TE OGH 2019/2/27 9ObA76/18v

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. DI ***** A*****, 2. Dkfm. ***** B*****, 3. ***** B*****, 4. ***** C*****, 6. DI ***** F*****, 7. ***** F*****, eingeantwortete Witwe nach Dr. ***** F*****, 8. ***** F*****, 9. ***** G*****, 11. Dr. ***** G*****, 12. ***** G*****, 13. DI ***** G*****, 14. ***** G*****, 15. ***** G*****, 16. DI ***** H*****, 17. DI ***** H*****, 18. Ing. ***** J*****, 19. DI ***** J*****, 20. ***** K*****, 21. Dr. ***** K*****, 22. ***** K*****, 23. DI ***** K*****, 24. DI ***** K*****, 26. Ing. ***** L*****, 27. Dr. ***** L*****, 28. Dkfm. Dr. ***** L*****, 29. ***** M*****, 30. Mag. ***** M*****, 31. DI ***** M*****, 33. ***** P*****, 34. DI ***** P*****, 35. DI Dr. ***** P*****, 36. ***** P*****, 37. ***** P*****, 38. ***** R*****, 39. Dkfm. ***** R*****, 40. Dkfm. ***** S*****, 42. Ing. ***** S*****, 43. Ing. Dkfm. ***** L*****, die 1.-, 3.-, 4.-, 9.-, 11.- bis 17.-, 22.- bis 24.-, 26.-, 28.-, 33.-, 35.-, 37.-, 40.-, 42.- und 43.-klagenden Parteien im Revisionsverfahren vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, die 21.-, 27.- und 30.-klagenden Parteien im Revisionsverfahren vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** Pensionskasse AG, *****, 2. S***** AG *****, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung, Auskunft und Leistung (Revisionsinteresse der 1.-, 3.-, 4.-, 9.-, 11.- bis 17.-, 22.- bis 24.-, 26.-, 28.-, 33.-, 35.-, 37.-, 40.-, 42.- und 43.-klagenden Parteien: 240.000 EUR; Revisionsinteresse der 21.-, 27.- und 30.-klagenden Parteien: 30.000 EUR), über die Revision der 1.-, 3.-, 4.-, 9.-, 11.- bis 17.-, 22.- bis 24.-, 26.-, 28.-, 33.-, 35.-, 37.-, 40.-, 42.- und 43.-klagenden Parteien und die Revision der 21.-, 27.- und 30.-klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2018, GZ 9 Ra 32/17t-68, mit dem der Berufung der klagenden Parteien laut ON 63 gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6. Dezember 2016, GZ 23 Cga 15/13p-62, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die 1.-, 3.-, 4.-, 9.-, 11.- bis 17.-, 22.- bis 24.-, 26.-, 28.- bis 33.-, 35.-, 37.-, 40.-, 42.- und 43.-klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 4.120,28 EUR (darin 686,71 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Die 21.-, 27.- und 30.-klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 2.259,29 EUR (darin 376,55 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger waren Arbeitnehmer der Zweitbeklagten, gehörten dem sogenannten „Führungskreis“ an und hatten einzelvertragliche Pensionszusagen. Im Sommer 1998 wurde den Klägern von der Zweitbeklagten ein Angebot zum Übertritt in die S***** Pensionskasse AG (nunmehr: Erstbeklagte) unterbreitet. Die zum damaligen Zeitpunkt 1998 noch aktiven Kläger erhielten ein Anschreiben, die Informationsbroschüre „Die S***** Pensionskasse, 25 Antworten zur Neuregelung der Altersvorsorge für Mitarbeiter im Führungskreis“, die Vereinbarung über die Aufhebung des Ruhegehaltsabkommens samt Information über das Deckungserfordernis, die Betriebsvereinbarung 21/II (rechtsverbindliche Betriebspension im Führungskreis) und die Betriebsvereinbarung 21/I. Die Kläger stimmten mittels Einzelvereinbarungen der Übertragung ihrer Pensionsansprüche per 1. 9. 1998 auf die Erstbeklagte zu.

