TE OGH 2019/4/11 12Os140/18g

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christoph P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. September 2018, GZ 39 Hv 53/18p-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christoph P***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. November 2017 in G***** Daniel S***** vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung des Genannten herbeigeführt, dass er ihm einen Kopfstoß versetzte, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch (US 3) erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine anklagekonforme Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB anstrebt.

Nach den Urteilsfeststellungen versetzte der stark betrunkene Angeklagte Daniel S***** einen Kopfstoß gegen dessen Kopf, wodurch dieser „einen leicht verschobenen Nasenbeinbruch“ erlitt (US 3).

Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er Daniel S***** durch das Versetzen des Kopfstoßes am Körper schwer verletze. Dass es dem Angeklagten geradezu darauf angekommen wäre, Daniel S***** durch den Kopfstoß schwer am Körper zu verletzen, konnte nach Ansicht der Tatrichter nicht festgestellt werden (US 3).

Die Feststellungen zur objektiven Tatseite gründete das Erstgericht auf die Angaben der Zeugen Stefan Si*****, Nermin B***** und Daniel S***** (US 3 f). Jene zur subjektiven Tatseite leitete es aus „dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlung und der Vorgehensweise des Angeklagten“ ab (US 4). Es legte eingehend dar, warum es eine Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, nicht feststellen konnte (US 4).

Soweit die Beschwerde auf Aussagepassagen der oben genannten Zeugen verweist und aus diesen mit eigenen Beweiswerterwägungen darauf schließt, der Angeklagte habe „plötzlich und überraschend“ einen „schwungvollen, wuchtigen sowie gezielten Kopfstoß gegen die Nase des Opfers ausgeführt“ und eine andere Beurteilung der subjektiven Tatseite anstrebt, zeigt sie keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auf, sondern argumentiert bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

Gegenstand von Zeugenaussagen sind nur objektive Wahrnehmungen, nicht aber Mutmaßungen über das Wissen und Wollen anderer Personen (RIS-Justiz RS0097545). Schon aus diesem Grund waren die Tatrichter der Beschwerdeauffassung (Z 5 zweiter Fall) zuwider nicht zur Erörterung der Aussage des Daniel S***** verhalten, wonach es sich bei dem Kopfstoß um eine „absichtliche Aktion“ des Angeklagten gehandelt habe (ON 16 S 7 f).

Die Aussage des Zeugen Sebastian (richtig:) Z*****, das Opfer habe ihm von einem Kopfstoß gegen die Nase berichtet (ON 16 S 25 f), steht nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den getroffenen Feststellungen, weshalb ihre Berücksichtigung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geboten war.

Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf ist der Beschwerdebehauptung „bloße[r] Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Soweit die Beschwerdeführerin den – ohne Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze angestellten (vgl RIS-Justiz RS0108609) – Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der Negativfeststellung zur Absichtlichkeit der Zufügung einer schweren Körperverletzung eigene beweiswürdigende Erwägungen gegenüberstellt, bekämpft sie erneut – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig – die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Textnummer

E124858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00140.18G.0411.000

Im RIS seit

07.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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