Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit von Flächenwidmungsplänen betreffend die Umwidmung konkreter Grundstücke mit geteilter Widmung mangels exakter Abgrenzung der Widmungsflächen hinsichtlich der – mit Filzstift händisch dargestellten – planlichen Darstellung; keine Sanierung durch Angabe der konkreten Flächenmaße in den verbalen Ausführungen bzw durch den nachträglich erlassenen ergänzenden Lageplan; Gesetzwidrigkeit auch mangels Vermerks über die Auflage der Flächenwidmungsplanänderung zur allgemeinen Einsicht sowie über den Beschluss des GemeinderatesSpruch
I. Der Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2011, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Flächenwidmungsplan Nr 009b/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2011, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr 297/2, KG 75405 Bleiberg, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1159/2018 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 änderte der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg auf Grund des Vorhabens der Gemeinde, ein Heizhaus für eine Biomasseanlage zu errichten, den Flächenwidmungsplan und widmete eine Teilfläche von ca. 1.102m2 des Grundstückes Nr 328/9 von der Widmungskategorie "Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Wald" auf die Widmungskategorie "Grünland – Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011) sowie eine Teilfläche von ca. 51m2 des Grundstückes Nr 297/2 von der Widmungskategorie "Grünland – Sportanlage allgemein" auf die Widmungskategorie "Grünland – Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan Nr 009b/2011) um. Die Kärntner Landesregierung genehmigte die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 beschlossenen Änderungen der Flächenwidmungspläne Nr 009a/2011 und Nr 009b/2011 unter ausführlicher Wiedergabe der Vorprüfungen mit Bescheid vom 31. August 2011 aufsichtsbehördlich und machte die Genehmigung der Umwidmungen am 8. September 2011 in der Kärntner Landeszeitung kund.
1.2. Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Bleiberg – nach Aufhebung des Baubewilligungsbescheides vom 25. April 2012 (vgl hiezu VwGH 19.3.2015, 2012/06/0145) – der beteiligten Partei, Bioenergie Bad Bleiberg GmbH, die Baubewilligung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes und einer Ölfeuerungsanlage auf dem (nunmehrigen) Grundstück Nr 328/13, KG 75405 Bleiberg, welches die im Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011 grün dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr 328/9 und die im Flächenwidmungsplan Nr 009b/2011 grün dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr 297/2 umfasst. Mit Bescheid vom 30. März 2016 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Bad Bleiberg die dagegen vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof – dem Eigentümer des benachbarten Grundstückes – erhobene Berufung ab.
1.3. Mit Erkenntnis vom 15. Februar 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes erhobene Beschwerde mit näherer Begründung ab.
1.4. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Bad Bleiberg vom 7. Juli 2011, mit welchem das Grundstück Nr 328/13 von "Grünland-Wald" in "Grünland-Bioheizanlage" umgewidmet wurde. Nach dem Beschwerdevorbringen dürfe die Bioheizanlage als Gewerbebetrieb grundsätzlich nur im Bauland genehmigt werden, was aber im konkreten Fall nicht möglich sei, weil sich das betreffende Grundstück in der roten Lawinengefahrenzone befinde. Die von der Marktgemeinde Bad Bleiberg – offenbar zur Umgehung dieses Widmungshindernisses – gewählte Widmungskategorie "Bioheizanlage" im Grünland sei im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz nicht vorgesehen. Die Errichtung solcher Anlagen könne sich im Grünland einzig dann als zulässig erweisen, wenn sie im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stünden, nicht aber wenn sie einen selbstständigen Gewerbebetrieb darstellten. Im Zeitpunkt der Umwidmung sei das Grundstück im Örtlichen Entwicklungskonzept noch als "Wald" ausgewiesen gewesen, erst im Jahr 2014 sei es darin als Biomasseheizwerk dargestellt worden. Durch die rechtswidriger Weise festgelegte Widmung werde die Marktgemeinde Bad Bleiberg im Vergleich zu den Eigentümern anderer Grundstücke unsachlich bevorzugt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
3. Die beteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie den Beschwerdebehauptungen wie folgt entgegentritt:
"Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 28.03.2018 geltend gemachte Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanverordnung der Marktgemeinde Bad Bleiberg vom 07.07.2011 und die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beschwerdeführers liegen nicht vor und wird dazu im Einzelnen erwidert wie folgt:
Bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2008 haben die SWH - Strom und Wärme aus Holz, Heizwerke Errichtungs-Betriebs GmbH, eine Tochtergesellschaft der KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, und der Österreichischen Bundesforste Beteiligungs GmbH gemeinsam mit der im Alleineigentum der Marktgemeinde Bad Bleiberg stehenden Bad Bleiberger Kommunal Betriebs-Gesellschaft mbH die Firma Bioenergie Bad Bleiberg GmbH mit dem Geschäftszweig der Errichtung und dem Betrieb von Biomasse-Heizwerken gegründet. Im Jahre 2010 hat die ASTRA BioEnergie GmbH, ******************, **** *******************, die bereits zum damaligen Zeitpunkt mehrere Biomasse-Heizwerke in Oberkärnten betrieben hat, den Geschäftsanteil der SWH GmbH übernommen und ist als Mehrheitsgesellschafterin in die bestehende Gesellschaft eingestiegen. Nichtsdestotrotz blieb die Marktgemeinde Bad Bleiberg über die Bad Bleiberger Kommunal Betriebs-Gesellschaft mbH mit 10 % an der Bioenergie Bad Bleiberg GmbH beteiligt. Diese Beteiligung resultiert aus dem öffentlichen Interesse der Gemeinde an der Errichtung dieses Biomasse-Heizwerkes. Dieses öffentliche Interesse, das auch den gemäß §15 Abs1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz vorgesehenen wichtigen Grund für die Änderung des Flächenwidmungsplanes, darstellt, besteht darin, dass gerade für kleinere Gemeinden ein Biomasse-Heizwerk ein wichtiges Infrastrukturprojekt darstellt.
