Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I414 2206528-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 11.09.2018, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG und § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 18.07.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet).
Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin stellte Dr. L. einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% fest.
Basierend darauf wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.09.2018 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von weniger als 50% ergeben habe und somit die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer innert offener Frist ein Rechtsmittel und führte in seinem Schreiben lediglich aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich gegen diesen Bescheid Berufung einbringen. Mit freundlichen Grüßen [...]". Es wurde außerdem eine Medikamentenliste beigelegt, welche bereits Eingang ins Gutachten von Dr. L. gefunden hat, da die angeführten Medikamente und deren Dosierung in einem Befundbericht angeführt sind.
Am 26.09.2018 legte die belangte Behörde den Akt zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 29.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde. Es wurde ersucht, die sachliche Begründung, aus welcher der Beschwerdeführer mit der Entscheidung der belangten Behörde nicht einverstanden ist, genauer auszuführen. Zudem lasse sich aus seinem Vorbringen kein Begehren entnehmen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens die Beschwerde zu verbessern. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 01.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die Sendung wurde am 02.02.2019 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
Der Beschwerdeführer übermittelte bis dato, also auch nicht binnen der gesetzten Frist, keine Verbesserung seiner Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 11.09.2018 stellte die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die vom Beschwerdeführer übermittelte Beschwerde vom 19.09.2018 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere weil jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, fehlen.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2019 - nachweislich zugestellt am 01.02.2019 - einen Mängelbehebungsauftrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens. Der Mängelbehebungsauftrag enthält die Belehrung nach § 13 Abs 3 AVG, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen und ist somit durch unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Feststellungen zum Antrag, dem Bescheid und der Beschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 und dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG über die Hinterlegung und die Übernahmebestätigung.
Die Feststellung zum fruchtlosen Ablauf der Frist war zu treffen infolge unterbliebener Äußerung des Beschwerdeführers während der eingeräumten Frist von 14 Tagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:
1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG mit Schreiben vom 29.01.2019 unter Anführung der konkreten Mängel aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen 14 Tagen zu verbessern.
Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Verbesserungsmöglichkeit binnen der gesetzten Frist und bis dato keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde erweist sich somit als mangelhaft und war daher zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2206528.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019