Die Vereinbarungen lauteten auszugsweise:

„… (2) Durch Abschluss dieser Vereinbarung wird der Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der ‘Betriebsvereinbarung für den Führungskreis‘ über den Beitritt des Arbeitgebers zur S***** Pensionskasse AG entsprechend § 3 (3) dieser Betriebsvereinbarung einbezogen.

(3) Entsprechend § 9 (7) der ‘Betriebsvereinbarung für den Führungskreis‘ wird die bisher gebildete Pensionsrückstellung als Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG vom Arbeitgeber auf die Pensionskasse übertragen. ...“

Gleichzeitig erfolgte die Information über das Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG (Rückstellungsübertragung) und den individuellen Beitragssatz (IBS). Den Klägern wurde die Höhe des Deckungserfordernisses und die Höhe des jeweiligen individuellen Beitragssatzes sowie die Höhe des sich daraus ermittelten Arbeitgeberbeitrags für das Jahr 1998 bekannt gegeben und dass die oa Beträge gemäß § 9 (5) der „BV 21/II“ zum 1. 9. 1998 auf die S***** Pensionskasse AG überwiesen werden.

Die Betriebsvereinbarung Nummer 21/II lautete auszugsweise:

„§ 1 Einbeziehung in die Pensionskasse ...

(2) Der Beitrags- und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige und genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde zu legen. Die Erstellung dieses Geschäftsplanes erfolgt insbesondere unter Beachtung folgender versicherungstechnischer Vorgaben:

a) Basierend auf den Rechnungsgrundlagen von Ettl-Pagler werden unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Bestandsverteilung eigene Rechnungsgrundlagen für die S***** Pensionskasse AG erstellt, die bei gleichen Voraussetzungen für Männer und Frauen eine gleich hohe Rente gewährleisten.

b) Der Rechnungszinssatz beträgt 6 %.

c) Der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss

beträgt 7,5 %. …

§ 6 Höhe und Dauer

(1) b) Sofern der Anfall der Alterspension bis zum 31. 12. 2003 erfolgt, wird unbeschadet der sich aus (a) der Betriebsvereinbarung für den Tarifkreis ergebenden Pensionsleistung für Anwartschaftsberechtigte gemäß Abschnitt I § 3 (2.a.) mindestens eine Alterspension zuerkannt, deren Höhe sich nach dem Ruhegehaltsabkommen im Führungskreis auf Basis der Tabellenwerte (Blg. 2 zu dieser Vereinbarung) erhöht um 2 % p.a. ab 01. 01. 1999 bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Pensionsleistung ergeben hätte. Dabei gelangen die Tabellenwerte des Ruhegehaltsabkommens des Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag zur Anwendung. Bei unterjährigen Zuerkennungen der Alterspension wird die o.a. Erhöhung des Ausgangswertes aliquot berücksichtigt …“

§ 9 Beiträge des Arbeitgebers (s Beil ./H)

(1) Für Anwartschaftsberechtigte gemäß Abschnitt I § 3 (2 a) ist mit Stichtag der Übertragung des Deckungserfordernisses gemäß (7) ein individueller Beitragssatz (IBS) in Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 9 (2) der Betriebsvereinbarung für den Tarifkreis festzulegen. Die Berechnung des IBS erfolgt unter Anwendung der Methode gemäß Beil 4 zu dieser Betriebsvereinbarung. …

(7) Für Anwartschaftsberechtigte gemäß Abschnitt I § 3 (1) und (3), die vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung vom Geltungsbereich des „Ruhegehaltsabkommens im Führungskreis erfasst waren, verpflichtet sich der Arbeitgeber, ein Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG mit Stichtag 1. 9. 1998 in einem auf die Pensionskasse zu überweisen. Das Deckungserfordernis wird in Höhe der auf den 31. 12. 1997 bezogenen handelsrechtlichen Pensionsrückstellung (HB 1) festgestellt und bis zum Stichtag dieser Überweisung mit einem Zinssatz von 6 % verzinst.“

Die Pensionsanwartschaften der Kläger wurden damit in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem übertragen, wobei durch den Arbeitgeber eine zeitlich beschränkte Garantiezusage über eine Valorisierung mit Nachschusspflicht der Zweitbeklagten von 1999 bis einschließlich 31. 12. 2003 von 2 % bzw ab dem Jahr 2000 von 2,25 % erfolgte.