Durch die Verbrennung biogener CO2-neutraler Produkte in einem zentralen Heizwerk
? verringert sich die regionale Abgasbelastung durch Hausbrand,
? verbessert sich also die Luftqualität,
? verringert sich die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen,
? erhöht sich durch die Verwertung der in der Region vorhandenen und zum Großteil von regionalen Produzenten stammenden Biomasse (Holzprodukte) die regionale Wertschöpfung,
? werden durch den Betrieb des Heizwerkes selbst direkt und bei den Holzlieferanten indirekt Arbeitsplätze geschaffen und gesichert,
wodurch die Errichtung und der Betrieb eines regionalen Biomasse-Heizwerkes in geradezu vorbildlicher Weise den in §2 Kärntner Raumordnungsgesetz in den Ziffern 1, 2 und 3 angeführten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung entspricht.
Dementsprechend ist ein Biomasse-Heizwerk, entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde keine 'gewerbliche Betriebsanlage', sondern ein üblicherweise von Elektrizitätsunternehmen betriebenes Infrastrukturprojekt. Dies ergibt sich auch aus den ursprünglichen Beteiligungsverhältnissen an der Bioenergie Bad Bleiberg GmbH.
Die Gemeinde Bad Bleiberg hat uns daher tatkräftig bei der Projektumsetzung unterstützt und mit uns gemeinsam öffentlich für die Realisierung des Heizwerkes geworben. Es gelang uns daher ausreichend Kunden für die Wärmeabnahme zu akquirieren und im Frühling 2011 mit dem Projekt in die Umsetzungsphase zu gehen. Als den für die örtlichen Verhältnisse bestmöglichen Standort mit der geringsten Anrainerbelastung, hat uns die Marktgemeinde Bad Bleiberg das damals noch gemeindeeigene Grundstück 328/13 KG Bad Bleiberg unmittelbar neben dem Fußballstadion 'Drei Lärchen' vorgeschlagen. Da dieser Standort auch anlagentechnisch und im Hinblick auf die notwendige Leitungsführung passte, waren wir mit diesem Vorschlag einverstanden. Uns wurde aber seitens der Marktgemeinde mitgeteilt, dass dieses Grundstück im Randbereich der roten Gefahrenzone, laut Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung Mittleres Drautal, liegt und es daher erforderlich sei, eine Ausnahmebewilligung zu beantragen, damit das Grundstück auch bebaut werden darf. Zur Veranschaulichung legen wir eine Luftbildaufnahme der gegebenen örtlichen Verhältnisse, einen Gefahrenzonenplan, ein Lichtbild des Heizwerkes, einen Firmenbuchauszug vom 01.12.2010 sowie zwei historische Firmenbuchauszüge vor.
Mit Schreiben vom 08.02.2011, bestätigt mit Schreiben vom 07.06.2011, erteilte die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Gailtal und Mittleres Drautal, hinsichtlich dieses Standortes, unter Einhaltung von detaillierten und genau beschriebenen Auflagen zur Abwehr spezifischer Gefahren im Lawinenereignisfall, die Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes. Auch ein von der Kärntner Landesregierung eingeholtes raumordnungsfachliches Gutachten ergab für den vorgesehenen Standort ein positives Ergebnis und haben wir dann am 23.05.2011 das Bauansuchen eingereicht. Nach Verbesserung in bautechnischer Hinsicht wurde uns nach Durchführung einer örtlichen mündlichen Bauverhandlung am 26.03.2012, mit Bescheid vom 25.04.2012, die Baubewilligung zur Errichtung eines Biomasse-Heizwerkes und der Errichtung einer Ölfeuerungsanlage auf der Parzelle 328/9, nunmehr 328/13, erteilt. Die Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die vollinhaltlich zusammen mit ergänzend vorgeschriebenen Auflagen in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen wurden, haben wir bei der Errichtung des Bauwerkes punktgenau eingehalten. Die Widmung Grünland-Bioheizanlage wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 31.08.2011 nach Einholung zahlreicher Gutachten und Stellungnahmen durch die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde genehmigt. Alle Fachgutachten sind zu einem positiven Ergebnis gekommen und haben den Standort für geeignet und für die örtlichen Verhältnisse als bestmöglich erklärt. Wie sich aus dem beiliegendem Luftbildaufnahmen ergibt und dies auch vom Beschwerdeführer zugestanden wurde, besteht zwischen seinem Wohnhaus und dem Heizwerk ein Abstand von 110 m, wobei zwischen dem Heizwerk und dem Gebäude des Beschwerdeführers die Spielfläche des Fußballplatzes liegt.
