Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
ASVG §18aSpruch
W198 2210937-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 23.07.2018,
Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 21.03.2018 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX.
Mit Bescheid vom 23.07.2018 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), dem Antrag vom 21.03.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes ab 01.06.1994 bis 30.11.1999 stattgegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 05.11.1980 bis 31.05.1994 und ab 01.12.1999 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ausschließungsgrund "Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung" vorliege. Die Beschwerdeführerin erwerbe daher Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Es liege auch kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor. Da die Beschwerdeführerin ihre am XXXX und XXXX geborenen Kinder laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behinderung ihres Sohnes XXXX seit Geburt bestehe. Im Bescheid werde die doppelte Kinderbeihilfe erst ab 01.06.1994 angeführt. Sie erhalte jedoch seit Geburt ihres Sohnes XXXX die doppelte Kinderbeihilfe. Die Erhebungen am Finanzamt würden sich schwierig gestalten, weil 1994 der Umzug der Familie von Wien nach XXXX stattgefunden habe.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 21.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten KindesXXXX, geboren am XXXX, ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
Die Beschwerdeführerin und XXXX leben im gemeinsamen Haushalt.
Für XXXX wurde von Juni 1994 bis November 1999 erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
Im Zeitraum von 01.06.1994 bis 30.11.1999 wurde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes gänzlich beansprucht.
Die Beschwerdeführerin war ab März 2000 nach dem ASVG pflichtversichert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ergibt sich aus der vorliegenden Meldebestätigung sowie den Auszügen aus dem ZMR.
Die Feststellung betreffend die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft ergibt sich aufgrund des ärztlichen Befundberichts vom 21.04.1998.
Die Feststellung betreffend den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus der Auskunft aus der Familienbeihilfedatenbank. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die erhöhte Familienbeihilfe seit der Geburt ihres Sohnes XXXX bezogen worden sei, ist darauf zu verweisen, dass kein einziger diesbezüglicher Beweis angeboten wurde, sodass aufgrund der Beweislast der Beschwerdeführerin Zweifel daran zu ihren Lasten gehen und ist daher mangels Vorlage entsprechender Beweise vom Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erst ab Juni 1994 auszugehen.
Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Angestellte ab März 2000 ergibt sich aus dem Auszug aus den unverdichteten Basisdaten sowie aus dem verdichteten Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach § 18a Abs. 1 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Fassung (nachfolgend geändert seit dem SVAG, BGBl. I 2015/2) können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG kann gemäß
§ 669 Abs. 3 ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 01.01.1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.
Daraus ergibt sich, dass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG frühestens ab dem 01.01.1988 überhaupt möglich ist. Insofern der Bescheid vom 23.07.2018 für die Zeit davor die Berechtigung zur Selbstversicherung ablehnt, ist dieser überschießend und infolge rechtlicher Unmöglichkeit wegen erstmaliger Einführung der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG mit Wirksamkeit ab 01.01.1988 diesbezüglich nichtig.
Gemäß § 18a Abs. 2 ASVG in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung ist eine Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht (aufgehoben durch BGBl.I Nr. 2/2015) oder eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuss bezogen wird oder eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
Die Selbstversicherung beginnt gemäß § 18a Abs. 5 ASVG mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Die Selbstversicherung endet gemäß § 18a Abs. 6 ASVG mit dem Ende des Kalendermonates, 1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist, 2. In dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde für XXXX von Juni 1994 bis November 1999 erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
Mangels Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe war sohin die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für den Zeitraum Jänner 1988 bis Mai 1994 und ab Dezember 1999 abzulehnen bzw. gemäß § 18a Abs. 5 ASVG als frühestmöglicher Beginn für die Selbstversicherung der Juni 1994 und für das Ende der Selbstversicherung gemäß § 18a Abs. 6 ASVG das Ende des Monats November 1999 anzunehmen.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass infolge einer Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Pensionsversicherung ab 01.03.2000 zusätzlich der Ausschließungsgrund des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG vorlag.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Familienbeihilfe, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2210937.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019