RS Vfgh 2019/2/25 V24/2018 (V24/2018-9)

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art 139 Abs3
KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadt Schärding vom 22.03.2011
StVO 1960 §25, §44
Oö Parkgebührengesetz §6

Leitsatz

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Stadt Schärding mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung der Aufstellungsorte der Verkehrszeichen mit den in der Verordnung festgelegten Grenzen

Rechtssatz

Kundmachung und verbindliche Wirkung der angefochtenen Verordnung für jedermann durch Anbringung der Verkehrszeichen am 21.04.2011. Der Antrag umfasst, soweit er über den - präjudiziellen - §1 Abs1 lita (Verordnung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone für den Oberen Stadtplatz und den Unteren Stadtplatz) hinausgeht, Bestimmungen, die in anderen näher bezeichneten Bereichen von Schärding eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnen und im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und offenkundig trennbar sind. Zulässigkeit des Antrags soweit er sich auf §1 Abs1 lita der angefochtenen Verordnung bezieht. Im Übrigen: Zurückweisung als unzulässig.

Gemäß §25 iVm §44 StVO 1960 sind Kurzparkzonen durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. §44 Abs1 StVO 1960 wird nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht. Dies ist hier der Fall:

Die Verkehrszeichen am Passauer Tor und am Linzer Tor waren zum im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitpunkt einerseits auf Parzellen angebracht, die nicht in der Verordnung über die Parkgebühren im Innenstadtbereich von Schärding enthalten und somit nicht als gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet sind, andererseits befanden sich diese Verkehrszeichen nicht einmal an der Grenze zu den von der Verordnung erfassten Parzellen. Im Fall des Linzer Tores war das Verkehrszeichen im Zwischenraum des Tores auf der Parzelle Nr 88/18 situiert. Diese Parzelle ist von der ersten - von der Kurzparkzone erfassten - Parzelle mit der Nr 88/21 durch die Parzelle Nr .84 getrennt. Das Verkehrszeichen im Linzer Tor ist rund 15 Meter von der Grenze der Parzellen .84 und 88/21 entfernt. Im Falle des Passauer Tores war das Verkehrszeichen an der Gebäudemauer bei der Toreinfahrt zum Passauer Tor auf der Parzelle Nr .3/2 angebracht. Diese Parzelle ist jedoch nicht von der Verordnung über die Kurzparkzone im Innenstadtbereich von Schärding erfasst. Ferner war das Verkehrszeichen an jener Mauer des Passauer Tors angebracht, die von der ersten von der Kurzparkzone erfassten Parzelle Nr 88/20 am weitesten entfernt ist. Zwischen der Grenze der Parzellen Nr 88/20 und Nr .3/2 und dem Verkehrszeichen liegt ein Abstand von etwa 7 Metern.

Am 14.10.2014 wurden die Verkehrszeichen beim Linzer Tor auf die Parzelle Nr 88/1 und beim Passauer Tor auf die Parzelle Nr 88/20 versetzt, weshalb der VfGH auszusprechen hat, dass §1 Abs1 lita der Verordnung bis zum 14.10.2014 gesetzwidrig war.

Keine Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung wegen Kundmachungsmangels iSd Art139 Abs3 Z3 B VG, weil die Verordnung weitere Regelungen über Vorschrifts- und Hinweiszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Kurzparkzone, Parkometerabgabe, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V24.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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