Dementsprechend ist das Grundstück des Beschwerdeführers durch den Sportplatz und die bestehende westliche Eingrenzung des Sportplatzes geschützt und liegt außerhalb der Sturzbahn einer allenfalls das Heizhaus treffenden Lawine und kann daher auch nicht durch Anlagenteile geschädigt werden.
Unrichtig geht der Beschwerdeführer auch davon aus, dass das Grundstück 328/9 (nunmehr 328/13) wegen der roten Lawinengefahrenzone nicht in Bauland hätte gewidmet werden dürfen. §3 Abs1 litb des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes verhindert nur dann eine Widmung als Bauland, wenn eine Grundfläche aufgrund einer bestimmten Gefährdungslage wie Hochwassergefahr, Lawinengefahr, Muren, Altlasten u. ä. – von vornherein und abstrakt betrachtet in jedem Fall – für jegliche Bebauung ungeeignet ist (siehe VfGH vom 08.10.2014, V53/2012).
Demgemäß ist aber eine Baulandwidmung dann zulässig, soferne diese Gefahren mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden können (siehe dazu auch §3 der Kärntner Bauvorschriften).
Dies ist im konkreten Fall möglich und konnte daher seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung Ausnahmebewilligung zur Bebauung des gegenständlichen Grundstückes erteilt werden. Es wäre daher zulässig gewesen das Grundstück als Bauland Biomasse-Heizanlage zu widmen. Dementsprechend ist aber auch die Widmung Grünland-Bio-Heizanlage zulässig, da gemäß §5 Abs2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz in dieser Widmungskategorie Sonderwidmungen zulässig sind, wie sie auch beispielsweise aufgezählt sind. Die Widmung Grünland-Bioheizanlage ist daher im Sinne des §5 Abs2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zulässig und ist mit dieser Widmung kein Immissionsschutz verbunden. Der laut Vorbringen in der Beschwerde angeblich erforderliche Bezug der Widmung zu einer Grünlandnutzung, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Gesetz fremd. Bereits aus den in §5 Abs2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz demonstrativ aufgezählten möglichen Sonderwidmungen, wie 'Friedhof', 'Abfallbehandlungsanlage und Abfalllagerstätten' oder 'Sprengstofflagern und Schießstätten' ist kein Bezug zu einer Grünlandnutzung ersichtlich.
Die Verordnung der Marktgemeinde Bad Bleiberg, mit der für das gegenständliche Grundstück die Flächenwidmung Grünland-Bioheizanlage festgelegt wurde, ist sohin nicht gesetzwidrig und entspricht sowohl den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes als auch dem Kärntner Raumordnungsgesetz.
Von einer Umgehung von gesetzlichen Umwidmungsverboten kann keine Rede sein und liegt daher auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Wie bereits ausgeführt, hat die Marktgemeinde Bad Bleiberg im öffentlichen Interesse und aus regionalpolitischen Überlegungen den Flächenwidmungsplan zur Ermöglichung der Errichtung eines Biomasse-Heizwerkes geändert und stellt dies einen wichtigen Grund im Sinne des §15 Abs1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz dar."
4. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 009a/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2011, soweit er sich auf das Grundstück Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, bezieht, sowie des Flächenwidmungsplanes Nr 009b/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2011, soweit er sich auf das Grundstück Nr 297/2, KG 75405 Bleiberg, bezieht, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 26. November 2018 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist (VfSlg 14.759/1997). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung außerdem bereits zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, aus der Plandarstellung ersichtlich sein muss, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren (vgl VfSlg 19.890/2014).
Diesem Erfordernis dürften die in Prüfung zu ziehenden Teile der beiden Flächenwidmungspläne nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichthofes nicht entsprechen:
Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich, dass Teilflächen der Grundstücke Nr 328/9 und Nr 297/2, KG 75405 Bleiberg, die Widmung 'Grünland – Bioheizanlage' aufweisen und die jeweils übrigen Teilstücke in der ursprünglichen Widmungskategorie verbleiben. Aus der Darstellung zur Widmungsänderung im Maßstab 1:1000 ist zwar ersichtlich, dass der jeweils in der Farbe grün eingezeichnete Teilbereich von der am Plan verzeichneten Umwidmung betroffen ist. Auf Grund der ungenauen Linienführung sowie fehlender Maßangaben – abgesehen von der verbalen Anführung, dass die umzuwidmenden Flächen das Ausmaß von 1.102m2 bzw von 51m2 haben – ist es jedoch unmöglich, eine klare Begrenzung auszumachen. Der Verfassungsgerichtshof vermag demnach anhand der planlichen Darstellung vorläufig nicht zu erkennen, woran sich die innerhalb der Grundstücke Nr 328/9 und Nr 297/2, KG 75405 Bleiberg, zwischen den (unterschiedlichen) Widmungskategorien gezogenen Widmungsgrenzen orientieren könnten.
Damit lässt sich nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennen, für welche Teilflächen der Grundstücke Nr 328/9 und Nr 297/2, KG 75405 Bleiberg, in den beiden genannten Flächenwidmungsplänen die unterschiedlichen Widmungskategorien festgelegt sind.
4. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof folgendes Bedenken: §5 Abs1 der Kärntner Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne sieht bezüglich der Änderung des Flächenwidmungsplanes vor, dass auf den betreffenden Auszügen, welche die von der Änderung betroffene Fläche darstellen, an geeigneter Stelle a) die Bezeichnung der Gemeinde, der Katastralgemeinde und der von der Änderung betroffenen Grundstücke, b) die Angabe des Maßstabes der Darstellung, c) die Angabe der bisherigen und der vom Gemeinderat angestrebten und in der Folge beschlossenen Flächenwidmung, d) die Angabe des Ausmaßes der von der Änderung betroffenen Fläche, e) ein Vermerk über die Auflage zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen und f) ein Vermerk über den Beschluss des Gemeinderates anzubringen ist.
Gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur NÖ Planzeichenverordnung) in VfSlg 14.643/1996 wäre es zwar verfehlt, 'Ordnungsvorschriften über die äußere Gestalt von Plänen formalistisch und damit streng dem Wortlaut folgend auszulegen, ohne darauf zu achten, ob Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift, auf die es maßgeblich ankommt, hinreichend beachtet wurden'.
Auf den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Originalauszügen betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf die Grundstücke Nr 328/9 und Nr 297/2 fehlt jedoch neben dem Vermerk über die Auflage der Flächenwidmungsplanänderung zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen insbesondere der Vermerk über den Beschluss des Gemeinderates. Im vorliegenden Fall scheint den für den Rechtsunterworfenen wesentlichen formalen Anforderungen gemäß §5 der Kärntner Planzeichenverordnung widersprochen zu werden. Dem Rechtsunterworfenen scheint es dadurch nämlich nicht möglich zu sein, unmittelbar anhand der Pläne die Änderungen des Flächenwidmungsplanes jeweils dem zugrunde liegenden Beschluss des Gemeinderates zuzuordnen bzw festzustellen, ob die Auflage der Flächenwidmungspläne zur allfälligen Erhebung von Einwendungen ordnungsgemäß kundgemacht wurde.
Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die Flächenwidmungspläne Nr 009a/2011 und Nr 009b/2011, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 328/9 bzw das Grundstück Nr 297/2, jeweils KG 75405 Bleiberg, beziehen, gesetzwidrig sein dürften.
5. Letztlich hegt der Verfassungsgerichtshof folgendes Bedenken:
§5 Abs1 K-GplG 1995 sieht vor, dass nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen sind. Nach der demonstrativen Aufzählung des §5 Abs2 leg.cit. ist für Flächen, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, eine gesonderte Festlegung erforderlich.
Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes scheint die Widmung 'Grünland – Bioheizanlage' nicht unter §5 K-GplG 1995 subsumierbar zu sein. Weder die in §5 Abs2 K-GplG 1995 beispielhaft angeführten Flächennutzungen, noch die ausdrücklich in §5 Abs8 leg.cit. angeführte Möglichkeit, bauliche Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – im Grünland zu errichten, scheinen auf den vorliegenden Fall anwendbar oder mit diesem vergleichbar zu sein. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch im Hinblick auf die nach §5 Abs5 K-GplG 1995 eingeschränkte Möglichkeit, im Grünland Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, scheint die Sonderwidmung 'Grünland – Bioheizanlage' nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes mit §5 Abs2 K-GplG 1995 in Widerspruch zu stehen."
5. Die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren, in der sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde entgegentritt.
6. Die Kärntner Landesregierung legte die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnungen vor und erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit des Verfahrens nicht bestreitet und den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegentritt:
"1. Rechtslage
[…]
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt ua folgendes Bedenken:
'§5 Abs1 K-GplG 1995 sieht vor, dass nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen sind. Nach der demonstrativen Aufzählung des §5 Abs2 leg.cit. ist für Flächen, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, eine gesonderte Festlegung erforderlich.
Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes scheint die Widmung 'Grünland — Bioheizanlage' nicht unter §5 K-GplG 1995 subsumierbar zu sein. Weder die in §5 Abs2 K-GplG 1995 beispielhaft angeführten Flächennutzungen, noch die ausdrücklich in §5 Abs8 leg.cit. angeführte Möglichkeit, bauliche Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Wasserkraft — Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden — im Grünland zu errichten, scheinen auf den vorliegenden Fall anwendbar oder mit diesem vergleichbar zu sein. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch im Hinblick auf die nach §5 Abs5 K-GplG 1995 eingeschränkte Möglichkeit, im Grünland Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, scheint die Sonderwidmung 'Grünland — Bioheizanlage' nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes mit §5 Abs2 K-GplG 1995 in Widerspruch zu stehen.'
2.2. Diesem Bedenken wird Nachstehendes entgegengehalten:
2.2.1. Die Festlegung einer Grundfläche im Flächenwidmungsplan als Grünland bewirkt grundsätzlich kein Bauverbot. So beschränkt sich die Wirkung des Flächenwidmungsplanes zufolge §19 Abs1 K-GplG 1995 darauf, dass in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erteilt werden, nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Für das Grünland folgt aus §5 Abs5 K-GplG 1995, dass nur die Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen ist, die nach Art, Größe und insbesondere im Hinblick auf ihre Situierung für eine gemäß §5 Abs2 K-GplG 1995 festgelegte Nutzungsart erforderlich und spezifisch sind.
