma A GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erfasst auf Teilflächen Waldflächen im Sinne des § 1a Abs. 1-3 Forstgesetz 1975 und sind diese Teilflächen im Rekultivierungsplan des projektierenden Büro C GmbH nach Lage, Figur und Größe dargestellt. Diese Waldflächen werden bei einer Flächensumme von 5.341 m² im Verlauf der Projektrealisierung einer Rodung zugeführt.
Es wird eine Fläche von rund 5.360 m² wieder aufgeforstet. Die Rekultivierung für diesen Bereich der Deponieoberfläche im Osten und Süden des Grundstückes soll aufgrund der Standortgegebenheiten mit einer Schichtstärke von 25 cm erfolgen, daraus errechnet sich eine benötigte Kubatur an bewuchsfähigem Material von
1.340 m³, das in diesem Ausmaß am Deponiestandort für die Rekultivierung vorhanden ist.
Die Neubewaldung erfolgt mit einer dem Standort entsprechenden Waldgesellschaft mit den Baumarten Feldahorn, Winterlinde, Zerreiche, Hainbuche, Wildkirsche sowie Schwarzkiefer und Wildobstarten im Pflanzverband 2 x 2m.
Die restliche Deponieoberfläche wird mit sandig/schottrigem Aushubmaterial rekultiviert (Freifläche für den Ziegenmelker).
Nähere technische Details sind dem Einreichprojekt zu entnehmen.
Die Waldflächen, aufgebaut mit vorwiegend 10-20 jähriger Schwarzkiefer und vereinzelt beigemischt Bergahorn, Sommerlinde, Esche, sowie die Pionierholzarten Weide, Pappel und Birke stocken im Bereich der ehemaligen Schottergrube am gegenständlichen Grundstück und sind durch natürliche Sukzession entstanden.
Die umliegenden Waldflächen des *** sind durch Schwarzkiefer mit Beimischung von Laubholzbaumarten geprägt. Der geologische Untergrund dieser Waldstandorte wird durch Steinfeldschotter gebildet. Der Waldboden ist als Pararendzina auf Schotter von geringer Gründigkeit mit einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 10–20cm ausgebildet.
Im Waldentwicklungsplan ist die örtliche Waldfläche (Funktionsfläche Nr. ***) mit 332 für die Schutz-, für die Wohlfahrts- und für die Erholungsfunktion des Waldes beurteilt (Bewertungsziffer 1- geringe, 2 – mittlere und 3 hohe Bedeutung der jeweiligen Funktion).
Die Leitfunktion stellt die Schutzfunktion dar. Aufgrund der sehr seichtgründigen und trockenen standörtlichen Gegebenheiten hat der Schutz vor Bodenerosion hohe Bedeutung.
Der regionale Waldflächenanteil beträgt im Gemeindegebiet von *** mit Stand 2015 41,7 %, seit dem Jahr 1990 ist die Waldflächenbilanz negativ, es ist ein Waldflächenabgang von 1,7 % zu verzeichnen. In der KG *** beträgt der Waldanteil 41,7 %.
c) forsttechnisches Gutachten:
Forstfachlich wird eine ehemalige Kiesgrube verfüllt, das ursprüngliche ebene Geländeniveau hergestellt, die dabei erfasste Rodefläche in einem etwas größeren Flächenausmaß kompensiert und wird eine den standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten angepasste Aufforstung durchgeführt. Wie dargelegt, ergibt sich durch die Projektumsetzung zwischenzeitlich ein Abgang einer Waldfläche, jedoch im Finalzustand eine Waldfläche, die die vorhandene Waldfläche auch hinsichtlich der geforderten Leistung des Waldes kompensiert.
Nachfolgend wird auf die Fragen, die unter a) Sachverhalt angeführt wurden, eingegangen:
ad 1) Funktion der Rekultivierungsschicht bei Bodenaushubdeponien allgemein
Die Rekultivierungsschicht bietet den Pflanzen mechanischen Halt und versorgt sie mit Wasser und Nährstoffen und sollte standortbezogen bemessen werden.