Mit ihrer am 31. 1. 2013 eingebrachten Klage begehrten die Kläger:

„1. Die beklagten Parteien sind schuldig, den Klägern über die Berechnung der Höhe des an die erstbeklagte Partei übertragenen Deckungserfordernisses sowie des individuellen Beitragssatzes auf den Übertragungsstichtag zum 01. 09. 1998 Rechnung zu legen,

2. die beklagten Parteien sind weiters schuldig, den Klägern jenen Betrag bekannt zu geben, den die zweitbeklagte Partei gemäß Pensionskassengesetz Abschnitt XII Abs 1 an die erstbeklagte Partei leisten müsste, um in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des PKG § 20 Abs 2 Z 2 die dauernde Erfüllbarkeit der von der zweitbeklagten Partei ausgelobten künftigen Verpflichtungen zu gewährleisten.

Die Berechnung des Deckungserfordernisses hat mit den in den vor Gründung der Pensionskasse gelegten Steuerbilanzen von der zweitbeklagten Partei verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen (Generationensterbe-
tafeln) auf Basis eines Rechnungszinssatzes von 2,6 % zu erfolgen. Dabei ist in Übereinstimmung mit den Übergangsregeln zwischen der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei auf den Übertragungsstichtag des Deckungserfordernisses zum 01. 09. 1998 abzustellen und sind für zum Übertrittszeitpunkt noch Anwartschaftsberechtigte die ausstehenden offenen Beträge auf Basis eines realistisch geplanten rechnungsmäßigen Überschusses von netto 6,8 % nach Abzug der durchschnittlich zu erwartenden internen und externen Vermögensverwaltungskosten entsprechend der Betriebsvereinbarung BV 21/I bzw. BV 21/II zu berücksichtigen.

Für die Verrentung bei Pensionseintritt sind in Übereinstimmung mit der Betriebsvereinbarung BV 21/I bzw. BV 21/II basierend auf den vorgenannten Generationensterbetafeln eigene Rechnungsgrundlagen zu erstellen, die unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Bestandsverteilung, der Dienstverhältnisse und der jeweiligen Deckungserfordernisse für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte der zweitbeklagten Partei bei gleichen Voraussetzungen für Männer und Frauen eine gleich hohe Rente gewährleisten.

3. Die erst- und zweitbeklagte Partei sind schuldig, die Differenz zwischen dem gemäß Punkt 1. des Klagebegehrens konkretisierten Betrag und den ursprünglich tatsächlich überwiesenen Beträgen vor Berechnung der Zinsen gemäß § 9 Abs 7 der Betriebsvereinbarung Nummer 21/II an die Erstbeklagte samt 8,38 % Zinsen p.a. zu bezahlen.

4. in eventu: Die beklagten Parteien sind schuldig, die Differenz zwischen den tatsächlich überwiesenen und den zur Erfüllung der ursprünglichen direkten Leistungszusage vor Übertritt in die Pensionskasse notwendigen Beträgen vor Berechnung der Zinsen gemäß § 9 Abs 7 der Betriebsvereinbarung Nummer 21/II an die Erstbeklagte samt 8,38 % Zinsen p.a. zu bezahlen. Die Berechnung des Deckungserfordernisses hat mit den in den vor Gründung der Pensionskasse gelegten Steuerbilanzen von der zweitbeklagten Partei verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen (Generationensterbetafeln) auf Basis eines Rechnungszinssatzes von 2,6 % zu erfolgen.“