2.2.2. Von den Anforderungen des §5 Abs5 K-GplG 1995 sind aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung jedoch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinn des §5 Abs7 und Abs8 K-GplG 1995 von vornherein ausgenommen. Die Errichtung dieser baulichen Anlagen setzt überhaupt keine gesonderte Festlegung im Flächenwidmungsplan voraus, Einrichtungen nach §5 Abs7 K-GplG 1995 sind nach §5 Abs6 K-GplG 1995 sogar auf Grünlandflächen, für die keine spezifische Erholungsnutzung im Sinn des §5 Abs2 litc K-GplG 1995 festgelegt wurde und demnach grundsätzlich nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sind, zulässig. Aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 9.10.2000, ZI. 98/10/0109, oder VwGH 10.10.1991, ZI. 87/17/0158) ist abzuleiten, dass Vorhaben, die mit §5 Abs7 K-GplG 1995 im Einklang stehen sollen, entweder wichtige Versorgungseinrichtungen sein bzw eine infrastrukturelle Funktion für die Bevölkerung haben oder sich traditionell ins Grünland einfügen bzw einen kulturellen Wert besitzen müssen.
2.2.3. Eine nähere Betrachtung der in §5 Abs2 K-GplG 1995 bloß demonstrativ aufgezählten, aber im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisenden Nutzungsarten zeigt, dass diese eine höchst unterschiedliche Charakteristik aufweisen. Diese reicht von flächenorientierten Festlegungen, in denen die Errichtung von baulichen Anlagen nur bei entsprechender Notwendigkeit nach Maßgabe der angestrebten Bewirtschaftungsform vorgesehen ist, wie etwa bei Grünland für die Land- und Forstwirtschaft oder für sportliche, betriebliche oder Erholungszwecke, bis zu objektorientierten Festlegungen, deren Widmungszweck ausschließlich in der Errichtung von bestimmten Bauwerken liegt, wie etwa Bienenhäuser, Jagdhütten, Sprengstofflager oder aber auch Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Flächen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung.
Spezielle, insbesondere standortgebundene Nutzungsformen und Bauführungen erfordern vielfach gesonderte Festlegungen außerhalb geschlossener Baugebiete, wie etwa Ausflugsgasthäuser, alpine Schutzhütten und infrastrukturelle Einrichtungen für Schigebietserschließungen oder Energieerzeugungsanlagen wie Windkraft-, Photovoltaik-, Biogas- und Biomasseheizanlagen oder Sprengstoff- und Pulverfabriken. Insoweit unterscheidet sich das Erfordernis nach einer gesonderten Festlegung im Grünland nach §5 Abs2 K-GplG 1995 nicht von den in Raumordnungsgesetzen anderer Bundesländer vorgesehenen Sonderflächen (Sondernutzungen) im Freiland (zB Tiroler Raumordnungsgesetz, §§43 ff, Steiermärkische Raumordnungsgesetz, §33 Abs3) bzw Sondergebieten in Freiflächen (zB Vorarlberger Raumplanungsgesetz, §18 Abs4). Ihnen gemeinsam ist, das es sich um Einzelstandorte handelt und sie sich demnach für eine gebietsweise Erfassung in typischen Baugebieten nicht eignen.
2.2.4. Der Landesgesetzgeber geht dabei von einer prinzipiellen Gleichwertigkeit von spezifischen Festlegungen im Grünland und Baulandfestlegungen aus. So ist etwa eine gesonderte Festlegung einer spezifischen Grünlandwidmung für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung vorgesehen, sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach §3 Abs9 litc K-GplG 1995 erfolgt ist (vgl §5 Abs2 litb K-GplG 1995). Ebenso ist für Sprengstofflager und Schießstätten eine gesonderte Festlegung im Grünland ausdrücklich vorgesehen, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach §3 Abs10 K-GplG 1995 erfolgt ist (vgl §5 Abs2 litk K-GplG 1995). Es kommt demnach nicht vorrangig auf die Widmungsart Bauland oder Grünland, sondern vielmehr darauf an, dass eine gesonderte raumplanerische Standortuntersuchung und darauf abgestimmt eine spezifische planerische Festlegung im Flächenwidmungsplan erfolgt.
2.2.5. Bei der von der Marktgemeinde Bad Bleiberg gewählten Widmung Grünland-Bioheizanlage handelt es sich um eine gesonderte Standortfestlegung für eine für die Marktgemeinde bedeutsame Infrastruktureinrichtung, die auf einer umfassenden Grundlagenforschung und einer entsprechenden Standortauswahl beruht. Energieerzeugungsanlagen und Infrastruktureinrichtungen erscheinen daher nach Auffassung der Kärntner Landesregierung von ihrer Nutzungsart her bei einer Gesamtbetrachtung des Regelungssystems des K-GplG 1995 mit einer gesonderten Ausweisung im Grünland nicht unvereinbar. Diese Rechtsansicht entspricht auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur im Verhältnis zu §5 Abs2 K-GplG 1995 vergleichbaren Bestimmung des §18 Abs3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 18/1972, in VfSlg 12.650/1991: Ausgehend von der bloß demonstrativen Aufzählung möglicher Sonderwidmungen, ist die Bestimmung demnach 'eine Ermächtigung zur Festlegung von solchen Sonderwidmungen im Grünland […], welche dem Verordnungsgeber erforderlich erscheinen.'