Weiter schützt die Rekultivierungsschicht die tieferen Schichten des Oberflächenabdichtungssystems (Entwässerungsschicht) vor schädlichen Einflüssen wie z.B. Erosion und mechanische Einwirkungen.
Die Rekultivierungsschicht ist das oberste Element des Oberflächenabdichtungs-systems, gemeinsam mit dem Bewuchs setzt diese hinsichtlich des Landschaftsbildes einen Schlusspunkt des Deponiebetriebes.
ad 1) Funktion der Rekultivierungsschicht bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie im Speziellen
Bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie steht bei der Rekultivierungsschicht
die Aufgabe den Pflanzen mechanischen Halt zu geben, die Wasser- und Nährstoffversorgung des Bewuchses sowie positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Vordergrund.
ad 2) Auswirkungen der Reduktion der Stärke der Rekultivierungsschicht
Die Rekultivierungsschicht soll aus Bodenmaterial mit möglichst hoher nutzbarer Wasserspeicherkapazität bestehen. Der Bepflanzung kommt eine große Bedeutung zu, es ist ein gesunder, standortgerecht aufgebauter Bewuchs erforderlich.
Die geplante Aufforstung erfolgt mit den standortgerechten Baumarten Feldahorn, Winterlinde, Zerreiche, Hainbuche, Wildkirsche, Schwarzkiefer und Wildobstarten. Diese Baumarten sind auch in den angrenzenden Waldflächen vorkommend (sowohl durch Naturverjüngung als auch durch Kunstverjüngung begründet), da sie aufgrund ihrer breiten ökologischen Amplitude auch an die seichtgründigen Humusauflagen des *** mit einer Mächtigkeit von durchschnittlich 10–20cm angepasst sind und insbesondere hinsichtlich Wasser- und Nährstoffversorgung anspruchslos sind sowie hohe Sommertemperaturen ertragen.
Aus forsttechnischer Sicht hat daher die Reduktion der Stärke der Rekultivierungsschicht von 0,50m auf 0,25m keine Auswirkungen. Die Gefahr von Erosion ist aufgrund der durch die Verfüllung nur geringfügig geneigten Ausgestaltung der Fläche mit einem übergangslosen Anschluss an das umgebende Gelände und des Windschutzes durch die umgebenden Waldflächen nur untergeordnet vorhanden, daher ist aus forsttechnischer Sicht durch die Reduktion der Rekultivierungsschicht auch kein geringeres Schutzniveau zu erwarten.
c) Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen mit einer Stärke der Rekultivierungsschicht von 25cm
Die Herstellung eines standortspezifischen Bodens ist aufgrund der Tatsache, dass laut Einreichprojekt für die Rekultivierungsschicht bewuchsfähiges Material ausschließlich vor Ort gewonnen und verwendet wird, gegeben. Die Rekultivierung erfolgt angepasst an die Standortgegebenheiten mit einer Schichtstärke von 25 cm. Da die umliegenden Waldstandorte Humusauflagen mit einer durchschnittlichen Mächtigkeit von lediglich 10-20cm aufweisen, ist aus forsttechnischer Sicht davon auszugehen, dass vorliegend bei einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25m das Ziel der Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen im selben Ausmaß erreicht wird, wie bei der Aufbringung einer Rekultivierungsschicht im Ausmaß von 0,50m.
Im Sinne des Bodenschutzes ist bei der Materialwahl und -menge ressourcenschonenden Lösungen der Vorzug zu geben.“
1.3.2.5. Die durch das Verwaltungsgericht beigezogene naturschutzfachliche Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung Folgendes aus:
„Die Schutzziele des Naturschutzes sind die Bewahrung eines ortstypischen Landschaftsbildes, des Erholungswertes und der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum. Im konkreten Fall liegt das Vorhaben innerhalb des Natura2000 Gebietes *** mit dem Schutzgut Ziegenmelker. Dieser Vogel lebt in den Schwarzföhrenwäldern südlich von *** und benötigt Lichtungen innerhalb des Waldes. Aus diesem Grunde soll die Rekultivierung der Deponie nur randlich in Form einer Aufforstung erfolgen, im zentralen Bereich soll eine Brachefläche entstehen. Um diese Rekultivierung sicherzustellen soll der vor Ort vorhandene Humus im Bereich der künftigen Waldflächen aufgebracht werden. Im zentralen Bereich soll sandig schottriges Material aufgebracht werden um hier die Vegetationsentwicklung zu verlangsamen und die vorhandene Lichtung möglichst lange für den Ziegenmelker zu erhalten.