Die Kläger sind zusammengefasst der Ansicht, absichtlich getäuscht und geschädigt worden zu sein, weil die Zweitbeklagte wider besseres Wissen die überalteten Periodensterbetafeln von Ettl-Pagler als biometrische Rechnungsgrundlage gewählt habe, die die stärkere Sterblichkeitsabnahme bei Männern nicht ausreichend berücksichtigt habe. Auch sei ein zu hoher Rechnungszinssatz von 6 % gewählt worden, der weder die Erfüllung wertgesicherter Pensionszusagen noch die Aufrechterhaltung der bisherigen nominellen Leistung künftig gewährleiste. Das zu übertragene Deckungserfordernis sei zu niedrig gewesen. Für die noch aktiven Mitarbeiter seien überhöhte „realisierbare Veranlagungserfolge“ der Berechnung des individuellen Beitragssatzes zugrunde gelegt und damit zu niedrige laufende Beiträge überwiesen worden. Die Berechnung der Unisex-Verrentungsfaktoren sei unrichtig erfolgt. Die erforderliche Umstellung der biometrischen Rechnungsgrundlagen und eine erste Absenkung des Rechnungszinssatzes sei von der Erstbeklagten so verschoben worden, dass sie nach Ablauf der Garantieperiode mit der Begründung eines staatlichen Auftrags zu Lasten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchgeführt worden sei. Damit sei bereits bei Übertritt in die Pensionskasse die dauernde Erfüllbarkeit der versprochenen bzw in Aussicht gestellten Leistungen weder für die bereits in Pension befindlichen Mitarbeiter noch für die zum Zeitpunkt des Übertritts noch aktiven Mitarbeiter gewährleistet gewesen. Die Beklagten seien in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser Mängel gewesen. Diese Mängel seien den Klägern erst im Zuge diverser Vorverfahren und in der Hauptversammlung der S***** Pensionskasse vom 28. 6. 2012 bekannt geworden. Da die Beklagten teilweise im gemeinsamen Zusammenwirken die Kläger massiv getäuscht hätten, komme die 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Präjudizialität von Vor- oder Parallelverfahren oder Verjährung liege nicht vor. Die Rechtsgrundlage für das Rechnungslegungsbegehren sei einerseits „im PKG selber, andererseits aus dem mit den Beklagten geschlossenen Vertrag, insbesondere aber aus der Übertragungsvereinbarung als solcher, als vertragliche Nebenpflicht, abgeleitet“ (AS 222).

Die Beklagten bestritten, wandten teilweise Präjudizialität ein und beantragten Klagszurück- bzw -abweisung. In präjudiziellen Vor- bzw Parallelverfahren sei urteilsmäßig erkannt worden, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine jährliche Valorisierung in der Höhe von zumindest 1,5 % über das Jahr 2003 hinaus hätten und keine Garantie einer bestimmten Mindestvalorisierung bestehe. Hinsichtlich der Valorisierung ab 2004 sei somit ein ausschließlich beitragsorientiertes System abhängig vom Veranlagungserfolg vereinbart worden (8 ObA 83/11f). Die Kläger machten diesen Anspruch neuerlich durch „Drehen an anderen Schrauben“ geltend. Sie verlangten eine nicht zulässige Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen für die erneut behauptete Mindestvalorisierung von 1,5 % auch nach dem 31. 12. 2003, also nach Auslaufen des zeitlich beschränkten Garantiezeitraums. Die von den Klägern angeführte Tabelle „Verrentungsfaktoren für Alterspensionen“ sei den Klägern bereits anlässlich von Informationsveranstaltungen im Jahr 1998 zur Verfügung gestellt worden und bereits damals bekannt gewesen. Soweit die Kläger daraus Schadenersatzansprüche ableiteten, wären diese jedenfalls verjährt. Grundlage der konkret verwendeten Unisex-Sterbetafeln seien die Sterbetafeln von Ettl-Pagler gewesen. Sie hätten jedenfalls dem damals aktuellen Wissensstand entsprochen. Das Klagebegehren sei gänzlich unbestimmt und eine Exekution deshalb denkunmöglich. Auf die begehrte Rechnungslegung bestehe kein Anspruch.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Erstgericht erachtete die Ansprüche als verjährt. Das Berufungsgericht sah sie inhaltlich als nicht berechtigt an. Die Höhe des Deckungserfordernisses sei durch Betriebsvereinbarung normativ geregelt worden, die Zweitbeklagte treffe mangels erforderlicher Abrechnung und Berechnungen keine Rechnungslegungspflicht. Die Festlegung des individuellen Beitragssatzes erfolge nach versicherungsmathematischer Berechnung, auf deren Offenlegung die Kläger gegenüber der Erstbeklagten keinen Anspruch hätten. Das im PKG komplex normierte Aufsichts- und Kontrollsystem durch die Finanzmarktaufsicht gewährleiste hinreichenden Rechtsschutz. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte hätten ihr gegenüber keinen Anspruch auf Herausgabe des relevanten Geschäftsplans (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis). Vergleichsweise bestehe nach der Rechtsprechung auch kein individueller Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den (Lebens-)Versicherer auf Auskunft über die Zuteilung ausgeschütteter Gewinnbeteiligungen. Punkt 4. des Klagebegehrens sei zu unbestimmt. Die Revision sei zur Frage der Rechnungslegungspflicht von Pensionskassen gegenüber Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zulässig.

