Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AlVG §10Spruch
L501 2208228-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl BRANDSTETTER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn Mag. XXXX, VSNR XXXX, gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 12.09.2018, LGS SBG/2/0566/2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.08.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 03.08.2018 - 27.09.2018 verloren hat. Als Begründung wurde die Vereitlung eines Arbeitsanbots als Telefonverkäuferin angeführt.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptet die bP eine Rechtswidrigkeit des Bescheides in Form von ihr verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Sie müsse die Beschwerde nicht näher begründen, da das Parteibuch nicht selber denken könne und die Behörde sich das sowieso nicht merken könne, geschweige denn begreifen. Sie beantrage die sofortige Aufhebung der Sperre, weil diese völlig aus der Luft gegriffen und somit absolut nichtig sei sowie die Dalli-Auszahlung der ihr zustehenden Beträge.
Mit Spruchpunkt A des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2018 abgewiesen. Mit Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 12.09.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 30.08.2018 erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit der zugleich ergangenen Beschwerdevorentscheidung der Bescheid vom 30.08.2018 bestätigt worden sei und sohin die mangelnde Arbeitswilligkeit in Bezug auf das konkrete Stellenangebot der Firma W. vorliege. In der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit habe es viele gescheiterte Vermittlungsversuche gegeben, allein im Jahr 2018 habe sie 36 Stellenangebote erhalten. Die bP habe bereits zwei rechtskräftige Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG erhalten, nämlich vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 und vom 20.04.2018 bis 14.06.2018. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Würde aufgrund der gegebenen Umstände die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die mit einer Sanktion verbundene Unterbrechung des Leistungsbezuges das am ehesten geeignete Mittel sei, um die bP wieder zur Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung zu bewegen. Das öffentliche Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiege daher das Interesse der bP an der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 28.09.2018 erhob die bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und beantragte die Anweisung der bis dato aufgelaufenen Beträge per sofort auf ihr Bankkonto. In ihrem Schreiben beantragte sie des Weiteren die Vorlage an eine kompetente Stelle, Akteneinsicht, die Aufhebung des Bescheides und jeglicher Sperren und monierte eine falsche Gesetzesanwendung sowie eine völlig unzutreffende Beweiswürdigung.
Mit Schreiben vom 23.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und langte das Verfahren am 29.10.2018 in der Gerichtsabteilung L501 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die bP - eine ausgebildete Juristin - steht seit 01.12.2013 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Das letzte die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis endete am 26.10.2012. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, L511 2196830-1/5E, wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 11.04.2018 rechtskräftig ausgesprochen. Des Weiteren wurde über die bP eine Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 iVm § 38 AlVG betreffend den Zeitraum 20.04.2018 - 14.06.2018 verhängt.
II.2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt samt Bezugsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A) Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
§ 13 VwGVG lautet:
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 Rz 29 mHa VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.
Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033 mwN zur Interessenabwägung VwGH 14.02.2014, Ro2014/02/0053 und zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).
Gegenständlich hat die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit dem ansonsten eintretenden Verlust des Sanktionscharakters der Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit begründet und in diesem Zusammenhang auf bereits zwei über die bP rechtskräftig verhängte Ausschlussfristen verwiesen. Diese Argumentation steht im Einklang mit der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach insbesondere in Verfahren zur Verhängung einer Sperrfrist ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung besteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat die bP zudem - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Sie hat dies spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z3 VwGVG) ihrer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033 mwN).
Die bP tritt in ihrem Schreiben den Ausführungen der belangten Behörde zum Ausschluss der ausschließenden Wirkung nicht entgegengetreten. Sie erstattet kein Vorbringen, wonach der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe sie unverhältnismäßig hart treffen würde, sondern beantragt in ihrer Beschwerde vom 28.09.2018 lediglich die Anweisung der bis dato aufgelaufenen Beträge per sofort auf ihr Bankkonto. Sie ist sohin nicht der von der Judikatur geforderten Konkretisierungspflicht nachgekommen. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass ihre Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§13 VwGVG, Anm 8]). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit ausschließlich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag der erkennende Senat weder die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - insbesondere vor dem Hintergrund bereits zweier Sperrfristverfahren - als unschlüssig zu erkennen noch Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die bP auszumachen. Angesichts der von der belangten Behörde festgestellten Umstände des Einzelfalls ist sohin von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war sohin zu bestätigen.
Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und es den Parteien des Verfahrens unbenommen ist, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen organisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2208228.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019