Grundsätzlich dient die Rekultivierungsschichte der Erfüllung der Schutzziele. Im Hinblick auf das Landschaftsbild und den Erholungswert soll verhindert werden, dass Abfälle oberflächlich sichtbar sind (z.B. einzelne im Bodenaushub vorhandene Ziegel). Für die ökologische Funktionstüchtigkeit ist es erforderlich, dass die Rekultivierungsschichte die gewünschte Nachnutzung ermöglicht. Im konkreten Fall ist das eine Aufforstung und eine Brachefläche mit möglichst spärlichem Bewuchs. Diese Art der Nachnutzung wird bei einer Rekultivierungsschichte von 25 cm genauso ermöglicht wie von 50 cm. Die 25 cm entsprechen sogar mehr dem Gebietstypischen Bodenaufwuchs, die vorhandenen Renzinaböden haben auch nur eine Humusauflage von ca. 10 bis 20 cm. Die Zufuhr von Humus aus anderen Gebieten würde die Neophyten Problematik verschärfen.“
1.3.2.6. Der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattet Befund und Gutachten wie folgt:
„Rekultivierungsschicht Bodenaushubdeponie –
Ausnahme von der DVO 2008
Befund:
Mit Bescheid vom 20.4.2016 (***) wurde mit Spruchteil B.3. eine gegenüber der DVO 2008 in ihrer Stärke und Zusammensetzung geänderte Rekul-tivierungsschicht genehmigt.
Es handelt sich dabei um das Ergebnis einer positiven Beurteilung der beantragten Ausführungsform durch die Amtssachverständigen für Naturschutz, für Forst und Gewässerschutz. Aus dem der Genehmigung vom 20.4.2016 zugrunde gelegten Projekt geht hervor, dass der vorhandene Humus (0,1m) und der Bewuchs von den Böschungen und der Sohle entfernt und für die Rekultivierung bereitgehalten werden (Projekt der C GmbH vom Oktober 2015, GZ ***).
Die geplante Ausführung des Großteils der Rekultivierungsschicht als Grünbrache aus sandig-schottrigem Aushubmaterial wurde von der ASV für Naturschutz im Gutachten zum Genehmigungsbescheid als positiv für das Schutzgut Ziegenmelker des Natura 2000 Gebietes beurteilt.
Die Einsichtnahme in die elektronische Bodendatenbank (eBOD, www.***.at), die für ganz Österreich den Bodenaufbau ausweist, zeigt bei dem im Umfeld des Standortes vorhandenen und vergleichbaren Bodentyp ein Profil (ID27/KB11) mit einem AC-Horizont (humoser Oberboden vermengt mit Urgestein) von 0,25m, daran unmittelbar anschließend steht das Urgestein an (kalthaltiger und kalkfreier Schotter).
Das BMLFUW hat am 6.5.2016 Beschwerde gegen diesen Änderungsbescheid erhoben; in der Begründung wird auf die Vorgabe der Deponieverordnung (DVO 2008, Kapitel 4.5 des Anhangs 3) hinsichtlich einer Mindeststärke von 0,5m verwiesen und ausgeführt, dass in der Verordnung ein Abweichen von diesem normierten Maß nicht vorgesehen ist.
Gutachten:
Das AWG 2002 verfolgt zahlreiche Schutzziele; Gegenstand meines Fachbereiches und somit der nachfolgenden Betrachtungen ist das Schutzziel „Gewässerschutz“.
