TE Bvwg Beschluss 2019/2/27 L504 2214942-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L504 2214942-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zl. 1052413508-190037844, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, geb. XXXX, StA: Türkei, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Fremde, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte zuletzt am 11.01.2019 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Folgeantrag und wurde vom Bundesamt die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 2 AsylG am 19.02.2019 im Zuge einer Niederschrift mündlich verkündet und in dieser protokolliert.

Aus dem Verfahrensgang des Mandatsbescheides ergibt sich Folgendes:

"[...] Sie haben am 24.02.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Jener Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2018, 1052413508/150206582, gemäß §§ 3 und 8 neg. AsylG entschieden. Es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

Gegen jenen Bescheid reichten Sie Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2018, GZ.: L5212188361-16E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die oben genannten Spruchpunkte erwuchsen daher am 25.05.2018 in II. Instanz in Rechtskraft.

Am 11.01.2019 haben Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der am 12.01.2019 durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive der Abteilung Fremdenpolizei und Anhatevollzug AFA 1.3 gaben Sie betreffend Ihres neuerlichen Asylantrages folgendes an:

"Der Fluchtgrund ist gleich geblieben. Die Gefahr besteht nach bevor, sogar noch viel größer."

B) Beweismittel - Sie brachten folgende neue Beweismittel zur Vorlage:

• Türkisches Gerichtsurteil GZ 201115/5099

-

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidung herangezogen:

• Ihre Befragung bei der AFA 1.3

• Ihre nunmehrige niederschriftliche Einvernahme

• Die Zusammenstellung der Staatdendokumentation zur Türkei

• Einsicht in Ihren Vorakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Behörde gelangte im Bescheid zu folgenden Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt:

"[...]

-

zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX, sind am XXXX in Istanbul, Türkei geboren, türkischer Staatsangehöriger, christlichen (assyrisch-orthodoxen) Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Assyrer.

Sie sind gesund und nehmen keine Medikamente.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine weiteren Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

-

zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Ihre Gründe gleich geblieben wären und nach wie vor eine Gefahr bestehen würde.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachten Sie im Wesentlichen vor, dass aus der verhängten Untersuchungshaft entlassen worden wären, nachdem Sie freigesprochen wurden, es wäre jedoch von der Gegenseite Berufung eingebracht worden. Sie wären in der Folge aufgrund des Mordes an einer Person zu 10 Jahren Haft verurteilt worden.

Somit hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bis auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird somit voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

-

zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Sie gaben an, dass Sie die Familie des Opfers verfolgen würde und es daher sehr gefährlich für Sie sein würde in die Türkei zurückzukehren.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte dennoch nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

-

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester befinden sich gemäß Ihren Angaben in Ihrem Heimatland, eine weitere Schwester befinde sich in Australien und eine in Österreich.

In Österreich verfügen Sie über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Die Einreise nach Österreich erfolgte legal.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

-

zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: [...]"

Das Bundesamt traf im Bescheid Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Stand 28.01.2019. Die Behörde wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und trat der Fremde diesen nicht entgegen.

Zusammengefasst ergibt sich daraus zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage keine solche Situation vorherrscht, dass dort für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde.

Am 26.02.2019 langte der Verwaltungsakt vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zur Überprüfung ein.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus:

"[...]

-

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt.

Die Feststellungen bezüglich Ihres gesundheitlichen Zustands ergeben sich aufgrund Ihrer Angaben.

Es war festzustellen, dass einer Abschiebung Ihrer Person in die Türkei keine Hindernisse entgegenstehen.

-

betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr neuerlichen Vorbringen zu Grunde gelegt.

Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Ihre Fluchtgründe gleich geblieben wären und die Gefahr nach wie vor bestehen würde.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie in der Türkei aus der Untersuchungahaft entlassen worden und freigesprochen worden wären. Sie geben weiter an, dass das Verfahren neu aufgerollt wäre, weil ein Einspruch eingelegt wurde. Sie geben selber an, dass Sie wegen Mord verurteilt worden wären und einen Mann, welcher Ihren Freund vergewaltigen wollte ermordet hätten. Sie geben an, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr der Antritt der Haftstrafe drohen würde und Sie Personen von der Gegenseite, welche sich ebenfalls in Haft befinden würden, im Gefängnis gefährlich werden könnten.

