TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/6 97/09/0088

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Veröffentlicht am 06.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des August Duffner in Riezlern, vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau Nr. 36, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. Februar 1997, Zl. 1-0134/96/E5, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 10. März 1994 (um 19.15 Uhr) im Cafe Anna in Mittelberg einen Ausländer, der sich als "Jovica Redzic, geboren 1.1.1961" bezeichnete habe, ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt. Wegen dieser als Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Tat wurde über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung in diesem Umfang zwei Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen festgestellt, daß am 10. März 1994 um 19.15 Uhr im Cafe Anna, Mittelberg, Walserstraße 9, ein Ausländer beschäftigt worden sei, der sich selbst als Jovica Redzic geboren 1.1.1961, bezeichnet habe, obwohl für diese Person weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei Inhaber des Cafe Anna. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der damals beschäftigten Person damals tatsächlich um Jovica Redzic gehandelt habe. Die belangte Behörde gehe nämlich davon aus, daß die beschäftigte Person tatsächlich ein Ausländer gewesen sei. Einerseits habe die Person gegenüber dem Kontrollorgan einen ausländischen Namen angegeben, weiters scheine auf dem vom Zeugen Riedmann angelegten Notizzettel die Angabe "YU!" auf. Besonderes Gewicht komme dem Umstand zu, daß diese Person - bei der Ausländerkontrolle - geflüchtet sei; dazu hätte sie aber keinen Anlaß gehabt, wenn sie Inländer gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im wesentlichen, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, von Amts wegen den angeblich unerlaubt bei ihm beschäftigten Jovica Redzic einzuvernehmen. Ob es sich bei der von den Kontrollorganen überprüften Person um einen Ausländer handle, sei ungeklärt geblieben. Er habe einen Rechtsanspruch auf "Gegenüberstellung bzw. persönliche Fragestellung an den Zeugen Jovica Redzic". Im Wege der Gegenüberstellung und Befragung wäre es möglich gewesen, aus dem Akteninhalt sich ergebende "Diskrepanzen aufzuklären". Der Zeuge hätte befragt werden können, "wo er sich zum Zeitpunkt der Amtshandlung tatsächlich aufgehalten hatte". Es bestehe die Möglichkeit einer Personenverwechslung. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wird Verfolgungsverjährung behauptet, weil die erste gegen den Beschwerdeführer gesetzte Verfolgungshandlung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt sei.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.

Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991, BGBl. Nr. 52) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zufolge § 28 Abs. 2 AuslBG ein Jahr. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verjährungsfrist betrage sechs Monate, entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage.

Die erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geforderte Einvernahme des Jovica Redzic und seine (ohnedies aktenkundige, mit Zustimmung aller anwesenden Parteien gemäß § 51g Abs. 3 Z. 4 VStG verlesene) Darstellung, er habe nie im Cafe Anna gearbeitet bzw. er sei niemals im Cafe Anna gewesen, könnte den Beschwerdeführer nur von dem nicht erhobenen Vorwurf, er habe im Tatzeitpunkt Jovica Redzic beschäftigt, entlasten, die tatsächlich erfolgte Tatanlastung, der Beschwerdeführer habe den anläßlich der Kontrolle des Landesarbeitsamtes geflüchteten Ausländer mit Staatsangehörigkeit "YU" unerlaubt beschäftigt, aber nicht entkräften. Daß er Name und Anschrift dieser anläßlich der Ausländerkontrolle aus seinem Betrieb geflüchteten Person im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht und derart an der Aufklärung des - allenfalls seiner Entlastung dienenden - Sachverhaltes mitgewirkt habe, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Inwieweit die Einvernahme dieser Person ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers hätte bewerkstelligt werden können, ist nicht zu erkennen und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt.

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens befreit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Diese Verpflichtung erfordert es aber, daß der Beschuldigte den Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegensetzt und Beweise anbietet. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0075, und die darin angegebenen weiteren Judikaturnachweise).

Bei den Beweisanträgen des Beschwerdeführers handelt es sich um unzulässige Erkundungsbeweise, hat doch der Beschwerdeführer nicht angegeben, daß und aus welchem Grund die Beschäftigung der in seinem Betrieb arbeitend angetroffenen Person dem Anwendungsbereich des AuslBG nicht unterlegen sein sollte.

Der Beschwerdeführer läßt bei seinem Hinweis auf die Amtswegigkeit außer acht, daß die anläßlich der Kontrolle des Landesarbeitsamtes in seinem Betrieb arbeitend angetroffene Person sich einer Überprüfung und Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit mit dem Vorwand, den Reisepaß zu holen, durch Flucht entzogen hat. Eine Personenverwechslung, die allenfalls durch Gegenüberstellung gelöst werden könnte, liegt demnach im Beschwerdefall gar nicht vor.

Angesichts dieses aktenkundigen Verfahrensverlaufes ist dem Beschwerdevorbringen, es sei unaufgeklärt geblieben, ob der geflüchtete Dienstnehmer ein Ausländer (dessen Beschäftigung im Sinn des AuslBG bewilligungspflichtig war) gewesen sei, zu erwidern, daß die belangte Behörde in dieser Hinsicht nachvollziehbar begründet hat, welche Erwägungen sie zu der Einsicht kommen ließen, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitpunkt einen Ausländer mit Staatsangehörigkeit "YU" in seinem Betrieb beschäftigt. Aus welchem Grund ein von Beamten des Landesarbeitsamtes arbeitend angetroffener Inländer oder ein Ausländer, dessen Beschäftigung nicht bewilligungspflichtig war, gegenüber dieser Ausländerkontrolle unter dem Vorwand, den Reisepaß zu holen, die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit durch Flucht vereitelt habe bzw. hätte vereiteln müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Ausgehend von dem somit nicht ergänzungsbedürftig gebliebenen Ermittlungsverfahren vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht als unschlüssig zu erkennen. Daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung auf, weil die konkrete Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes nicht der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0332, mit weiteren Judikaturnachweisen). Dem Hinweis in der Beschwerde auf ein Kontrollorgan namens Gerhard Staudacher ist zu erwidern, daß die belangte Behörde (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides) den zugrunde gelegten Sachverhalt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung weder auf die "Glaubwürdigkeit zweier Kontrollorgane" noch auf dieses in der Beschwerde genannte Kontrollorgan gestützt hat. Ein Beweismittel "Staudacher" wurde somit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet. Daß dieses Kontrollorgan etwas zur Entlastung des Beschwerdeführers hätte beitragen können, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal den Forderungen des Art. 6 MRK bereits durch die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde Genüge getan wurde (vgl. für viele hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zlen. 98/09/0298, 0299).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090088.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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