2.3. Zu den weiteren Bedenken des Verfassungsgerichtshofes wird von einer Äußerung abgesehen."
7. Die Marktgemeinde Bad Bleiberg erstattete folgende Äußerung zu den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken:
"-> Überlegungen der Gemeinde für die Änderung des Flächenwidmungsplans
Die Änderung des Flächenwidmungsplans für die Errichtung des Heizwerkes einer Biomasseanlage lag zum damaligen Zeitpunkt (und liegt auch nach wie vor) im öffentlichen Interesse, welches einerseits durch eine effektvolle Nutzung nachwachsender Rohstoffe zum Ausdruck gebracht wird und andererseits zur Verbesserung der Luftqualität durch Vermeidung der Nutzung von Einzelfeuerungsanlagen und damit verbundener Energieverschwendung führt. Nach längerer und schwieriger Standortsuche hat sich letztendlich der gegenständliche Platz als der am meisten geeignete erwiesen und wurde daher dann seinerzeit die erforderliche Änderung des Flächenwidmungsplans in die Wege geleitet, um die Errichtung eines Biomasseheizwerkes zu ermöglichen. Die ursprünglichen, von der Umwidmung betroffenen zwei Teilflächen der Parzellen Nr 328/9 (1.102m2) und 297/2 (51m2) der KG Bleiberg (KG Nr 75405) wurden zwischenzeitlich vom Betreiber des Biomasseheizwerkes erworben und werden nunmehr als Parzelle Nr 328/13 der KG Bleiberg im Grundbuch geführt.
-> Zu III. 3. Randziffer 15 Beschluss VfGH vom 26.11.2018
Die Lage der umgewidmeten Teilflächen kann aus unserer Sicht in den Umwidmungslageplänen des Jahres 2011 anhand der Darstellungen des Clubhauses der Sektion Fußball an der Ostseite und des Fußballspielfeldes an der Nordostseite sowie der gegebenen Maßstabtreue von 1:1000 nachvollzogen werden und wird hiermit in dieser Sache auch noch ergänzend ein Lageplan vorgelegt, in welchem die Lage der Umwidmungsfläche(n) durch diverse Abstandsmaße zu umliegenden Fixpunkten (Naturbestandspunkten) konkret angegeben ist.
-> Zu III. 3. Randziffern 17 bis 20 Beschluss VfGH vom 26.11.2018
Es fehlt auf den übermittelten Umwidmungslageplänen des Jahres 2011 zwar der Vermerk über die Auflage der Flächenwidmungsplanänderung zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen und jener über den Beschluss des Gemeinderates, ist aber in der Beschwerde des Rechtsanwalt Mag. iur. [M. S.] (als bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers lng. [E. R. jun.] ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl das Datum des Gemeinderatsbeschlusses (d. w. 07.07.2011 ), als auch des Genehmigungsbescheids der Kärntner Landesregierung (d. w. 31.08.2011) bekannt ist und war. Außerdem geht aus den bereits zugesendeten Verfahrensakten hervor, dass die Kundmachung der geplanten Änderung des Flächenwidmungsplans zu den Punkten Nr 009a/2011 und 009b/2011 damals von 18.05.2011 bis 15.06.2011 in Entsprechung der Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes ordnungsgemäß erfolgt ist, während der Auflagefrist beim Gemeindeamt auch vom nunmehrigen Beschwerdeführer gegen die vorgesehene Änderung schriftlich eine begründete Einwendung eingebracht werden hätte können, die der Gemeinderat bei der Beratung über den Flächenwidmungsplan in Erwägung ziehen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat es seinerzeit aber verabsäumt, eine Einwendung während der Kundmachungsfrist abzugeben.
Die Marktgemeinde Bad Bleiberg erlaubt sich hiermit die Umwidmungslagepläne des Jahres 2011 mit ergänzend angebrachten Vermerken über die Auflagefrist und Datum des Gemeinderatsbeschlusses nochmals vorzulegen."
II. Rechtslage
1. Die §§5, 13, 14 und 15 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995), LGBl 23/1995, lauten bzw lauteten wie folgt:
"§5
Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lita und litb – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§3 Abs4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach §3 Abs9 litc erfolgt ist,
c) Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,
d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,
e) Campingplätze,
f) Erwerbsgärtnereien,
g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,
h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
i) Friedhöfe,
j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,
k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach §3 Abs10 erfolgt ist,
l) Schutzstreifen als Immissionsschutz.
(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.
(4a) Als Bienenhäuser nach Abs2 litg gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lita und litb entfällt;
b) für eine der gemäß Abs2 – ausgenommen nach lita oder litb – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach §3 Abs1 lita bis litd von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs2 litc), sind, soweit sich aus Abs7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.
(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.
