TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/9 LVwG 40.22-2081/2018

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG 1991 §10 Abs3
VwGVG §50 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A B, geb. am xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, X, XY, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 05.07.2018, GZ: 0175732018/0009,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Frau E F, geb. am xy, zur Vertretung des Beschuldigten A B, geb. am xx, in dem zu GZ: 0175732018 bei der belangten Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zugelassen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde Frau E F gemäß § 10 Abs 2 AVG zur Vertretung des Beschuldigten A B, geb. am xx, in dem zu GZ: 0175732018, anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nicht zugelassen.

Der Bescheid wird damit begründet, mit Strafantrag vom 06.03.2018 durch die Finanzpolizei Team 92 sei Herrn A B zur Last gelegt worden, für zwei Personen der gesetzlich normierten Meldepflicht zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden ASVG) nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2018, GZ: 0175732018/0003, zugestellt worden. Frau E F habe mit E-Mail vom 20.04.2018 zum Strafantrag Stellung genommen. Mit Mitteilung vom 23.04.2018 sei Frau E F beauftragt worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Vollmacht vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Mit E-Mail vom 15.05.2018 habe Frau E F eine Vollmacht vorgelegt. Diese Vollmacht habe kein Datum aufgewiesen und sei zudem aufgrund mehrerer anhängiger Verwaltungsstrafverfahren nicht zuordenbar. Zudem handle es sich um eine grundsätzlich nicht zulässige Generalvollmacht. Deshalb werde Frau E F zur Vertretung von Herrn A B nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die vorgelegte Vollmacht erfülle alle Grunderfordernisse für eine Vollmacht. Selbst sollte die Vollmacht nicht den erforderlichen Voraussetzungen entsprechen, so hätte die belangte Behörde einen neuerlichen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Es werde daher der Antrag gestellt, Frau E F zur Vertretung des Beschuldigten zuzulassen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ weit zu verstehen ist. Hervorzuheben ist aus dieser Judikatur, dass die Qualifikation als "Verwaltungsstrafsache" nicht davon abhängt, dass die betreffende Entscheidung gegenüber dem einer Verwaltungsübertretung Beschuldigten ergeht; sie erfasst vielmehr auch zum Beispiel die gegen einen Dritten, einen Zeugen, der die Aussage im Verwaltungsstrafverfahren ungerechtfertigt verweigert hatte, gerichtete Ordnungsstrafe. Das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren muss auch nicht notwendigerweise noch anhängig sein, um eine damit in Zusammenhang stehende Angelegenheit, die selbst nicht die Ahndung einer Verwaltungsübertretung betrifft, als "Verwaltungsstrafsache zu qualifizieren (Beschlüsse vom 27.06.1990, 90/03/0160, Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung, und vom 25.11.1994, 94/02/0428, Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung) (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0024). Auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen wie die Zurückweisung einer Beschwerde (oder hier die Nichtzulassung als Vertreter), die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, sind vom Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ umfasst (VwGH vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093).

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Herr A B, geb. am xx, ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Bäckerei G OG, FN ooo, mit Sitz in der politischen Gemeinde Graz und der Geschäftsanschrift Z, ZY. Mit Strafantrag vom 06.03.2018, gestellt von der Finanzpolizei Team 92 für das Finanzamt Graz-Stadt, wurden Herrn A B, als zur Vertretung nach außen Berufenem der Bäckerei G OG zwei Übertretungen des § 33 Abs 1 ASVG iVm § 111 ASVG (Nichtanmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung) zur Last gelegt. Dieser Sachverhalt wurde Herrn A B mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2018, GZ: 0175732018/0003, zur Kenntnis gebracht, wobei die Aufforderung zur Rechtfertigung am 26.03.2018 nachweislich zugestellt wurde. Ebenfalls am 22.03.2018 wurde der Sachverhalt gemäß § 9 Abs 7 VStG auch der Bäckerei G OG zur Kenntnis gebracht, wobei dieses Schreiben ebenfalls noch im März 2018 nachweislich zugestellt wurde.

Am 20.04.2018 langte nachstehende E-Mail bei der belangten Behörde ein, der auch diverse Anlagen beigefügt waren:

„Von:              Bäckerei O<baeckerei.oog@gmail.com>

Gesendet:         Freitag, 20. April 2018 11:22

An:                Bau und Anlagenbehoerde

Betreff:          GZ 0182092018/0175732018

Anlagen:          AnAbM_HI.pdf; An-u.Abme J K 13.02.-18.02.2018.pdf

Sehr geehrte Frau Ing. L-M,

wir entschuldigten uns vielmals zu dem gegebnen Vorfall, leider waren wir dazu gezwungen aus gegebenen Anlässen, sonst könnten wir unser Geschäft schließen. Bevor wir uns die Mühe machen für Drittstaaten Anghörige einen Antrag auf eine rot-weiß-rot Karte zu stellen, mussten wir die Herren zur erst erproben.

