TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W221 2211762-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §23
HGG 2001 §31 Abs1 Z2
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34 Abs1 Z1

Spruch

W221 2211762-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.10.2018, Zl. P1463559/4-HPA/2018, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 17.09.2018 Wohnkostenbeihilfe.

Am 23.10.2018 hielt das Heerespersonalamt in einem Aktenvermerk fest, dass der Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert worden sei, einen schriftlichen Nachweis der Vermieterin, über den Zeitpunkt der verbindlichen Zusage (Mietanbot) zu übermitteln.

Am 28.10.2018 hielt das Heerespersonalamt in einem weiteren Aktenvermerk fest, dass nach Rücksprache mit dem Vater des Beschwerdeführers ein Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter der Vermieterin stattgefunden und dieser mitgeteilt habe, dass am 15.08.2018 eine Selbstauskunft in der Form eines Mietanbots bei der Vermieterin eingelangt sei und dies das erste verbindliche Datum sei, das er nennen könne. Zwar sei eine Ankündigung vom Vormieter sowie eine telefonische Reservierung vor dem 15.08.2018 erfolgt, allerdings seien ihm die Daten/Inhalte dieser Telefonate nicht mehr erinnerlich.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührenversorgungsgesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Die Einleitung, der Abschluss des Mietvertrages und die behördliche Meldung seien erst nach Genehmigung des Zulassungsbescheides erfolgt. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages sei der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gemeldet gewesen und habe somit über keine andere eigene Wohnung verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der von der belangten Behörde kontaktierte Mitarbeiter der Vermieterin bereits bestätigt habe, dass eine Ankündigung des Vormieters und eine telefonische Reservierung erfolgt seien. Er habe die telefonische Reservierung als verbindlich und für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe als ausreichend angesehen.

Am 30.11.2018 hielt das Heerespersonalamt neuerlich in einem Aktenvermerk fest, dass abermals telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter der Vermieterin erfolgt sei, aus der hervorgegangen sei, dass für diesen das erste rechtsverbindliche Schriftstück das Mietanbot vom 15.08.2018 sei, es durchaus möglich wäre, dass es sich bei einer vorgelegten Bestätigung des Kundencenters, wonach sich der Beschwerdeführer am 30.05.2018 nach einer Wohnung erkundigt habe, auch um die verfahrensgegenständliche Wohnung gehandelt haben könne, eine Verifizierung, wer diese Bestätigung ausgestellt habe, jedoch nicht mehr möglich sei und ihm lediglich bekannt gewesen sie, dass der Beschwerdeführer einen der Vormieter persönlich gekannt habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 06.08.2018 als Zivildiener bei der Lebenshilfe XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.10.2018 bis zum 30.06.2019 zugewiesen.

Der Beschwerdeführer schloss am 18.09.2018 einen gemeinsamen Mietvertrag mit zwei Mitbewohnern für eine Wohnung in XXXX ab. Das Mietverhältnis begann am 01.10.2018 und ist unbefristet. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 30.05.2018 nach der verfahrensgegenständlichen Wohnung und gab am 15.08.2018 ein Mietanbot ab.

Dem Beschwerdeführer steht lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu, die übrigen Räumlichkeiten werden von den drei Mitbewohnern gemeinsam benützt.

Der Beschwerdeführer ist seit 03.10.2018 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet und wohnte zuvor bei seinen Eltern in XXXX in Tirol.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Wohnung mit Mitbewohner bewohnt, ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe vom 17.09.2018, in dem er seine Mitbewohner namentlich anführt und ankreuzt, dass ihm lediglich das Schlafzimmer allein zur Verfügung steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach dem Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 06.08.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er ist seit dem 03.10.2018 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet, wobei er am 15.08.2018 ein Mietanbot abgab und den Mietvertrag am 18.09.2018 unterzeichnete.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemietete Wohnung erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden war und sich der Beschwerdeführer demnach erfolgreich auf § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 berufen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 19.03.1997, 96/11/0148, und vom 11.07.2000, 2000/11/0164, darauf hingewiesen, dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 reicht es jedoch, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (vgl. VwGH 19.03.1997, 96/11/0148).

Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen.

Der Beschwerdeführer hat sich zwar bereits am 30.05.2018 nach der verfahrensgegenständlichen Wohnung, in der er nunmehr wohnt, bei der Vermieterin erkundigt. Jedoch ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass sein damaliges unverbindliches Anfragen um die Wohnung bei der Vermieterin grundsätzlich noch nicht als Einleitung des Erwerbs einer Wohnung anzusehen ist, zumal er damals noch keine entsprechenden, von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Vertragsverhandlungen geführt hat. Als entsprechend bindende Erklärung zum Abschluss des Mietvertrages kann erst die Unterbreitung des Mietanbots durch den Beschwerdeführer am 15.08.2018 angesehen werden. Der Erwerb der Wohnung ist daher nicht vor der Wirksamkeit der Genehmigung des Zuweisungsbescheides iSd § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 eingeleitet worden.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 ausführt, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Bei Bestehen einer sogenannten "Wohngemeinschaft", wie im Beschwerdefall, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-/Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen daher keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen somit über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 14.853/1997 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt). Im Beschwerdefall fehlt es somit auch an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

eigene Wohnung, Mietvertrag, ordentlicher Zivildienst,
Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe, Zivildiener,
Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2211762.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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