TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W186 2134995-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W186 2134995-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2016, Zahl: 1112588705 - 161086167, und die Anhaltung in Schubhaft von 07.08.2016 - 02.09.2016, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von €

426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger Senegals, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2012 und am 12.09.2013 in ITALIEN, sowie am 10.02.2014 in der SCHWEIZ einen Asylantrag stellte.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2016 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer bezog von 24.04.2016 - 28.04.2016 und von 03.05.2016 -15.05.2015 Leistungen aus der Grundversorgung. Er wurde am 15.05.2016 wegen mehr als 48stündiger Abwesenheit aus der Grundversorgungsstelle EAST Ost TRAISKIRCHEN entlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 13.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN.

Dem Beschwerdeführer wurde am 24.04.2016 die Mitteilung gemäß § 28 AsylG 2005 ausgefolgt, wonach ihm mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit ITALIEN und der SCHWEIZ führt und somit im Zulassungsverfahren die 20 Tagesfrist nicht mehr gilt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 [AsylG] und 68 Abs. 1 AVG), da Dublin Konsultationen mit ITALIEN geführt werden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Mit Schreiben vom 23.05.2016 erteilte die italienische Dublin Behörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. 1112588705/160578819, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass ITALIEN gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2016 in Untersuchungshaft genommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 20.07.2016 wegen § 15 StGB, § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Er wurde am 20.07.2016 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und begründete nach seiner Haftentlassung keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er tauchte unter und wurde am 06.08.2016 in 1160 WIEN im Zuge einer polizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde er gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL verbracht.

Er wurde am Folgetag niederschriftlich vor dem Bundesamt zur beabsichtigen Inschubhaftnahme einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut. nein

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen

A: Ja

F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?

A: nein

Sie stellten am 23.04.2016 einen Asylantrag in Österreich. Es wurde im Zuge dieses Verfahrens festgestellt, dass Sie bereits am 19.10.2012 und 12.09.2013 in Italien einen Asylantrag gestellt haben und somit Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Italien Ihrer Rückübernahme zu und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung veranlasst, welche am 21.06.2016 rechtskräftig wurde. Der Ausreiseverpflichtung kamen Sie bis dato nicht nach. Sie verfügen über keine Meldung im Bundesgebiet und sind auch aus der Grundversorgung geflüchtet. Des Weiteren wurden Sie wegen Straftaten strafrechtlich verurteilt. Sie tauchten unter und entzogen sich dem Verfahren. Sie wurden am 06.08.2016 festgenommen und nach Wien in das PAZ HG überstellt, da die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung geplant ist.

F: Was sagen Sie dazu

A: ich will nicht sagen

F: Wann sind Sie in das österr. Bundesgebiet eingereist?

A: im April 2016

F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?

A: die Verfahrenskarte wurde sichergestellt

F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

A: bei einem Freund am XXXX, XXXX Wien. Er heißt XXXX

V: Diese Adresse gibt es nicht

F: Haben Sie denn derzeit Barmittel?

A: Ich 52 Euro bei mir

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F: Haben Sie Angehörige hier in Österreich?

A: mein Onkel ist hier

F: Wie heißt er

A: keine Antwort

F: Haben Sie Effekte einzuholen

A: nein mein Freund bringt es mir

V: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Italien. Nach der Ausreise gilt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiter für 18 Monate, in denen Sie nicht nach Österreich zurückkehren dürfen.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen,

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ja, ich habe alles verstanden und möchte nichts mehr hinzuzufügen."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 07.08.2016 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVM § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVM § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag um 10:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.

Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:

"Zu Ihrer Person:

-

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

-

Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich.

-

Alle Ihre Angehörigen leben außerhalb Österreichs.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde besteht eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Diese ist rechtskräftig seit 21.06.2016. Eine Zustimmung zur Rückübernahme Italiens liegt vor. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie hielten sich seit 21.06.2016 illegal in Österreich auf.

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie haben die Absicht im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig zu verbleiben.