In ihren dagegen gerichteten Revisionen beantragen die 21.-, 27.- und 30.-Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Stattgabe zu Punkt 1. und 4. des Klagebegehrens. Die Erst- ua Kläger begehren die Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgabe. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.

Die Beklagten beantragen, die Revisionen zurückzuweisen, in eventu, ihnen keine Folge zu geben.

Die Revisionen sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision der 21.-, 27.- und 30.-Kläger

1. Die Rechtsprechung hat zur Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers bezüglich des Deckungserfordernisses bereits festgehalten: „Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines Vertrages zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Der Arbeitgeber ist nun bei direkten Leistungszusagen gemäß § 17 Abs 1 BPG verpflichtet, dem Arbeitnehmer jährlich auf Verlangen Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaften zum Bilanzstichtag sowie die Höhe der Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles zu erteilen. Bei Pensionskassenzusagen trifft diese Verpflichtung zufolge Abs 2 des § 17 BPG die Pensionskasse. Im Zusammenhang mit der Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage und der Übertragung des Deckungserfordernisses vom Arbeitgeber auf die Pensionskasse (vgl auch § 48 Pensionskassengesetz) geht es aber hier im Wesentlichen noch um die sich aus der bisherigen direkten Leistungszusage ergebenden Anwartschaften. Hier ist also grundsätzlich noch von der Zuordnung der Auskunftspflichten zum Arbeitgeber auszugehen. Für den Arbeitnehmer ist nun die Ermittlung des Deckungserfordernisses ohne eine entsprechende Abrechnung durch den Arbeitgeber mit erheblichen Schwierigkeiten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung verbunden, während dem Arbeitgeber die Erstellung dieser Abrechnung zumutbar ist.“ (9 ObA 193/05f; 8 ObA 98/02y). Dagegen wurde eine Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers über die Berechnung des Nachschusses bei bereits erfolgter Übertragung verneint (8 ObA 76/05t = RIS-Justiz RS0120781).

2. Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Fall mit jenen der Entscheidungen 9 ObA 193/05f und 8 ObA 98/02y als nicht vergleichbar erachtet, weil die Parteien die Ermittlung des Deckungserfordernisses hier in ihrer Grundvereinbarung durch die Anknüpfung an die handelsrechtliche Pensionsrückstellung zum Ende des Kalenderjahres 1997 unter Valorisierung zu einem Zinssatz von 6 % pa bis zur jeweiligen Überweisung vereinbart hatten. Anders als in jenen Fällen war die Ermittlung des Deckungserfordernisses damit in einer einfach zu handhabenden Weise, die keiner weiteren Berechnungen mehr bedurfte, festgelegt.

