TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W275 2128763-2

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W275 2128763-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. 1063884101-190064779, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.01.2019 bis 26.01.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da er bereits am 27.12.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag mit Bescheid vom 18.06.2015, Zahl 1063884101-150386173, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl 1063884101-151831183, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 21.12.2017, W235 2134309-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab und stellte gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei.

In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer wiederholt im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, in Schubhaft genommen bzw. aus dieser unter Anwendung des gelinderen Mittels entlassen und am 22.02.2017, am 26.06.2017, am 10.10.2017 sowie am 30.04.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine österreichische Staatsangehörige.

Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften im österreichischen Bundesgebiet festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 83 Abs. 2 und §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahl 1063884101-180945069, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft durch persönliche Übernahme am XXXX zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.12.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 19.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen.

Am 20.01.2019 und am 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei bei bester Gesundheit und drei Tage vor seiner Verhaftung in das österreichische Bundesgebiet gereist, um seiner Ehefrau Kleidung zu bringen. Auf Vorhalt, dass sich seine Ehefrau in Strafhaft befinde, führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau werde das Gefängnis vermutlich Anfang Februar verlassen können; er habe sie besuchen wollen. Der gemeinsame Sohn lebe bei einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer habe bei einem Freund Unterkunft genommen und bei seiner Einreise über EUR 500,-- verfügt, von welchen er nunmehr noch etwa EUR 90,-- habe. Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei und gab an, in Italien als Maler zu arbeiten. Im Zuge der Einvernahme am 22.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer überdies mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Italien am 26.01.2019 geplant sei und er zur Sicherung dieser Abschiebung in Schubhaft angehalten werde.

Mit Bescheid vom 22.01.2019, Zahl 1063884101-190064779, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er bereits zahlreiche Male nach Italien abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist, sodass davon auszugehen sei, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen wolle. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sich in seinen Verfahren unkooperativ verhalten und die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden sei. Zudem verfüge er nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Auch bestünden keine verfahrensrelevanten familiären Bindungen in Österreich, da sich seine Ehefrau in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft befinde und der gemeinsame Sohn bei einer Pflegefamilie lebe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 22.01.2019 zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 27.02.2019 erhob die Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2019, Zahl 1063884101-190064779, sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte insbesondere vor, die wiederholten Abschiebungen des Beschwerdeführers nach Italien, welche auf die erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung gestützt worden seien, seien rechtswidrig, da eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht erlassen werden könne. Auch die Tatsache, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, sei nicht ausschlaggebend, da sich das Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Österreich direkt aus dem Unionsrecht ergebe und diesem ein Anwendungsvorrang zukomme. Der Beschwerdeführer sei der Ehemann einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Nachdem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers - nach längerem Aufenthalt in Italien, während dessen auch die Eheschließung erfolgt sei - mit dem gemeinsamen Sohn nunmehr wieder in Österreich aufhalte, wolle ihr der Beschwerdeführer nachziehen bzw. habe er dies mehrfach versucht, sei jedoch von den österreichischen Behörden wiederholt nach Italien abgeschoben worden. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt. Unter Hinweis auf das Interesse des Beschwerdeführers, in Zukunft sein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger in Österreich auszuleben und im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen wieder nach Österreich einzureisen, wurde die Feststellung des rechtskonformen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beantragt. Abschließend wurde Kostenersatz sowie der Ersatz von Kommissionsgebüren und Barauslagen beantragt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 28.02.2019 den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde vor und gab eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.

In weiterer Folge langten die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Postwege beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Für den Beschwerdeführer wurde am XXXX ein bis XXXX gültiger nigerianischer Reisepass ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien am XXXX bis zum XXXX subsidiärer Schutz zuerkannt.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 2 und §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen näher genannten Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme zu hindern versucht, indem er diesem in den rechten Daumen biss, wobei der Beamte den Handgelenkshebel aufrechterhalten konnte. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Körperverletzung an dem Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgabe durch die soeben genannte Handlung begangen, wodurch der Beamte eine blutende, offene Bisswunde am rechten Daumen erlitt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz gemäß §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, für mehr als zehn Personen wahrnehmbar, vorschriftswidrig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht, und zwar indem er einem unbekannten Abnehmer zumindest eine Kugel Kokain zu einem nicht mehr feststellbaren Preis zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift (12 Kugeln Kokain zu insgesamt 4,1 Gramm) in seinem Mund an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten hat.