-

Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihren getätigten Angaben.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Italien besteht, verweigern Sie die Ausreise nach Italien. Sie missachten sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts.

-

Sie missachteten ebenso die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal nach Österreich einreisten und sich jetzt illegal hier aufhalten.

-

Sie haben keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und haben sich im Untergrund aufgehalten und sich der Behörde entzogen.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst kurz im Bundesgebiet befinden und keinerlei Beziehungen im Bundesgebiet bestehen.

-

Sie sind untergetaucht und haben sich dem Verfahren entzogen.

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist, nachdem sie schon zuvor in Italien um Asyl angesucht hatten.

-

Sie stellten in Österreich einen Asylantrag, waren jedoch nicht dazu bereit sich dem Verfahren zu stellen und am Verfahren mitzuwirken, indem sie sich aus der Grundversorgungsstelle entfernt haben und die Grundversorgung deshalb eingestellt wurde.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert"

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:

"(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, 3, 6a und 9

Sie haben an ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt, indem sie sich zuerst aus dem Grundversorgungsquartier entfernt haben, und deshalb die Grundversorgung eingestellt wurde. Sie waren unbekannten Aufenthalts und für das Verfahren nicht greifbar. Erst als Sie aufgrund Ihrer Straffälligkeit eine Haftstrafe verbüßten wurde Ihnen der Bescheid zugestellt. Sie haben jetzt auch keine Meldung und geben an bei einem Freund genächtigt zu haben. Wobei die angegebene Adresse und der Name des Freundes nicht im ZMR aufscheinen. Der freiwilligen Ausreise kamen Sie nicht nach und haben auch kein Geld dazu. Bis dato waren Sie nicht greifbar und Ihre getätigten Angaben sind nicht glaubwürdig bzw. zeigten Sie durch Ihr Verhalten in der Vergangenheit, dass Sie nicht vertrauenswürdig sind.

Sie haben in Österreich einen unbegründeten Asylantrag gestellt, da Sie zuvor schon in Italien einen Asylantrag gestellt haben und Italien für Ihr Verfahren zuständig ist.

Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie sind als mittellos anzusehen.

Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert.

Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Dem österreichischen Verfahren entzogen Sie sich durch Untertauchen. Sie waren bis dato nicht gemeldet und verließen die Betreuungsstelle unrechtmäßig. Dadurch waren Sie nicht greifbar für die Behörde. Sie würden nach ha. Dafürhalten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts, weiter verfolgen. Ihre getätigten Angaben und die vorliegenden Fakten lassen nicht auf einen ordentlichen Wohnsitz schließen. Sie haben keine Meldung und geben an bei einem Freund genächtigt zu haben. Ihr vergangenes Verhalten lässt nicht darauf schließen, dass Sie sich jetzt auf einmal dem Verfahren stellen würden. Auch wurden Sie bereits nach Kurzem in Österreich straffällig und sind bis dato auch absolut ausreiseunwillig gewesen.

Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, Sie nicht einmal dazu bereit waren sich ihrem Asylverfahren zu stellen, und selbst zugegeben haben unsteten Aufenthalts zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

3. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2016 auf seinen Wunsch hin und zur Mitteilung des Abschiebetermins neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Hierzu führte er aus, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass die Überstellung nach ITALIEN für den 02.09.2016 geplant sei und ITALIEN für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei und er daher am 02.09.2016 nach ITALIEN überstellt werde. Auf die Aussage des Beschwerdeführers hin, selbst ausreisen zu wollen erwiderte das Bundesamt, dass ihm keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt werde, da er zuvor schon untergetaucht sei und sich dem Verfahren entzogen habe. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, keine Dokumente zu haben, weshalb das Bundesamt ausführte, dass die Überstellung des Beschwerdeführers wie geplant am 02.09.2016 nach ITALIEN stattfinde und keine freiwillige Rückkehr gewährt werde.