3. Die dagegen gerichteten Revisionsausführungen der 21.-, 27.- und 30.-Kläger widerlegen diese Erwägung nicht. Sie laufen vielmehr darauf hinaus, dass die Festlegung des Deckungserfordernisses den Vorgaben des PKG widersprochen habe, wofür die Revision auf § 15a Abs 3 PKG iVm § 5 BPG, Abschnitt XII PKG und § 48 Abs 3 PKG analog verweist.

Diese Bestimmungen sind hier nicht einschlägig. Abschnitt XII Abs 1 PKG betrifft das Verhältnis zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitgeber und normiert im Übrigen bilanzrechtliche Belange (s noch Pkt II.5.). § 15a Abs 3 PKG legt kein gesetzliches Deckungserfordernis fest. Für eine Analogie zu § 48 Abs 3 PKG liegen weder vergleichbare Anwendungsvoraussetzungen vor noch machen die Kläger gegenüber der Zweitbeklagten den dort normierten Anspruch aus einer direkten Leistungszusage geltend. Wie bereits vom Berufungsgericht dargelegt, ist die Berechnung des Deckungserfordernisses gesetzlich nicht geregelt (s Petric, Betriebspension, Der Wechsel von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem 29 f mwN; Schrammel/Kietaibl BPG und PKG2 § 48 Rz 15; vgl auch Stupar, Die Übertragung von Betriebspensionen auf Pensionskassen [2001] 138; Kuras, Bedeutung der Rechtsprechung zu Betriebspensionen in Drs [Hrsg], Betriebspensionsrecht [2008] 231). Die Kläger streben mit ihrem Rechnungslegungsbegehren laut Punkt 1. des Klagebegehrens aber ohnedies nicht die Berechnung eines gesetzlichen Deckungserfordernisses, sondern „die Berechnung der Höhe des an die erstbeklagte Partei übertragenen Deckungserfordernisses“ an. Dessen Ermittlung war, wie dargelegt, festgelegt.

4. Die Kläger zeigen aber auch keine Rechtsgrundlage für die begehrte Rechnungslegung der Zweitbeklagten über die Berechnung der individuellen Beitragssätze auf, die über die erfolgten Bekanntgaben (formelmäßige Festlegung; ziffernmäßige Mitteilung) hinauszugehen hätten. Diesbezüglich wird auch auf Punkt II.7. verwiesen.

5. Die Kläger erachten auch ihr Eventualbegehren in Punkt 4. des Klagsbegehrens auf Überweisung des zu ermittelnden Differenzbetrags als konsistent (Punkt 2. und 3. sind nicht revisionsgegenständlich). Damit begehren sie die Zahlung der „Differenz zwischen den tatsächlich überwiesenen und den zur zur Erfüllung der ursprünglich direkten Leistungszusage vor Übertritt in die Pensionskasse notwendigen Beträgen vor Berechnung der Zinsen gemäß § 9 Abs 7 der Betriebsvereinbarung Nr. 21/II an die Erstbeklagte samt 8,38 % Zinsen p.a.“. Auch wenn man unterstellt, dass die Zahlungspflicht nicht beide Beklagte, sondern nur die Zweitbeklagte („an die Erstbeklagte“) treffen soll, ist den Klägern nicht zu folgen:

Dass der tatsächlich überwiesene Betrag nicht dem gemäß § 9 Abs 7 der Betriebsvereinbarung 21/II zu überweisenden Betrag entsprochen hätte, behauptet diese Revision nicht. Sollte das Klagebegehren auf die Zahlung der Differenz zu einem anderen Deckungserfordernis (s Punkt 4. S 2 des Klagebegehrens „mit den vor Gründung der Pensionskasse gelegten Steuerbilanzen von der zweitbeklagten Partei verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen [Generationensterbetafeln] auf Basis eines Rechnungszinssatzes von 2,6 %“) abzielen, steht dem die getroffene Vereinbarung entgegen.