3. Der Beschwerdeführer ist gesund und war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

4. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt vom 22.01.2019 bis zum 26.01.2019 in Schubhaft angehalten.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft durch persönliche Übernahme am XXXX zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Es besteht somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 nach Italien abgeschoben. Er reiste in der Folge während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung in das Bundesgebiet ein, wo er am 19.01.2019 aufgegriffen und festgenommen wurde. Am 26.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wiederum nach Italien abgeschoben.

3. Seit dem Jahr 2015 war der Beschwerdeführer wiederholte Male von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist und wurde jeweils im Anschluss wiederum nach Italien abgeschoben.

4. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2019 tauchte der Beschwerdeführer unter. Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nach.

5. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

Familiäre und soziale Komponente:

1. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in Italien die österreichische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , welche sich nach vorangegangener Untersuchungshaft vom XXXX bis zum XXXX in Österreich in Strafhaft befand. Eine aufrechte Meldeadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich besteht seit der Entlassung aus der Strafhaft nicht. Der gemeinsame Sohn XXXX , geboren am XXXX , lebt bei einer Pflegefamilie in Österreich.

Weder zu dem minderjährigen Sohn noch zu der Ehefrau des Beschwerdeführers besteht ein aufrechtes, gefestigtes Familienleben in Österreich.

In Österreich leben keine weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers.

2. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

3. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2134309-1, 2128763-1 und 2128763-2, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen und unstrittigen Inhalten der Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht insofern fest, als für ihn entsprechend der im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Kopie am XXXX ein bis XXXX gültiger nigerianischer Reisepass ausgestellt wurde. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten ebenso wenig wie dafür, dass er in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Italien am XXXX bis zum XXXX subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk auf der im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Kopie der Karte "Permesso di Soggiorno" (Aufenthaltserlaubnis).

2.2. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den in den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Urteilen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2019 und 22.01.2019.

2.4. Dass der Beschwerdeführer vom 22.01.2019 bis zum 26.01.2019 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.5. Die am 26.01.2019 auf dem Luftweg nach Italien erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

3.1. Aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bescheid vom 30.11.2018, dem im Akt einliegenden Zustellschein, wonach dieser Bescheid dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft am XXXX persönlich ausgefolgt wurde und dem Umstand, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde (was im Übrigen auch in der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Schubhaftbescheid vom 22.01.2019 bestätigt wird; siehe Seite 2 der Beschwerde vom 27.02.2019), ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt (siehe dazu auch noch unten).

3.2. Die Abschiebungen des Beschwerdeführers nach Italien am 14.12.2018 sowie am 26.01.2019 ergeben sich - ebenso wie die neuerliche Einreise des Beschwerdeführers sowie der Aufgriff und die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.01.2019 - aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der Beschwerdeführer nach seiner am 14.12.2018 erfolgten Abschiebung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich zudem aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2019 (Seite 5 der Niederschrift).

3.3. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 wiederholte Male von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist ist und jeweils im Anschluss wiederum nach Italien abgeschoben wurde, ergibt sich ebenso aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (insbesondere den in diesen einliegenden Abschiebeberichten), aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2019 untertauchte und seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachkam, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Demnach war der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX an einem Nebenwohnsitz in Wien sowie vom XXXX bis zum XXXX in der Justizanstalt XXXX Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jänner 2019 lag - abgesehen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum - keine aufrechte Meldung mehr vor.

3.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich aus den bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen, aus der Verletzung der Meldevorschriften sowie aus den wiederholten illegalen Einreisen in das österreichische Bundesgebiet.

