Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 2005 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S S in T, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2018, Zl. W114 2187215- 2/5E, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 1. Juni 2018 im Instanzenzug zur Gänze abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2019, Ra 2018/19/0707, zurückgewiesen.
2 Mit Schreiben vom 17. September 2018 brachte der Revisionswerber beim BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 1. Juni 2018 abgeschlossenen Verfahrens ein.
3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss wies das BVwG diesen Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab (A) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision dagegen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (B).
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zusammengefasst vorgebracht, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (UNHCR-RL Afghanistan 2018) seien ein Sachverständigengutachten und stellten ein neu entstandenes Beweismittel dar. Darin beziehe sich UNHCR auf Tatsachen, die im Entscheidungszeitpunkt bereits bestanden hätten, weshalb dieses Beweismittel einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen würde. Das BVwG sei in der angefochtenen Entscheidung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen; aufgrund des bestehenden Neuerungsverbotes "und dem Revisionszulassungssystem" sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen.
8 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, Ra 2018/19/0611, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 bzw. die darin enthaltenen Schlussfolgerungen auf die Lage in Afghanistan im Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien - nicht aber auf den Zeitraum davor - beziehen (VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, Rn. 11; vgl. auch VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0230). Die Richtlinien können daher grundsätzlich keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG hinsichtlich - wie im vorliegenden Fall - vor ihrer Veröffentlichung abgeschlossener Verfahren darstellen. Dass sich aus den Richtlinien ergeben würde, dass allenfalls einzelne, näher umschriebene Tatsachen, die der UNHCR bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegen, aber - aufgrund der damaligen Berichtslage - noch nicht bekannt gewesen wären, wird in der Revision nicht konkret dargetan. Ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
9 Hinsichtlich des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung betreffend das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot genügt darüber hinaus der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. dazu bereits VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird in diesem Zusammenhang für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.
10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010074.L00Im RIS seit
01.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019