TE Bvwg Beschluss 2019/1/24 W166 2179149-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W166 2179149-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin in dem vom Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zahl XXXX, Verf. Zahl XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Ersteinvernahme durch Organe des Sicherheitsdienstes am 22.03.2016 gab der Antragsteller an, seine Heimatprovinz Logar sei Großteils von den Taliban besetzt, er habe dennoch für die Amerikaner "als Logistiker" in deren Gebäude gearbeitet. Sein Vater sei deshalb öfters von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, wenn sein Sohn nicht aufhöre für die Amerikaner zu arbeiten. Sein Vater habe seine Grundstücke verpachtet, damit er mit dem Geld seine Flucht finanzieren könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.11.2017 wurde sein Antrag vom 22.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018, Zl. W109 2179149-1/11E als unbegründet abgewiesen und wurde diese Entscheidung infolge nachweislicher Zustellung an die bevollmächtigte Vertretung des Antragstellers am 10.09.2018 rechtskräftig.

Betreffend den Antragsteller wurde - nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft wegen einer Verurteilung aufgrund "Gefährlicher Drohung" und Verbüßung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund von Verwaltungsdelikten - am 02.01.2019 mit Bescheid der belangten Behörde die Schubhaft angeordnet.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

Am 06.01.2019 stellte der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren, den gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.

In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab der Antragsteller, befragt nach seinen (neuen) Fluchtgründen an: "Ich halte meine Fluchtgründe des ersten Asylantrages aufrecht. Für einen Menschen der für die Ausländer in Afghanistan gearbeitet hat, ist es sehr gefährlich. Die Taliban sehen mich als Feindbild. Für mich ist es nicht mehr möglich dort in Sicherheit und Frieden zu leben. Außerdem lebe ich seit einigen Jahren in Europa. Man würde sofort wissen, dass ich im Ausland war."

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 10.01.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch die belangte Behörde werde, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.

In der am 15.01.2019 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) brachte der Antragsteller in Anwesenheit eines Dolmetschers sowie eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, bisher immer die Wahrheit gesagt zu haben. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht. Während der Haft sei er einmal wegen Rheumatismus behandelt worden. Jetzt gehe es ihm gut. Seine neuen Fluchtgründe bestünden darin, dass er eine Allergie wegen dem Wetter in Afghanistan hätte. Er hätte dauernd Kopfschmerzen und Atemnot gehabt und es sei ihm sehr schlecht gegangen. Seit er in Österreich lebe, gehe es ihm gut und er habe keine gesundheitlichen Probleme. Befunde habe er keine.

In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 15.01.2019 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die nunmehr vorgebrachten Gründe des Antragstellers keinen geänderten Sachverhalt, dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukäme, erfüllen würden. Betreffend die Lage in seinem Herkunftsstaat lägen ebenso keine wesentlichen Änderungen vor. Da der (Folge-)Antrag des Antragstellers voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, sei die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG gerechtfertigt.

Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen mit Beschwerdevorlageschreiben vom 16.01.2019, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2019, vor.

Am 22.01.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung gem. § 22 Abs. 2 BFA-VG an die belangte Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans.

Das vom Antragsteller mit Antrag vom 21.03.2016 angestrengte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018 negativ abgeschlossen. Eine Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verfügt.

Diese Entscheidung wurde der bevollmächtigten Vertretung des Antragstellers, dem MigrantInnenverein, am 10.09.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt und damit rechtskräftig.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2018, Zl. XXXX, wurde der Antragsteller wegen §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten verurteilt und wurden ihm davon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Antragsteller befindet sich seit 02.01.2019 in Schubhaft.

Der Antragsteller hat am 06.01.2019 - nach eingeleiteter fremdenpolizeilicher Bestrebungen hinsichtlich einer Rückführung seiner Person nach Afghanistan - aus dem Stande der Schubhaft, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen einerseits mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens begründet; im Weiteren brachte er vor, Afghanistan wegen des schlechten Klimas und den daraus folgenden Kopfschmerzen und Atemnot verlassen zu haben.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages am 10.09.2018 ergeben hätte.

Hinweise auf gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom Antragsteller keinerlei medizinische Beweismittel vorgelegt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Person des Antragstellers und zum Gang des ersten Asylverfahrens wurden auf Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018 getroffen.

Die Rechtskraft der Entscheidung über Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2016 ergibt sich aus dem diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrensakt zur Zahl W109 2179149-1/11E, dem ein die persönliche Übernahme bestätigender Rückschein einliegt.

Die Verurteilung des Antragstellers wegen "Gefährlicher Drohung" sowie die Feststellung zur Schubhaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung des Antragstellers im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 06.01.2019 sowie der Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019.

Zu der Feststellung, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Erstantrages des Antragstellers keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, ist auszuführen, dass der Antragsteller angab, sich auf seine noch aufrechten Fluchtgründe aus dem Erstverfahren zu beziehen.

Insoweit der Antragsteller den gegenständlichen Folgeantrag damit begründet, Afghanistan wegen ständiger Kopfschmerzen und Atemnot verlassen zu haben und weil es ihm dort schlecht gegangen sei, so handelt es sich dabei um Umstände, die bereits während des letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent waren und als Fluchtgründe ins Treffen geführt hätten werden können/müssen, nicht aber um solche, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens neu entstanden sind. Siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2019, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan zugrunde legte. Der Antragsteller verzichtete im Rahmen seiner Einvernahme am 15.01.2019 auf die Übersetzung der aktuellen seinen Heimatstaat betreffenden Länderfeststellungen und brachte dazu vor, von den Taliban in Afghanistan getötet zu werden und nicht gesund zu sein.

Des Weiteren ist dazu noch auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen ferner keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aus diesen Gründen war die entsprechende Feststellung einer unveränderten Situation im Herkunftsstaat zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).

Zu Spruchpunkt A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, ist diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben.

Gegen den Antragsteller besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, womit die Z 1 des § 12a AsylG 2005 erfüllt ist.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zum Folgeantrag hinsichtlich der Frage der Asylgewährung kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt im Vergleich zu seinem Vorbringen im Erstverfahren. Der Antragsteller gab an, sich auf die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren zu beziehen. Hinsichtlich des nunmehr "neu" erstatteten Vorbringens, wegen gesundheitlicher Probleme aus Afghanistan geflüchtet zu sein, wurde bereits in der Beweiswürdigung erläutert, dass es sich dabei nicht um neu entstandene Tatsachen handelt. Einem Antrag gestützt auf diesen Sachverhalt steht damit die Rechtskraft der bereits ergangenen Entscheidung entgegen.

Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 06.01.2019 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.

Die Z 3 des § 12a AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).

Die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers bzw. dessen Rechtsberater wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Der Antragsteller verzichtete in seiner Einvernahme am 15.01.2019 auf eine Übersetzung der zugrunde gelegten Länderfeststellungen seines Herkunftsstaates und brachte diesbezüglich auch nichts vor.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 15.01.2019 einvernommen, und es wurden ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt - eine Übersetzung lehnte er ab -, zu denen weder er noch sein Rechtsberater eine substantiierte Stellungnahme abgaben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Antragsteller kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und ist gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2179149.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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