4. Zur familiären und sozialen Komponente:

4.1. Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers in Italien sowie der Vaterschaft des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und stimmen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überein. Dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei einer Pflegefamilie lebt, hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben (zuletzt in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2019 [Seite 4 der Niederschrift]; vgl. aber etwa auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen am 27.11.2017 [Seite 3 der Niederschrift] sowie am 29.03.2018 [Seite 3 der Niederschrift]). Dies stimmt auch mit einem den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister überein. Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach vorangegangener Untersuchungshaft in Strafhaft befand und nach der Entlassung aus der Strafhaft über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus einem die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seiner Ehefrau noch mit seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt; ein gemeinsamer Haushalt bestand auch vor seiner Abschiebung nach Italien nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich während des vergangenen Jahres durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, der minderjährige Sohn hält sich bei einer Pflegefamilie auf. In einer Gesamtschau kann daher nicht von einem aufrechten, gefestigten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Dass weitere Angehörige des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben, hat dieser nicht vorgebracht; auch das Verfahren hat sonst keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige enge soziale Nahebeziehungen in Österreich ergeben.

4.2. Dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Zentralen Melderegister. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2019 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe bei einem Freund Unterkunft genommen (Seite 5 der Niederschrift). Auf den Vorhalt in der Einvernahme am 22.01.2019, wonach er meldegesetzlich verpflichtet sei, sich behördlich zu melden, entgegnete der Beschwerdeführer, er "habe einen Meldezettel gemacht" (Seite 4 der Niederschrift). Diese Angaben decken sich jedoch nicht mit dem vom Gericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus den Angaben des Beschwerdeführers konnte das Bestehen eines gefestigten und gesicherten Wohnsitzes somit nicht abgeleitet werden.

4.3. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht, in Österreich nicht über ein Einkommen verfügt und kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2019 (Seiten 4 und 5 der Niederschrift).

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 nach Italien abgeschoben.

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach gegen den Beschwerdeführer keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, da dieser nicht entgegen einer bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung in das österreichische Bundesgebiet gereist sei, sondern in Ausübung seines sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Aufenthaltsrecht, ist entgegenzuhalten, dass der Bescheid vom 30.11.2018 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurde und mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 22.01.2019 bis 26.01.2019. Eine darüberhinausgehende Beurteilung ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Rechtskraftwirkungen des Bescheides vom 30.11.2018 - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - verwehrt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer trotz einer bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei und bereits in der Vergangenheit wiederholt abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und verfüge nicht über verfahrensrelevante familiäre Bindungen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig straffällig geworden und rechtskräftig verurteilt worden sei, erneut untertauchen würde.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen. Dieser Bescheid erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 nach Italien abgeschoben. Er kehrte trotz der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück und wurde am 26.01.2019 neuerlich nach Italien abgeschoben. Dadurch hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Mangels derartiger Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liegen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, im Fall des Beschwerdeführers liege keine Fluchtgefahr vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich während des vergangenen Jahres in Österreich durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, der gemeinsame minderjährige Sohn lebt bei einer Pflegefamilie in Österreich.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nur teilweise nachgekommen, um sich einem Auffinden durch die Behörden zu entziehen. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich strafbare Handlungen begangen. Insbesondere hat er einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme, zu hindern versucht, indem er diesem in den rechten Daumen biss, wodurch der Beamte eine blutende, offene Bisswunde am rechten Daumen erlitt. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann. Der Beschwerdeführer kehrte überdies trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück und tauchte unter. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer ist trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurückgekehrt und untergetaucht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich im vergangenen Jahr in Österreich durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und verfügt aktuell über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers lebt bei einer Pflegefamilie. Wie bereits dargelegt, ist somit nicht von einem aufrechten, gefestigten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich auch weder sozial noch beruflich verankert. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügt er ebenso wenig wie über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.

Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen; der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 20.01.2019 angegeben, er sei bei bester Gesundheit. Es liegt daher keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft begründen könnte.

Der Beschwerdeführer wurde vom 22.01.2019 bis zum 26.01.2019 in Schubhaft angehalten und am 26.01.2019 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher - auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken - auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist und danach untergetaucht ist sowie in jüngerer Vergangenheit zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und somit die österreichische Rechtsordnung nicht achtet - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens war nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist. Die Anordnung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.8. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge darüber absprechen und feststellen, dass sich der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, ist auf die obigen Ausführungen zur Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hinzuweisen. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 nach Italien abgeschoben, kehrte trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück und wurde am 26.01.2019 neuerlich nach Italien abgeschoben. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt - frei, entsprechend den fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Bescheinigungen einzuholen. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf die zuständigen erstinstanzlichen Behörden zu verweisen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 22.01.2019 bis 26.01.2019 war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt.

3.2.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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