Ein Abweichen von Vorgaben der DVO 2008 ist einerseits dann möglich, wenn die DVO in ihren Bestimmungen selbst Alternativen zulässt oder andererseits auf Basis des §43 Abs.5 AWG 2002. Da die gegenständliche Bodenaushubdeponie keine IPPC-Behandlungsanlage ist (§43 Abs.6 AWG 2002), sind nach Abs.5 Abweichungen von der DVO jederzeit möglich, solange sichergestellt ist, „dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre“.
Nach dem Wortlaut des §43 Abs.5 AWG 2002 ist ein zulässiges Abweichen von einer Verordnung nur dann unter Maßnahmen geboten, wenn die gesetzlichen Schutzziele derartige Schritte erfordern.
Nach den vom BMLFUW herausgegebenen Erläuterungen zur DVO 2008 wird bei §29 (Oberflächenabdeckung) klargestellt, dass für eine Bodenaushubdeponie von Anhang 3 nur der Punkt 4.5 gilt (Rekultivierungsschicht).
Die Rekultivierungsschicht ist der oberste Teil der Oberflächenabdeckung; bei einer Bodenaushubdeponie wird sie in der Regel direkt auf das abgelagerte Aushubmaterial (bzw. die Ausgleichsschicht aus Abfällen) aufgebracht.
Art, Aufbau und Zeitpunkt der gesamten Oberflächenabdeckung oder von Teilen dieser sind auf den Einzelfall abzustimmen (§29 Abs.3 DVO 2008).
Bei einer Bodenaushubdeponie soll die Rekultivierungsschicht generell die stand-ortkonforme Folgenutzung und den Bewuchs als Erosionsschutz sicherstellen (§29 Abs.1, Anhang 3 Punkt 4.5 DVO 2008).
Diese Schicht muss aber weder baulicher Teil der Frostsicherung für eine mineralische Oberflächendichtung sein (z.B. bei einer Baurestmassendeponie) noch Niederschlagswasser zurückhalten, um es von der Oberflächendichtung und in der Folge vom Deponiegut fernzuhalten. Der multifunktionale Aufbau einer vollständigen Oberflächenabdeckung für eine oben gedichtete Deponie ist für eine Bodenaushubdeponie nicht erforderlich.
Aufgrund des geringen Emissionspotentials der zur Ablagerung zulässigen Abfälle muss diese Deponieklasse weder unten noch oben gedichtet werden, das abgelagerte Aushubmaterial muss also zu keinem Zeitpunkt vor dem Einwirken von Niederschlägen geschützt werden.
Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz ist somit bereits unabhängig von der Rekultivierungsschicht während der gesamten Deponielaufzeit und danach gewahrt.
Was unter einer standortkonformen Rekultivierungsschicht in diesem Einzelfall speziell zu verstehen wäre, ergibt sich aus der naturschutz- und der forstfachlichen Beurteilung. Damit wird klargestellt, dass sowohl eine naturschutzkonforme als auch eine forstgesetzlich adäquate Folgenutzung der Deponieoberfläche gesichert ist.
Das Aufkommen von Bewuchs als Erosionsschutz wäre aufgrund der gelände-gleichen, ebenen und praktisch neigungslosen Deponieoberfläche nicht erforderlich.
Aus dem fehlenden bzw. nur gering zu erwartenden Bewuchs (auf der sandig schottrigen Hauptfläche) sowie aus der partiellen Wiederbewaldung (Teilfläche) ist ebenfalls kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse am Gewässerschutz abzuleiten.
Für den Fall einer beantragten Folgenutzung der verfüllten Bodenaushubdeponie z.B. als Parkplatz, als Industriefläche, als gedichtete Recyclingfläche … wäre naturgemäß ein völlig anderer Deponieabschluss erforderlich (und zwar ohne Rekultivierungsschicht), als er laut BMNT offenbar pauschal als Stand der Technik für Bodenaushubdeponien gefordert wird.
Zusammenfassung:
Bei Aufbringen einer Rekultivierungsschicht in einer Stärke von 0,5m ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Gewässerschutz kein höherer Schutz zu erwarten als bei der vorgesehenen Schicht von 0,25m.
