Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
W215 2108731-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.05.2016 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, zugestellt am 29.05.2015, erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdevorlage vom 15.06.2015 langte am 17.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, das Verfahren war zur Zahl W215 2108731-1 anhängig und wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-1/28E, entschieden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zahl 1026217009-14819069, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers seine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2018 verlängert.
Mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX), XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die am XXXX vollzogen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vomXXXX verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX), XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Am 16.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Laut im Akt einliegenden Rückschein wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, am 06.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 06.08.2018, die Beschwerdefrist endete am 03.09.2018.
Am 23.10.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, ein.
Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.10.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und erkannte diesem gemäß
§ 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.12.2018 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-2/6E, gemäß
§ 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde
2. Die Beschwerdevorlage vom 10.12.2018 langte am 17.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde am 06.08.2018 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete demnach am 03.09.2018.
Am 23.10.2018 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
Die gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-2/6E, als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein am Montag 06.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Montags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 03.09.2018.
Die am 23.10.2018 übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde in Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-2/6E, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Beschwerdefrist, FristversäumungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2108731.3.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019