Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AVG §74 Abs1Spruch
L524 2174927-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 28.08.2017, Zl. 4 Jv 22/17k-33 (458 Rev 3270/17y), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit persönlich überreichter Eingabe vom 08.03.2016 begehrte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Linz, ihn zum Nachtragsliquidator der XXX (FN XXX) zu bestellen. Mit einer weiteren Eingabe vom 23.03.2016 begehrte der Beschwerdeführer erneut, ihn sowie XXX zu Nachtragsliquidatoren der XXX (FN XXX) zu bestellen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 01.04.2016, 32 Fr 988/16b wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Nachtragsliquidator zurückgewiesen und der Antrag der XXX auf Bestellung zum Nachtragsliquidator abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekursen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14.06.2016, 6 R 80/16a, keine Folge gegeben.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer für die Eingabe vom 08.03.2016 auf Bestellung zum Nachtragsliquidator zur Zahlung der Eingabengebühr in Höhe von €
49,-- aufgefordert. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach.
3. Mit Schreiben vom 02.02.2017 begehrte der Beschwerdeführer für das Verfahren zur Zl. 32 Fr 988/16b eine "Spesenvergütung" bzw. "Schadenersatz" in Höhe von € 100,--.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.03.2017, Zl. 32 Fr 988/16b, wurde dem Beschwerdeführer für die Eingabe vom 08.03.2016 auf Bestellung zum Nachtragsliquidator die Zahlung der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in Höhe von € 21,-- und die Eingabengebühr gemäß TP 10 I GGG in Höhe von € 49,--, somit insgesamt € 78,-- vorgeschrieben.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, woraufhin von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 28.08.2017, Zl. 4 Jv 22/17k-33 (458 Rev 3270/17y), wurde dem Beschwerdeführer für die Eingabe vom 08.03.2016 auf Bestellung zum Nachtragsliquidator die Zahlung der Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit. a Z 7 GGG in Höhe von € 32,-- sowie des Betrages nach Anm. 1a in Höhe von € 17,--, der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-- und des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in Höhe von €
21,--, somit insgesamt € 78,-- vorgeschrieben (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf "Spesenersatz" bzw. "Schadenersatz" wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, die Tatsache, dass der Antrag auf Bestellung zum Nachtragsliquidator nicht erfolgreich gewesen sei, habe keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühr oder auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Entrichtung der Gebühren verpflichtet sei. Für einen Kostenersatz gebe es außerdem keine Rechtsgrundlade.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Gebühr nicht entrichtet werde und der Beschwerdeführer als Nachtragsliquidator bestellt werden möge.
8. Mit Schreiben vom 20.10.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2017, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtsabteilung L523 zugwiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Verfahren am 23.10.2018 der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit persönlich überreichter Eingabe vom 08.03.2016 begehrte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Linz, ihn zum Nachtragsliquidator der XXX (FN XXX) zu bestellen. Mit einer weiteren Eingabe vom 23.03.2016 begehrte der Beschwerdeführer erneut, ihn sowie XXX zu Nachtragsliquidatoren der XXX (FN XXX) zu bestellen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 01.04.2016, 32 Fr 988/16b wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Nachtragsliquidator zurückgewiesen und der Antrag der XXX auf Bestellung zum Nachtragsliquidator abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekursen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14.06.2016, 6 R 80/16a, keine Folge gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Die maßgebliche Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes lautet:
"Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) [...]
(3) [...]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes lauten:
"Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. [...]
2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
3. - 9. [...]
Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
10
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen
I. Firmenbuch
a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:
1. - 6. ...
7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
32 Euro
8. - 13. ...)
b) ...:
c) ...:
II. ...
III. ...
IV. ...
Anmerkungen
Zu Z I lit. a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.
(2) - (5) [...]."
2. Der Beschwerdeführer begehrte mit persönlich überreichter Eingabe vom 08.03.2016 beim Landesgericht Linz, ihn zum Nachtragsliquidator der XXX (FN XXX) zu bestellen. Mit einer weiteren Eingabe vom 23.03.2016 begehrte der Beschwerdeführer erneut, ihn sowie XXX zu Nachtragsliquidatoren der XXX (FN XXX) zu bestellen. Bei dieser Eingabe des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts gemäß Anmerkung 1 zur TP 10 GGG.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 01.04.2016, 32 Fr 988/16b wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Nachtragsliquidator zurückgewiesen und der Antrag der XXX auf Bestellung zum Nachtragsliquidator abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekursen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14.06.2016, 6 R 80/16a, keine Folge gegeben.
Gemäß Anmerkung 4 zur TP 10 GGG wird die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Mit Überreichung der Eingabe ist daher, obwohl dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr gemäß TP 10 I. lit. a Z 7 GGG in Höhe von €
34,--entstanden.
Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, weshalb auch eine Gebühr gemäß Anmerkung 1a zur TP 10 GGG in Höhe von € 17,-- zu entrichten ist.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 2 GGG bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet. Ist diesfalls die Gebühr nicht beigebracht worden, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von der zur Zahlung verpflichteten Person neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 21,-- zu erheben. Der Beschwerdeführer hat mit der Überreichung seiner Eingabe die Gebühr nicht beigebracht, weshalb auch der Mehrbetrag vorzuschreiben war.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat die Eingabengebühr nicht sogleich entrichtet. Damit war auch die Einhebungsgebühr vorzuschreiben.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Nachtragsliquidator nicht entsprochen worden sei und er daher die Gebühr nicht entrichten werde. Der Beschwerdeführer zeigt damit aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr ist nämlich bereits mit der Überreichung der Eingabe entstanden und ist nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängig.
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat der Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Zurückweisung des Antrags auf "Spesenersatz" bzw. "Schadenersatz" erfolgte somit zu Recht.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsbegehren, Eingabe, Eingabengebühr, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2174927.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019