[…]
§13
Verfahren
(1) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und im Internet bekanntzugeben und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und den Bundesdienststellen, den angrenzenden Gemeinden und den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, daß innerhalb der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt ist, schriftlich begründete Einwendungen gegen den Entwurf des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Der Bürgermeister hat die grundbücherlichen Eigentümer, jener Grundflächen, an deren Flächenwidmung sich Änderungen ergeben, zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes davon schriftlich zu verständigen, wenn eine Abgabestelle für die Verständigung bekannt ist oder ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(2) Wird von der Gemeinde regelmäßig ein Publikations- oder ein Mitteilungsblatt herausgegeben, ist die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes nach Abs1 überdies durch Kundmachung in diesem bekanntzugeben. Abs1 dritter Satz gilt dabei sinngemäß. Das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung dieser Kundmachung berührt die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Erlassung (Änderung) des Flächenwidmungsplanes nicht.
(3) Die während der Auflagefrist beim Gemeindeamt (Magistrat) gegen den Entwurf schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung über den Flächenwidmungsplan in Erwägung zu ziehen.
(4) Der Gemeinderat darf nur Widmungen beschließen, die im Entwurf des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs1 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt sind. Weicht eine beabsichtigte Widmung nicht bloß unwesentlich von der in dem zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Entwurf enthaltenen Widmung ab, ist hinsichtlich einer solchen geänderten Festlegung das Auflageverfahren nach Abs1 zu wiederholen.
(5) Der Flächenwidmungsplan bedarf – ausgenommen in den Fällen des §16 – zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, unter Anschluß der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Werden die Erläuterungen oder die sonstigen Unterlagen nicht beigebracht, ist nach §13 Abs3 AVG vorzugehen.
(6) (entfällt)
(7) Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung dem Raumordnungsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
a) den Zielen und Grundsätzen des §2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht,
b) die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,
c) auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt,
d) raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder
e) sonst gesetzwidrig ist.
(7a) Der Raumordnungsbeirat darf die Anregung beschließen, daß die Landesregierung vor der Entscheidung über die Genehmigung ein ergänzendes fachliches Gutachten über die raumbedeutsamen Auswirkungen von Festlegungen im Flächenwidmungsplan insbesondere auf die abschätzbare Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung einholt. Mit der Erstellung des ergänzenden Gutachtens dürfen auch geeignete Sachverständige, die nicht Amtssachverständige sind, oder facheinschlägige wissenschaftliche Institute des universitären oder außeruniversitären Bereiches beauftragt werden.
(8) Für die Frist, innerhalb der die Entscheidung zu treffen ist, gilt die Bestimmung des §73 Abs1 AVG sinngemäß. Die Frist beginnt mit der Übermittlung der vollständigen Unterlagen nach Abs5 zweiter Satz zu laufen. Wird der Gemeinde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung zugestellt, gilt die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes als erteilt.
(9) Die Landesregierung hat die Gemeinde auf ihr Ersuchen in Angelegenheiten des Flächenwidmungsplanes unentgeltlich zu beraten.
§14
Kundmachung
(1) Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes, gegebenenfalls der Umstand, daß der Flächenwidmungsplan als genehmigt gilt, ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan wird mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
(2) Eine Ausfertigung des genehmigten Flächenwidmungsplanes ist dem Bürgermeister und der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Gemeinde liegt, zu übermitteln.
(3) Der genehmigte Flächenwidmungsplan ist beim Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.
§15
Änderung des Flächenwidmungsplanes
(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden.
(2) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn dies
a) durch die Aufstellung oder Änderung eines überörtlichen Entwicklungsprogrammes erforderlich wird,
b) durch die Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§2) erforderlich wird oder sich die für die örtliche Raumplanung sonst maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
c) zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes geboten ist.
(3) Umwidmungen von Grünland in Bauland (Neufestlegung von Bauland) dürfen unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§3 Abs2) nur erfolgen, wenn das im Flächenwidmungsplan festgelegte Bauland nach seiner Gliederung, seinem Ausmaß und seiner lagemäßigen Anordnung den Erfordernissen in der Gemeinde nicht mehr genügt. In Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§2 Abs3 liti in Verbindung mit Abs3a) dürfen Umwidmungen von Grünland in Bauland überdies nur in reines Kurgebiet (§3 Abs6) vorgenommen werden. Übersteigen die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz den abschätzbaren Baulandbedarf (§3 Abs2 erster Satz), darf die Neufestlegung von Bauland – unbeschadet des §3 Abs2a – nur vorgenommen werden, wenn
a) sich der betroffene Grundeigentümer in einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung (§22) mit der Gemeinde mit Wirkung auch für seine Rechtsnachfolger verpflichtet, für eine widmungsgemäße Bebauung der Grundflächen innerhalb von fünf Jahren nach deren Festlegung als Bauland zu sorgen, oder
b) zumindest im Ausmaß der beabsichtigten Neufestlegung Rückwidmungen von als Bauland festgelegten Grundflächen in Grünland erfolgen (Abs4).
(4) Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen sind in Grünland rückzuwidmen (§20), wenn die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§3 Abs2) den abschätzbaren Baulandbedarf nach den einzelnen Baugebieten (§3 Abs4 bis 10) innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren übersteigen. Bei der Ermittlung der Baulandreserven in der Gemeinde haben jene als Bauland festgelegte Grundflächen außer Betracht zu bleiben, die als Aufschließungsgebiete festgelegt sind. Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen, die im Gefährungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u. ä. gelegen sind (§3 Abs1 litb), sind in Grünland rückzuwidmen, sofern nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahren innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden.