6. Zur Rechnungslegungspflicht der Erstbeklagten bringen die Kläger vor, dass das Klagebegehren – in Entgegnung der Beurteilung des Berufungsgerichts – nicht auf Herausgabe des Geschäftsplanes, sondern auf Rechnungslegung über das überwiesene Deckungserfordernis (samt individuellem Beitragssatz) abziele. Das übertragene Deckungserfordernis müsse nach den gesetzlichen Vorgaben gebildet werden und sei nicht frei vereinbar.

Schon das Berufungsgericht wies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (9 ObA 193/05f mwN) darauf hin, dass bezüglich des Deckungserfordernisses bzw der Ermittlung der nachzuschießenden Arbeitgeberreserve noch von der Zuordnung der Auskunftspflichten zum Arbeitgeber (Zweitbeklagte) auszugehen ist. Für die Berechnung des individuellen Beitragssatzes verweist § 9 Abs 7 der Betriebsvereinbarung II/2 auf Beil ./4, die ua die Formeln und den Berechnungsvorgang zur Ermittlung des IBS enthält (Beil ./J). Wie dargelegt, enthält das PKG auch keine gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung des Deckungserfordernisses. Weitere Ausführungen enthält diese Revision nicht.

Mangels einer von diesen Klägern aufgezeigten Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist ihre Revision zurückzuweisen.

II. Zur Revision der 1.-, 3.- ua Kläger

1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die die Kläger in der gleichzeitigen Abweisung der Begehren Punkt 2.–5. sehen, ist nicht gegeben. Ein der Entscheidung 9 ObA 186/91 vergleichbarer Sachverhalt (verfehlte zeitgleiche Stattgabe des Rechnungslegungs- und Leistungsbegehrens) liegt hier nicht vor. Die Kläger haben diesen Punkt in ihrer Berufung aber auch nicht gerügt (s RIS-Justiz RS0043111).

2. Zur Rechnungslegungspflicht der Zweitbeklagten über das Deckungserfordernis wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen. Die Ausführungen der Kläger zur Auskunftspflicht nach § 17 Abs 1 BPG widerlegen diese Erwägungen nicht. Diese Kläger möchten die Rechnungslegung auch aus einer Unklarheit über die Bedeutung der Vereinbarung, dass die handelsrechtliche Rückstellung zum 30. 9. 1997 auf den 31. 12. 1997 „bezogen“ sei, ableiten. Für eine Überprüfung, ob die Zweitbeklagte der vereinbarten Leistungsverpflichtung nachgekommen ist, bedarf es aber keiner Offenlegung der bilanztechnischen Berechnung.

3. Zur Rechnungslegungspflicht der Zweitbeklagten über die Berechnung des individuellen Beitragssatzes erläutern die Kläger, warum dieser ihrer Ansicht nach falsch berechnet worden sei. Auch habe sich das Berufungsgericht mit dem Rechnungslegungsanspruch gegenüber der Zweitbeklagten nicht auseinandergesetzt. Dem Berufungsurteil ist allerdings zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Anspruch der Sphäre der Erstbeklagten zuwies. Warum dennoch (auch) die Zweitbeklagte darüber auskunftspflichtig wäre, geht aus dem bezughabenden Revisionspunkt nicht hervor.

4. Den Ausführungen zur Rechnungslegungspflicht der Zweitbeklagten gegenüber den beim Übertritt bereits leistungsberechtigten Klägern liegen keine entsprechenden Feststellungen zu einer solchen Klägergruppe zugrunde. Festgestellt ist vielmehr, dass den Klägern die Höhe des Deckungserfordernisses und die Höhe des jeweiligen individuellen Beitragssatzes sowie die Höhe des sich daraus ermittelten Arbeitgeberbeitrags für das Jahr 1998 und die Überweisung der Beträge zum 1. 9. 1998 an die Zweitbeklagte bekannt gegeben wurden.