Anbei übermittle ich Ihnn die nachträgliche Meldung an die Stmk. GKK.

Wir bitten Sie inständig, die Strafe milde ausfallen zu lassen und bitten gleich im voraus um eine Ratenzahlung.

Danke!

Mfg

E F“

Mit Schreiben vom 23.04.2018 forderte die belangte Behörde Frau E F hinsichtlich der eingebrachten Stellungnahme gemäß § 13 Abs 3 AVG auf, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine Vollmacht vorzulegen, ansonsten die Stellungnahme nicht berücksichtigt werde.

Am 15.05.2018 langte nachstehende E-Mail bei der belangten Behörde ein:

„Von:              Bäckerei o <baeckerei.oog@gmail.com>

Gesendet:         Dienstag, 15. Mai 2018 10:03

An:                Bau und Anlagenbehoerde

Betreff:          zH Frau Ing. L-M

Anlagen:          Scan 23.01.2018, 13-22.pdf

Sehr geehrte Frau Ing. L-M,

anbei wie gewünscht eine Vollmacht.

Mfg

E F“

Diesem E-Mail war nachstehende Vollmacht beigelegt:

[Scan des Mails durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt; es wurde nur nachstehender Text anonymisiert übernommen]

„Vollmacht

Wir N O geb. yy und A B geb. xx, Gesellschafter der Bäckerei O OG erteilen Frau E F geb. xy die uneingeschränkte Vollmacht die Bäckerei O OG aber auch uns als einzelne Person zu vertreten.

Insbesondere bei Behörden, AMS, und der Gebietskrankenkasse aber auch bei allen anderen Angelegenheiten.

Unterschriften von N O und A B“

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 05.07.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, dass Frau E F zur Vertretung des Beschuldigten zu GZ: 0175732018 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nicht zugelassen werde.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Widersprechende Beweisergebnisse existieren nicht.

Rechtliche Beurteilung:

§ 10 AVG idF BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, lautet wie folgt:

„(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

Die belangte Behörde moniert, dass die mit E-Mail vom 15.05.2018 vorgelegte Vollmacht nicht datiert ist. Dies spielt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark insoweit keine Rolle, da kein fristgebundenes Anbringen vorliegt. Zumal die Vollmacht zweifellos zumindest bereits zum Zeitpunkt ihrer Vorlage am 15.05.2018 errichtet worden war ist kein Grund ersichtlich, wieso diese Vollmacht
– auch wenn sie keine Rückwirkung entfalten sollte – nicht zumindest pro futuro Wirksamkeit entfalten sollte, zumal mit dieser Vollmacht jedenfalls hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine Vertretung des nunmehrigen Beschwerdeführers durch Frau E F im anhängigen Verwaltungsstraf-
verfahren gewünscht ist. Auch wenn die Vollmacht sohin erst am 15.05.2018 errichtet worden sein sollte, hindert dies jedenfalls nicht die Zulassung von Frau E F als Vertreterin im Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde moniert weiters, dass es sich um eine Generalvollmacht handelt und eine solche generelle Vollmacht für alle künftigen Verwaltungsverfahren unzulässig ist. (VwGH 19.06.1991, 90/03/0198) Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu seiner Aussage, dass eine „Generalvollmacht“ für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage „unzulässig“ sei, bereits klargestellt hat, dass eine solche Vollmacht nicht überhaupt unwirksam ist. Er hat nämlich damit nicht ausgesprochen, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtigt. Es ist vielmehr zulässig, dass eine (versuchte) Generalvollmacht für ein konkretes Verfahren vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll (VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080; 21.12.2004, 2003/04/0034). (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, RZ 18, Stand 01.01.2014, rdb.at)

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren, die bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rechtsprechung des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Besteht kein derartiger Zusammenhang, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 08.05.2003, 2001/06/0134). (Hengstschläger/
Leeb, AVG, § 10, RZ 18, Stand 01.01.2014, rdb.at)