(5) Für das Verfahren und die Kundmachung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) Änderungen des Flächenwidmungsplanes – ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens – (§16) grundsätzlich, sofern nicht zwingende öffentliche Interessen vorliegen, nur einmal jährlich erfolgen dürfen,
b) die Anhörung des Raumordnungsbeirates entfällt, wenn der zu genehmigenden Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe der Raumordnung und keine Versagungsgründe nach §13 Abs7 entgegenstehen, es sei denn, daß der Raumordnungsbeirat seine Anhörung ausdrücklich verlangt, und
c) die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs1 oder Abs2 nicht gegeben sind.
(6) Vor der Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (§15 Abs5 in Verbindung mit §13 Abs1) hat die Gemeinde in einem Vorprüfungsverfahren eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen, ob der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes fachliche Gründe der Raumordnung entgegenstehen. Im Antrag auf Stellungnahme sind die von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes betroffenen Grundflächen, ihr Flächenausmaß, ihre gegenwärtige und die in Aussicht genommene künftige Widmung anzugeben. Dem Antrag ist eine zeichnerische Darstellung anzuschließen, in der die lagemäßige Anordnung der betroffenen Grundflächen, die Widmung der angrenzenden Grundflächen und gegebenenfalls die bestehenden Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) ersichtlich zu machen sind. Die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens mittels von der Landesregierung aufzulegender Formulare und mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(7) Die Landesregierung hat der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung der vollständigen Unterlagen nach Abs6 zweiter und dritter Satz in einer Stellungnahme mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche fachlichen Gründe der Raumordnung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes entgegenstehen. Stehen der Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe entgegen, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme an die Gemeinde zusätzlich bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren (§16 Abs1) vorliegen."
2. §5 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 1995, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl 62/1995, idF LGBl 30/1998 lautet wie folgt:
"§5
Änderung von Festlegungen im Flächenwidmungsplan
(1) Im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes dürfen zur zeichnerischen Darstellung abweichend von den Bestimmungen der §§1 bis 3 genordete Auszüge der Katastermappe im Maßstab 1 : 1.000, 1 : 2.000, 1 : 2.500 oder 1 : 5.000 im Format A4 (297 mm x 210 mm) verwendet werden, in denen die von der Änderung betroffene Fläche unter Verwendung der Planzeichen der Anlage 1, erforderlichenfalls ergänzender Planzeichen (§3 Abs4), derart darzustellen ist, daß die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen sowie die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Zusätzlich sind auf diesen Auszügen der Katastermappe an geeigneter Stelle
a) die Bezeichnung der Gemeinde, der Katastralgemeinde und der von der Änderung betroffenen Grundstücke,
b) die Angabe des Maßstabes der Darstellung,
c) die Angabe der bisherigen und der vom Gemeinderat angestrebten und in der Folge beschlossenen Flächenwidmung,
d) die Angabe des Ausmaßes der von der Änderung betroffenen Fläche,
e) ein Vermerk über die Auflage zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen und
f) ein Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates anzubringen.
(2) Nach Kundmachung des Wirksamwerdens der Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Kärntner Landeszeitung ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes unter fortlaufender Numerierung mit Angabe des Datums, der Zahl und unter Wiedergabe des Spruches des Genehmigungsbescheides der Landesregierung – in den Fällen des §16 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 mit Angabe des Wortlautes der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Datums der Beschlußfassung des Gemeinderates – sowie des Tages des Wirksamwerdens auf dem Deckblatt (§3) oder gegebenenfalls im gesonderten Verzeichnis (§4) zu vermerken.
(3) In den Einzelblättern (§3) ist tunlichst in der Mitte der von der Änderung betroffenen Fläche die fortlaufende Nummer (Abs2) des Vermerkes der Änderung einzutragen. §2 gilt sinngemäß.
(4) Für die Änderung von ersichtlich zu machenden Festlegungen gelten Abs3 mit der Maßgabe, daß die fortlaufende Nummer an geeigneter Stelle einzutragen ist, und §4 sinngemäß."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof nahm im Prüfungsbeschluss an, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogenen Teile des Flächenwidmungsplanes Nr 009a/2011 und des Flächenwidmungsplanes Nr 009b/2011 zumindest denkmöglich angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungen bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.
1.2. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der Flächenwidmungspläne Nr 009a/2011 und Nr 009b/2011 zweifeln ließe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Bleiberg vom 8. Mai 2015 wurde der beteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes und einer Ölfeuerungsanlage auf dem (nunmehrigen) Grundstück Nr 328/13, KG 75405 Bleiberg, erteilt. Dieses Grundstück Nr 328/13, KG 75405 Bleiberg, umfasst sowohl die im Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011 grün dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr 328/9 als auch die im Flächenwidmungsplan Nr 009b/2011 grün dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr 297/2.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Verordnungsprüfungsverfahren als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist (VfSlg 14.759/1997). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung außerdem bereits zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, aus der Plandarstellung ersichtlich sein muss, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren (vgl VfSlg