Das Bundesamt erließ am 24.08.2016 einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg, wonach der Beschwerdeführer am 02.09.2016 nach ITALIEN überstellt werden soll.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2016 erfolgreich nach ITALIEN überstellt.

4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter am 15.09.2016 Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das BVwG möge die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzten.

Begründend wurde zusammengefasst unter anderem vorgebracht, dass es zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keinen unmittelbaren Sicherungsgrund gebe. Eine in Aussicht gestellte "Überstellung" nach den "Sommerferien" sei nicht ausreichend für die Anhaltung in Schubhaft. Die belangte Behörde habe nicht darlegen können, dass es einen besonderen Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers gebe. Auch ergeben sich aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers keine besonderen Tatbestände, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und habe in den Mitgliedstaaten stets die behördlichen Anweisungen befolgt. Seine Angaben seien nachvollziehbar. Mittellosigkeit sei kein Grund für eine Schubhaft. Dem Beschwerdeführer stehe als Asylwerber die Grundversorgung zu. In einem Quartier des Bundes und allenfalls später in einem Bundeslandquartier würde der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung versorgt werden. Zudem habe die belangte Behörde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen.

5. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 16.09.2016, hg. eingelangt am 19.09.2016, eine Stellungnahme in der sie wie folgt ausführt:

"Herr XXXX (BF) stellte am 23.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde festgestellt, dass Italien für die Bearbeitung des Antrages zuständig ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens erfolgte die Zustimmung von Italien und wurde mit 21.06.2016 die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien rechtskräftig.

Am 20.07.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 62Hv 58/16a wegen §§ 27 abs. 2a 2. Fall SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt rechtskräftig verurteilt.

Am 06.06.2016 um 21:35 wurde der BF von Beamten des SPK 15 in Wien 16 Yppenplatz kontrolliert. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Es erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ.

Am 07.08.2015 um 09:50 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme.

Am 07.08.2016 um 10:20 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am 19.08.2016 um 10:15 Uhr wurde der BF einvernommen und mitgeteilt, dass die Abschiebung am 02.09.2016 erfolgen wird.

Am 02.09.2016 erfolgte die Überstellung nach Italien.

Am 16.09.2016 um 08:12 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF am 02.09.2016 erfolgreich nach Italien überstellt wurde und sich somit nicht mehr in Schubhaft befindet.

Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die bestehende Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet wurde. Entgegen den Ausführungen des BF lag ein persönliches Verhalten vor, welches klar darlegte, dass der BF sich dem anhängigen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen wird. Der BF hat sich aus der Grundversorgung ohne Angaben einer Verzugsadresse entfernt und gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2016 eine Adresse an, welche nicht existiert. Der BF war auch unkooperativ, da der BF Angaben zu seinem angeblichen Onkel in Österreich verweigerte. Bezüglich der nicht erfolgten Ausreise verweigerte der BF ebenfalls die Auskunft. Es musste daher festgestellt werden, dass der Bf ein Verhalten setzte, woraus nur geschlossen werden konnte, dass der BF nicht bereit war, im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung mitzuwirken und mit einem weiteren Untertauchen zu rechnen war. Es konnte weder eine familiäre noch soziale Bindung zum Bundesgebiet festgestellt werden. Ein schützenswertes Privatleben lag ebenfalls nicht vor. Es lag daher eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da der BF sich bereits in der Vergangenheit aus der Grundversorgung entfernte und es vorzog im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Zum Vorwurf des BF, dass die Schubhaft nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft verhängt wurde, muss festgestellt werden, dass der BF am 20.07.2016 aus der Justizanstalt Josefstadt entlassen wurde und somit ausreichend Zeit hatte, eine entsprechende Unterkunft nachzuweisen. Im Hinblick auf die fehlende Kooperationsbereitschaft bei der Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsortes und des Umstandes, dass bereits in der Vergangenheit trotz Grundversorgung das zugewiesene Quartier als Unterkunftsort nicht eingehalten wurde, musste festgestellt werden, dass im Falle der Entlassung ein Untertauchen sofort erfolgen wird. Der BF hatte kein Interesse sich dem Verfahren zu stellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben".