Betreffend Ihres Vorverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in derselben Angelegenheit im Erstverfahren lediglich zu 7 1/2 Monaten verurteilt wurden, da dies für Mord wohl eine sehr geringe Strafe gewesen wäre. Sie haben ein Urteil vorgelgt, in welchem festgeschrieben ist, dass Sie zu 10 Jahren Haft verurteilt wurden. Dies erscheint nicht als übertrieben oder ungerechtfertigt, zumal Sie selber zugeben, dass Sie die Tat begangen haben. Das Urteil ist offensichtlich auch auf dem ordentlichen Rechtsweg zustande gekommen und steht Ihnen jedenfalls der Rechtsweg in der Türkei offen. Betreffend angegebene Probleme mit der Gegenseite können Sie sich jederzeit an die Leitung der jeweiligen Justizanstalt in der Türkei wenden und ist auch in diesem Fall jedenafalls zu erwarten, dass Ihnen diesbezügliche Hilfe zuteil werden würde.

Auch betreffend der Haftbedingungen ist festzuhalten, dass -wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist- etwa der UN-Sonderberichterstatter für Folter im Dezember 2016 zwar von Überbelegung berichtet, aber auch davon, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen in Ankara, Diyarbakir, Sanliurfa und Istanbul generell befriedigend sind und seitens der Behörde daher und aufgrund der Tatsache, dass Sie keine diesbezüglichen Angaben machen, keine Bedenken betreffend Menschenrechtsverletzungen bestehen.

Sie haben sich im nunmehrigen Verfahren betreffend Ihre Motivation Ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. betreffen Ihrer Gründe, weswegen Sie nicht mehr in die Türkei zurückkehren könnten, auf die gleichen Beweggründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang weitgehend bezogen.

Deshalb ist festzuhalten, dass Ihre Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Türkei seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat.

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Ihrem nunmehrigen Vorbringen stehen keine anders lautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, erfüllen keinen geänderten Sachverhalt dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukommt.

Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist, zumal Folgeanträge wie sich aus den Bemerkungen des FRÄG ergibt, oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden sind um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.

-

betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:

Sie gaben an, dass Sie in der Türkei verurteilt worden wären und nach Ihrer Rückkehr eine Haftstrafe antreten müssten.

Es wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass keine Hinweise auf Menschenrchtsverletzungen beim Antritt einer rechtmäßigen Haftstrafe vorliegen. Auch steht Ihnen jedenfalls der offizielle Rechtsweg in der Türkei offen.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.

-

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Diese wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

Der Großteil Ihrer Familie befindet sich in Ihrem Heimatland, in Österreich befindet sich lediglich eine Ihrer Schwestern.

Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf hinreichende familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, kann das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.

-

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.

[...]"

Die von der Behörde durchgeführte Beweiswürdigung ist im Wesentlichen schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sich das BVwG dieser anschließt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 12 AsylG

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

----------

1.-zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2.-notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3.-für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.

§ 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform.

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22 BFA-VG

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Gegen den Fremden besteht seit der Entscheidung des BVwG, rechtskräftig seit 25.05.2018, eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung kam er widerrechtlich nicht nach und ist die Rückkehrentscheidung noch aufrecht.

Am 11.01.2019 stellte der Fremde gegenständlichen Folgeantrag.

Der Fremde verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz ist nachvollziehbar voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde und sich dieser auf die schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen keinen glaubhaften Kern hatte.

Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der rk. Entscheidung des BVwG nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert. Dies ergibt sich weder aus den herkunftsstaatlichen Quellen der Staatendokumentation noch auf konkrete Weise durch das Vorbringen der Partei.

Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung ihrer hier maßgeblichen Rechtsgüter droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und gesundheitliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert hat, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei für sie zu keiner relevanten Bedrohung der angeführten Rechtsgüter führen wird.

Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht. Ebenso sind seit der rechtskräftigen Entscheidung keine privaten bzw. familiären Bindungen in Österreich entstanden wodurch es bei einer Rückkehr zu einer Verletzung von Art 8 EMRK kommen würde.

Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben zu bestätigen war.

Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2214942.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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