TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/25 97/06/0203

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

95/03 Vermessungsrecht;

Norm

VermG 1968 §52 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde 1. des AK, 2. des JZ und 3. der TZ, alle in S und alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Mai 1996, Zl. 96 205/20-IX/6/96, betreffend einen Antrag auf Mappenberichtigung,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen,

und

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- zu je einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer begehrte mit Antrag an das Vermessungsamt St. Pölten vom 5. April 1995 eine Mappenberichtigung betreffend die Grundstücke Nr. 93, 94 und 245, KG St. Das Vermessungsamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. August 1995 unter Berufung auf § 52 Z 5 Vermessungsgesetz mit der Begründung zurück, dass das Mappenberichtigungsverfahren ausschließlich ein amtswegiges sei und daher keine Antragslegitimation des Erstbeschwerdeführers bestehe. Überdies sei die fragliche Grenze durch einen näher genannten Abschlussbescheid der Niederösterreichischen Agrarbehörde und einen näher genannten Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten rechtskräftig festgelegt worden.

Eine gegen diesen Bescheid vom Erstbeschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 24. Oktober 1995 abgewiesen. Die Berufungsbehörde bestätigte die Rechtsansicht des Vermessungsamtes, dass ein Verfahren nach § 52 Z 5 Vermessungsgesetz ein amtswegiges sei, für dessen Einleitung auf Parteiantrag sich keine normative Handhabe ergebe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Auch die belangte Behörde verneinte die Parteistellung des Erstbeschwerdeführers im Mappenberichtigungsverfahren und bestätigte die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Zurückweisung des Antrags.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 2177/96-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob einfachgesetzlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien, abtrat.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer im Recht auf eine Sachentscheidung im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 52 Z 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. Nr. 238/1975, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde unter Kostenzuspruch für die Aktenvorlage beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:

Der dem vorliegenden Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Antrag vom 5. April 1995 wurde vom Erstbeschwerdeführer gestellt. Die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags wurde an den Erstbeschwerdeführer adressiert und diesem zugestellt. Die Berufung, die von der Behörde zweiter Instanz abgewiesen wurde und die gegen diese Abweisung erhobene Berufung an die belangte Behörde wurde vom Erstbeschwerdeführer erhoben.

In Erledigung der Berufung des Erstbeschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, in dem ausdrücklich über die Berufung des Erstbeschwerdeführers abgesprochen wird.

Ein Bescheid an den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin liegt somit nicht vor.

Eine Beschwerdelegitimation des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin könnte sich daher allenfalls aus § 26 Abs. 2 VwGG ergeben. Der angefochtene Bescheid spricht über eine Berufung des Erstbeschwerdeführers ab. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin ist somit nicht gegeben. Daher ist eine Beschwerdelegitimation des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin auch aus § 26 Abs. 2 VwGG nicht ableitbar.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin waren somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

§ 52 Z 5 Vermessungsgesetz lautet:

"Ergibt sich, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen."

Die Verwaltungsbehörden haben die Auffassung vertreten, dass das Berichtigungsverfahren gemäß § 52 Z 5 Vermessungsgesetz nur von Amts wegen einzuleiten ist und daher Anträge auf Durchführung eines derartigen Verfahrens vom Gesetz nicht vorgesehen sind. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers sei somit zurückzuweisen gewesen.

In der Beschwerdeergänzung wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass es zwar zutreffe, dass gemäß § 52 Z 5 Vermessungsgesetz die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen sei, wenn sich ergebe, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimme, dass dies aber nicht in dem Sinn verstanden werden könne, dass es einem Grundstückseigentümer verwehrt wäre, durch einen Antrag die Behörde zu verhalten, ein Verfahren zwecks Prüfung, ob es sich "ergibt", dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastermappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf des Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, einzuleiten. Ein solches Begehren stelle noch keineswegs einen Antrag auf Berichtigung der Mappe dar und stehe auch keiner Bestimmung des Vermessungsgesetzes entgegen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 89/04/0043, oder das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0144) vertritt, handelt es sich beim Berichtigungsverfahren gemäß § 52 Z 5 Vermessungsgesetz um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich keine normative Handhabe ergibt.

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers sich nicht als Antrag auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 52 Z 5 Vermessungsgesetz dargestellt habe, sondern darauf gerichtet gewesen sei, "die Behörde zu verhalten, ein Verfahren zwecks Prüfung, ob es sich 'ergibt', dass die Darstellung des Grenzverlaufes nicht mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf des Grundstückes in der Natur" übereinstimme, so ist dazu festzuhalten, dass eine derartige Anregung im Sinne der genannten Rechtsprechung durchaus zur Durchführung eines Verfahrens gemäß § 52 Z 5 führen kann, dass damit aber auch durch den Erstbeschwerdeführer selbst klargestellt ist, dass kein Antrag vorlag, mit welchem eine Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden ausgelöst worden wäre.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060203.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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