5. Zur Rechnungslegungspflicht der Erstbeklagten bezüglich des Deckungserfordernisses verweisen die Kläger auf Abschnitt XII Abs 1 PKG. Nach S 1 und 2 dieser Bestimmung ist die Pensionskasse dann, wenn Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen von einem Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß § 48 PKG übertragen werden, verpflichtet, das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern. Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. (Die folgenden Sätze 3 und 4 betreffen die bilanzielle Erfassung und Erläuterung der Differenz zwischen der in der Bilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis). Ungeachtet des bilanziellen Kontextes der Norm, die nach ihrer Überschrift eine „Handelsrechtliche Übergangsbestimmung“ ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Kläger gegenüber der Pensionskasse (Erstbeklagte) einen eigenen Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlagen für das Deckungserfordernis hätten. Im Gegensatz zur Zweitbeklagten stehen sie mit dieser auch in keiner unmittelbaren Vertragsbeziehung.

6. Auch die von den Klägern ins Treffen geführte Bestimmung des § 17 Abs 2 BPG ist nicht zielführend, sind doch nach den Entscheidungen 8 ObA 98/02y und 9 ObA 193/05f die Auskunftspflichten zur Ermittlung des Deckungserfordernisses grundsätzlich dem Arbeitgeber zugewiesen. Den Klägern geht es in diesem Zusammenhang explizit auch nicht um die Herausgabe von Geschäftsplänen, sondern „um die Umsetzung der in der Betriebsvereinbarung und im Pensionskassenvertrag wiederholten versicherungsmathematischen Berechnungen“. Dazu ist aber erneut auf die vereinbarte Festlegung des Deckungserfordernisses zu verweisen.

7. Im Übrigen wurden die Informationspflichten zwischen der Pensionskasse und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in § 19 PKG einer detaillierten Regelung zugeführt. Wie zu 4 Ob 163/12t (Punkt 5.) ausgeführt, erklärt sie sich schon daraus, dass eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen diesen und der Pensionskasse nicht besteht. § 19 PKG sollte ungeachtet dessen einen Mindeststandard zugunsten der Arbeitnehmer sicherstellen. Die Bestimmung schafft aber keinen Anspruch der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gegen die Pensionskasse auf Herausgabe des Geschäftsplanes oder auf Einsichtnahme in diesen (Schrammel/Kietaibl, § 19 PKG Rz 11 mwN).

Hervorzuheben ist dabei die schon am 1. 1. 2013 in Kraft getretene Bestimmung des § 19 Abs 5c PKG, wonach die Pensionskasse einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile des Geschäftsplanes zur Verfügung zu stellen hat, die im Einzelfall und auf Antrag eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs 3 bis 5 und 5b erforderlich sind. Die Einführung dieser Bestimmung erfolgte nach den ErlRV 1749 BlgNR 24. GP in Reaktion darauf, dass den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten die Angaben aus dem Geschäftsplan der Pensionskasse „nicht zugänglich sind“. Vor dem Hintergrund der gegenläufigen Interessenlage stellt der Informationsanspruch der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer eine „Mittellösung“ dar, wobei die jeweilige Interessenvertretung ihrerseits zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Geschäftsplanes verpflichtet ist (s dazu Schrammel/Kietaibl, § 19 PKG Rz 11 mwN). Dass auch die für die Berechnung des individuellen Beitragssatzes maßgeblichen Parameter im Geschäftsplan enthalten sein müssen, bestreiten die Kläger nicht (vgl auch Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG2 § 20 PKG Rz 18).

Auf die vom Berufungsgericht herangezogene versicherungsrechtliche Parallele muss danach nicht eingegangen werden.

8. Die Kläger halten ihr Eventualbegehren – dem Wesen einer Stufenklage entsprechend – als ausreichend bestimmt. Wie schon vom Berufungsgericht festgestellt, zielt dieses aber auf die Berechnung des Deckungskapitals nach den Vorstellungen der Kläger ab, für die es im festgestellten Sachverhalt keine Grundlage gibt. Auf die Ausführungen zu 1. ist zu verweisen.

III. Zusammenfassend zeigen die Revisionen nicht zuletzt angesichts der bestehenden Rechtsprechung und den in § 19 PKG geregelten Informationspflichten der Erstbeklagten keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie sind daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E124862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00076.18V.0227.000

Im RIS seit

11.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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