Im gegenständlichen Fall verhält es sich offenkundig so, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nicht nur gegen Herrn A B, sondern auch gegen Herrn N O, geb. am yy, den zweiten unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Bäckerei G OG, aufgrund desselben Sachverhaltes zu GZ: 0182092018 von der belangten Behörde eingeleitet wurde und war beabsichtigt, mit E-Mail vom 20.04.2018 eine Stellungnahme in beiden Verfahren abzugeben, was sich aus der Anführung beider Geschäftszahlen im Betreff ergibt. Aufgrund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde dürfte die mit E-Mail vom 15.05.2018 vorgelegte Vollmacht erstellt worden sein und wurde Frau E F dem Parteiwillen folgend damit bevollmächtigt, beide Geschäftsführer sowie auch die Gesellschaft in den beiden Verwaltungsstrafverfahren (denselben Sachverhalt betreffend) zu vertreten. Auch wenn die Vollmacht nicht unter Anführung der Bezug habenden Geschäftszahlen bei der belangten Behörde eingelangt ist, bezieht sie sich jedoch aufgrund ihres zeitlichen Kontextes, der namentlichen Nennung der zuständigen Sachbearbeiterin und auch aufgrund des Inhalt des Begleitschreibens unzweifelhaft auf den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde und hat demensprechend jedenfalls für das zu GZ: 0175732018 anhängige Verfahren Gültigkeit, sodass letztlich auch eine mangelnde Zuordenbarkeit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht gegeben ist.

Zusammenfassend hat Frau E F mit E-Mail vom 15.05.2018 eine sämtlichen Formvorschriften entsprechende und damit gültige Vollmacht vorgelegt, weshalb die belangte Behörde diese als Vertreterin im Verfahren GZ: 0175732018 zulassen hätte müssen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass der Zweck der §§ 10 und 13 Abs 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (VwGH 09.09.2009, 2004/10/0116; 22.04.1993, 92/09/0328). (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, RZ 9, Stand 01.01.2014, rdb.at)

Zudem muss gesagt werden, dass sollte die belangte Behörde auch bei Nachreichung der geforderten Urkunde (aufgrund ihrer Formulierung) noch konkrete Zweifel daran gehabt haben, dass der Einschreiter rechtzeitig bevollmächtigt wurde, sie von Amts wegen (insbesondere durch Einvernahme des Vertretenen) entsprechende Ermittlungen vornehmen hätte müssen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, RZ 9, Stand 01.01.2014, rdb.at)

Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2004, 2004/07/0080 verwiesen. Gemäß dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt wurden der belangten Behörde nach Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen zwei Urkunden vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass, da beide Urkunden aufgrund der Mängelbehebungsaufträge vorgelegt wurden, kein Zweifel daran bestehen konnte, dass sie sich auf die Berufungen gegen bestimmte Bescheide bezogen und diesbezüglich die Nennung der belangten Behörde in diesen Urkunden nicht erforderlich war. In weiterer Folge gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die erforderlichen Vollmachten der belangten Behörde ausreichend nachgewiesen wurden.

Hinsichtlich der Parteistellung des Beschwerdeführers wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, 2001/06/0207, verwiesen. Verfahrensgegenständlich war sowohl die Beschwerde des (nichtzugelassenen) Vertreters als auch des Vertretenen in einem Verfahren betreffend die Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs 3 AVG. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dass für beide Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung durch den angefochtenen Bescheid in den von ihnen geltend gemachten Rechten nicht ausgeschlossen werden kann. Die Entscheidung der Nichtzulassung der Vertretungstätigkeit betrifft den Vertreter im Rahmen seines statutenmäßigen Aufgabenbereiches unmittelbar und direkt, aber auch der Vertretene, der den Vertreter in dem ihn betreffenden Verfahren zum Vertreter bestellt hat, wird durch dessen Nichtzulassung in seiner Rechtssphäre tangiert, auch wenn er das Verfahren jederzeit ohne Vertretung oder mit einem anderen Vertreter weiterführen hätte können. Beide sind daher beschwerdelegitimiert. Auch wenn eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen ist, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist und im Falle der Nichtnachweisung der Bevollmächtigung die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, wobei Adressat des Zurückweisungsbeschlusses der (behauptete) Vertreter ist und der (behauptete) Machtgeber dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei beizuziehen ist und auch nicht berechtigt ist, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen (VwGH vom 29.09.2016, Ra 2016/02/0198), kann für das gegenständliche Verfahren gesagt werden, dass Frau E F ihre Bevollmächtigung sehr wohl nachgewiesen hat, womit die letztangeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Entsprechend dem soeben Gesagten ist der Beschwerdeführer ebenfalls Partei im Verfahren wegen der Nichtzulassung seiner Vertreterin gemäß § 10 Abs 3 AVG.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die belangte Behörde Frau E F zu Unrecht nicht als Vertreterin des Beschuldigten A B im Verfahren vor der belangten Behörde zu GZ: 0175732018 zugelassen hat. Der Beschwerde war sohin Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass Frau E F als Vertreterin in diesem Verfahren zuzulassen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bevollmächtigter, Nichtzulassung, Beschwerderecht, Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.40.22.2081.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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