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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des G S in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2018, Zl. W260 2170964- 1/9E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Notstandshilfe des Revisionswerbers für näher genannte Zeiträume zwischen dem 1. Juni 2014 und dem 28. Jänner 2017 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und ihn gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung von EUR 22.416,73 verpflichtet. Der Revisionswerber sei im besagten Zeitraum gemäß § 12 Abs. 6 lit. d AlVG nicht arbeitslos gewesen. Er sei 24h pro Woche in der Trafik seiner Lebensgefährtin (im Rahmen einer seit 20 Jahren bestehenden Beziehung und einer seit dem Jahr 2003 in ihrer Eigentumswohnung geführten Lebensgemeinschaft) tätig gewesen. Das dafür zustehende (fiktive) Entgelt habe die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge überstiegen. Er habe dem AMS die genannte Tätigkeit nicht gemeldet. Er habe diese Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen und somit iSd § 25 Abs. 1 AlVG maßgebliche Tatsachen (vorsätzlich) verschwiegen.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (VwGH 12.11.2018, Ra 2018/08/0226, mwN). Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete "Revisionsgründe" lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0008, mwN).
6 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" ein umfangreiches Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, das insbesondere die unterlassene Einholung von Hilfsbeweisen (betreffend die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage) rügt und die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sowie über den vorsätzlichen Meldeverstoß bekämpft. Ihrem Inhalt nach stellen diese Ausführungen Revisionsgründe dar. Unter der Überschrift "Revisionsgründe" wird das Vorbringen zur Zulässigkeit - mit unwesentlichen Abweichungen - zu einem großen Teil wortgleich wiederholt. Die Revision ist nach dem Gesagten nicht gesetzmäßig ausgeführt.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080233.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019