Die belangte Behörde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger SENEGALS, der am 23.04.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2012 und am 12.09.2013 in ITALIEN, sowie am 10.02.2014 in der SCHWEIZ einen Asylantrag stellte.

Der Beschwerdeführer bezog von 24.04.2016 - 28.04.2016 und von 03.05.2016 -15.05.2015 Leistungen aus der Grundversorgung. Er wurde am 15.05.2016 wegen mehr als 48stündiger Abwesenheit aus der Grundversorgungsstelle EAST Ost TRAISKIRCHEN entlassen.

Das Bundesamt richtete am 13.05.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN, dem die ITALIENISCHEN Behörden mit Schreiben vom 23.05.2016 ausdrückliche zustimmten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. 1112588705/160578819, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass ITALIEN gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2016 in Untersuchungshaft genommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 20.07.2016 wegen § 15 StGB, § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Er wurde am 20.07.2016 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und begründete nach seiner Haftentlassung am 20.07.2016 keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er tauchte unter und wurde am 06.08.2016 in 1160 WIEN im Zuge einer polizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde er gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL verbracht.

Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2016 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine familiären oder beruflichen Bindungen. Er verfügte über ein soziales Netz, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte und auch in Zukunft ermöglichen würde. Er verschleierte seinen Wohnsitz im Bundesgebiet und hätte sich auf freiem Fuß belassen seiner Überstellung nach ITALIEN entzogen.

Das Bundesamt erließ am 24.08.2016 einen Abschiebeauftrag auf den Luftweg für die Überstellung des BF am 02.09.2016 nach ITALIEN.

Der BF wurde am 02.09.2016 erfolgreich nach ITALIEN überstellt.

Der BF litt an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Er befand sich von 07.08.2016 bis 02.09.2016 in Schubhaft. Diese wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, sowie der Einsichtnahme in das ZMR, Strafregister, IZR und dem GVS.

Die Angabe, wonach der BF im Bundesgebiet über ein soziales Netz verfügte, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht hatte und auf freiem Fuß belassen, auch weiterhin ermöglicht hätte, sowie die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen einer Überstellung entzogen hätte, beruhten auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.08.2016, wonach er Angab bei einem Freund in XXXX WIEN zu wohnen und eine willkürliche, nichtexistierende Adresse angab, sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das ihm zugewiesene Quartier der Grundversorgung noch während des laufenden Asylverfahrens verließ und untertauchte und auch nach seiner Haftentlassung im Verborgenen lebte und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.

Die Angaben zur Haftfähigkeit beruhen darauf, dass der Beschwerdeführer weder in den Einvernahmen am 07.08.2016 und am 19.08.2016, noch in der Beschwerde ein gegenteiliges Vorbringen erstattet hat.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger SENEGALS Drittstaatsangehöriger und stellte die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Er wurde zur Sicherung der Abschiebung nach ITALIEN in Schubhaft genommen, nachdem er bereits am 19.10.2012 und am 12.09.2013 in ITALIEN, sowie am 10.02.2014 in der SCHWEIZ einen Asylantrag stellte. Österreich stellte nach Einreise und der Asylantragsstellung des Beschwerdeführers am 13.05.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN. ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.05.2016 ausdrücklich zu. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2016 eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach ITALIEN erlassen. Diese erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.

Ebenso wenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

5. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

5.1. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen im Bundesgebiet an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Abschiebung dadurch behinderte (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Ebenso ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid darauf stützt, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), sowie auf den Umstand, dass für das Verfahren des Beschwerdeführers ITALIEN zuständig ist, und der Beschwerdeführer bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat (§ 76 Abs. 3 Z 6a FPG). Zudem stützte die belangte Behörden das Vorliegen von Fluchtgefahr zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert war und über nicht ausreichende Existenzmittel verfügte (§76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lasse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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