Die Rekultivierungsschicht hat keinen Selbstzweck, sondern ist auf die Folgenutzung bezogen herzustellen. Daraus ergeben sich die zu beurteilenden Mindestanforderungen. Bei einer Bodenaushubdeponie ist sie weder für den Gewässerschutz noch deponiebautechnisch (z.B. als Teil der Frostschutzschicht für eine mineralische Dichtung) relevant. Eine Gleichwertigkeitsprüfung erübrigt sich deshalb meines Erachtens.
Die nach der DVO 2008 geforderte Abstimmung auf den Einzelfall und den Standort erfolgte (bereits im Projekt) und konnte naturschutz- und der forstfachlich positiv beurteilt werden.“
1.3.2.7. Neben der der Klärung der Tatsachenfrage, ob die gegenständlich genehmigte Abweichung von der DVO 2008 zu einem im Vergleich zur Situation, die bei Einhaltung der Vorgaben der DVO 2008 gegeben wäre, geringeren Schutzniveau führt, dienenden Erstattung und Erörterung der oben wiedergegebenen Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, wurde in der Verhandlung auch die Rechtsfrage erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen von welchen in der DVO 2008 enthaltenen Vorgaben abgewichen werden darf.
Diesbezüglich wurde seitens der belangten Behörde und der A GmbH zusammengefasst die Auffassung vertreten, dass Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 immer dann, und zwar auch ohne dass zusätzliche Maßnahmen anzubieten oder vorzuschreiben werden, genehmigt werden können, wenn trotz der beantragten Abweichungen das mit den Vorgaben der DVO 2008, von denen abgewichen werden soll, verfolgte Schutzziel im selben Ausmaß erreicht wird, wie bei Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der DVO 2008, wobei zur Untermauerung dieser Rechtsansicht darauf hingewiesen wurde, dass diese Rechtsauffassung auch dem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 21.04.2016, Zl. LVwG-AV-627/001-2015, das von der nunmehrigen und damaligen Beschwerdeführerin nicht in Revision gezogen worden sei, zugrunde liege. Demgegenüber wurde seitens der Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Abweichen von den Vorgaben der DVO 2008 – sofern ein Abweichen nicht schon in der DVO 2008 selbst vorgesehen sei, – nur dann möglich sei, wenn zum einen der gleiche Schutz sichergestellt werde, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre und dass zum anderen ein Abweichen von der DVO 2008 aufgrund des Wortlautes von § 43 Abs. 5 AWG 2002 jedenfalls – also ganz unabhängig davon, ob die beantragte Abweichung von einer Vorgabe der DVO 2008 im Einzelfall zu einer Verringerung des Schutzniveaus führe oder nicht – voraussetze, dass Maßnahmen durch die Antragsteller angeboten werden.
2. Feststellungen:
2.1. Im Zuge des Verfahrens über den Antrag der A GmbH vom 11.08.2015 auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie, eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial und für den stationären Einsatz einer mobilen Siebanlage und eines mobilen Brechers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, beantragte die A GmbH (unter anderem) der Sache nach die Zulassung einer Abweichung von der Vorgabe des Pkt. 4.5. des Anhangs 3 der DVO 2008, wonach die Rekultivierungsschicht zumindest 0,5 m stark sein muss, dahingehend, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m aufgebracht werden soll. Hinsichtlich der anderen in der DVO 2008 in Bezug auf die Rekultivierungsschicht enthaltenen Vorgaben, insbesondere auch betreffend deren Aufbau und Zusammensetzung, wurde keine Abweichung beantragt.
2.2. Hinsichtlich der beantragten Zulassung der Abweichung von jener Vorgabe der DVO 2008, wonach eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,50 m zu betragen hat, ist seitens der A GmbH (nur) vorgesehen, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m aufgebracht werden soll.
Sonstige spezielle Maßnahmen oder Vorkehrungen in Bezug auf die Ausstattung und Betriebsweise, die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs der gegenständlichen Bodenhaushubdeponie oder in Bezug auf die an den Deponiebetrieb anschließende Nachsorgephase sind nicht vorgesehen.