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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des H C in W, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien VI, Otto-Bauer-Gasse 4/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 18. Juli 1997, Zl. K 19/05/96.009/7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Immobilien- und Hausverwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in O zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber von Juni bis Juli 1995 den polnischen Staatsangehörigen R ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Wegen dieser als Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Tat wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher, in eventu "wegen formaler" Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen festgestellt, daß der Ausländer während der Tatzeit Tätigkeiten im Rahmen einer Hausrenovierung verrichtet habe, die üblicherweise von Bau- und Bauhilfsarbeitern im Rahmen von Arbeitsverhältnissen verrichtet würden. Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (mit der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft) spreche der Umstand, daß - wie in einem solchen Fall üblich - Material und Werkzeug vom Arbeitgeber (der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft) dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werde. Es sei davon auszugehen, daß das Tätigwerden des Ausländers in einem Arbeitsverhältnis mit der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft erfolgt sei. Für ein "Scheingeschäft" des Inhaltes, daß unter dem Deckmantel eines Mietvertrages das Haus renoviert werden sollte, spreche im vorliegenden Fall auch der Umstand, daß der Vertrag nur auf ein Jahr geschlossen worden sei. Es widerspreche der Lebenserfahrung, wenn sich ein Mieter zu derartigen Investitionen einlasse, ohne einen Mietvertrag von entsprechender Dauer abzuschließen. Der Ausländer habe mit Schreiben vom 16. April 1997 auch selbst mitgeteilt, daß er den Vertrag deshalb beendet habe, weil seine Brüder bei den Bauarbeiten von der Gendarmerie betreten worden seien; ein solcher Schritt sei nur verständlich, wenn es sich bei dem Mietvertrag um einen vorgeschobenen Grund für die Renovierungsarbeiten gehandelt habe, hätte doch das Einschreiten der Gendarmerie keinen Beendigungsgrund darstellen dürfen, wenn es dem Ausländer wirklich um die Verwendung des Hauses zur eigenen Benützung gegangen wäre (Anmerkung: die angelastete Beschäftigung der Brüder des Ausländers betrifft das zur hg. Zl. 97/09/0229 anhängige Beschwerdeverfahren).
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beschwerdeausführungen lassen sich im wesentlichen dahingehend zusammenfassen, daß der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe "jedes Detail" zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Es sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, daß er widersprüchliche Angaben gemacht habe. Der Ausländer R sei nicht einvernommen worden, weil diesem Zeugen die Ladung nicht habe zugestellt werden können. Dafür, daß dieser maßgebliche Zeuge nicht habe einvernommen werden können, sei der Beschwerdeführer nicht verantwortlich.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.
Mit dem Hinweis auf die (angeblich nicht widersprüchliche) Verantwortung des Beschwerdeführers wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde schon deshalb nicht entkräftet, ist den Angaben des Beschwerdeführers (in der Stellungnahme vom 25. Oktober 1995) doch zu entnehmen, daß der Ausländer sich die Materialkosten der Wohnungsrenovierung zunächst nicht habe leisten können und diese seien gegen spätere Verrechnung "finanziert" worden. Inwieweit der bei Renovierungsarbeiten angetroffene Ausländer angesichts derartiger finanzieller Verhältnisse in der Lage gewesen sein sollte, den mit ihm "vereinbarten Mietzins" zu entrichten bzw. inwieweit eine Vermietung unter derartigen Verhältnissen einem Vermieter zumutbar gewesen sein sollte oder der Lebenserfahrung entsprach, vermag die Beschwerde nicht einsichtig zu machen. Daß die (an der Substanz des Mietgegenstandes) durchgeführten Renovierungsarbeiten nicht von einem befugten Gewerbsmann vorgenommen wurden, übergeht die Beschwerde mit Stillschweigen. Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse bleibt die Beschwerde aber eine Antwort dafür schuldig, auf welcher rechtlichen Grundlage der Ausländer im Hinblick auf die unter § 9 im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung über die Vornahme von Änderungen des Mietobjektes Ersatz von Aufwendungen als Mieter gegenüber dem Vermieter hätte erlangen können. Mit der Argumentation, für den Mietvertrag sei ein "Formularvertrag" verwendet worden, dessen schriftlich festgehaltener Wortlaut jedoch nicht "detailliert berücksichtigt" worden sei, stellt die Beschwerde das behauptete Mietvertragsverhältnis mit dem Ausländer auch selbst in Frage und unterstützt damit die Würdigung der belangten Behörde, es habe sich insoweit um ein Scheingeschäft gehandelt. Auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen ist somit nicht zu erkennen, inwieweit die in der Beschwerde vorgetragenen Beweisergebnisse und Argumente geeignet sein sollten, die nachvollziehbar begründete und auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig zu erweisen. Daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0075, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Hinsichtlich der Rüge, der Ausländer R sei nicht als Zeuge einvernommen worden, ist zu erwidern, daß die belangte Behörde den Versuch unternommen hat, diese in Polen aufhältige Person unter der aktenkundigen Anschrift in Polen zu laden; die Ladung wurde zwar an R ordnungsgemäß zugestellt, er blieb jedoch seiner Vernehmung vor der belangten Behörde fern. In der Beschwerde wird nicht dargetan, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde ein Erscheinen dieses in Polen aufhältigen Zeugen hätte durchsetzen können. Die auf Unterlassung der Vernehmung des Ausländers R als Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist nicht begründet (im übrigen wird in dieser Hinsicht auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 98/09/0165, und vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0351, verwiesen).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090230.X00Im RIS seit
20.11.2000